Leitsatz: Eine schwerwiegende Gefahr im Sinne des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG kann sich nur aus der das Einreiseverbot auslösenden ausländerrechtlichen Maßnahme ableiten. Anderweitige - ggflls später eintretende - Gründe können für die Länge der Befristung nicht berücksichtigt werden. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 00. April 2022 verpflichtet, das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der Ausweisungsverfügung vom 00. Dezember 2000 auf sofort zu befristen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. Tatbestand: Der am 00.00.1970 in S. / N. als N1. P. T. geborene Kläger ist mauretanischer Staatsangehöriger. Er war mehrfach verheiratet, zuletzt mit der US-Amerikanerin D. C. B. (geb. 00.00.1979 in U. ), mit der er ein am 00.00.2019 geborenes gemeinsames Kind, den B1. P. T. I. , hat. Mittlerweile sind die Eheleute geschieden. Er wuchs bis zu seinem 18. Lebensjahr in seinem Heimatland neben elf Geschwistern auf. Nach dem Tod des Vaters zog er mit seiner Mutter 1982 in die Hauptstadt nach O. . Dort erreichte er das Abitur. Als Stipendiat der D1. E. H. reiste er Anfang September 1988 in das Bundesgebiet ein, absolvierte studienvorbereitende Maßnahmen und schloss im März 1995 ein Studium der Elektrotechnik an der Universität in E1. mit einem entsprechenden Diplom ab. Die jeweils zuständigen Ausländerbehörden erteilten dem Kläger die nach der damaligen Rechtslage erforderlichen befristeten Aufenthaltstitel, beginnend mit dem 00.09.1988, zuletzt bis zum 00.02.1999. Unter dem 00.08.1998 erteilte die Beklagte dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die sie mit Ordnungsverfügung vom 00.12.1998 für die Vergangenheit wieder zurücknahm. Ein hiergegen vor der erkennenden Kammer geführtes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes blieb erfolglos. Beschluss vom 28.07.1999, - 7 L 227/99 -. Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 00.07.1999 lehnte die Beklagte die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ab, fordert den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung nach N. an. Ein hiergegen vor der erkennenden Kammer geführtes Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz nahm der Kläger zurück. Beschluss vom 27.03.2000, - 7 L 2559/99 -. Bereits im April 1999 äußerte der Kläger mit seiner damaligen Ehefrau schriftlich ein Asylgesuch, das er damit begründete, sich als Vorbeter in deutschen Moscheen kritisch mit der Regierung seines Heimatlandes auseinandergesetzt zu haben. Es sei in N. zu einer Verhaftungswelle gegen Freunde und auch Verwandte von ihm gekommen. Einen Cousin habe man beschuldigt, mit V. C1. M. zusammengearbeitet zu haben. Er vermute, dass die mauretanische Regierung damit den USA einen Dienst erweisen wolle. Mittlerweile sei durch deutsche Sicherheitsbehörden (C2. ) sein Umfeld unter Vorlage von Fotografien von ihm befragt und vor ihm als gefährlich gewarnt worden. Er fühle sich gemobbt und bedroht. Im Falle einer Abschiebung bzw. Auslieferung in seine Heimat befürchte er Verhaftung und Folter.Ein förmliches Asylverfahren wurde vom Kläger jedoch nicht eingeleitet und das Asylgesuch nicht weiterverfolgt. Vielmehr reiste der Kläger am .11.1999 über B2. nach N2. / Kanada aus, was ihm das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland mit einer entsprechenden Mitteilung an die Beklagte bestätigte. Bei der Wiedereinreise am 00.04.2000 mit einem spanischen Schengenvisum wurde der Kläger festgenommen und aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts E1. in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 00.05.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht E1. - 34 Ds 35 Js 386/99 (1161/99) - wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er habe vom 00.08.1998 bis zum 00.11.1998 im Leistungsbezug beim Arbeitsamt in E1. gestanden, ohne seine Immatrikulation an der Universität in E1. und seine Geschäftsführertätigkeit für die Firma P. T1. GmbH entsprechend seiner Verpflichtung zu melden. Er habe dadurch im genannten Zeitraum einen Betrag von 11.716,93 DM an Arbeitslosengeld inklusive Sozialabgaben zu Unrecht bezogen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde durch Urteil des Landgerichts E1. vom 20.10.2000 verworfen. Ende Mai 2000 reiste der Kläger endgültig aus dem Bundesgebiet aus. Mit Ordnungsverfügung vom 00.12.2000 wies die Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus, drohte ihm ohne Fristsetzung zur Ausreise die Abschiebung nach N. an und stellte fest, die Wirkungen der Ausweisung und einer eventuellen Abschiebung nicht zu befristen. Die Ordnungsverfügung wurde am 00.01.2001 dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt, Rechtsmittel hiergegen wurden nicht erhoben. Mit Schriftsatz vom 00.09.2009 beantragte der Kläger Einsicht in seine Ausländerakte. Er befinde sich in Haft in H1. . Mit Schriftsatz vom 00.07.2020 beantragte der Kläger die nachträgliche Befristung des Wiedereinreiseverbots aus der „mutmaßlich vom 00.03.2000“ gegen ihn verfügten Ausweisung. In Anbetracht des Zeitablaufs von 20 Jahren, der wohl erfolgten Löschung der strafrechtlichen Verurteilung und der freiwilligen Ausreise ohne Verursachung von noch zu begleichenden Abschiebungskosten könne die Befristung wohl unmittelbar erfolgen. Mit Schreiben seines heutigen Prozessbevollmächtigten vom 00.01.2021 forderte er die Beklagte zur zeitnahen Entscheidung über den Befristungsantrag auf. Zum einen sei die Aufhebung offensichtlich geboten, weil die bisherige Geltungsdauer von nunmehr fast 20 Jahren gegen die Vorgaben von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verstoße. Ergänzend weise er darauf hin, dass der Kläger mit einer US-amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet sei und diese mit einem gemeinsamen Kind ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland besitze. Mit Schreiben vom 00.01.2021 teilte die Beklagte mit, dass sie zunächst fälschlich davon ausgegangen sei, dass das Landeseinwohneramt Berlin für die Entscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung zuständig sei. Die Argumentation, die bisher verstrichene Frist von 20 Jahren verstoße gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, scheine aus klägerischer Sicht nur auf den ersten Blick zielführend. Der Kläger sei aufgrund einer abgeurteilten Straftat ausgewiesen. Nach damaliger Rechtslage sei die Befristung der Sperrwirkung nur auf Antrag vorzunehmen gewesen. Ein solcher Antrag sei damals nicht gestellt worden. Der Beurteilungszeitpunkt für den jetzt gestellten Befristungsantrag sei der Entscheidungszeitpunkt, nach heutiger Rechtslage der Zeitpunkt der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Sicherlich sei dabei in den Blick zu nehmen, dass der Kläger bereits seit nunmehr annähernd 20 Jahren nicht mehr im Bundesgebiet weile. Andererseits seien alle - insbesondere die sicherheitsrelevanten - Aspekte im vorliegenden Fall in den Blick zu nehmen. Der Kläger sei für einen Zeitraum von ca. 14 Jahren in H1. inhaftiert gewesen. Ungeachtet der Frage, ob dies unter rechtsstaatlichen Aspekten für einen so langen Zeitraum ohne jegliche Anklage oder Verurteilung zulässig gewesen sei, sei zu prüfen, ob gegen den zukünftigen Aufenthalt des Klägers noch sicherheitsrechtliche Gründe sprächen. Sie habe daher zu prüfen, ob hier ein Fall des § 11 Abs. 5b AufenthG vorliege, d. h. ob eine Gefahr für die Belange der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Bejahenden Falles werde sie prognostizieren müssen, wann voraussichtlich mit dem Wegfall einer solchen Gefahr zu rechnen sei. Sie habe den Medien entnehmen können, dass dem Kläger in H1. Vergünstigungen gegenüber anderen Häftlingen zugutegekommen seien. Dies sei wohl darauf zurückgeführt worden, dass er sicherheitsrelevante Informationen habe weitergeben können. Insoweit wäre zu erklären, warum ihm diese Vorzüge bzw. Privilegien nicht wieder entzogen worden seien trotz des angeblich fehlenden Wahrheitsgehaltes der weitergegebenen Informationen. Mit weiterem Schriftsatz vom 00.02.2021 machte der Kläger noch geltend, er sei nach seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet im November 2001 in N. verhaftet worden. Er sei zunächst nach Jordanien verschleppt worden, im Juli 2002 nach Afghanistan, bevor er ab August 2002 in H1. inhaftiert gewesen sei. Von Juni 2003 an sei er massiven Misshandlungen und Folterungen unterzogen worden, um Informationen über terroristische Netzwerke zu erlangen. Der für ihn zuständige Leutnant S1. A. (A1. ) habe ihn bedroht, notfalls seine Mutter zu entführen und ihre Vergewaltigung zu veranlassen. Der Kläger habe auch nach monatelangen Torturen keine Informationen liefern können und nach dem Zuständigkeitswechsel seiner Befrager hätten sich auch seine Haftbedingungen verbessert.Ab 2005 habe er, unterstützt durch seine Rechtsanwältin O1. I1. , ein Verfahren gegen die Inhaftierung in H1. geführt. Dies habe wieder zu verschärften Bedingungen im Lager für ihn geführt. Im Jahre 2010 habe dann der für den Bezirk zuständige Bundesrichter K. S2. die Inhaftierung für rechtswidrig erklärt und die Freilassung angeordnet. Zur Begründung habe dieser ausgeführt, dass die US-amerikanische Regierung keinerlei Nachweise dafür habe liefern können, dass der Kläger eine Bedrohung für die USA darstelle. Die US-Regierung habe gegen diese Entscheidung Berufung eingelegt, sodass sie nicht rechtskräftig geworden sei.Das für die Verhöre zuständige K1. U1. G. J. Team habe daraufhin die Vergünstigungen teilweise wieder zurückgezogen und die Haftbedingungen hätten sich wieder verschlechtert. Im Jahre 2014 habe man ihn vor die Wahl gestellt, das Rechtsverfahren zu beenden, um damit die Befragungen zu beenden, oder die Vergünstigungen wieder vollständig einzustellen. Er habe sich entschieden am Rechtsverfahren festzuhalten.Im Jahr 2016 sei das von US-Präsident P1. eigens für die Prüfung der Inhaftierung der Gefangenen in H1. geschaffene Q. S3. Board schließlich ebenfalls einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger keine Bedrohung für die USA oder ihre Alliierten darstelle. Er sei sodann im Oktober 2016 nach N. freigelassen worden, wo ihm dann erst 2019 wieder ein mauretanischer Pass ausgestellt worden sei. Dieser Geschehensverlauf ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Rechtsanwältin I1. vom 00.02.2021. Ferner werde auf die Stellungnahme von D2. N3. E2. vom 00.05.2016 an die Mitglieder des Q. S3. Board verwiesen, der langjährig als Chefankläger in H1. stationiert gewesen sei, mit den Befragungen als auch mit den Bedingungen vertraut gewesen sei und oftmals persönlichen Kontakt mit ihm gehabt habe. Er komme in seiner Stellungnahme ebenfalls zum Schluss, dass es schlicht gar keinen Beweis dafür gebe, dass er jemals involviert gewesen sei in feindliche Aktivitäten gegenüber den USA.In rechtlicher Hinsicht sei auszuführen, dass ein Anspruch auf nachträgliche Befristung der Einreisesperre bestehe. Bei einem Antrag auf Befristung einer Einreisesperre sei das gegenwärtige Recht maßgeblich und zwar einschließlich des Unionsrechts in Gestalt der Rückführungsrichtlinie, die auch auf Altfälle Anwendung finde. So seien nach der Entscheidung des EuGH in Sachen „G1. und P2. “ Sperrwirkungen in Form von Einreiseverboten, die bei Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie am 24.12.2010 bereits mehr als fünf Jahre angedauert hätten, wirkungslos, da die Rückführungsrichtlinie in Art. 11 Abs. 2 eine Regeldauer von fünf Jahren für die Einreisesperre festlege. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn der Drittstaatsangehörige eine Gefahr für die öffentliche Ordnung die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstelle, Art. 11 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie. Eine darauf gestützte längere Frist sei jedoch aus der Perspektive des Unionsrechts allenfalls dann denkbar, wenn die zuständige Behörde vorab - also vor dem 24.12.2010 - eine Entscheidung mitsamt Anhörung der betreffenden Person getroffen und entsprechend begründet habe. Denn eine Fristverlängerung müsse gemäß Art. 3 Nr. 6 der Rückführungsrichtlinie durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung erfolgen und könne nicht unter Verweis auf eine Gesetzesbegründung automatisch angenommen werden. Eine nachträgliche Verlängerung mit rückwirkendem Bezug auf den 24.12.2010 sei gesetzlich hingegen aus zwei Gründen nicht möglich: Erstens könne ein bereits nach dem Gesagten wirkungsloses Einreiseverbot nicht rechtsstaatlich einwandfrei wiederaufleben. Zweitens müsse die zuständige Behörde bei ihrer Gefahrenprognose auf den Zeitpunkt des rechtlich noch möglichen Verlängerungszeitpunktes, also ein Datum vor dem 24.12.2010 abstellen und die betreffende Person müsse eine effektive Möglichkeit haben, dieser Prognose etwas zu erwidern. Ein derartiges Verfahren sei jedenfalls mehr als zehn Jahre später nicht einwandfrei durchzuführen.In diesem Sinne sei nach Angaben der Bundesregierung im Nachgang der umgesetzten Rückführungsrichtlinie ein bundesweites Bereinigungsverfahren durchgeführt und ein Großteil - wenn auch nicht alle – der Einreiseverbote, die älter als fünf Jahre waren, von Amts wegen befristet worden (vgl. Bundestagsdrucksache 18/4596 vom 13.04.2015, Antwort zu Frage 14). Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass auch Ausweisungen Rückkehrentscheidungen im Sinne der Rückführungsrichtlinie darstellten und die besagten Schlussfolgerung damit auch im Falle eines auf einer Ausweisungsentscheidung beruhenden Einreiseverbotes gälten. Dies ergebe sich daraus, dass Deutschland von der diesbezüglichen einschlägigen opt-out-Klausel gemäß Art. 2 Satz 2 lit. b der Rückführungsrichtlinie keinen Gebrauch gemacht habe. Dies habe die Bundesregierung gemeinsam mit den involvierten Behörden von Bund und Ländern übrigens auch selbst implizit durch das zitierte Bereinigungsverfahren in Bezug auf Altfälle eingestanden. Dies stelle die Behörden andererseits auch nicht vor ein unüberwindliches Problem, wenn sie aufgrund einer vorgeblichen Gefahr eine Einreisesperre erreichen wolle, könne sie sich des jetzt geltenden Rechts bedienen.Für seinen Fall bedeute dies Folgendes: Das Einreiseverbot aus der Ausweisung vom 00.12.2000 sei am 24.12.2010 mit Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie wirkungslos geworden. Dies führe indes nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Pflicht der Beklagten die Einreisesperre nachträglich zu befristen. Dafür bedürfe es keines Antrags, da die Beklagte bereits seit mehr als zehn Jahren dazu verpflichtet gewesen sei und spätestens im Rahmen einer erneuten Befassung mit der Ausländerakte im Jahr 2019 aus Anlass des damaligen Visumsantrages des Klägers die Einreisesperre hätte aufheben müssen. Da vor dem 24.12.2010 noch keine Befassung mit der Sache stattgefunden habe, sei das Einreiseverbot auch nicht zwischenzeitlich über die Höchstfrist von fünf Jahren hinaus verlängert worden.Auch eine rückwirkende Verlängerung der Frist sei nicht möglich. Eine dementsprechende Rechtsgrundlage sei nicht ersichtlich. Da das ursprüngliche Einreiseverbot vom 28.12.2000 herrühre und damit bereits mehr als 20 Jahre alt sei, komme angesichts der Systematik allein eine unbefristete Einreisesperre gemäß § 11 Abs. 5b AufenthG in Betracht, die auch die Beklagte erwogen habe. Eine insoweit notwendige Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG liege indes nicht vor. Falls die Beklagte sich auf eine terroristische Gefahr zu beziehen scheine, berühre dies die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 5a AufenthG. Insoweit sei allerdings eine Höchstgrenze von 20 Jahren vorgesehen, die bereits abgelaufen sei, sodass diese Variante bereits aus Mangel an einer Rechtsgrundlage entfalle. Sollte eine unbefristete Einreisesperre hingegen auf § 11 Abs. 5b Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 AufenthG gestützt werden, mangele es überdies an einer Tatsachengrundlage. Gegen ihn liege allein eine Verurteilung wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung vor. Darüber hinaus habe er sich in Deutschland nicht strafbar gemacht. Auch sonst ergäben sich aus der Ausländerakte keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine Gefahr darstelle. Allein die Inhaftierung in H1. könne keine Gefahr indizieren. Er sei dort selbst der Folter und unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen. Eine strafrechtliche Verurteilung oder ein anders gearteter Nachweis einer Gefahr oder krimineller Aktivitäten habe nicht vorgelegen. Vielmehr sei er nach dem Gesagten freigelassen und nicht weiter strafrechtlich oder gefahrenabwehrrechtlich verfolgt worden.Soweit die Beklagte anführe, ihm seien in H1. Vergünstigungen zuteil geworden, sei dies nicht auf die Weitergabe von Informationen zurückzuführen, sondern darauf, dass er trotz heftiger Folter keine Information habe preisgeben können, weil er schlicht keine gehabt habe. Mit Schreiben vom 00.03.2021 teilte das Bundeskriminalamt (BKA) der Beklagten mit, dass ihm zur Person des Klägers folgende Erkenntnisse vorlägen sowie die folgende Einschätzung zu übermitteln sei:Zur Person habe das BKA keine weiteren Erkenntnisse, die über das Ermittlungsverfahrens des Generalbundesanwalts zu den Anschlägen von 9/11 wegen § 129a StGB hinausgingen. Diese Erkenntnislage sei anlässlich der Prüfung der Visa-anträge im Jahr 2019 und aktuell im Dezember 2020 validiert worden und habe dazu geführt, dass das BKA sonstige Sicherheitsbedenken angemeldet habe.Der Kläger sei laut Medienberichten von 2002 bis 2016 ein Inhaftierter der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika gewesen. Er sei in H1. inhaftiert gewesen. Ihm sei laut diesen Berichten von den US-Behörden vorgeworfen worden, in einem Al Qaida Camp ausgebildet worden zu sein, Al Qaida den Treueschwur geleistet zu haben und in mehrere Terroranschläge gegen US-Interessen einschließlich derer vom 11.09.2001 involviert gewesen zu sein. Der Kläger sei nach US-amerikanischen Recht inhaftiert gewesen. Am 00.03.2010 habe ein US-Gericht die Freilassung aus dem Lager H1. C3. angeordnet. Dieser Beschluss sei aber nicht rechtskräftig geworden, das Berufungsgericht habe dem Einspruch der US-Regierung gegen das Urteil stattgegeben. Auszüge aus dem vom Kläger in H1. begonnenen Tagebuch seien unter dem Titel „H1. E3. “ veröffentlicht worden.Hinsichtlich der sicherheitsrelevanten Erkenntnisse zum Kläger verweise das BKA zunächst auf die Fahndungsausschreibung der Ausländerbehörde. Neben den Vorwürfen der US-amerikanischen Behörden hätten zudem bis 2001 in Deutschland persönliche und zum Teil enge Kennverhältnisse zu Personen bestanden, die der Al Qaida angehörten, wie etwa der Person S4. bin al T2. , einem Mittäter der Anschläge vom 11.09.2001 in den USA, sowie einem der ausführenden Haupttäter. Das vom BKA gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwaltes sei mit Datum vom 00.02.2008 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung sei bis zum August 2002 nach deutschem Recht nicht strafbar gewesen. In der Einstellungsverfügung des Generalbundesanwaltes werde ausgeführt, dass verschiedene objektive Gegebenheiten für eine entsprechende Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung seit Anfang der Neunzigerjahre sprächen. Insgesamt sei unverändert eine starke Involvierung/Militante Einbindung des Klägers in die Organisationsstruktur von Al Qaida naheliegend. Es heißt weiter wörtlich:„Bei einer Einreise des Herrn P3. T3. zum Besuch seiner Ehefrau und seines Kindes bzw. einer beabsichtigten Wohnsitznahme in Deutschland besteht die Gefahr, dass Herr P3. T3. aufgrund seiner (ehemaligen) An- und Einbindung an die Al Qaida und seiner mehrjährigen Haft in H1. innerhalb der islamistischen Kreise in Deutschland einen Status erhalte, der ihn in die Lage versetzten würde, weiterhin im Sinne der Ideologie des globalen Islamismus/Jihads tätig zu werden. Eine mögliche Involvierung (Logistik, Unterstützung, Werbung) in die islamistische Szene in Deutschland beinhalte Gefährdungsaspekte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland und in den Schengenpartnerstaaten. Deutschland sei weiterhin Teil eines weltweiten Gefahrenraumes. Nach Einschätzung der Sicherheitsbehörden sei jederzeit mit islamistisch-terroristischen Anschlägen in Deutschland gegen deutsche bzw. die Interessen anderer westlicher Staaten zu rechnen. Daher bedeute bereits die nicht ausgeräumte Mitgliedschaft in der Al Qaida bzw. mögliche Kontakte zu dieser weltweiten Terrororganisation eine von Herrn P3. T3. ausgehende latente Gefahr für deutsche und die Interessen anderer westlicher Staaten.“Daher erhebe das BKA auch weiterhin und in Abwägung der Interessen des Betroffenen (Besuch seiner US-amerikanischen Ehefrau und seines Kindes, die sich in Deutschland aufhalten) gegen eine Einreise/bzw. den Aufenthalt des Herrn P3. T3. Sicherheitsbedenken gemäß § 73 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AufenthG. Hierzu führte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.03.2021 aus, dass sich an keiner Stelle konkrete Tatsachen fänden, aus denen sich eine gegenwärtige von ihm ausgehende Gefahr ergebe. Das in Bezug genommene Ermittlungsverfahren sei 2008 eingestellt worden und allein aus der Ermittlung ergäben sich noch keine Gefahrenmomente. Was seine Mitgliedschaft bei Al Qaida betreffe, sei bereits umfänglich vorgetragen worden, dass er sich bereits vor den Anschlägen vom 11.09.2001 davon losgesagt habe. Konkrete Hinweise, dass er in terroristische Aktivitäten involviert gewesen oder gar aktuell involviert sei, ergäben sich aus dem Schreiben des BKA nicht.Allein die Tatsache, dass die Beteiligung an Al Qaida und an Terroranschlägen ihm von Seiten der US-Behörden vorgeworfen wurde, sei ebenso wenig ein Beweis für eine Gefahr. Denn ein Vorwurf sei keine Feststellung und zugleich seien die Vorwürfe auch widerlegt. Insofern sei es irreführend, wenn das BKA in dem Schreiben darauf rekurriere, dass die Entscheidung vom 00.03.2010 nicht rechtskräftig sei und das Berufungsgericht dem Einspruch der US-Regierung stattgegeben habe. Am Ende des Verfahrens habe die bereits zitierte Entscheidung des Q. S3. Board vom 00.07.2016 gestanden, das zu dem Schluss gekommen war, dass von ihm keine Gefahr ausgehe.Der Beklagten sei insoweit bereits jetzt zu widersprechen, dass eine Höchstfrist von 20 Jahren nicht ab dem aktuellen Zeitpunkt festgesetzt werden dürfe. Denn dies ermögliche es letztlich, jegliche Höchstfristen außer Kraft zu setzen. Mit dem Schreiben vom 00.06.2021 wies die Beklagte noch darauf hin, dass sie seiner Aussage, sich bereits 1992 von Al Qaida distanziert zu haben, keinen Wahrheitsgehalt beimesse. Den ihr vorliegenden Informationen sei vielmehr zu entnehmen, dass er mindestens bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 nach Kanada in Deutschland aktiv für Al Qaida tätig gewesen sei. Ungeachtet der Frage, ob er jemals einen Auftrag dazu erhalten habe, habe er für Al Qaida geworben und Ratschläge erteilt, wie man sich am besten für die von Al Qaida vertretene Sache engagieren könne. Er sei darüber hinaus behilflich bei Fragen zu Reisewegen gewesen. Nach bisherigem Stand werde eine Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Jahre ab Bekanntgabe der Entscheidung verhängt. Die beim BKA für das T4. zuständige Arbeitseinheit „T5. “ teilte der Beklagten unter dem 00.11.2021 mit, dass die Niederlande dem Kläger ein Langzeitvisum zur Arbeitsaufnahme im Theater in H2. erteilt habe und er am 00.11.2021 dorthin einreisen werde.Das Aufenthaltsrecht des Klägers in den Niederlanden ist mit dortigem Bescheid vom 00.10.2023 zuletzt bis zum 00.11.2024 verlängert worden. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 00.12.2021 nahm der Kläger Stellung zu den ihm von der Beklagten überlassenen Materialien (Beiakte eins und zwei), insbesondere den zwölfseitigen Dossier des K2. vom 00.03.2008, mit dem die unbefristete Ingewahrsamnahme des Klägers empfohlen wird. Es bestehe im Wesentlichen aus Aussagen von Mitgefangenen oder von durch andere Sicherheitskräfte auch im Ausland erhobenen Aussagen. Er selbst habe jede Beteiligung an den Anschlägen vom 11.09.2001 sowie die Rekrutierung von Al Qaida Kämpfern bestritten. Er habe lediglich angegeben, Mitglied der Muslimbruderschaft in Deutschland und N. gewesen zu sein, zwischen 1991 und 1992 in Afghanistan gegen die Sowjetunion gekämpft und damals den Treueeid auf C1. M. geschworen zu haben.Insgesamt müsse festgestellt werden, dass die Sammlung im Hinblick auf das vom Kläger gezeichnete Bild selektiv sei. Selbst behördliche Äußerungen, wie die des BKA, entbehrten jeglicher Tatsachengrundlage, um die mit ihnen in den Raum gestellte Gefährlichkeit des Klägers zu begründen.Schließlich werde darauf hingewiesen, dass die niederländischen Behörden ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hatten und keine Bedenken gegen seine Einreise dort bestünden. Darüber hinaus teile er mit, dass die Ehefrau und das Kind sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielten und von diesem getrennt lebten. Der Kläger hat am 00 .01.2022 Klage erhoben und angekündigt zu beantragen, die Beklagte zu verpflichten, die Einreisesperre gegenüber ihm unter nachträglicher Befristung der Einreisesperre aus der Verfügung der Beklagten vom 00.12.2000 aufzuheben. Zur Begründung führt er aus, er sei umfangreich publizistisch tätig und stehe in seinem Heimatland in engem und guten Kontakt zu den westlichen Botschaften und besonders auch der deutschen Botschaft, von der er 2018 beauftragt gewesen sei, Deutschland während der Veranstaltung „F. X. “ zu vertreten. Im Anschluss an seine Aufenthalte in Deutschland sei er im November 2001 in N. verhaftet worden und zunächst von der D3. nach Jordanien und dann im Juli 2002 nach Afghanistan verschleppt worden. Ab August 2002 sei er in H1. inhaftiert worden. Dort sei er von Juni 2003 an massiven Misshandlungen und Folterungen unterzogen worden, um Informationen über terroristische Netzwerke zu erlangen. Ein vom damaligen Verteidigungsminister E4. S5. persönlich autorisierter Plan zu seiner Befragung sei ab Juli 2003 umgesetzt worden. Er sei massivem Schlafentzug, dem Beisein von Hunden zur Verängstigung, Lichtentzug, einem Verbot zu Beten, dem Zwang eine Burka zu ragen, einem beständigen Wechsel der Umgebung, der Fesselung auf den Boden und Beschallung mit lauter Musik, kompletter Isolation und der Drohung, dass seine Mutter ebenfalls nach H1. transferiert werde, ausgesetzt worden. Diese letztgenannte Drohung habe ihn schließlich dazu gebracht, eine Aussage zu tätigen und den Behörden zu sagen, was sie hätten hören wollen.Ab 2005 habe er anwaltlich vertreten durch Frau O1. I1. ein Verfahren gegen seine Inhaftierung in H1. geführt. Ein erstinstanzliches Urteil im Jahre 2010 habe schließlich seine Inhaftierung für rechtswidrig erklärt und seine Freilassung angeordnet. Zur Begründung habe der Richter ausgeführt, dass die US-amerikanische Regierung keinerlei Nachweise dafür habe liefern können, dass er eine Bedrohung darstelle. Auf die Berufung der beklagten US-Regierung sei das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung zurückverwiesen worden, wozu es jedoch niemals gekommen sei. Als Reaktion hierauf seien ihm verschiedene Vergünstigungen wieder zurückgenommen worden und hätten sich die Haftbedingungen wieder verschlechtert.Das von Präsident C4. P1. in 2011 für die Prüfung der Inhaftierten geschaffene Q. S3. Board sei 2016 einstimmig zu dem Ergebnis gekommen, dass er keine Bedrohung für die USA oder ihre Alliierten darstelle. Hierauf sei er im Oktober 2016 nach N. entlassen worden. Er habe einen Anspruch auf eine nachträgliche Befristung der Einreisesperre. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erließ die Beklagte die Ordnungsverfügung vom 00.04.2022 . Darin lehnte diese unter Ziffer 1 den Antrag auf eine rückwirkende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ab und ordnete unter Ziffer 2 aufgrund der Ausweisung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 20 Jahren ab Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung an.Zur Begründung wird ausgeführt, die Beklagte habe auf Grund der X1. -Dokumente des US-amerikanischen Justizministeriums zu seiner Person, die den Hinweis auf eine beabsichtigte Anklage enthielten, bewusst – aber nicht dokumentiert und aktenmässig nicht ersichtlich – zu einem nicht näher genanten Zeitpunkt entschieden, keine Befristung von Amts wegen vorzunehmen. Es sei nicht klar gewesen, ob von ihm eine Gefahr ausgehe oder ausgehen könnte.Der Kläger begehre jetzt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sofort bzw. den Tag der Bekanntgabe der Ordnungsverfügung.In der Begründung zu Ziffer 1 wird ausgeführt, der Kläger habe seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie (RL 115/2008/EG) keinen Anspruch auf eine Befristung gehabt, weil er kein Sachbescheidungsinteresse hierfür habe nachweisen können. Im Übrigen finde die Richtlinie auch keine Anwendung auf ihn, da er sich vom Zeitpunkt der maßgeblichen Rückkehrentscheidung an (00.12.2000) bis heute nicht im Bundesgebiet aufgehalten habe und auch aktuell nicht aufhalte. Er sei bis 2016 in H1. inhaftiert gewesen und habe bis 2019 schon keinen Nationalpass besessen. Lediglich in der Zeit, in der seine Ehefrau sich mit dem gemeinsamen Kind in Deutschland aufgehalten habe, könne ein solches Sachbescheidungsinteresse bestanden haben. Diese seien schon vor Erhebung der Klage ausgereist, so dass deren schutzwürdige Interessen nicht zu berücksichtigen seien.Auch in der Zeit ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist bestehe kein Sachbescheidungsinteresse für die Befristung des Einreiseverbotes, weil einer solchen Befristung das Einreisehindernis des § 5 Abs. 4 AufenthG entgegengestanden habe. Dies ergebe sich daraus, dass Shehhi, Jarrah und C1. al T2. auf Vermittlung von N4. im Oktober 1999 bei ihm übernachtet hätten und er sie davon überzeugt hätte, besser nach Afghanistan zu gehen, um für den K3. zu kämpfen, als nach Tschetschenien. Dies habe der Kläger – im Kern - selbst in Interviews von C5. C6. und K4. H3. bestätigt. Damit habe er objektiv eine Ursache für den späteren Flug des Piloten T6. in den Südturm des WTC und die damit verursachte Zerstörung, als auch die Entführung eines Flugzeugs durch K5. am 11.09.2001 in den USA gesetzt. Es müsse ihm auch klar gewesen sein, dass die drei bei einer Reise nach Afghanistan auf bin M. stoßen könnten und dann für Al Qaida aktiv würden.Mit der Übernachtungsmöglichkeit für die beiden Piloten des Anschlags vom 11.09.2001 im Oktober 1999 und dem Ratschlag, nicht nach Tschetschenien sondern nach Afghanistan zu gehen, habe er folglich eine Organisation unterstützt, die den Terrorismus unterstütze. Mit der Überweisung von 4.000 US$ im telefonischen Auftrag seines Cousins N5. P. xx X. (alias B3. I2. xx-N6. ) Ende 1998 hab er einen der engsten Berater V. xxx M1. und Nr. 3 in Al Qaida unterstützt und damit auch die Organisation selbst. Er habe um dessen Stellung und Funktion gewusst, insbesondere wegen der wenige Monate zuvor verübten Anschläge auf Einrichtungen der USA.Aus heutiger Sicht scheine es so zu sein, als seien all seine Handlungen, die Übersetzungen für L. N4. 1997, die Instruktionen für D4. H4. und die Geldüberweisung für B3. I2. keine Freundschaftsdienste gewesen, sondern stellten allein und in Summe eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar.Dies verwirkliche den Tatbestand des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und begründe den Versagungsgrund des § 5 Abs. 4 AufenthG. Damit sei die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgeschlossen gewesen und kein Sachbescheidungsinteresse feststellbar.Daher sei der Antrag auf Befristung der Sperrwirkungen aus der damaligen Ausweisungsverfügung abzulehnen. Zur Begründung der Ziffer 2 führt die Beklagte aus, dass sie die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für 20 Jahre – wie in der Ordnungsverfügung tenoriert – als Befristung der bisher unbefristeten Sperrwirkung aus der Ausweisungsverfügung vom 00.12.2000 verstanden wissen will. Sie sehe sich dazu durch § 11 Abs. 1 bis 5 AufenthG ermächtigt, denn vom Kläger gehe eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (Abs. 5). Hinsichtlich der zeitlichen Dauer habe sie sich an Absatz 5a orientiert, der eine Regellänge von 20 Jahren vorschreibe, und dabei in den Blick genommen, dass der Kläger wegen einer Straftat ausgewiesen worden sei und während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet eine terroristische Vereinigung im Ausland unterstützt habe.Eine Abschiebungsanordnung gem. § 58a AufenthG könne bereits zur Abwehr einer besonderen Gefahr wegen einer auf Tatsachen gestützten Prognose ergehen. Dieser abgesenkte Gefahrenmaßstab greife angesichts des hohen Schutzguts und der vom Terrorismus ausgehenden neuartigen Bedrohungen. Seit den Anschlägen des 11. Septembers 2001 sei damit zu rechnen, dass ein Terroranschlag mit hohem Personenschaden ohne großen Vorbereitungsaufwand und mit Hilfe allgemein verfügbarer Mittel jederzeit und überall verwirklicht werden könne. Eine Abschiebungsanordnung sei daher schon dann möglich, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür bestehe, dass sich eine terroristische Gefahr und/oder eine besondere Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik in der Person des Ausländers jederzeit aktualisieren könne, sofern nicht eingeschritten werde.Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass der Kläger hinsichtlich der damaligen Unterstützung des Terrornetzwerks Al Qaida in Deutschland und Europa bisher kosequent wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben habe, entstünden ernsthafte Zweifel daran, worin der Zweck eines künftigen Aufenthalts im Bundesgebiet liegen könne, die Familienzusammenführung sei es jedenfalls nicht. Es bestehe offenkundig die Gefahr, dass er schon aufgrund seiner Vergangenheit von radikalen Islamisten als Idol verherrlicht werden könne. Dies lasse zusammen mit dem Verhalten in der Vergangenheit die Schlussfolgerung zu, dass eine erhebliche Gefahr bestehe, dass er erneut eine Vereinigung unterstützen werde, die den Terrorismus unterstützt. So sei er auch in N. nach seiner Rückkehr 2016 als Held gefeiert worden.Die Beklagte gehe davon aus, dass der Kläger bis zu seiner Festnahme und Inhaftierung ein Mitglied von Al Qaida gewesen sei und die Rolle des Rekrutierers und Imams inne gehabt habe.Die Frist eines Einreise- und Aufenthaltsverbots bestimme sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde. Die damals unbefristete Wirkung des Einreiseverbots sei eine Rechtsfolge und keine aktive Entscheidung gewesen. Daher leite sich auch sein Anspruch auf eine Befristungsentscheidung ab.Für die Länge der Frist stehe ihr der gesamte Zeitrahmen des § 11 Abs. 5a AufenthG zur Verfügung, dessen Voraussetzungen allerdings nicht vorlägen. Er sei von der Beklagten wegen einer strafrechtlichen Verurteilung mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 00.12.2000 ausgewiesen worden. „Ungeachtet dessen, dass nach damaliger Rechtslage eine Ausweisung als Rechtsfolge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ausgelöst“ habe „und ohne Klärung, wie dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der heutigen Rechtslage zu beurteilen wäre,“ sei „die nachträgliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots möglich.“ Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 9 Satz 2 AufenthG, da diese Regelungen ausdrücklich auf nachträgliche Regelungen zu Lasten eines bereits ausgewiesenen Ausländers hinwiesen. Die vom Gesetz geforderte Gleichzeitigkeit von Ausweisung und Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots könne sich nicht auf die vorliegende Fallkonstellation beziehen.Auf den ersten Blick sei daher die Frist nach § 11 Abs. 5 AufenthG zu bestimmen, wonach die Frist nicht 10 Jahre überschreiten solle, wenn die Ausweisung - wie beim Kläger - auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung erfolgt sei. Dies sei auch der Fall, wenn vom ausgewiesenen Ausländer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe, die auch rein generalpräventiv begründet sein könne, aber noch aktuell sein müsse. „Das öffentliche Interesse“ dürfe und müsse „auch dahin ausgelegt werden, dass seitens der Bundesrepublik Deutschland und aller darin lebenden Menschen erwartet werden“ dürfe, „einem Drittstaatsangehörigen die Einreise und den erneuten Aufenthalt im Bundesgebiet zu verwehren, wenn und solange es Zweifel gibt, dass er keine maßgebliche Rolle bei den Vorbereitungen der Anschläge vom 11. September 2001 gespielt“ habe, „bzw. in dieser Zeit für das Terrornetzwerk Al-Qaida in Deutschland geworben und mindestens zwei der drei Todespiloten rekrutiert“ habe.Der Gesetzgeber habe die Frist in § 11 Abs. 5a AufenthG als eine Regelfrist von 20 Jahren festgelegt. Daraus lasse sich mindestens mittelbar ableiten, dass er neben den spezialpräventiven auch generalpräventive Aspekte berücksichtigt haben wollte. Angesichts der Umstände seines Falles, insbesondere der ihm in H1. möglicherweise widerfahrenen Folter und der fehlenden strafrechtlichen Verurteilung, erscheine es – unabhängig von den vorliegenden Erkenntnissen – unverhältnismäßig, von der Möglichkeit des § 11 Abs. 5b Satz 2 AufenthG Gebrauch zu machen, wonach auch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot in Betracht komme.Auch nach den eigenen Äußerungen des Klägers in Interviews habe er sich schon in Jugendzeiten gemeinsam mit seinem Cousin B3. I2. der strengen Auslegung des Koran zugewandt und davon geträumt, in den K3. zu ziehen. In Deutschland habe er dann Kontakt zu N7. bekommen, die Spenden sammelten und Kämpfer rekrutierten. Die von ihm besuchten Moscheen seien solche des radikalen Salafismus gewesen. Er habe gegenüber V. C1. M. den Treueschwur abgelegt und sei 1992 erneut nach Afghanistan, um in der Schlacht von H5. ein Geschütz zu bedienen.Ihm könne nicht geglaubt werden, dass er nie gekämpft habe und nach dem Sturz der russisch unterstützten Regierung erkannt habe, nicht gegen Atheisten und denen gleich Gesinnte zu kämpfen, sondern gegen Glaubensbrüder. Auch dass er sich von Al Qaida und C1. M. gelöst habe und die Weiterreise in den Sudan verweigert habe, um nach Deutschland zurückzukehren, treffe nicht zu.Vielmehr hätte er auch in den Jahren nach 1992 aktiv für Al Qaida geworben und Personen für den K3. rekrutiert, ohne eigene Anschlagspläne zu verfolgen. Hierzu listet die Ordnungsverfügung zahlreiche Details auf. Jedenfalls hätte auch die US-amerikanische Regierung ihm in dem auf seine Freilassung von ihm geführten Klageverfahren zuletzt noch vorgeworfen, zum Zeitpunkt der Festnahme ein Teil („part of“) der Al Qaida gewesen zu sein.Sein Bekanntheitsgrad, insbesondere nach Veröffentlichung seines Buches und des darauf basierenden Kinofilms, verursache angesichts der fehlenden Loslösung von alten Freunden und des fehlenden Abstandnehmens von den oben beschriebenen Handlungen, einen irreführenden Eindruck in der Bevölkerung. Dies steigere die oben beschriebene Gefahr. Bei diesen Randbedingungen genüge selbst die geringste mögliche Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass von ihm ein Risiko ausgehen könne, da das Ausmaß der möglichen Folgen bedeutend sein könnte.Es stehe daher zu befürchten, dass der Kläger angesichts der Vielzahl der in Deutschland lebenden, mitunter auch bereits radikalisierten Islamisten von diesen aufgesucht und bedrängt werden könnte, sich (erneut) für die Ziele eines radikalen Islam und damit dem K3. einzusetzen. Davon gehe auch das BKA aus.Unabhängig davon, ob er einem solchen Ansinnen ablehnend gegenüberstehe, würde dies schon für erhebliche Schwierigkeiten und unvorhersehbare Auswirkungen in dem Phänomenbereich des gewaltbereiten Salafismus und/oder des radikalen Islamismus führen können. Hieraus ergebe sich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, dass zum Entscheidungszeitpunkt der Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auch noch hinreichend aktuell sei.Der Umfang der Verwicklungen des Klägers in und um das Terrornetzwerk Al Qaida rechtfertige angesichts der herausragenden Bedeutung der Anschläge auch nach einem Ablauf von über 20 Jahren die Befristung der Sperrwirkungen in Form der Anordnung eines erneuten Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von 20 Jahren. Zuletzt trägt der Kläger noch vor, dass er das Treffen in E1. mit K5. , C1. Al-T2. und T6. nie bestritten habe. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass er die Attentäter von 9/11 rekrutiert habe. Auch die Ende 1998 getätigte Überweisung in Höhe von 4.000 $ an die Familie seines Cousins N5. P. xx X2. (gen. B3. I2. xx N8. ) werde nicht bestritten. Dessen Vater sei erkrankt gewesen und er habe sich verpflichtet gefühlt, ihm zu helfen. Von der Verstrickung seines Cousins in die Anschläge habe er nichts gewusst.Der Vorwurf, er sei über 1992 hinaus noch Mitglied der Al Qaida gewesen, treffe nicht zu. Aus weiterbestehenden Freunschaften könne dies nicht geschlossen werden. Den B1. Reesam (Anschlagsplan N9. Q1. – M2. B4. Airport) kenne er nicht.Er stehe auch dem Islamismus nicht nahe. Vielmehr habe er durch seine publizistische Tätigkeit und die Bekanntschaft mit deutschen und amerikanischen Verantwortungsträgern Brücken gebaut und sich auf den Weg der Verständigung begeben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 00. April 2022 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot aus der Ausweisungsverfügung vom 00. Dezember 2000 auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zu befristen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie noch aus, dass ihre Ausländerbehörde bei der Erteilung eines Visums an den Kläger durch die Niederlande nicht beteiligt worden sei. Die vom Gericht eingeholten Auskünfte aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz vom 0.09.2023 weisen ebenso wie die Mitteilungen aus dem niederländischen Strafregister vom 00. und 00.09.2023 keine Eintragungen den Kläger betreffend auf. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat dem Kläger unter dem 00.10.2023 für den Tag der mündlichen Verhandlung eine Betretenserlaubnis für das Bundesgebiet (unter Auflagen) erteilt. Auf gerichtliche Anfrage teilt das Bundeskriminalamt unter dem 00.10.2023 mit, dass es keine über die Mitteilung an die Beklagte vom 00.03.2021 hinausgehenden Erkenntnisse über vom Kläger ausgehende Gefahren habe. Das BKA habe auch keine Erkenntnisse, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus H1. im Sinne der Ideologie des globalen Islamismus/Jihads tätig geworden sei oder in den letzten 20 Jahren in der islamistischen Szene in Deutschland involviert gewesen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Materialsammlungen in Beiakte 1 und 2 den Kläger betreffend, die Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde Berlin zur vormaligen Ehefrau des Klägers, sowie den der Ermittlungsakten des Generalbundesanwalts im Verfahren - 0 XXx 00/00-0 -(Bd. 1 – 7) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts - ständige Rechtsprechung zu Befristungsentscheidungen: BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11 – juris, Rz.: 31 und vom 13.12.2012, - 1 C 14.12 – juris Rz. 9, 13 - einen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 28. Dezember 2000 (I.). Das der Behörde insoweit zustehende Ermessen ist auf „Null“ reduziert, entsprechend ist die Befristung auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, also „auf sofort“, vorzunehmen (II). Die dies - im Ergebnis überwiegend - versagende Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. April 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. I. Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet, (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162); zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 08.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 271). Nach dieser Vorschrift ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen.Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Aus der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 00.12.2000 ist ein unbefristetes, wirksames Einreise- und Aufenthaltsverbot entstanden (1.), das auch nach Inkrafttreten des AufenthG fortgilt (2.) und auch mit Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie und Ablauf deren Umsetzungsfrist nicht entfallen ist (3.). Weitere Voraussetzungen bestehen für einen Befristungsanspruch nicht (4). (1.) Mit der in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.12.2000 enthaltenen Ausweisung ist zum Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschrift des § 8 Abs. 2 AuslG 1990 vom 9.Juli 1990 (BGBl. I S. 1354), zuletzt zum maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618) entstanden. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer, der ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Ordnungsverfügung vom 00.12.2000 ist den damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 00.01.2001 zugestellt worden und Rechtsmittel wurden dagegen nicht erhoben. Sie ist damit wirksam geworden (§ 43 Abs. 1 VwVfG NRW) und nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Bestandskraft erwachsen. Das nach der damaligen Rechtslage von Gesetzes wegen unbefristet entstandene Einreise- und Aufenthaltsverbot ist in seiner Wirkung nicht mit einer Frist beschränkt worden, die bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seine Wirkung beendet hätte. (2.) Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch nicht mit dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 01.01.2005 entfallen. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bleiben die vor dem 1. Januar 2005 getroffenen sonstigen ausländerrechtlichen Maßnahmen, insbesondere zeitliche und räumliche Beschränkungen, Bedingungen und Auflagen, Verbote und Beschränkungen der politischen Betätigung sowie Ausweisungen, Abschiebungsandrohungen, Aussetzungen der Abschiebung und Abschiebungen einschließlich ihrer Rechtsfolgen und der Befristung ihrer Wirkungen sowie begünstigende Maßnahmen, die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren und Befreiungen von der Passpflicht, Entscheidungen über Kosten und Gebühren, wirksam. Mit dieser Norm ordnete der Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes ausdrücklich die Fortgeltung der benannten unter dem AuslG 1990 verfügten ausländerrechtlichen Maßnahmen an. Damit wird gewährleistet, dass alle vor dem 01.01.2005 getroffenen ausländerrechtlichen Maßnahmen und Entscheidungen wirksam bleiben. Dies gilt sowohl für belastende als auch begünstigende Maßnahmen, Vgl. Fehrenbacher, HTK-AuslR / § 102 AufenthG / Zu Abs. 1, Stand: 18.11.2016; für den Fall des „automatischen Entfallens“ eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots für Unionsbürger nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/F. wegen der darin weder direkt noch indirekt gesetzlich angeordneten Fortgeltung : BVerwG, Urteil vom 25.03.2015, - 1 C 18.14 -, juris Rz. 18, und damit auch für das hier in Rede stehende (unbefristete) Einreise- und Aufenthaltsverbot. (3.) Auch das Inkrafttreten der Rückführungsrichtlinie RICHTLINIE 2008/115/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Abl.L 348/98 vom 24.12.2008) und der Ablauf der Umsetzungsfrist führen nicht unmittelbar zu einer Unwirksamkeit des vorliegend entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Für den Umstand des Inkrafttretens folgt dies bereits aus der Rechtsnatur der Richtlinie. Nach Artikel 288 AEUV VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION (KONSOLIDIERTE FASSUNG); Abl. C 326/47 vom 26.10.2012. nehmen die Organe für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die nach Art. 22 Rückführungsrichtlinie am 13.01.2009 in Kraft getretene Richtlinie war damit nur für die Mitgliedstaaten, an die sie sich gerichtet hat, verbindlich. Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen ergaben sich daraus zunächst nicht. Aber auch aus dem Ablauf der Umsetzungsfrist ergibt sich kein Entfallen des hier streitigen Einreise- und Aufenthaltsverbots. Denn die Rückführungsrichtlinie enthält keine Vorschriften über das rechtliche Schicksal von Einreise- und Aufenthaltsverboten, die vor ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit wirksam wurden. EuGH, Urteil vom 19.09.2013, - C-297/12 – juris Rz. 39. Mit dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Rückführungsrichtlinie am 24.12.2010 gem. Art. 20 Abs. 1 ist - unabhängig von der Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit im Einzelfall, siehe dazu im Folgenden unter II. - kein Rechtssatz verbindlich geworden, aus dem sich das Entfallen der Wirksamkeit eines vor diesem Datum wirksam gewordenen Einreise- und Aufenthaltsverbot ableiten lässt. (4.) Der in § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gewährleistete Anspruch des Klägers auf Befristung des sich aus der mit Ordnungsverfügung vom 00.12.2000 verfügten Ausweisung ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht von weiteren Voraussetzungen abhängig. Insbesondere ergibt sich aus seinem Wortlaut kein Antragserfordernis (mehr), wie dies noch in Vorgängernormen vorgesehen war. Seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes am 26.11.2011 Richtlinienumsetzungsgesetz vom 20.11.2011, BGBl. I S. 2258; besteht - vorbehaltlich des § 11 Abs. 5b Satz 2 AufenthG - ein Anspruch auf Befristung in jedem Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, BVerwGE 142, 29-48, juris Rz. 32; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19/11 –, BVerwGE 143, 277-300, juris Leitsatz 2 und Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14/12 –, juris Leitsatz. Soweit die Beklagte dem Anspruch des Klägers ein angeblich für die Gegenwart oder Vergangenheit fehlendes Sachbescheidungsinteresse eines auf Befristung gerichteten Antrags entgegenhält, geht sie daher fehl. Sein Anspruch ist weder davon abhängig, dass er konkret oder allgemein willens oder in der Lage ist, ins Bundesgebiet einzureisen, noch dass er hieran ein rechtlich schützenswertes Interesse vorweisen muss. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots stellt sich allein als präventive Maßnahme des Ordnungsrechts dar. Die Befristung dieses Verbots ist nicht an bestimmte Zwecke gebunden oder von diesen in ihrem Bestand abhängig. Anders als der Aufenthaltstitel, der nach dem Trennungsprinzip, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2007 – 1 C 43/06 –, BVerwGE 129, 226-243, juris Rz. 12, zu bestimmten Zwecken erteilt und in seinem Fortbestand von der weiteren Verwirklichung dieses Zweckes abhängig ist (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, 2 AufenthG), handelt es sich beim Einreise- und Aufenthaltsverbot seiner Natur nach (auch) um eine Titelerteilungssperre. Nach dem Ablauf der Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots kann der - visumspflichtige - Ausländer nicht legal ins Bundesgebiet einreisen und sich hier aufhalten. Er bedarf vielmehr eines Aufenthaltstitels, der in der Regel nur auf Antrag erteilt wird (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) und für den es insoweit gegebenenfalls eines Sachbescheidungs-interesses bedarf. II. Das der Beklagten im Rahmen der Anspruchsgrundlage des § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen (1.) ist vorliegend auf „Null“ reduziert, entsprechend ist die Befristung auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts „auf sofort“ vorzunehmen (2.). (1.) Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. Die genannten Absätze ermöglichen der Behörde unterschieden nach Ausweisungsanlass einen Ermessenrahmen von bis zu 10 oder 20 Jahren, bzw. im Fall des Absatz 5b auch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der nationale Gesetzgeber hat damit die gem. Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie erforderliche Einzelfallentscheidung („in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls“) als Ermessensentscheidung ausgestaltet und einer gerichtlich voll überprüfbaren Verhältnismäßigkeitsentscheidung - welche von BVerwG Urteil vom 14.02.2012, - 1 C 7.11 – juris Rz. 31, 34 a.E. unter Berücksichtigung der Regelungssystematik der Rückführungsrichtlinie noch gefordert worden war - eine Absage erteilt. Das Gericht kann daher die Behördenentscheidung nach § 114 Satz 1 VwGO im Hinblick auf die Ermessensausübung nur darauf überprüfen, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Insoweit besteht jedoch Einigkeit, dass das durch die gesetzliche Grundlage der Behörde zugestandene Ermessen rechtlich in der Weise beschränkt sein kann, dass nur noch eine Entscheidung rechtlich möglich ist, weil sich alle anderen Entscheidungsalternativen als rechtswidrig erweisen. (2.) Der Ermessensrahmen der Beklagten ist in Bezug auf den Befristungsanspruch des Klägers auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auf „Null“ reduziert, weil eine weitere Aufrechterhaltung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gegen den mit Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbar anwendbaren Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie verstößt (a). Die Ausnahmemöglichkeit einer längeren Befristung greift im Falle des Klägers nicht (b). Aus der Europarechtswidrigkeit des gegen den Kläger bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots folgt nicht schon ein automatisches Entfallen (c). (a) Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie (Höchstfrist von 5 Jahren) war nach dem Ablauf der in Art. 20 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie bestimmten Umsetzungsfrist am 24.12.2010 auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot gegenüber dem Kläger unmittelbar anwendbar. Nach der Rechtsprechung des EuGHs trifft die unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinien jene Mitgliedstaaten, die Richtlinien nicht vollständig oder nicht fristgerecht umsetzen. EuGH, Urteile vom 05.10.2004, C-397/01 – C-403/01 Rdnr. 103; und vom 08.03.2022, C-205/20 Rdnr. 7; und vom 27.04.2023, C-528/21 Rdnr. 94 (zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie). Die von deren Vorschriften Begünstigten können sich dann gegenüber dem Mitgliedstaat direkt auf diese Vorschriften berufen, ohne deren Umsetzung abwarten zu müssen. Dafür müssen die Bestimmungen der Richtlinie, aus denen Rechte abgeleitet werden sollen, inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sein. So darf die begehrte Verpflichtung nicht an eine Bedingung geknüpft sein und zu ihrer Wirksamkeit nicht weitere Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedürfen. Die Genauigkeit setzt voraus, dass ihre Anwendbarkeit für die Geltendmachung durch den Einzelnen und für die Anwendung durch die Gerichte in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt, was einen gewissen Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten nicht ausschließt, wenn die Erreichung eines bestimmten Ziels auferlegt ist. EuGH, Urteil vom 27.04.2023, - C-528/21- Rdnr. 95. Nach dem Urteil des EuGHs vom 19.09.2013, - C-297/12 – („G1. und P2. “) verbürgt Art. 11 Abs. 2 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG entsprechende Rechte, namentlich - ihre Anwendbarkeit auf vor ihrem Erlass eingetretene Wirkungen von Einreiseverboten (Rz. 41); bestritten noch von BVerwG, Urteil vom 14.02.2012 – 1 C 7.11 – juris Rz. 35, offenlassend BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 – 1 C 19.11 -, juris Rz. 45; - die Unabhängigkeit des Befristunganspruchs von einem Antrag (Rz. 34); - das Verbot der Aufrechterhaltung der Wirkungen der Einreiseverbote, die vor dem Zeitpunkt ihrer Anwendbarkeit verhängt wurden, über die in dieser Bestimmung vorgesehene Höchstdauer hinaus, es sei denn, diese Verbote wurden gegen Drittstaatsangehörige verhängt, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellen (Rz. 44); - auf die Wirkung des Art. 11 Abs. 2 RiLi kann sich der Drittstaatsangehörige auch berufen, wenn das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einer Ausweisung beruht, wenn der Mitgliedstaat nicht spätestens bei Ablauf der Umsetzungsfrist von der opt-out Option nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b RiLi Gebrauch gemacht hat (Rz. 52). Nach diesen Vorgaben widerspricht die weitere Wirksamkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots gegenüber dem Kläger über den 24.12.2010 hinaus den Regelungen der Rückführungsrichtlinie. Im Einzelnen: Die Rückführungsrichtlinie war am 24.12.2010 von der Bundesrepublik Deutschland noch nicht umgesetzt worden, s.o.: Richtlinienumsetzungsgesetz vom 20.11.2011, BGBl. I S. 2258; damit fanden ihre Regelungen – soweit hierfür geeignet – ab diesem Zeitpunkt unmittelbare Anwendung. Weil zu diesem Zeitpunkt jedenfalls keine Einschränkung im personalen Anwendungsbereich im Sinne der opt-out-Regelung des Art. 2 Abs. 2 lit. b) Rückführungsrichtlinie durch Deutschland normiert war, insoweit kommt es auf den Streit zwischen Bundesregierung und BVerwG, ob Deutschland von der opt-out Regelung Gebrauch gemacht hat (dargestellt in EuGH, Urteil vom 03.06.2021, - C-546/19 -, juris Rz. 33, 35, 39), nicht an; war die Rückführungsrichtlinie auch auf das an eine strafrechtliche Sanktion anknüpfende und aus der Ausweisung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot anwendbar.Die mit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00.12.2000 verfügte Ausweisung, die am 00.01.2001 durch Zustellung an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam wurde, hat zu diesem Zeitpunkt auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot bewirkt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger bereits Ende Mai 2000 das Bundesgebiet verlassen hatte. Er hat dies auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nochmals so bestätigt und aus den Akten ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass dies nicht zutreffen sollte. Dies ist insoweit bedeutsam, als die Wirksamkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots und sein Fristlauf erst mit der tatsächlichen Ausreise eintreten. EuGH, Urteil vom 03.06.2021, - C-546/19 -, juris Rz. 52. Am 24.12.2010 war die in Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie vorgeschriebene Höchstfrist von 5 Jahren seit Beginn des Fristlaufs im Mai 2000 bereits längst abgelaufen. (b) Die Ausnahme von der Höchstfrist des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie greift im Fall des Klägers nicht.Nach dieser Vorschrift kann die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots 5 Jahre überschreiten, wenn der Drittstaaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Die mit der Ausweisungsverfügung vom 00.12.2000 durch die Beklagte begegnete und aus der Anlasstat sich ergebende Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist keine schwerwiegende Gefahr im Sinne der Vorschrift (aa). Andere sich erst später ergebende (vermeintliche) Gefahren, die nicht selbst Anlass für eigenständige ordnungsbehördliche Maßnahmen sind, können für die Annahme des Ausnahmefalls nicht herangezogen werden (bb). (aa) Der Begriff der „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit“ ist in der Rückführungsrichtlinie nicht legal definiert. Die Kammer hat zur Auslegung des in der nationalen Umsetzungsnorm des § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebrauchten nahezu wortgleichen Begriffs der „schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeführt“: „Das Gesetz selbst definiert den Begriff der „schwerwiegenden Gefahr“ nicht, sondern übernimmt ihn wortgleich aus und in Umsetzung der Rückführungsrichtlinie (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Richtlinie 2008/115/EG). Es liegt daher nahe, die Auslegung des Begriffs anhand von Wertungen des europäischen Rechts zu bestimmen. So auch Maor in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2021, zu § 11 AufenthG, Rz. 41, der aber nicht sehr überzeugend insoweit auf Dokumente der F. -Kommission (Rückkehrhandbuch) abstellt. Insoweit bietet sich die Rechtsprechung des EuGH zum Gefahren-Maßstab bei der Ausweisung von Assoziationsberechtigten an, in der der Begriff der „schwerwiegenden Gefahr“ eine zentrale Rolle spielt. Nach dem Urteil vom 08.12.2011 EuGH, Urteil vom 08.12.2011, - C-371/08 – („Ziebel“), in NVwZ 2012, 422, darf ein Assoziationsberechtigter nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der H. darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Abgeleitet ist dieser Maßstab aus Art. 12 der Daueraufenthaltsrichtlinie. Richtlinie 2003/109/EG vom 25.11.2003, ABl. L 16 S. 44. Der nationale Gesetzgeber hat diesen Maßstab in § 53 Abs. 3 AufenthG wörtlich übernommen, ohne eine eigene Präzisierung vorzunehmen. Im Hinblick auf die Gleichartigkeit der Begriffe und der Zielrichtung ist daher die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 5 Var. 2 AufenthG mit einer Dauer von bis zu zehn Jahren nur in Fällen möglich, in denen auch ein Ausweisungsanlass nach § 53 Abs. 3 AufenthG gegeben ist, was bei Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 2 AufenthG nur ausnahmsweise im Einzelfall mit besonderen Feststellungen gegeben sein wird. So auch Bauer/Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, zu § 11 AufenthG Rz. 60, (in der Folgeauflage – 13. Aufl. 2020 - von Dollinger so nicht mehr fortgeführt). Der damit erforderliche Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht ist bei Straftaten gem. Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV („Straftaten mit grenzüberschreitender Dimension“) in der Rechtsprechung anerkannt, Neidhardt, HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 3, 3.2, Stand: 04.12.2019 setzt bei Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen allerdings einen beträchtlichen Schaden für eine Vielzahl von Personen voraus. BVerwG, Urteil vom 02.09.2009, 1 C 2.09 -, juris Rz. 16 zu existenzvernichtenden Wirtschafts-straftaten.“ Urteil der Kammer vom 17.12.2021 – 7 K 6069/21 -, juris, Rz. 75. Diese Erwägungen lassen sich auch vorliegend nutzbar machen. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass der gleiche Maßstab zur Rechtfertigung einer Ausweisung sich in Anwendung des Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) RICHTLINIE 2004/38/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG(berichtigte Fassung Abl. L 229/35 vom 29.06.2004), ergibt, in dem der Begriff der „schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ als Voraussetzung einer Ausweisung benannt wird. In Art. 27 Abs. 2, 2. UA Freizügigkeitsrichtlinie werden die Anforderungen dann im gleichen Sinne benannt:„Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der H. berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“ Vor dem Hintergrund dieses einheitlichen Gebrauchs des Begriffs der „schwerwiegenden Gefahr“ in den einschlägigen europarechtlichen Rechtsquellen ist auch Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie entsprechend auszulegen. Nach diesen Vorgaben ist die mit der Ausweisungsverfügung vom 00.12.2000 durch die Beklagte begegnete und sich aus der Anlasstat ergebende Gefahr für die öffentliche Sicherheit keine schwerwiegende Gefahr im Sinne der Vorschrift. Die Ausweisung ist maßgeblich auf die Verurteilung des Klägers mit Urteil des Amtsgerichts E1. vom 00.05.2000 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten – ausgesetzt zur Bewährung – wegen Betruges gestützt. Er hatte von der Arbeitsagentur im Zeitraum vom 00.08.1998 bis zum 00.11.1998 ungerechtfertigt Sozialleistungen bezogen, da er der Behörde seine Immatrikulation und seine Geschäftsführertätigkeit verschwiegen hatte.Diese Verurteilung eines Ersttäters wegen eines Vermögensdelikts mit überschaubarem Schaden und einer Tatbegehung, die keine gesteigerte kriminelle Energie offenbart, hat die Beklagte auf die Vorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG gestützt, wonach derjenige ausgewiesen werden kann, der einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Eine Wiederholungsgefahr hat die Beklagte nicht explizit bejaht und maßgeblich generalpräventive Aspekte bemüht. (bb) Bei der Beurteilung, ob die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie 5 Jahre überschreiten darf, ist allein auf die Gefahren abzustellen, denen mit der das Einreise- und Aufenthaltsverbot auslösenden Maßnahme begegnet werden soll. Die von der Beklagten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts in der Person des Klägers gesehenen Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die sich aus seiner nicht gelösten Verstrickung in die Terrororganisation Al Qaida ergeben soll, muss außer Betracht bleiben. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Rückführungsrichtlinie. Die maßgebliche Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 ist im Präsens gefasst, wenn sie die Möglichkeit eröffnet eine längere Dauer als 5 Jahre festzusetzen, „wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr … darstellt.“ Dies legt zumindest nahe, dass bereits beim Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots diese für die festzusetzende Dauer der Befristung maßgebliche Voraussetzung bereits besteht. Denn nur dann kann der Umstand auch bei der Festsetzung berücksichtigt werden.Auch die Systematik der Rückführungsrichtlinie stützt diese Annahme. Nach der Legaldefinition in Art. 3 Nr. 6 Rückführungsrichtlinie ist ein „Einreiseverbot“ die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht. Mit dieser Vorschrift wird nicht nur die Gleichzeitigkeit von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot angeordnet, aus der sich schon ergibt, dass ein einheitlicher Sachverhalt den Entscheidungen zu Grunde zu legen ist. Darüber hinaus ergibt sich aus der Formulierung „für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird“, dass bei Erlass des Einreiseverbots eine bestimmte Dauer des Verbots verfügt wird. Diese Dauer kann mithin nur von dem zu diesem Zeitpunkt auch bekannten Sachverhalt determiniert werden. Dies bestätigt auch die Vorschrift des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Rückführungsrichtlinie, nach der die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird und grundsätzlich 5 Jahre nicht überschreitet. Die Entscheidung im Einzelfall, ob die Dauer wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 2 doch die regelmäßige Höchstdauer überschreiten darf, ist nach dieser Konzeption eine einheitliche Entscheidung, die bereits mit dem Erlass der Rückkehrentscheidung einhergeht und nur auf die Gefahren rekurrieren kann, die der Rückkehrentscheidung zu Grunde liegen.Auch die Systematik zur Abänderung einer festgesetzten Dauer des Einreiseverbots stützt diese Auslegung. In Absatz 3 des Artikels 11 Rückführungsrichtlinie sind vier Fallgruppen normiert, die Ausnahmen von den Grundsätzen in Absatz 1 und 2 zulassen. Unterabsatz 1 regelt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bei optionalen Einreiseverboten deren Fortbestand zu prüfen, wenn der Betreffende seine Verpflichtungen aus der Rückkehrentscheidung uneingeschränkt erfüllt hat. In Unterabsatz 2 ist eine Ausnahme von der Verpflichtung zum Erlass eines Einreiseverbots gegenüber Opfern von Menschenhandel normiert. Die Möglichkeit in Einzelfällen aus humanitären Gründen von der Verhängung eines Einreiseverbots abzusehen oder ein solches aufzuheben oder auszusetzen ist in Unterabsatz 3 geregelt. Und schließlich können nach Unterabsatz 4 die Mitgliedstaaten in Einzelfällen oder bestimmten Kategorien von Einzelfällen aus sonstigen Gründen aufheben oder aussetzen. Insgesamt lässt sich diesen Vorschriften bereits die Gemeinsamkeit entnehmen, dass eine Änderung der Dauer des Einreiseverbots nur zugunsten des betroffenen Drittstaatsangehörigen vorgesehen ist. Und ferner ist den Unterabsätzen 1, 3 und 4 gemein, dass sie überwiegend nachträgliche Korrekturmöglichkeiten schaffen („aufheben oder aussetzen“), nur aus humanitären Gründen und zugunsten bestimmter Opfer von Menschenhandel kann von vorneherein auf die Verhängung eines Einreiseverbots verzichtet werden. Eine Abänderung der Dauer zu Lasten der Drittstaatsangehörigen, etwa auf Grund später gewonnener Erkenntnisse, ist in keinem Fall vorgesehen. Ungeachtet des Umstands, dass europarechtliche Richtlinien nicht duch nationales Umsetzungsrecht und die hierzu ergangene Rechtsprechung ausgelegt werden kann, sei hier nur ergänzend auf Folgendes hingewiesen:Die deutsche Rechtsprechung geht für die nationale Umsetzungsvorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 Satz 1 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot über 5 bis 10 Jahre nur bei strafrechtlicher Verurteilung oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr ausgeht) davon aus, dass für die Beurteilung der Bemessung der Befristungsentscheidung auf die Gründe der Ausweisungsverfügung abzustellen ist. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14 – juris Rz. 19; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2023, - 18 A 1174/22 -, juris Rz. 187. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vgl. Urteil vom 07.09.2021, - 1 C 47/20 –, juris Rz 16 geht davon aus, dass für abschiebungsbedingte und ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbote die Länge der Frist maßgeblich nach den sie bestimmenden Zwecken gesondert zu bestimmen sind. An anderer Stelle heißt es dazu:„Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden.“ BVerwG, Urteil vom 22.02.2017, - 1 C 27.16 -, juris Rz. 23 Auch der deutsche Gesetzgeber hat bei der Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die dortigen Möglichkeiten der Aufhebung des Einreiseverbots bzw. dessen Aussetzung (Art. 11 Abs. 3 Unterabs 3 und 4 der Rückführungsrichtlinie) so verstanden, dass im Falle der Zweckerreichung, also orientiert am ordnungsrechtlichen Zweck bei Erlass der das Einreiseverbot auslösenden Maßnahme, das Einreiseverbot aufgehoben und verkürzt werden kann, § 11 Abs. 4 S. 1 bis 3 AufenthG. Soweit die Beklagte für ihr Verständnis der Rückführungsrichtlinie und mit ihr die nationalen Umsetzungsvorschriften so verstanden wissen will, dass ein wirksames Einreiseverbot auch im Hinblick auf neu eintretende Gefahren aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr einer Verlängerung der Dauer zugänglich sein sollte, überzeugt dies jedenfalls im Hinblick auf die Auslegung des Art. 11 Abs. 2 Satz 2 Rückführungsrichtlinie nicht. Sie kann sich zwar auf die Vorschrift des § 11 Abs. 4 Satz 3 AufenthG stützen. Danach kann die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Vorliegend ist diese Vorschrift – ihre Richtlinienkonformität einmal unterstellt – jedoch gar nicht anwendbar, weil es im Fall des Klägers um die erstmalige Befristung eines bislang unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots geht.Es ist auch kein Bedürfnis im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr erkennbar, den Fortbestand und die Dauer eines Einreiseverbots von der sie auslösenden Ornungsmaßnahme zu entkoppeln. Denn mit der Möglichkeit einer Visumsversagung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012, - 1 C 14.12. juris Rz. 14 a.E.; bzw. der Titelerteilungssperre nach § 5 Abs. 4 AufenthG vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023, - 1 C 6.22 – juris Rz. 20; sowie einer weiteren Ausweisung vgl. Neidhardt, HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Ausweisung Überblick, Stand: 28.03.2023;Eine sog. Zweitausweisung oder Doppelausweisung ist grundsätzlich zulässig, BVerwG, Urteil vom 31.03.1998 - 1 C 28.97 - ;BVerwG, Urteil vom 05.11.1985 - 1 C 40.82 - NVwZ 1986, 224; OVG Hamburg, Beschluss vom 02.07.1991 - BS IV 154/91 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 L 109/07 - ;denn auch an der erneuten Ausweisung eines noch wirksam ausgewiesenen Ausländers kann durchaus ein öffentliches Interesse bestehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Aufenthaltstitelsperre der ersten Ausweisung ohne Rücksicht auf einen neuen Ausweisungsgrund und das dadurch ausgelöste Schutzbedürfnis der Allgemeinheit entfallen wird; stehen genügend ausländerrechtliche Instrumentarien zur Verfügung, die eine effektive Gefahrenabwehr bei neu erkannten Gefahren, die vom Aufenthalt eines Drittausländers ausgehen, ermöglichen, ohne dass der hierzu vorgesehene Rechtschutz verkürzt würde. Denn wenn man etwaige neue Gefahren in die im Ermessen stehende Fristbestimmung aufnehmen könnte, hätte der Betroffene nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO den in diesem Rahmen vorgesehenen eingeschränkten Rechtsschutz. Eine erneute Ausweisungsverfügung hingegen müsste sich einer voll überprüfbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung unterziehen lassen. (c) Hat sich damit das aus der Ausweisungsverfügung der Beklagten vom 00.12.2000 resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot als unionsrechtswidrig erwiesen, so entfällt es nicht bereits deswegen, sondern verdichtet den Befristungsanspruch des Klägers auf eine Befristung auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn nach der Rechtsprechung des EuGHs - Urteil vom 19.09.2013 – C-297/12 – G1. und P2. , juris - ist das Einreiseverbot durch den Befund der Europarechtswidrigkeit nicht entfallen, im Sinne von inexistent oder nichtig. Denn sonst hätte es des Ausspruchs, dass aus der Richtlinie folgt, dass an ein solches Verbot keine Folgen mehr geknüpft werden dürfen, nicht bedurft. Der EuGH überlässt es vielmehr den nationalen Rechtsordnungen, welches rechtliche Schicksal solche „auswirkungslosen“ Einreiseverbote haben sollen.Wenn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil zu einem ausgewiesenen und nach dem Beitritt des Staates seiner Staatsangehörigkeit zum Unionsbürger gewordenen ursprünglichen Drittstaatsangehörigen von einem „automatischen Entfallen“ des Einreise- und Aufenthaltsverbots spricht - Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14 –juris Rz. 18, - kann dem keine dogmatische Zuordnung entnommen werden. Diese Terminologie beruht möglicherweise darauf, dass in dem vom BVerwG entschiedenen Fall das abschiebungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen der fehlenden gesetzlichen Regelung zur Weitergeltung bei Inkrafttreten des FreizügG/F. schlicht nicht weitergalt, also entfallen war, BVerwG a.a.O. Rz 20, während das ausweisungsbedingte Einreise- und Aufenthaltsverbot weitergalt und einer Befristung zugänglich war.Eine von den bestehenden nationalen Regelungen ausgehende Rechtsfolge kann daher nur in der Befristung der rechtswidrig gewordenen unbefristeten Wirkung des aus der Ausweisung resultierenden Einreise- und Aufenthaltsverbots bestehen. Das der Behörde nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zustehende Ermessen ist auf Null reduziert. Denn verstößt das über die Maximallänge von 5 Jahren hinaus bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot gegen die Rückführungsrichtlinie, ist allein die Befristung auf sofort die einzig rechtmäßig mögliche Betätigung des Ermessens. Versteht man die Regelung der Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung über die Befristung eines bislang unbefristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots hinaus, als neue Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, was nach dem objektiven Erklärungsgehalt durchaus möglich erschiene, nach der ausdrücklichen Erklärung der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aber nicht gewollt ist, unterliegt sie der Anfechtung nach § 113 Abs. 1 VwGO. Denn für eine weitere Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aus der Ausweisungsverfügung vom 00.12.2000, für die Dauer von 20 Jahren ab Bekanntgabe dieser Ordnungsverfügung, ist kein Raum. Es gibt keine Ermächtigungsgrundlage für eine zweite Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots über die nationalrechtliche Verlängerungsmöglichkeit des § 11 Abs. 4 AufenthG hinaus. Die von der Beklagten in der Ordnungsverfügung genannten Vorschriften des § 11 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 9 Satz 2 AufenthG tragen dieses Ansinnen ersichtlich nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. Die Berufung wird zugelassen, weil die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vorliegen. Die Sprungrevision wird gem. §§ 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Rechtsmittelbelehrung: 1. Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 2. Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn die Hauptbeteiligten dem schriftlich zustimmen. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzulegen. Die Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ist beizufügen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig) schriftlich einzureichen. Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Revision und die Revisionsbegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.