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Beschluss

3 L 1414/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0620.3L1414.24A.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. D. aus F. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. D. aus F. wird abgelehnt. Gründe: A. Der am 5. Juni 2024 bei Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4165/24.A gegen Ziffer 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Mai 2024 anzuordnen, hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass von Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 3 K 4165/24.A abzusehen ist, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mit dem Hauptantrag unzulässig und mit dem Hilfsantrag zulässig, aber unbegründet. I. Der Antrag ist nur teilweise zulässig. Der Hauptantrag, mit dem das Begehren verfolgt wird, die kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1, § 71 Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG entfallene aufschiebende Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) anzuordnen, ist unstatthaft und damit unzulässig. Der Hilfsantrag, mit dem vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, ist hingegen statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat den Asylantrag des Antragstellers als Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 Asylgesetz (AsylG) i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides vom 24. Mai 2024) sowie den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheides vom 24. Mai 2024). Angesichts der im Asylerstverfahren (Ziffer 5 des Bescheides vom 21. April 2020) ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung wurde gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen. Hat das Bundesamt – wie hier – von dem Erlass einer erneuten Abschiebungsandrohung abgesehen, ist nach der Änderung des § 71 Abs. 5 AsylG durch das am 27. Februar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 54 vom 26. Februar 2024) hinsichtlich der statthaften Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes dahingehend zu differenzieren, ob ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG (Stellung eines erstmaligen Folgeantrages) oder des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (u.a. Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. 1. Liegt ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig nicht länger nach § 123 Abs. 1 VwGO, sondern nunmehr regelmäßig nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 5 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 9 ff.; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 36. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG bestimmt, dass es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung bedarf, wenn der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt. Nach § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG darf die Abschiebung jedoch erst nach Ablauf der Frist nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG und im Fall eines innerhalb der Frist gestellten Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erst nach der gerichtlichen Ablehnung dieses Antrags vollzogen werden. Gegenstand des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist mithin die in der Hauptsache mit der Anfechtungsklage, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 13, angegriffene Ablehnung des Asylfolgeantrages als unzulässig, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. Dezember 2018 – 9a L 2160/18.A –, juris Rn. 9, nunmehr auch dann, wenn das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid keine (neue) Abschiebungsandrohung erlassen hat, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 13. Grundlage der Abschiebung bildet in diesen Fällen – anders als im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG – nicht mehr die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 18. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung mithin gemäß § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG von Gesetzes wegen nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens gegen die Unzulässigkeitsentscheidung aus, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 15 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 19; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 36. Insbesondere wird die Effektivität des Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO durch die Mitteilungspflichten des Gerichts gegenüber der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde (vgl. § 83a Satz 2 AsylG) sichergestellt. Denn unter „Verfahren über die Rechtmäßigkeit“ im Sinne des § 83a Satz 2 AsylG sind auch Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz zu verstehen, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 17 ff. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 21 ff. Bezüglich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist vorläufiger Rechtsschutz hingegen auch im Fall des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG ergänzend über § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da im Hinblick auf das Rechtsschutzziel der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in der Hauptsache (hilfsweise) eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 39; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 33 ff.; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 36.1. 2. Liegt hingegen ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vor, ist das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrages als unzulässig sowie hinsichtlich der Ablehnung einer Abänderung des Ausgangsbescheides zu den Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG weiterhin einheitlich nur nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf, sofern der Ausländer den Folgeantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Abschiebung gestellt hat oder der Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung eines Folgeantrags einen erneuten Folgeantrag gestellt hat, die Abschiebung vollzogen werden, wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. In den Fällen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG darf die Abschiebung mithin bereits vollzogen werden, wenn das Bundesamt der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt. Ein Abwarten der Rechtsbehelfsfrist oder einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bedarf es nicht. Mangels Regelung ist die Mitteilung des Bundesamtes an die Ausländerbehörde kein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Sie kann mithin in der Hauptsache nicht mit einer Anfechtungsklage angefochten werden. Effektiver vorläufiger Rechtsschutz gegen die bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes ist danach in diesen Fällen weiterhin über § 123 Abs. 1 VwGO zu erlangen mit dem Ziel, das Bundesamt zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen, vgl. Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 37; im Ergebnis wohl auch: VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 18; so schon zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Rückführungsverbesserungsgesetzes: VGH Hessen, Beschluss vom 13. September 2018 – 3 B 1712/18.A –, juris Rn. 3 m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 30. November 2023 – 22 L 1803/23.A –, juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 6. Januar 2023 – 12a L 1629/22.A –, juris Rn. 4; VG Würzburg, Beschluss vom 19. Februar 2020 – W 6 S 20.30176 –, juris Rn. 19. 3. Nach Maßgabe dieser Kriterien ist lediglich der Hilfsantrag, mit dem vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 1 VwGO begehrt wird, statthaft, weil vorliegend ein Fall des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG (Stellung eines erneuten Folgeantrages) gegeben ist. Bei dem am 17. März 2024 gestellten streitgegenständlichen Folgeantrag handelt es sich um einen erneuten (zweiten) Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG, nachdem zuvor sowohl der am 14. Juni 2019 gestellte Asylerstantrag des Antragstellers durch Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2020 (Az.: 7842522-431) als auch der am 10. März 2023 gestellte erste Folgeantrag durch Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2023 (Az.: 10042164-431) jeweils unanfechtbar abgelehnt worden sind. Hat das Bundesamt mithin den erneuten (zweiten) Folgeantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 71 AsylG als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1 des Bescheides vom 24. Mai 2024), den Antrag auf Abänderung des Erstbescheides bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abgelehnt (Ziffer 2 des Bescheides vom 24. Mai 2024) und angesichts der im Asylerstverfahren (Ziffer 5 des Bescheides vom 21. April 2020) ergangenen vollziehbaren Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG keine erneute Abschiebungsandrohung erlassen, ist die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO hier insgesamt die statthafte Antragsart, um vorläufig eine Abschiebung zu verhindern. 4. Der Hilfsantrag ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gemäß § 71 Abs. 4 Hs. 1 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG, vgl. zur Geltung der einwöchigen Frist: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris Rn. 24 ff., sowie nachgehend BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2024 – 1 B 49/23 –, juris Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 26; VG Karlsruhe, Beschluss vom 25. März 2024 – A 8 K 1026/24 –, juris Rn. 22; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, die für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 Abs. 1 VwGO gleichermaßen Anwendung findet, vgl. Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 33, 38, wurde gewahrt. Der Bescheid galt ausweislich des Ab-Vermerks (Aufgabe zur Post als Einschreiben am 27. Mai 2024) gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) am 30. Mai 2024 als zugestellt, so dass im Zeitpunkt der Antragstellung am 5. Juni 2024 die Frist noch nicht verstrichen war. Für den Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, denn der Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2024 ist noch nicht bestandskräftig. Die Anfechtungsklage ist ebenfalls am 5. Juni 2024 und damit innerhalb der nach § 71 Abs. 4 Hs. 1, § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG geltenden Wochenfrist, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2023 – 11 A 1/22.A –, juris Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 29; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 33, erhoben worden. II. Der Antrag ist – soweit er zulässig ist – jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsanspruches ist maßgeblich, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 80 ff. m.w.N.; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 38. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung im vorgenannten Sinne bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat die Durchführung eines weiteren Folgeverfahrens und die Abänderung der Entscheidung über nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG durch Bescheid vom 24. Mai 2024 nach derzeitiger Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bei summarischer Prüfung zu Recht abgelehnt. 1. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des neuerlichen Asylantrages des Antragstellers als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 71 AsylG. a. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag u.a. dann unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrages nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Neue Elemente und Erkenntnisse im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden, wenn die Tatsachen und Umstände erst nach der Entscheidung im Asylerstverfahren eingetreten sind oder die Tatsachen und Umstände bereits im Asylerstverfahren vorlagen, dem Bundesamt aber nicht zur Kenntnis gebracht und daher nicht bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten. Zu den maßgeblichen Elementen zählen der Vortrag des Ausländers und alle ihm zur Verfügung stehenden einschlägigen Unterlagen oder andere Nachweise über sein Alter, seinen Lebenshintergrund und den seiner Familienangehörigen, seine Identität, seine Staatsangehörigkeit, den Ort des vorhergehenden Aufenthalts und des Wohnsitzes, frühere Asylanträge, Reiserouten, Reisedokumente sowie Gründe für den Asylantrag. Erkenntnisse sind Informationen zu der persönlichen Situation oder der Situation im Herkunftsland, vgl. BT-Drs. 20/9463, S. 59; EuGH, Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris Rn. 44; Art. 40 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 30; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. April 2024 – 28 L 714/24.A –, juris Rn. 45. Ein weiteres Asylverfahren ist nur durchzuführen, wenn die neuen Elemente und Erkenntnisse mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen. Dies ist der Fall, wenn die neuen Tatsachen und Umstände für die Beurteilung der Begründetheit des Antrags maßgeblich erscheinen, sie mithin geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, zu einer anderen Einschätzung einer Gefahr vor Verfolgung (§ 3 AsylG) bzw. unmenschlicher Behandlung (§ 4 AsylG) zu gelangen, vgl. EuGH, Urteil vom 8. Februar 2024 – C-216/22 –, juris Rn. 49 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 32. Der Prüfung des Folgeantrages sind nur solche Elemente oder Erkenntnisse zugrunde zu legen auf die sich der jeweilige Antragsteller auch berufen hat. Denn weder das Bundesamt noch die Verwaltungsgerichte sind befugt, ihrer Entscheidung über die Wiederaufnahme andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe zugrunde zu legen, vgl. so zu § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F.: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – 10 C 13.09 –, juris Rn. 28; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 22. b. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers offenkundig nicht erfüllt. Zur Begründung der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Folgeverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 24. Mai 2024, denen das Gericht folgt. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Bei dem am 17. März 2024 gestellten Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Ein Folgeantrag liegt nicht nur dann vor, wenn nach unanfechtbarer Ablehnung des (Asyl)Erstantrages erstmals ein erneuter Asylantrag (Folgeantrag) gestellt wird, sondern auch dann, wenn nach unanfechtbarer Ablehnung eines (ersten) Folgeantrages weitere Folgeanträge gestellt werden, vgl. argumentum e contrario § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG; Dickten , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition, Stand: 01.04.2024, § 71 AsylG, Rn. 4. So liegt der Fall hier. Denn der Antragsteller hat, nachdem zuvor sowohl der am 14. Juni 2019 gestellte Asylerstantrag des Antragstellers durch Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2020 (Az.: 7842522-431) als auch der am 10. März 2023 gestellte erste Folgeantrag durch Bescheid des Bundesamtes vom 21. März 2023 (Az.: 10042164-431) jeweils unanfechtbar abgelehnt worden sind, am 17. März 2024 einen weiteren Folgeantrag gestellt. Der Antragteller beschränkt sich im Rahmen des streitgegenständlichen zweiten Folgeverfahrens im Wesentlichen allein auf den Vortrag, an psychischen Erkrankungen in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F 33.3), einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F 33.2) sowie einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig depressiv (ICD 10: F 25.1), zu leiden. Hierzu beruft er sich auf ärztliche Bescheinigungen des LVR-Klinikums Y., Abteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für Allgemeine Psychiatrie I, vom 24. Oktober 2023, 7. Dezember 2023 und 4. Februar 2024 sowie des Q. Krankenhauses P., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Juni 2023, 25. März 2024 und 31. Mai 2024. Ferner macht der Antragsteller unter Berufung auf ein rechtsmedizinisches Gutachten des Universitätsklinikums Y. vom 5. Januar 2024, dessen Erstellung eine körperliche Untersuchung der auf dem Körper des Antragstellers befindlichen Narben zugrunde liegt, im Wesentlichen geltend, das Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal im Asylerstverfahren sowie im ersten Folgeverfahren sei als glaubhaft zu bewerten. Mit Blick auf die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen scheidet ein Anspruch auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens schon deshalb erkennbar aus, weil in der Geltendmachung der vorstehend dargelegten psychischen Erkrankungen bereits im Ansatz keine flüchtlingsrelevanten Gründe im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erblickt werden können und dieser Vortrag gleichfalls nicht geeignet ist, einen drohenden ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG zu begründen. Hinsichtlich des Vortrages des Antragstellers, das Vorbringen zu seinem Verfolgungsschicksal im Asylerstverfahren sowie im ersten Folgeverfahren sei als glaubhaft zu bewerten, scheidet ein Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens gleichfalls aus, weil in der im Wesentlichen pauschalen Bezugnahme auf das rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums Y. vom 5. Januar 2024 und in dem nicht näher substantiierten Vortrag, in Sri Lanka flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, keine schlüssige Darlegung neuer Elemente oder Erkenntnisse erblickt werden kann, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung beitragen kann, vgl. zum Erfordernis der schlüssigen Darlegung im Folgeverfahren: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 25. November 2008 – 10 C 25.07 –, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 13. Denn die Einstufung des Vorbringens des Antragstellers zu seinem Verfolgungsschicksal im Asylerstverfahren sowie im ersten Folgeverfahren als unglaubhaft wurde in den unanfechtbaren Bescheiden des Bundesamtes vom 21. April 2020 (Az.: 7842522-431) und vom 21. März 2023 (Az.: 10042164-431) sowie in dem, den Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 2020 (Az.: 7842522-431) bestätigenden rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 24. September 2021 – 7 K 1269/20.A –, nicht ausschließlich mit den Angaben des Antragstellers zur Herkunft der auf seinem Körper befindlichen Narben begründet, sondern darüber hinaus vielmehr mit mannigfachen weiteren Widersprüchen und Ungereimtheiten im Vorbringen des Antragstellers. 2. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf erneute Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. a. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG kann von der erneuten Feststellung nationaler Abschiebungsverbote abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. b. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG hat das Bundesamt bereits durch Ziffer 5 des bestandskräftigen Bescheides vom 21. April 2020 eine Feststellung getroffen. Darüber hinaus hat der Antragsteller keinen Anspruch aus § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Prüfung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG Bezug genommen auf die zutreffenden Feststellungen und die Begründung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 24. Mai 2024, denen das Gericht folgt. Der Antragsteller ist diesen Ausführungen des Bundesamtes im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten. c. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob über Abschiebungsverbote in einem Asylfolgeverfahren nur zu entscheiden ist, wenn insoweit die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 bzw. der § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG erfüllt sind, oder ob das Bundesamt unabhängig hiervon – ausgehend von dem Wortlaut des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG und des § 31 Abs. 3 Satz 3 AsylG „kann […] abgesehen werden“ – materiell inhaltlich zu prüfen hat, ob Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG bestehen, vgl. zum Prüfungsmaßstab bei Folge- und Zweitanträgen: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 18, 20; obige Frage gleichfalls offenlassend: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Juni 2019 – 13 A 3930/18.A –, juris Rn. 25 ff. m.w.N.; VG Köln, Beschluss vom 4. April 2023 – 25 L 493/23.A –, juris Rn. 15; vgl. zum bisherigen Streitstand auch Heusch , in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition; Stand: 01.04.2024, § 31 AsylG, Rn. 14, 21. Denn der Antragsteller hat mit Blick auf die von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen – auch unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des LVR-Klinikums Y., Abteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für Allgemeine Psychiatrie I, vom 24. Oktober 2023, 7. Dezember 2023 und 4. Februar 2024 sowie des Q. Krankenhauses P., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Juni 2023, 25. März 2024 und 31. Mai 2024 – jedenfalls in der Sache keinen Anspruch auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. aa. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dem Antragsteller droht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen. Der Antragsteller hat die von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankungen (Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F 33.3), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F 33.2), schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD 10: F 25.1)) nicht durch Vorlage hinreichend aussagekräftiger fachärztlicher Atteste glaubhaft gemacht. (1) Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das heißt, es muss aufgrund zielstaatsbezogener Umstände eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers drohen, vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – 10 B 13.11, 10 B 13.11, 10 PKH 11.11 –, juris Rn. 3; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – 1 C 18.05 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2006 – 1 B 118.05 –, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 40. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Asylbewerber muss sich daher grundsätzlich auf den Behandlungs‑, Therapie- und Medikamentationsstandard im Überstellungsstaat verweisen lassen, auch wenn dieser dem hiesigen Niveau nicht entspricht, vgl. hierzu: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2004 – 13 A 2160/04.A –, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. März 2015 – 17 K 2897/14.A –, juris Rn. 91 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. April 2016 – 17 L 410/16.A. –, n.v.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juli 2016 – 17 K 6384/16.A –, juris Rn. 42. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG). Die qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss von einem approbierten Arzt ausgestellt sein, vgl. BT-Drs. 18/7538, S. 19. Demgemäß erfüllt eine von einem Diplom-Psychologen und/oder Psychologischen Psychotherapeuten bzw. von psychosozialen Behandlungsstellen ausgestellte Bescheinigung diese Anforderungen nicht. Die Vorlage einer psychologischen und/oder psychotherapeutischen Stellungnahme kann für sich danach auch keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Erkrankung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG begründen, da dies eine Umgehung der gesetzlichen Wertungen bedeuten würde, vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 22. Januar 2020 – 3 ZKO 836/19 –, juris Rn. 7; VGH Bayern, Beschluss vom 20. März 2019 – 9 ZB 17.30407 –, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. August 2016 – 2 O 31/16 –, juris Rn. 9; VG Bayreuth, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – B 9 E 21.30854 –, juris Rn. 41. Zudem kann auch nach der Neufassung des § 60a AufenthG als qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG in der Regel nur das Attest eines Facharztes (fachärztliches Attest) angesehen werden, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 1 C 35.19 –, juris Rn. 29; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 10 LA 7/22 –, juris Rn. 14; OVG Sachsen, Urteil vom 14. März 2022 – 4 A 341/20.A –, juris Rn. 67, 69; OVG Sachsen, Beschluss vom 26. Januar 2021 – 3 A 493/18.A –, juris Rn. 20. Ergänzend zu den in § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genannten Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung sind – insbesondere in Bezug auf komplexe psychische Krankheitsbilder – auch weiterhin die Kriterien heranzuziehen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung als Mindestanforderungen an ein qualifiziertes fachärztliches Attest herausgearbeitet hat, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 K 2016/21.A –, juris Rn. 72; VG München, Urteil vom 12. Juli 2022 – M 32 K 17.45235 –, juris Rn. 34. Hiernach muss sich aus dem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das fachärztliche Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist, vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung psychischer Krankheitsbilder: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 17.07 –, juris Rn. 15; BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. März 2017 – 19 A 2461/14.A –, juris Rn. 17 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris Rn. 25 ff. (2) Hiervon ausgehend ist eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen nicht feststellbar. Die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des LVR-Klinikums Y., Abteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für Allgemeine Psychiatrie I, vom 24. Oktober 2023, 7. Dezember 2023 und 4. Februar 2024 sowie des Q. Krankenhauses P., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Juni 2023, 25. März 2024 und 31. Mai 2024 erfüllen nicht die vorstehend dargelegten Mindestanforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG bzw. die Kriterien, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf komplexe psychische Krankheitsbilder als Mindestanforderungen an ein qualifiziertes fachärztliches Attest herausgearbeitet hat. Die fachärztlichen Bescheinigungen enthalten zwar Diagnosen in Gestalt der Klassifizierung der Erkrankungen nach ICD 10, geben indes die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist nicht umfassend wieder und geben darüber hinaus keinen Aufschluss über die Methoden der Tatsachenerhebung. Es fehlen belastbare Angaben darüber, auf welcher Grundlage die behandelnden Fachärzte ihre Diagnosen gestellt haben. So geht aus den Bescheinigungen vom 24. Oktober 2023 und 4. Februar 2024 im Wesentlichen lediglich pauschal und unsubstantiiert hervor, die Diagnosen seien auf Grundlage der anamnestischen Angaben, von Verhaltensbeobachtungen sowie in Übereinstimmung mit dem diagnostischen Eindruck der ambulanten und stationären Vorbehandler erfolgt. In der Bescheinigung vom 7. Dezember 2023 findet sich zur Grundlage der Diagnosestellung die Angabe, diese sei aufgrund ambulanter Begutachtung, ausführlicher psychopathologischer Exploration sowie einer Fremdanamnese erfolgt. Den Bescheinigungen vom 27. Juni 2023, 25. März 2024 und 31. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass die Diagnosestellung im Kern aufgrund einer durchgeführten Anamnese erfolgt ist. Damit beruhen sämtliche Diagnosen augenscheinlich im Wesentlichen auf den Angaben des Antragstellers zu den bestehenden Beschwerden anlässlich verschiedener stationärer Aufnahmen sowie der durchgeführten ambulanten Diagnostik. Die vorgelegten Bescheinigungen setzen sich mit den als traumatisierend geschilderten Geschehensabläufen indes nicht auseinander, sondern machen sie – ohne sie zu hinterfragen – zur Grundlage der Diagnosestellung. Die fachärztlichen Ausführungen vermitteln insoweit den Eindruck, dass das Vorhandensein der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung und der weiteren psychischen Erkrankungen allein aufgrund der vom Antragsteller gemachten Angaben zu den Ereignissen in Sri Lanka diagnostiziert wurden. Es fehlt indes jeweils eine kritische fachärztliche Abklärung, ob die geschilderten Ereignisse auf wirklich Erlebtem beruhen sowie an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben des Antragstellers. Eine derartige Herangehensweise ist jedoch bereits vom Ansatz her untauglich, um das Vorliegen einer Krankheit objektiv festzustellen. Denn es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Antragsteller ein Interesse an der Feststellung der diagnostizierten Krankheitsbilder hat, um eine Abschiebung zu verhindern, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 4. November 2003 – 15 A 5193/00.A –, juris Rn. 31; VG Ansbach, Urteil vom 24. März 2015 – AN 3 K 14.30132 –, juris Rn. 76 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2017 – 17 K 10673/16.A –, n.v. Vor diesem Hintergrund lassen die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen den Schluss auf das Vorliegen der darin diagnostizierten psychischen Erkrankungen nicht zu. (3) Unabhängig davon ist eine erhebliche bzw. lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Antragstellers im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG allein deshalb nicht zu erwarten, weil die medizinische Versorgung in Sri Lanka sichergestellt ist und dort selbst psychische Erkrankungen, insbesondere posttraumatische Belastungsstörungen, nach der derzeitigen Erkenntnislage behandelt werden können. So ist die medizinische Versorgung in Sri Lanka aktuell landesweit gut. Es gibt kostenlose staatliche Krankenhäuser und staatliche ambulante Behandlungsstellen, die Krankenbehandlungen vornehmen und notwendige Medikamente gratis zur Verfügung stellten. Dies gilt auch für die Behandlung der Insassen von Vertriebenen- und Rehabilitationslagern sowie, wenn auch mit Wartezeiten verbunden, für Haftanstalten. Daneben gibt es, vor allem in Colombo, einige Privatkrankenhäuser mit gutem medizinischem Standard. Die psychiatrische Betreuung wird durch staatliche Krankenhäuser sichergestellt, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18. Dezember 2020 (Stand: November 2020), S. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2015 – 3 A 2496/07.A –, juris Rn. 192 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. April 2005 – 21 A 2152/03.A –, juris Rn. 69 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 22. Dezember 2021 – A 4 K 2195/21 –, juris Rn. 33. bb. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), weil dem Antragsteller jede wirtschaftliche Existenzgrundlage in Sri Lanka fehlen würde, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2015 – 3 A 2496/07.A –, juris Rn. 200 m.w.N. Zwar sind Rückkehrende nach Sri Lanka auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, in angemessener Zeit wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die in der Vergangenheit große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von „Army Shops“ erschwerte Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Durch den angekündigten Rückzug des Militärs aus kommerziellen Aktivitäten ist jedoch in dieser Hinsicht Besserung zu erwarten. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 18. Dezember 2020 (Stand: November 2020), S. 16 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. August 2015 – 3 A 2496/07.A –, juris Rn. 202. Der Antragsteller wird jedoch voraussichtlich für sich selbst sorgen können. Er weist eine zehnjährige Schulbildung auf, hat in der Vergangenheit bereits in der Landwirtschaft, auf dem Bau als Dachdecker sowie als Fahrer gearbeitet. Hiervon abgesehen leben im Heimatland noch die Eltern, eine Großmutter, zwei Brüder, zwei Schwestern und ein Schwager des Antragstellers. Folglich ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach einer Rückkehr in sein Heimatland Unterstützung in wirtschaftlicher Hinsicht von seinen im Heimatland lebenden Verwandten erhalten wird, auch wenn deren finanzielle Mittel gegebenenfalls selbst eingeschränkt sind, vgl. zur Berücksichtigung derartiger familiärer Hilfe: BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2001 – 1 B 185.01 –, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. September 2004 – 18 B 2661/03 –, juris Rn. 11. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller als erwachsener und arbeitsfähiger Mann nicht seinen Lebensunterhalt – wie bereits vor der Ausreise – bestreiten könnte. Denn es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller die von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankungen nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Diesbezüglich wird zur Begründung vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen unter A. II. 2. c. aa. zum Nichtbestehen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG Bezug genommen, weil die vorgetragenen Erkrankungen nicht durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG glaubhaft gemacht wurden. Für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG enthält das Gesetz zwar – anders als § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der seit dem 21. August 2019 geltenden Fassung – keine Bestimmung über eine entsprechende Anwendung des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG. Gleichwohl ist auch im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG der Maßstab des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG für qualifizierte ärztliche Bescheinigungen anzuwenden, wenn sich der Ausländer – wie hier der Antragsteller – auf eine Erkrankung beruft, aufgrund derer er im Zielstaat seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern könne, vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13. März 2020 – 9 LA 46/20 –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 K 2016/21.A –, juris Rn. 53; VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris Rn. 27; vgl. auch OVG Sachsen, Urteil vom 14. März 2022 – 4 A 341/20.A –, juris Rn. 67. 3. Die in Ziffer 5 des bestandskräftigen Bescheides vom 21. April 2020 enthaltene und gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AsylG weiterhin gültige vollziehbare Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. a. Ist – wie hier – zu Lasten des Antragstellers bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gemäß § 34 AsylG ergangen, muss ihm auch im Folgeverfahren, in dem wegen § 71 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 AsylG keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist, grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (im Folgenden: Rückführungs-RL) geltend zu machen, vgl. OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 EO 626/22 –, juris Rn. 20; VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 24 L 122/24.A –, juris Rn. 14 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. März 2024 – 3 L 501/24.A –, n.v. Nach der geltenden nationalen Rechtslage ist der Antragsteller aufgrund der in Ziffer 5 des Bescheides des Bundesamtes vom 21. April 2020 enthaltenen bestandskräftigen Abschiebungsandrohung vollziehbar ausreisepflichtig. Rechtsgrundlage der vom Bundesamt im Asylerstverfahren erlassenen Abschiebungsandrohung ist § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. In Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, nach der die bisherige nationale Rechtslage, wonach das Bundesamt mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt – dabei handelt es sich um die Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungs-RL (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 – 1 C 1.19 –, juris) –, nicht richtlinienkonform war, weil § 34 AsylG a.F. vor Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt keine Prüfung der in Art. 5 Buchstabe a) bis c) der Rückführungs-RL genannten Belange (Wohl des Kindes, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand) vorsah, vgl. zur bisherigen Rechtslage: OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 EO 626/22 –, juris Rn. 12 ff. m.w.N., sieht die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG im hiesigen Verfahren zu beachtende aktuelle Fassung des § 34 Abs. 1 AsylG nunmehr vor, dass eine schriftliche Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt nur zu erlassen ist, wenn u.a. gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. b. Dies zu Grunde gelegt, stehen der Abschiebung des Antragstellers keine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu berücksichtigenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG in Gestalt des Gesundheitszustandes des Antragstellers entgegen. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht. Nach dieser Vorschrift ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Der Antragsteller beruft sich insoweit sinngemäß darauf, er sei aufgrund der von ihm geltend gemachten psychischen Erkrankungen (Posttraumatische Belastungsstörung (ICD 10: F 43.1), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD 10: F 33.3), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD 10: F 33.2), schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (ICD 10: F 25.1)) nicht in der Lage, die Reise anzutreten, und es bestünde die Gefahr, dass er im Rahmen der Abschiebung suizidale Handlungen vornehmen könne. Dieser Einwand bildet indes keine tragfähige Grundlage für die Annahme, dass der Abschiebung des Antragstellers ein inlandsbezogenes tatsächliches oder rechtliches Hindernis entgegensteht. aa. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung des Antragstellers sind nicht ersichtlich. bb. Anhaltspunkte für eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung bestehen ebenfalls nicht. (1) Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist u.a. dann gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert, und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorgangs – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer. Besondere Bedeutung kommt sodann denjenigen Verfahrensabschnitten zu, in denen der Ausländer dem tatsächlichen Zugriff und damit auch der Obhut staatlicher deutscher Stellen unterliegt. Hierzu gehören das Aufsuchen und Abholen in der Wohnung, das Verbringen zum Abschiebeort sowie eine etwaige Abschiebungshaft ebenso wie der Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Diese Gefahren müssen sie entweder durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung mittels einer Duldung oder aber durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen abwehren. Dies kann es auch gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist, vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. August 2023 – 18 A 1174/22 –, juris Rn. 76; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2023 – 12 S 1394/23 –, juris Rn. 25; VGH Bayern, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 19 CE 21.2437 –, juris Rn. 19. Wird im Falle einer psychischen Erkrankung eine Gesundheitsgefahr in Folge des Abbruchs einer im Bundesgebiet stattfindenden Behandlung geltend gemacht, ist von einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit nur dann auszugehen, wenn die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung schon während der Abschiebung und der sich unmittelbar daran anschließenden Zeitspanne der Ankunft im Heimatland droht und dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebevorgang oder der Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann. Schließlich verpflichtet selbst ein angedrohter Selbstmord den Staat nicht generell, von der Durchsetzung der vorgesehenen Abschiebung Abstand zu nehmen, sofern konkrete Maßnahmen ergriffen werden, um den angedrohten Selbstmord zu verhindern, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. August 2023 – 12 S 1394/23 –, juris Rn. 25; VGH Bayern, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 19 CE 21.2437 –, juris Rn. 20, 26; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2008 – 18 B 538/08 –, juris Rn. 15 ff. (2) Nach Maßgabe dieser Kriterien ist – unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen des LVR-Klinikums Y., Abteilungen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie sowie für Allgemeine Psychiatrie I, vom 24. Oktober 2023, 7. Dezember 2023 und 4. Februar 2024 sowie des Q. Krankenhauses P., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie vom 27. Juni 2023, 25. März 2024 und 31. Mai 2024 – kein Grund glaubhaft gemacht, aufgrund dessen eine Abschiebung des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen vorläufig auszusetzen wäre. Anhaltspunkte für eine durch die geltend gemachten psychischen Erkrankungen bedingte Transportunfähigkeit, die eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne begründen könnte, lassen sich den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht entnehmen. Darüber hinaus ist nicht feststellbar, dass die Abschiebung als solche – außerhalb des Transportvorganges – eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Antragsteller mit sich brächte, mithin eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne vorliegt. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit des Antragstellers nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Denn diese erfüllen schon nicht die Mindestanforderungen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die geeignet wäre, eine im Rahmen der Abschiebung beachtliche Erkrankung glaubhaft zu machen. Insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf die vorstehenden Ausführungen unter A. II. 2. c. aa. (2). Im Übrigen ist eine ärztliche Bescheinigung nur dann im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG als qualifiziert anzusehen und zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungsverbotes wegen Reiseunfähigkeit geeignet, wenn sie von der zuständigen Behörde in groben Zügen nachvollzogen werden kann. Erschließen sich die Gründe für die Reiseunfähigkeit des Ausländers nicht schon aus der Diagnose oder sonstigen Feststellungen in der ärztlichen Bescheinigung von selbst, muss das zur Glaubhaftmachung hierzu vorgelegte ärztliche Attest eine nachvollziehbare Begründung enthalten. Dies gilt vor allem bei diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen, wenn das ärztliche Attest die Reiseunfähigkeit nur behauptet, aber nicht begründet, da die Reisefähigkeit in der Regel durch begleitende Maßnahmen (Verabreichung von Medikamenten, polizeiliche oder ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebevorgangs, Übergabe an medizinisches Personal im Herkunftsland) sichergestellt werden kann, vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 19 CE 21.2437 –, juris Rn. 21; OVG Sachsen, Beschluss vom 22. August 2019 – 3 B 394/18 –, juris Rn. 12 f. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne infolge bei dem Antragsteller bestehender Suizidalität wird durch die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht nachvollziehbar glaubhaft gemacht. So enthält überhaupt nur die ärztliche Bescheinigung vom 24. Oktober 2023 explizite Ausführungen zur Einschätzung der Reisefähigkeit. Darin heißt es im Wesentlichen, unter der massiven Belastung einer Abschiebesituation sei ein Tunnelblick auf eine Selbsttötung als Ausweg erwartbar. Gleichwohl wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller durch beruhigende Medikation, ärztliche Begleitung und ein Einwirken von außen kurzzeitig vor suizidalen Handlungen geschützt werden könne, sich ein Suizid nach einer Abschiebung in Sri Lanka indes nicht langfristig verhindern lasse. Die ärztliche Bescheinigung vom 4. Februar 2024 verhält sich bereits nicht zu einer Suizidalität im Zusammenhang mit der konkreten Situation einer Abschiebung. Darin wird vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach einer Abschiebung in der Umgebung in Sri Lanka mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in der Lage wäre, sich von der Umsetzung seiner Selbsttötungsimpulse zu distanzieren. Die ärztliche Bescheinigung vom 7. Dezember 2023 verhält sich gleichfalls nicht zu einer etwaigen Suizidalität im Rahmen einer konkreten Abschiebesituation. Vielmehr wird darin konstatiert, dass beim Antragsteller bei der stationären Aufnahme aktuell keine Suizidalität bestehe und auch bei Entlassung keine unmittelbaren Gefährdungsaspekte bestünden. Der ärztlichen Bescheinigung vom 27. Juni 2023, die sich gleichfalls nicht zu einer etwaigen Suizidalität im Rahmen einer möglichen Abschiebung verhält, heißt es, dass sich der Antragsteller von akuter Suizidalität distanziere, wenngleich er immer wieder Suizidgedanken habe. In der ärztlichen Bescheinigung vom 25. März 2024, die sich von vornherein nicht zu einer etwaigen Suizidalität im Rahmen einer möglichen Abschiebung verhält, wird darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller auf Nachfrage ausdrücklich von akuter Suizidalität distanziert habe. In der aktuellsten ärztlichen Bescheinigung vom 31. Mai 2024, die sich gleichfalls nicht explizit zu einer etwaigen Suizidalität im Rahmen einer möglichen Abschiebung verhält, heißt es ausdrücklich, es bestehe zum Zeitpunkt der Entlassung aus der stationären Behandlung kein Anhalt für eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung. Der Antragsteller habe sich auf Nachfrage ausdrücklich von akuter Suizidalität distanziert. Unter Berücksichtigung der vorliegenden fachärztlichen Bescheinigungen ist eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne daher nicht feststellbar. Eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr durch die Abschiebung als solche, der nicht durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung des Vollstreckungsverfahrens mittels der notwendigen Vorkehrungen (Verabreichung von Medikamenten, Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, polizeiliche oder ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebevorganges, Übergabe an medizinisches Personal im Herkunftsland) begegnet werden könnte, ist nicht gegeben. Diese Annahme wird durch die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 24. Oktober 2023 im Ergebnis ausdrücklich bestätigt. Im Übrigen ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die für die Abschiebung zuständige und an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gebundene Ausländerbehörde ihrer Schutzpflicht nicht nachkäme und insbesondere bislang nicht mitgeteilte besondere Bedingungen nicht zum Anlass nähme, im Rahmen der Schutzpflicht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Abschiebung so zu gestalten, dass drohenden Gesundheitsgefahren, insbesondere einer Suizidgefahr, wirksam begegnet werden kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 RVG. B. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten im Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).