OffeneUrteileSuche
Urteil

11 S 1780/24

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHBW:2025:0715.11S1780.24.00
62Zitate
23Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

50 Entscheidungen · 23 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung der § 56 Abs. 2 VwGO, § 173 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung - wie für die „papiergebundene“ Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 ZPO - nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.(Rn.28) 2. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2004 wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Die Norm beinhaltet keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sondern regelt nur einen Interimszeitraum - bis zum Ablauf der umgewandelten Aufenthaltserlaubnis - unter Wahrung der Privilegien des Absatzes 1. Mit Erreichen der Volljährigkeit kommt es zu einer automatischen, von Gesetzes wegen eintretenden Veränderung des Rechtscharakters der dem Kind ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis (VGH München, Beschluss vom 26.05.2023 - 10 ZB 22.2550 -). Voraussetzung für das Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts ist, dass der Betreffende im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch im Besitz der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis ist. (Rn.33) 3. Es spricht viel dafür, dass der bloße Besitz einer Fiktionsbescheinigung für das automatische Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht ausreichend ist, sondern es im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis bedarf, die zum Familiennachzug erteilt wurde. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Ausländer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG 2004 erfüllt, die für die anschließende, im Ermessen der Behörde stehende Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG  2004 vorliegen müssen (zur Anwendbarkeit des § 5 AufenthG 2004 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 -; VGH München, Beschlüsse vom 14.05.2025 - 19 CS 24.2174 - und vom 01.08.2024 - 19 ZB 23.848 -).(Rn.35) 4. Weitere Voraussetzung ist die Erfüllung der Passpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 AufenthG 2004). Die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG 2004 erfordert nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2004 den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes,  sofern der Ausländer nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit ist. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet wird die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG 2004 auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 AufenthG 2004) erfüllt. Zumutbar sind dem Ausländer dabei grundsätzlich alle Handlungen, die zur Beschaffung von Heimreisepapieren notwendig sind und von ihm persönlich vorgenommen werden können. Es kann von ihm verlangt werden, dass er alle ihm möglichen und bekannten Schritte in die Wege leitet, auch wenn die Ausländerbehörde ihm diese nicht konkret vorgibt.(Rn.58) 5. Es ist davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet notariell beglaubigte und anschließend übersetzte Vollmacht zur Stellung eines Einbürgerungsantrages von den zuständigen kosovarischen Behörden akzeptiert werden würde. Der bundesdeutsche Notar darf selbst dann, wenn nach seinem pflichtgemäßem Ermessen auf keinem Weg eine Identifizierung des Antragstellers möglich sein sollte, die Beurkundung (sofern er nicht Anhaltspunkte für eine Täuschung hat) nicht ablehnen, sondern soll die Beteiligten lediglich auf die Folgen des Mangels für den Vollzug und die möglicherweise eingeschränkte Beweiskraft der Urkunde hinweisen; dies gilt auch für Beurkundungen in Form der Beglaubigung einer Unterschrift. Eine Ablehnung würde gegen die Amtsgewährpflicht des Notars bei Urkundstätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verstoßen.(Rn.64)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2023 - 11 K 2695/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung der § 56 Abs. 2 VwGO, § 173 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung - wie für die „papiergebundene“ Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 ZPO - nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat.(Rn.28) 2. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG 2004 wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Die Norm beinhaltet keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sondern regelt nur einen Interimszeitraum - bis zum Ablauf der umgewandelten Aufenthaltserlaubnis - unter Wahrung der Privilegien des Absatzes 1. Mit Erreichen der Volljährigkeit kommt es zu einer automatischen, von Gesetzes wegen eintretenden Veränderung des Rechtscharakters der dem Kind ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis (VGH München, Beschluss vom 26.05.2023 - 10 ZB 22.2550 -). Voraussetzung für das Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts ist, dass der Betreffende im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch im Besitz der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis ist. (Rn.33) 3. Es spricht viel dafür, dass der bloße Besitz einer Fiktionsbescheinigung für das automatische Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht ausreichend ist, sondern es im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis bedarf, die zum Familiennachzug erteilt wurde. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass der Ausländer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG 2004 erfüllt, die für die anschließende, im Ermessen der Behörde stehende Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG 2004 vorliegen müssen (zur Anwendbarkeit des § 5 AufenthG 2004 vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 -; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 -; VGH München, Beschlüsse vom 14.05.2025 - 19 CS 24.2174 - und vom 01.08.2024 - 19 ZB 23.848 -).(Rn.35) 4. Weitere Voraussetzung ist die Erfüllung der Passpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 AufenthG 2004). Die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG 2004 erfordert nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG 2004 den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes, sofern der Ausländer nicht von der Passpflicht durch Rechtsverordnung befreit ist. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet wird die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG 2004 auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 AufenthG 2004) erfüllt. Zumutbar sind dem Ausländer dabei grundsätzlich alle Handlungen, die zur Beschaffung von Heimreisepapieren notwendig sind und von ihm persönlich vorgenommen werden können. Es kann von ihm verlangt werden, dass er alle ihm möglichen und bekannten Schritte in die Wege leitet, auch wenn die Ausländerbehörde ihm diese nicht konkret vorgibt.(Rn.58) 5. Es ist davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet notariell beglaubigte und anschließend übersetzte Vollmacht zur Stellung eines Einbürgerungsantrages von den zuständigen kosovarischen Behörden akzeptiert werden würde. Der bundesdeutsche Notar darf selbst dann, wenn nach seinem pflichtgemäßem Ermessen auf keinem Weg eine Identifizierung des Antragstellers möglich sein sollte, die Beurkundung (sofern er nicht Anhaltspunkte für eine Täuschung hat) nicht ablehnen, sondern soll die Beteiligten lediglich auf die Folgen des Mangels für den Vollzug und die möglicherweise eingeschränkte Beweiskraft der Urkunde hinweisen; dies gilt auch für Beurkundungen in Form der Beglaubigung einer Unterschrift. Eine Ablehnung würde gegen die Amtsgewährpflicht des Notars bei Urkundstätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verstoßen.(Rn.64) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2023 - 11 K 2695/21 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft (§ 124 Abs. 1 Var. 2 VwGO) und auch sonst zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht begründet worden. Der Senat geht davon aus, dass die Zustellung des Zulassungsbeschlusses vom 30.10.2024 - 11 S 774/23 - an den Prozessbevollmächtigten des Klägers erst am 11.11.2024 erfolgte und die Monatsfrist für die Begründung der zugelassenen Berufung gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO durch den am 11.12.2024 eingegangenen Schriftsatz gewahrt wurde. Aufgrund der richterlichen Verfügung vom 08.11.2024 ist der Zulassungsbeschluss am selben Tag elektronisch an das besondere elektronische Anwaltspostfach des Prozessbevollmächtigten des Klägers versandt worden. Dieser hat am 11.11.2024 das elektronische Empfangsbekenntnis an das Gericht zurückgesandt und darin vermerkt, den Beschluss am 08.11.2024 erhalten zu haben. Mit Schriftsatz vom 11.12.2024, der dem Verwaltungsgerichtshof noch am selben Tag zugegangen ist, hat er die Berufung begründet. Wird eine gerichtliche Entscheidung in Anwendung der § 56 Abs. 2 VwGO, § 173 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 ZPO gegen elektronisches Empfangsbekenntnis an das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelt, kommt es für den Zeitpunkt der Zustellung - wie für die „papiergebundene“ Zustellung eines Schriftstücks gegen Empfangsbekenntnis nach Maßgabe des § 175 Abs. 1 ZPO - nicht darauf an, wann das zuzustellende Dokument in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sondern darauf, wann der Rechtsanwalt das Dokument tatsächlich und empfangsbereit entgegengenommen hat. Der Gesetzgeber hat auch für den Fall der elektronischen Übermittlung eines Dokuments an einen Rechtsanwalt daran festgehalten, den Nachweis der Zustellung an ein voluntatives Element zu knüpfen und hierfür nicht allein die automatisierte Eingangsbestätigung (ggf. in Verbindung mit einem bestimmten Zeitablauf) ausreichen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2022 - 9 B 2.22 - juris Rn. 10; BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - VII ZB 22.23 - juris Rn. 10). Ferner geht die Rechtsprechung davon aus, dass das datierte und unterschriebene papiergebundene Empfangsbekenntnis den (vollen) Beweis erbringt für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt sowie für den Zeitpunkt der Entgegennahme. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein könnten. Nichts anderes gilt für das elektronische Empfangsbekenntnis (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.09.2022 - 9 B 2.22 - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; BGH, Urteil vom 11.04.2025 - V ZR 96/24 - juris Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 28.04.2025 - 4 LA 12/23 - juris Rn. 10 f.). Danach hat der Senat vorliegend die Überzeugung von der Unrichtigkeit der im elektronischen Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben gewinnen können. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Schriftsatz vom 11.12.2024 angegeben, der Zulassungsbeschluss vom 30.10.2024 sei ihm vom Gericht am Freitag, den 08.11.2024, um 16:39 Uhr übermittelt worden. Versehentlich habe er dieses Datum in dem am 11.11.2024 um 16:55 Uhr übermittelten elektronischen Empfangsbekenntnis übernommen. Tatsächlich habe er den Posteingang vom Freitag, den 08.11.2024, erst am nächsten Werktag, am Montag, den 11.11.2024, um 9:00 Uhr abgerufen und somit auch erst am 11.11.2024 zur Kenntnis genommen. Dies ergebe sich aus dem beA-Protokoll 402464834, in dem es laute: „MESSAGE_ABHOLEN_DER_NACHRICHT_KSW 11.11.24 9:00:58 Uhr“. Zum Zeitpunkt des Posteingangs am 08.11.24 um 16:55 Uhr sei er auch nicht in der Kanzlei gewesen, sondern habe um 15:30 Uhr einen Gerichtstermin vor dem Amtsgericht Waiblingen - Familiengericht - wahrgenommen, welcher bis 17:10 Uhr gedauert habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ferner anwaltlich versichert, sich nach dem Gerichtstermin ins Wochenende verabschiedet zu haben und nach Hause gefahren zu sein. Vor diesem Hintergrund ist der Senat davon überzeugt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Zulassungsbeschluss nicht bereits am 08.11.2024, sondern erst am 11.12.2024 entgegengenommen hat. Die Beweiswirkung des elektronischen Empfangsbekenntnisses, in dem versehentlich der 08.11.2024 eingetragen wurde, ist vorliegend vollständig entkräftet. II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis noch auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AufenthG sind nicht erfüllt. Nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 Satz 1 AufenthG wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Diese Norm beinhaltet keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sondern regelt nur einen Interimszeitraum - bis zum Ablauf der umgewandelten Aufenthaltserlaubnis - unter Wahrung der Privilegien des Absatzes 1. Mit Erreichen der Volljährigkeit kommt es zu einer automatischen, von Gesetzes wegen eintretenden Veränderung des Rechtscharakters der dem Kind ursprünglich erteilten Aufenthaltserlaubnis (BayVGH, Beschluss vom 26.05.2023 - 10 ZB 22.2550 - juris Rn. 7). Voraussetzung für das Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts ist jedoch, dass der Betreffende im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch im Besitz der ihm als Kind erteilten Aufenthaltserlaubnis ist (vgl. Zimmerer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 01.05.2025, § 34 AufenthG Rn. 13; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2025, § 34 AufenthG Rn. 10c). Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Als der Kläger am 12.09.2014 volljährig wurde, war er bereits seit zwei Jahren nicht mehr im Besitz einer - zuletzt bis zum 11.09.2012 befristeten - Aufenthaltserlaubnis. Er besaß zu dieser Zeit lediglich eine Fiktionsbescheinigung. Es spricht viel dafür, dass der bloße Besitz einer Fiktionsbescheinigung für das automatische Entstehen des eigenständigen Aufenthaltsrechts nicht ausreichend ist, sondern es im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis bedarf, die zum Familiennachzug erteilt wurde (in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.07.1997 - 13 S 2025/96 - juris Rn. 4; HessVGH, Beschluss vom 27.05.1993 - 12 TH 2617/92 - juris Rn. 15 ff., jeweils zu § 21 Abs. 3 AuslG; ausdrücklich zu § 34 Abs. 2 AufenthG: VG München, Beschluss vom 10.02.2012 - M 12 S 11.3553 - juris Rn. 73). Letztlich muss dies im vorliegenden Fall jedoch - wie bereits das Verwaltungsgericht angenommen hat - nicht entschieden werden, da der Kläger die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG nicht erfüllt, die für die anschließende, im Ermessen der Behörde stehende Verlängerung nach § 34 Abs. 3 AufenthG vorliegen müssen (zur Anwendbarkeit des § 5 AufenthG vgl. BVerwG, Urteil vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 29; BayVGH, Beschlüsse vom 14.05.2025 - 19 CS 24.2174 - juris Rn. 11 und vom 01.08.2024 - 19 ZB 23.848 - juris Rn. 14; Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 34 AufenthG Rn. 26; Tewocht, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2025, § 34 AufenthG Rn. 13). a) Der Lebensunterhalt des Klägers ist nicht gesichert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers nur dann gesichert, wenn dieser ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dabei entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts einen strengen Maßstab anzulegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13 und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 31, vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 16 ff. und vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 22 ff.). Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich bei erwerbsfähigen Ausländern nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens (BVerwG, Urteile vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13 und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 31 und vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 22 ff.). Die Fähigkeit, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bestreiten, darf nicht nur vorübergehend sein, sondern muss eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen. Es bedarf einer positiven Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln (BVerwG, Urteil vom 18.04.2013 - 10 C 10.12 - juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 31 und vom 22.10.2020 - 11 S 1812/20 - juris Rn. 22 ff). Blickt man auf die vorliegende Situation, deutet kaum etwas darauf hin, dass der Kläger zukünftig bereit und in der Lage sein wird, dauerhaft seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Erwerbsbiografie des fast 29-jährigen arbeitsfähigen Klägers weist bislang lediglich ein einziges Jahr der Berufstätigkeit aus; im Übrigen war der Kläger nach Abschluss seiner schulischen Ausbildung arbeitslos. Ungeachtet der gegenwärtig fehlenden Beschäftigungserlaubnis hat der Kläger keinerlei Engagement gezeigt, um künftig beruflich Fuß fassen zu können. Mehr als den vagen und in keiner Weise konkretisierten Wunsch, eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker oder - wie dies in dem Nachfolgeberuf seit 2003 möglich ist - Kfz-Mechatroniker zu absolvieren, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht geäußert. Konkrete Pläne oder Zusagen für den Fall, dass ihm die Beschäftigung erlaubt wird, existieren nicht. Der Kläger lebt vielmehr weiterhin im Haushalt seiner Eltern und von deren Unterstützungsleistungen; außerdem erhält er von einem erwerbstätigen Bruder ein „Taschengeld“. Verpflichtungserklärungen haben seine Familienangehörigen für den Kläger indes nicht abgegeben. Auf diese Weise wird der Lebensunterhalt des Klägers nicht dauerhaft im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Im vorliegenden Fall ist auch nicht von einer Atypik auszugehen, die eine Ausnahme von der Regel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG begründen könnte. Eine solche, gerichtlich voll überprüfbare Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn besondere, atypische Umstände vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund von Verfassungsrecht (etwa Art. 6 Abs. 1 und 2 GG) oder Völkervertragsrecht (etwa Art. 8 EMRK) geboten ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 - juris Rn. 30, vom 30.04.2009 - 1 C 3.08 - juris Rn 10 ff. und vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 - juris Rn. 27; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 - juris Rn. 50 und vom 18.11.2009 - 13 S 2002/09 - juris Rn. 39 sowie Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 41). Ein atypischer Fall liegt mit Blick auf die Wertentscheidungen der Art. 6 GG nicht vor. Daran wäre etwa bei der eine Erwerbstätigkeit nicht zulassenden Betreuungsbedürftigkeit von kleinen oder kranken Kindern oder beim Zusammenleben des Ausländers mit einem Familienmitglied, dem das Verlassen des Bundesgebietes nicht zumutbar ist, zu denken. Eine derartige Situation hat der volljährige, kinderlose Kläger indes weder dargelegt noch ist eine solche ersichtlich. Auch das zu Gunsten des Klägers in Betracht kommende Recht auf Achtung seines Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK führt nicht auf einen atypischen Ausnahmefall. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit dem Aufnahmestaat als Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention dann in Betracht, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.2024 - 2 BvR 29/24 - juris Rn. 21 und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19 ff.; EGMR, Urteile vom 09.04.2019 - 23887/16 -, vom 20.12.2018 - 18706/16 - und vom 20.11.2018 - 16711/15 -). Ob dies der Fall ist, hängt zum einen von der Integration in Deutschland („Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-)Integration im Heimatland („Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und keiner Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33 und vom 26.10.2010 - 1 C 18.09 - juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 31 und vom 23.11.2020 - 11 S 3717/20 - juris Rn. 24; NdsOVG, Beschluss vom 17.08.2020 - 8 ME 60/20 - juris Rn. 65 m.w.N.). Der Kläger hält sich zwar seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf. Auch leben seine Eltern sowie seine beiden Brüder in Deutschland. Der Kläger hat es während seines langjährigen Aufenthalts aber weder geschafft, sich wirtschaftlich zu integrieren, noch sind sonstige tiefergehende, persönliche oder sonstige Bindungen an das Bundesgebiet ersichtlich. Er hat zwar einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Bildungsabschluss erreicht, allerdings keine Ausbildung absolviert und bislang - wie bereits dargelegt - auch keine nachhaltigen Anstrengungen unternommen, berufstätig zu sein. Der Kläger deckt seinen Lebensunterhalt aus Unterstützungsleistungen seiner Eltern und eines Bruders. Ferner ist er bereits im Jugendalter straffällig geworden und hat seitdem immer wieder gegen die deutsche Rechtsordnung verstoßen. In dem Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.02.2025 werden noch fünf berücksichtigungsfähige Straftaten - vier Drogendelikte und die Beschädigung eines PKW mit einem Sachschaden in Höhe von knapp 7.000,- EUR - ausgewiesen. Ob eine relevante Entwurzelung des Klägers aus den im Kosovo herrschenden Lebensverhältnissen vorliegt, kann angesichts der mangelnden Integration des Klägers in die Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland dahinstehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2021 - 11 S 1547/20 - juris Rn. 45). Gegen eine Entwurzelung spricht jedenfalls der Umstand, dass der Kläger in einem Haushalt aufgewachsen ist, in dem beide Eltern kosovarische Staatsangehörige und der albanischen Sprache mächtig sind. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er die Landessprache seines Herkunftsstaates - wenngleich nicht so gut, wie die deutsche Sprache - beherrscht. b) Zudem besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG). Nach § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG - § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG a.F. - wiegt das Ausweisungsinteresse schwer, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist. Ein Rechtsverstoß ist immer dann beachtlich im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig, oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften, insbesondere dann nicht, wenn das Strafverfahren nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 - juris Rn. 19 ff. zu § 46 Nr. 2 AuslG 1990; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 76; BayVGH, Urteil vom 06.08.2024 - 19 B 23.924 - juris Rn. 27 m.w.N.; Beschluss vom 21.05.2025 - 19 C 25.151 - juris Rn. 7; NdsOVG, Urteil vom 06.03.2024 - 13 LC 116/23 - juris Rn. 64; OVG RP, Beschluss vom 19.03.2024 - 7 B 10211/24.OVG - juris Rn. 19). Ein Ausweisungsinteresse gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt nach der Rechtsprechung des Senats weiter voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt tatsächlich gefährdet (§ 53 Abs. 1 AufenthG, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.06.2021 - 11 S 19/21 - juris Rn. 10 und vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 28). Demnach kommt ein Ausweisungsinteresse zum einen aus spezialpräventiven Gründen in Betracht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 76; Beschlüsse vom 21.06.2021 - 11 S 19/21 - juris Rn. 10 f., vom 08.06.2021 - 11 S 3759/20 - juris Rn. 8 und vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 41 ff.), kann aber auch allein auf Gründen der Generalprävention beruhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 - juris Rn. 76; Beschlüsse vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 45 und vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 30). Gemessen daran verwirklicht der Kläger - mit Blick auf die bereits in Bezug genommenen vier Drogendelikte und die Sachbeschädigung - ein Ausweisungsinteresse. Der unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln wurde mit Strafbefehlen des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 03.07.2018, 15.06.2020, 23.03.2021 sowie mit Strafbefehl des Amtsgerichts Stuttgart vom 06.02.2020 geahndet. Zuletzt verhängte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt gegen den Kläger unter dem 10.10.2022 wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Aufgrund dieser vier Betäubungsmitteldelikte sowie der Sachbeschädigung ist der Tatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 10 Alt. 1 AufenthG ohne Weiteres verwirklicht. Der Kläger hat dem Senat im Verlauf seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 15.07.2025 auch nicht den Eindruck vermittelt, dass er aufgrund einschneidender Änderungen seiner Einstellung oder seines Lebensumfelds inzwischen davor gefeit wäre, künftig wieder straffällig zu werden. Nach Einschätzung des Senats hat sich der Kläger bislang weder mit dem Unrechtsgehalt seiner strafbaren Handlungen noch mit deren Folgen für sich, etwaige Opfer und die Gesellschaft näher auseinandergesetzt. Bei dieser Sachlage ist der Senat überzeugt, dass vom Kläger nach wie vor eine relevante Gefahr erneuter Straffälligkeit ausgeht. Dies gilt auch dann, wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger - wie er vorträgt - seinen Drogenkonsum zwischenzeitlich zugunsten sportlicher Aktivitäten eingestellt und den Kreis seiner Freunde und Bekannten teilweise verändert hat. Außerdem ist vom Fortbestehen eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses (vgl. zu dessen objektiver Bestimmung BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 26) auszugehen. Das Ausweisungsinteresse ist zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch vorhanden. Bei der Frage, wie lange dem Kläger die begangenen Straftaten entgegengehalten werden können, orientiert sich der Senat an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zeitlichen Begrenzung generalpräventiver Ausweisungsinteressen (vgl. BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 18 und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 22). Danach bieten für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, bildet eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG; vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 20.01.2022 - 11 S 2757/20 - juris Rn. 76 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23; ferner BayVGH, Urteil vom 04.12.2023 - 10 B 23.963 - juris Rn. 37; OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2024 - 18 A 277/24 - juris Rn. 5 ff.). Ausgehend hiervon ist - hinsichtlich des zuletzt begangenen Drogendelikts sowie der Sachbeschädigung - noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist, die vorliegend gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, § 303 Abs. 1 StGB jeweils fünf Jahre beträgt und nach § 78a Satz 1 StGB mit Beendigung der Tat begonnen hat, abgelaufen. Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB wird - bezüglich des letzten Betäubungsmitteldelikts - im Oktober 2030 sowie - hinsichtlich der Sachbeschädigung - im August 2031 abgelaufen sein. Eine Atypik, die ein Absehen von dieser Regelerteilungsvoraussetzung gebieten könnte - etwa Straffreiheit und sehr gute Integrationsleistungen über einen längeren Zeitraum (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.03.2025 - 1 C 15.23 - juris Rn. 38) -, ist wiederum nicht ersichtlich. c) Schließlich erfüllt der Kläger auch nicht die Passpflicht (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3 AufenthG). Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht erfüllt wird. Diese allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung erfordert nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes (BayVGH, Beschlüsse vom 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946 - juris Rn. 25 und vom 03.08.2022 - 10 CS 22.1362 - juris Rn. 6; Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.04.2025, § 5 AufenthG Rn. 19), sofern der Ausländer von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit ist. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet wird die Passpflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2 AufenthG) erfüllt. Der Kläger hat der Beklagten jedoch keinen gültigen Reisepass, Passersatz oder Ausweisersatz (§ 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 AufenthG) vorgelegt. Er hat vielmehr einen solchen nach eigenen Angaben noch nie besessen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass kein atypischer Fall vorliegt, in dem ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abgesehen werden kann. Insbesondere kann weder aus dem Akteninhalt noch aus dem klägerischen Vortrag geschlossen werden, dass der Kläger alle notwendigen und ihm zumutbaren Schritte zur Erlangung eines Passes unternommen hat (vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, Beschluss vom 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946 - juris Rn. 25; OVG LSA, Beschluss vom 14.12.2021 - 2 M 117/21 - juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.03.2008 - 11 S 378/08 - juris Rn. 12). Zumutbar sind dem Ausländer dabei grundsätzlich alle Handlungen, die zur Beschaffung von Heimreisepapieren notwendig sind und von ihm persönlich vorgenommen werden können. Es kann von ihm verlangt werden, dass er alle ihm möglichen und bekannten Schritte in die Wege leitet, auch wenn die Ausländerbehörde ihm diese nicht konkret vorgibt (vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2024, § 25 AufenthG Rn. 144). Ausweislich des vorgelegten Schreibens des Konsulats der Republik Kosovo in Stuttgart vom 29.06.2016 hat der Kläger laut den gesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Feststellung der kosovarischen Staatsangehörigkeit. Hierfür muss er einen Einbürgerungsantrag im Kosovo stellen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass für den Einbürgerungsantrag noch ein polizeiliches Führungszeugnis der kosovarischen Behörden benötigt werde. Der Vater des Klägers, der in den Kosovo gefahren sei, habe dieses jedoch nicht erhalten, da er keine notariell beglaubigte Vollmacht des Klägers mitgeführt habe. Um das polizeiliche Führungszeugnis zu erhalten, müsse entweder der Kläger persönlich oder eine von ihm bevollmächtigte Person mit einer notariell beglaubigten Vollmacht im Kosovo vorsprechen. Für den Senat ist ebenso wenig wie für das Verwaltungsgericht ersichtlich, aus welchen Gründen dem Kläger dies nicht möglich sein sollte. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass eine im Bundesgebiet notariell beglaubigte und anschließend übersetzte Vollmacht von den kosovarischen Behörden nicht akzeptiert werden würde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, er habe die mündliche Auskunft eines in Stuttgart ansässigen Notars erhalten, dass eine notarielle Beglaubigung einer von ihm - dem Kläger - seinem Vater erteilten Vollmacht mangels gültiger Aufenthaltserlaubnis nicht möglich sei. Ungeachtet dessen, dass hinsichtlich dieser Aussage eines einzelnen, namentlich nicht benannten Notars kein schriftlicher Nachweis existiert, bestehen mit Blick auf § 10 BeurkG in Verbindung mit § 40 Abs. 2 BeurkG sowie die „Urkundsgewährpflicht“ eines Notars (vgl. § 15 Abs. 1 BNotO) auch erhebliche Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit. Nach § 10 Abs. 1 BeurkG in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BeurkG soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten verschaffen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, weshalb es einem Notar nicht möglich sein sollte, sich Gewissheit über die Person des Klägers zu verschaffen. Dabei dürfte die Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis nicht erforderlich sein. Der Kläger ist im Besitz einer von einem deutschen Standesamt ausgestellten Geburtsurkunde. Bei Vorlage dieser Geburtsurkunde müssten die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 BeurkG in Verbindung mit § 40 Abs. 4 BeurkG ohne Weiteres erfüllt sein; dies jedenfalls dann, wenn die Eltern seine Identität mit der in der Geburtsurkunde bezeichneten Person bestätigen. Dass er die notarielle Beglaubigung seiner Unterschrift in einer Vollmachtsurkunde unter Vorlage seiner Geburtsurkunde und dem Angebot der Beiziehung seiner Eltern begehrt hätte, ihm die Beglaubigung aber dennoch verweigert worden wäre, hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Selbst wenn jedoch - anders als hier - nach pflichtgemäßem Ermessen des Notars auf keinem Weg eine Identifizierung des Beteiligten möglich sein sollte, darf der Notar die Beurkundung, sofern er nicht Anhaltspunkte für eine Täuschung hat, nicht ablehnen, sondern soll die Beteiligten lediglich auf die Folgen des Mangels für den Vollzug und die möglicherweise eingeschränkte Beweiskraft der Urkunde hinweisen; dies gilt auch für Beurkundungen in Form der Beglaubigung einer Unterschrift. Eine Ablehnung würde gegen die Amtsgewährpflicht des Notars bei Urkundstätigkeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO verstoßen. Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Verlangt der Beteiligte die Vornahme der Beurkundung, hat diese daher zwingend zu erfolgen, wobei der Grund für die fehlende Feststellung der Identität und das Beurkundungsverlangen in der Niederschrift zu vermerken sind. Der Anspruch des Beteiligten, der im Wege der Notarbeschwerde nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BNotO verfolgt werden kann, richtet sich darauf, dass der Notar auf Verlangen ein Verfahren eröffnet, an dessen Ende eine Niederschrift steht. Diese Verpflichtung ist die Kehrseite des Beurkundungsmonopols, das den Notaren mit der Reform des Beurkundungsrechts im Jahr 1969 übertragen worden ist (vgl. Sander, in: Eschwey, BeckOK BNotO, Stand: 01.02.2025, § 15 BNotO Rn. 4; BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZB 13/23 - juris Rn. 10 ff.). Der Kläger hat demnach bezüglich seiner Passbemühungen und der zuvor erforderlichen Einbürgerung in den Kosovo noch nicht alles ihm Zumutbare getan. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. a) Es ist - anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat - davon auszugehen, dass der zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Kläger den hierfür erforderlichen Antrag nach § 81 Abs. 1 AufenthG mündlich gestellt hat. Das Ziel eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - ohne den grundsätzlich kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf (§ 81 Abs. 1 AufenthG) - wird durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt. Das so ermittelte Antragsziel begrenzt mithin auch den Gegenstand der behördlichen Prüfung und Entscheidung im Sinne des § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - sofern er sich nicht ausdrücklich auf ein Begehren beschränkt - ist jedoch bei sachdienlicher Auslegung in der Regel als umfassend zu verstehen und bezieht sich regelmäßig auf die Erteilung sämtlicher nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Aufenthaltserlaubnisse (vgl. BVerwG, Urteile vom 11.01.2011 - 1 C 22.09 - juris Rn. 23 und vom 04.09.2007 - 1 C 43.06 - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 02.08.2024 - 12 S 1610/23 - juris Rn. 15, vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 - juris Rn. 31 und vom 11.05.2021 - 11 S 2891/20 - juris Rn. 24; ferner ThürOVG, Beschluss vom 07.06.2024 - 4 EO 61/24, 4 ZO 62/24 - juris Rn. 42; OVG LSA, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 M 35/20 - juris Rn. 34). Ausgehend hiervon ist dem Verwaltungsgericht zwar darin zuzustimmen, dass der Kläger keinen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt hat. Ein solcher findet sich nicht in der Verwaltungsakte. Ein Antrag auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels kann jedoch mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelungen auch - wie hier - formlos gestellt werden. Vorliegend besteht kein Zweifel, dass der Kläger entsprechend seinem Vortrag den Willen hatte, sämtliche nach Lage der Dinge in Betracht kommenden rechtlichen Grundlagen für einen Aufenthaltstitel einzubeziehen. Dass er den Antrag zu seinen Lasten auf bestimmte Rechtsgrundlagen begrenzen wollte, ist weder ersichtlich noch lebensnah. b) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen jedoch nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Satz 3 bestimmt, dass eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt werden darf, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Dabei liegt ein Verschulden nach Satz 4 insbesondere vor, wenn der Ausländer falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Unter Ausreise im Sinne dieser Vorschrift ist sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind, kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2023 - 18 A 1174/22 - juris Rn. 62). aa) Die Ausreise ist dem Kläger nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich. Rechtliche Ausreisehindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben (Verbote aus Verfassungsrecht wie Art. 6 Abs. 1 GG oder aus Völkervertragsrecht wie Art. 8 EMRK), als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetz eine zwangsweise Rückführung zu unterbleiben. Dann ist dem Ausländer in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (OVG NRW, Urteil vom 22.08.2023 - 18 A 1174/22 - juris Rn. 64). Eine Abschiebung des Klägers ist nicht wegen seines Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 6 GG, Art. 7 GrCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK) und des Privatlebens (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 7 GrCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auf unabsehbare Zeit rechtlich unmöglich. Insbesondere führt der Kläger kein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen dergestalt charakterisiert ist, dass er es faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, er mithin ein „faktischer Inländer“ ist. Auf die Ausführungen unter II.1.a) wird insoweit verwiesen. bb) Soweit dem Kläger aufgrund des fehlenden kosovarischen Passes eine Ausreise gegenwärtig aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist, hat er dieses Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zu vertreten, da er, wie bereits dargelegt, seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist (zum Verschulden durch Nichtvornahme der gebotenen Handlungen vgl. Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.10.2024, § 25 AufenthG Rn. 144). cc) Ungeachtet dessen liegen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG nicht vor. Zwar kann hiervon nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden. Die Beklagte hat in dem angegriffenen Bescheid vom 14.10.2020 das ihr insofern eröffnete Ermessen aber dahingehend ausgeübt, dass sie von der Beachtung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht absieht. Ein nach § 114 Satz 1 VwGO relevanter Fehler ist ihr dabei nicht unterlaufen. 3. Der Kläger kann schließlich auch nicht die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nach Maßgabe der §§ 5, 6 AufenthV beanspruchen. Er erfüllt bereits nicht die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Zumutbarkeit erfordert eine Abwägung der Interessen des Ausländers unter Beachtung seiner Grundrechte und der Werteordnung des Grundgesetzes einerseits mit den staatlichen Interessen, insbesondere der dadurch geforderten Rücksichtnahme auf die Personalhoheit des Herkunftsstaates andererseits. Dabei muss auch auf den Nachdruck, mit dem der andere Staat seine Personalhoheit geltend macht, sowie auf die zu diesem Staat bestehenden Beziehungen Bedacht genommen werden. Aufseiten des Ausländers ist die Ausreisefreiheit zu berücksichtigen. Diese wird von Art. 2 Abs. 1 GG sowie von Art. 2 Nr. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 16. September 1963 (Zusatzprotokoll Nr. 4 zur EMRK) geschützt. Hiernach steht es jeder Person frei, jedes Land, einschließlich des eigenen, zu verlassen. Die Ausübung dieses Rechts darf gemäß Art. 2 Nr. 3 des genannten Protokolls nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit notwendig sind zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Im Hinblick auf den mit der Ausstellung eines Reiseausweises verbundenen Eingriff in die Personalhoheit eines anderen Staates und die zu berücksichtigenden zwischenstaatlichen Belange, die als Bestandteil der öffentlichen Ordnung in dem vorgenannten Sinne anzusehen sind, ist der Ausländer grundsätzlich gehalten, sich bei den Behörden seines Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Nationalpasses zu bemühen. Die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer kommt nur in Betracht, wenn solche Bemühungen nachweislich ohne Erfolg geblieben sind. Erfolglose Bemühungen um die Ausstellung eines Nationalpasses sind nur im Ausnahmefall entbehrlich, wobei der Ausländer die einen Ausnahmefall begründenden Umstände darzulegen hat (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 11.10.2022 - 1 C 9.21 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 15.07.2024 - 19 C 23.1382 - juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 22.08.2023 - 18 A 2964/21 - juris Rn. 31 ff.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist es dem Kläger - wie bereits unter II.1.c) ausgeführt - nicht unzumutbar, einen kosovarischen Nationalpass zu erlangen. Dem Kläger ist es vielmehr möglich und zumutbar, sich im Kosovo einbürgern zu lassen und im Anschluss daran einen Pass zu beantragen und zu erhalten. Auf die in § 6 AufenthV normierten spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer im Inland, die kumulativ zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen müssen (vgl. hierzu Wittmann, in: Klaus/Wittmann, Aufenthaltsverordnung, 1. Auflage 2022, § 6 AufenthV Rn. 1), kommt es daher nicht mehr entscheidungserheblich an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es hier, dass der Beigeladene, der im Berufungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt hat und dementsprechend auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Da der Kläger vollständig unterlegen ist und gemäß der Kostengrundentscheidung seine im Verfahren entstandenen Kosten selbst zu tragen hat, besteht keine Veranlassung, seinem Antrag nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu entsprechen, die Zuziehung seines Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (vgl. hierzu OVG LSA, Beschluss vom 28.05.2021 - 4 L 92/21 - juris Rn. 4 m.w.N.). IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 15. Juli 2025 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird in Orientierung an der ständigen Rechtsprechung des Senats gemäß § 52 Abs. 2, § 39 Abs. 1 GKG auf 10.000,- EUR festgesetzt. Der Senat lässt dabei die Empfehlungen aus dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025) unberücksichtigt, da das Berufungsverfahren bereits vor der zum 01.07.2025 erfolgten Bekanntmachung des neuen Streitwertkatalogs anhängig war. Er orientiert sich dabei am verfassungsrechtlichen Gebot des Vertrauensschutzes sowie an der auf Änderungen des Gerichtskostengesetzes bezogenen Übergangsvorschrift des § 71 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Der Kläger ist am 12.09.1996 in Erkelenz geboren. Am 05.12.1996 stellten seine Eltern, kosovarische Staatsangehörige, für ihn beim damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag, den das Bundesamt mit Bescheid vom 30.12.1996 ablehnte. Auf die hiergegen beim Verwaltungsgericht Aachen erhobene Klage wurde das Verfahren nach Klagerücknahme eingestellt. Am 15.12.1999 erteilte der Kreis Heinsberg dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis im Reisedokument und am 10.02.2004 auf der Grundlage des § 33 AufenthG eine bis zum 11.09.2012 gültige Aufenthaltserlaubnis. Auf den Antrag des Klägers vom 11.09.2012 auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis erteilte ihm die - nunmehr zuständige - Beklagte am selben Tag eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG, welche sodann fortlaufend verlängert wurde. Gegenwärtig ist der Kläger geduldet. Die Beschäftigung ist ihm nicht gestattet. Mit Schreiben vom 02.03.2015 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er aufgrund eingetretener Volljährigkeit nun verpflichtet sei, sich durch einen gültigen Nationalpass auszuweisen. Ferner hörte sie ihn mit Schreiben vom 23.06.2016, vom 03.05.2017 und vom 09.11.2017 zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags vom 11.09.2012 an. Am 02.08.2016 legte der Kläger ein Schreiben des Konsulats der Republik Kosovo vom 29.06.2016 vor. Danach erwerbe gemäß § 6 Abs. 2.3. des kosovarischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Kind durch Geburt im Ausland die kosovarische Staatsangehörigkeit, wenn zumindest ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt kosovarischer Staatsbürger ist und beide sorgeberechtigte Eltern eine schriftliche Einverständniserklärung für den Erwerb der kosovarischen Staatsangehörigkeit für ihr Kind abgeben. Die Registrierung könne nur bis zum 14. Lebensjahr erfolgen, danach müsse - wie im Fall des Klägers - der Einbürgerungsantrag gestellt werden. Daraufhin beantragte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 06.08.2018 die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer. Ein Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 26.02.2025 enthält (noch) fünf Eintragungen in Bezug auf den Kläger. Mit Strafbefehl vom 03.07.2018 setzte das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen fest. Das Amtsgericht Stuttgart verhängte mit Strafbefehl vom 06.02.2020 gleichfalls wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Mit Strafbefehlen vom 15.06.2020 und vom 23.03.2021 setzte das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt wiederum wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln weitere Geldstrafen in Höhe von 15 und 50 Tagessätzen fest und verhängte mit Strafbefehl vom 10.10.2022 wegen Sachbeschädigung eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Die Beklagte lehnte - nach einer letzten Anhörung am 18.05.2020 - mit Verfügung vom 14.10.2020 die Anträge des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer ab und forderte den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland spätestens bis zum 15.12.2020 zu verlassen. Für den Fall, dass er der Verpflichtung zur Ausreise nicht fristgerecht nachkommen sollte, wurde ihm die Abschiebung in den Kosovo oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Übernahme verpflichtet sei, auf seine Kosten angedroht. Für den Fall einer Abschiebung wurde ein auf zwei Jahre und sechs Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Der Kläger sei nicht imstande, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, erfülle die Passpflicht nicht und es bestehe ein Ausweisungsinteresse. Trotz seiner Geburt und Sozialisation im Bundesgebiet liege auch kein atypischer Fall vor, der ein Absehen von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG rechtfertige. Gegen die Verfügung vom 14.10.2020 erhob der Kläger Widerspruch, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2021 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit dem angegriffenen Urteil vom 28.02.2023 - 11 K 2695/21 - abgewiesen. Auf den Zulassungsantrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 30.10.2024 - 11 S 774/23 - zugelassen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat das elektronische Empfangsbekenntnis am 11.11.2024 mit dem Vermerk zurückgesandt, den Zulassungsbeschluss am 08.11.2024 erhalten zu haben. Mit Beschluss vom 11.11.2024 - 11 S 1780/24 - hat der Senat das Land Baden-Württemberg zum Berufungsverfahren beigeladen. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 11.12.2024 begründet. Er macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen entgegenstünden. Im Hinblick auf das Ausweisungsinteresse sei darauf hinzuweisen, dass in jüngster Zeit ausschließlich Tatbestände des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel geahndet worden seien. Die zuletzt aktenkundige Verurteilung wegen Sachbeschädigung durch das Amtsgericht Stuttgart Bad-Cannstatt vom 10.10.2022 stelle eine „untypische Ausnahme“ dar. In objektiver Hinsicht liege zwar betreffend der in Rede stehenden Rechtsverstöße keine Geringfügigkeit vor, indes sei aufgrund „einer sicherlich evidenten Abhängigkeitssituation“ von „im Grunde“ geringfügigen Taten auszugehen. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, dass das Ausweisungsinteresse noch aktuell sei. Auch trage der Fall bei zutreffender Würdigung Züge einer Atypik. Hinsichtlich der Nichterfüllung der Passpflicht liege gleichfalls eine Atypik vor. Er bemühe sich bereits seit Jahren gegenüber den Konsularbehörden des Kosovo um eine Passerteilung sowie die in seinem Fall zuvor erforderliche Einbürgerung in den Kosovo. Die für eine Einbürgerung erforderlichen Schritte seien für ihn außergewöhnlich schwierig und die benötigten Dokumente nur schwer zu beschaffen. Er habe keinerlei Bezug zu den verwaltungsrechtlichen Gepflogenheiten in seiner rechtlichen Heimat. Dennoch habe er einen Großteil der Dokumente beschafft, wie beispielsweise die Geburtsurkunde. Für Dokumente, die im Zusammenhang mit dem polizeilichen Führungszeugnis stehen, bedürfe es notariell beglaubigter Vollmachten der für ihn handelnden Personen. Ihm sei es jedoch verwehrt, persönlich im Kosovo vorstellig zu werden, und eine notarielle Beurkundung sei mehrfach abschlägig beschieden worden. Er habe daher alles ihm Zumutbare unternommen, um einen gültigen Pass zu erlangen. Auch wenn die Sicherung seines Lebensunterhalts nicht gewährleistet sei, müsse positiv berücksichtigt werden, dass er nahezu ein Jahr in Vollzeit berufstätig gewesen sei. Die Beschäftigung sei lediglich deshalb aufgegeben worden, weil ihm nach § 60b AufenthG die entsprechende Duldungsauflage entzogen worden sei. Bezüglich eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen macht der Kläger geltend, dass er sein ganzes Leben im Bundesgebiet verbracht habe und auch seine gesamte Familie hier lebe. Einen Bezug zum Kosovo habe er nicht. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2023 - 11 K 2695/21 - zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 14. Oktober 2020 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15. April 2021 zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern, einen Reiseausweis für Ausländer auszustellen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Berufung sei bereits unzulässig. Ungeachtet dessen sei sie jedenfalls unbegründet, da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht vorlägen. Der Kläger erfülle die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 AufenthG nicht. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er verweist hinsichtlich der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gleichfalls auf das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen. Auf die Frage, ob es sich bei dem Kläger um einen „faktischen Inländer“ handle, komme es daher nicht an. Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Beklagten und des Beigeladenen, die Ausländerakten sowie die Prozessakte des Verwaltungsgerichts vor. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird hierauf verwiesen sowie auf die im vorliegenden Berufungszulassungs- und Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.