Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben. Die Beklagte wird im Übrigen unter Aufhebung von Ziffern 4. bis 6. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2021 verpflichtet, in der Person der Klägerinnen ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich des Libanon festzustellen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerinnen zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerinnen sind libanesische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Die am 0. Februar 0000 in Beirut geborene Klägerin zu 1. ist Mutter der am 00. Januar 0000 in Beirut geborenen Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1. ist ferner Mutter der am 0. Juli 0000 in Paderborn geborenen Klägerin des zugehörigen Verfahrens 18a K 2307/21.A. Der Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der vorgenannten Kinder ist der Kläger des zugehörigen Verfahrens 18a K 2312/24.A. Die Klägerinnen reisten am 1. Juni 2019 aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Dabei waren sie im Besitz von am 28. März 2019 von der italienischen Botschaft im Libanon ausgestellten Schengen-Visa, die zwischen dem 27. April 2019 und dem 10. Juni 2019 gültig waren. Sie stellten am 18. Juni 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte die Klägerin zu 1. am 18. Juni 2019 persönlich zur Zulässigkeit des Asylantrags und zu ihren Fluchtgründen an. Mit Bescheid vom 21. August 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerinnen als unzulässig ab, drohte ihnen die Abschiebung nach Italien an und befristete die Wirkungen einer Abschiebung auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit Urteil vom 29. Januar 2021 – 10 K 2759/19.A – hob das Verwaltungsgericht Minden den genannten Bescheid auf. Ausweislich des Vermerks der Sonderbeauftragen für geschlechtsspezifisch Verfolgte des Bundesamtes vom 26. April 2021 seien die von der Klägerin zu 1. vorgetragenen Übergriffe der Familie nicht in erster Linie aus religiösen Gründen erfolgt. Vielmehr würden diese auf dem Verhalten der Klägerin zu 1. beruhen, die sich nach ihren Angaben dem traditionellen weiblichen Rollenverständnis der Familie widersetzt habe, indem sie eine Beziehung zu einem Schiiten eingegangen sei und diesen ohne Zustimmung der Familie geheiratet habe. Aufgrund der vorgebrachten Thematik sei die Klägerin daher als besonders vulnerabel einzustufen. Mit Bescheid vom 28. April 2021, zugestellt am 10. Mai 2021, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerinnen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2), auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen (Nr. 4). Es drohte ihnen die Abschiebung in den Libanon an (Nr. 5) und befristete die Wirkungen einer Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 6). Die Klägerinnen haben am 11. Mai 2021 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen zunächst das bisherige Vorbringen der Klägerin zu 1. im Verwaltungsverfahren. Sie tragen ergänzend vor, dass die Klägerin zu 1. im Jahr 2019 von einem Auto angefahren worden sei, damit sie getötet werde. Dies sei der eigentliche Grund für ihre Ausreise gewesen. Zuvor sei sie wegen der Beziehung zu ihrem Ehemann von ihrer Familie geschlagen und gefoltert worden. Zudem habe sie keinen Schleier getragen, was auch Anlass für ihre Familie gewesen sei, sie zu schlagen. Mit Bescheid vom 26. Mai 2021 hat das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin des zugehörigen Verfahrens 18a K 2307/21.A unter Androhung der Abschiebung in den Libanon abgelehnt. Der Ehemann der Klägerin zu 1. bzw. Vater der Klägerin zu 2. ist am 10. Mai 2022 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 14. Juni 2022 einen Asylantrag gestellt, den das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Mai 2024 unter Androhung der Abschiebung in den Libanon abgelehnt hat. Die Klägerin zu 1. und der Kläger des zugehörigen Verfahrens 18a K 2312/24.A sind im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend informatorisch durch das Gericht befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Die Klägerinnen haben die Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit sie ursprünglich die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutzes und hilfsweise subsidiären Schutzes beantragt haben. Die Klägerinnen beantragen nunmehr, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. April 2021 zu verpflichten, Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Libanon festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und nimmt hierzu auf die dortigen Ausführungen des Bundesamtes Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der zugehörigen Verfahren 18a K 2307/21.A und 18a K 2312/24.A und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Entscheidung ergeht nach § 76 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) durch die Einzelrichterin, da dieser der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 24. November 2022 übertragen worden ist. Das Gericht konnte auch ohne einen Vertreter der Beklagten verhandeln und entscheiden, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerinnen die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben. Die zur streitigen Entscheidung verbliebene Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 28. April 2021 ist, soweit er noch zur streitigen Entscheidung steht, rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Sie haben auf der Grundlage der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Libanon, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, nachfolgend EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies bezieht sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die zielstaatsbezogene Vorschrift des Art. 3 EMRK. Nach dieser darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach dieser Vorschrift dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Dies setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte muss eine ausreichende reale Gefahr bestehen, die nicht nur auf Spekulationen beruht, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss aufgrund aller Umstände des Falles ernsthaft bestehen und darf nicht hypothetisch sein. Der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr entspricht dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt danach voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent. Daher kann ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden. In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat ein solches Abschiebungsverbot begründen. Es sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen ("very exceptional cases") begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend ("compelling") gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung zwar nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, aber zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür ein Mindestmaß an Schwere aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 13 bis 16. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann. vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 22. August 2023 – 18 A 1174/22 –, juris, Rn. 89 ff. Ausgangspunkt für die Gefahrenprognose ist eine möglichst realitätsnahe, wenngleich notwendig hypothetische Rückkehrsituation. Erforderlich ist eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte (darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll) und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die betroffene Person im Herkunftsstaat eine familiäre Anbindung hat. Bei der Prüfung, ob der Abschiebung eines erfolglosen Asylbewerbers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG entgegenstehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prognose, welche Gefahren dem Asylbewerber im Falle einer Abschiebung in den Heimatstaat drohen, bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, vgl. BVerwG, Urteil vom. Juli 2019 – 1 C 45/18 – juris, Rn. 16. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 –, Rn. 25, juris. Wie der aktuellen Presseberichterstattung zu entnehmen ist, eskaliert die Situation im bewaffneten Konflikt zwischen der Hisbollah und Israel derzeit. Am 17. und 18. September explodierten in zwei Wellen zunächst mehrere tausend von der Hisbollah ausgegebene Pager und dann von der Hamas ausgegebene Walkie-Talkies, wobei mindestens 37 Personen starben. Während die meisten Opfer sehr wahrscheinlich Mitglieder der Hisbollah waren, waren auch zwei Kinder unter den Toten. Es gab mehrere hundert teils schwer Verletzte. Seit dem 21. September 2024 führt die israelische Luftwaffe eine umfangreiche Kampagne gegen die Hisbollah aus, die sich schwerpunktmäßig auf den Südlibanon, die Bekaa-Ebene und die südlichen Vororte Beiruts konzentriert. Dabei wurde zeitweilig eine vierstellige Anzahl an Angriffen geflogen. Laut Auskunft des libanesischen Gesundheitsministeriums vom 28. September 2024 seien seit dem 21. September 2024 bei Luftschlägen 1.030 Personen ums Leben gekommen, davon 156 Frauen und 87 Minderjährige. Die Ereignisse lösten sowohl innerhalb des Libanon als auch zwischen Libanon und Syrien Fluchtbewegungen aus, die nach den Angaben des Informationszentrums für Asyl und Migration vom 30. September 2024 schätzungsweise zu mindestens 250.000 – laut Angaben des libanesischen Premierministers Mikati vom 29. September 2024 über einer Million – Vertriebenen geführt hätten. Laut Angaben von IOM habe die Anzahl der Vertriebenen Stand 25. September 2024 211.319 Personen betragen, von denen sich 67.132 registrierte Binnenflüchtlinge in insgesamt 341 Notunterkünften befunden hätten. Laut der aktualisierten Mobilitätsrunde mit Stand 30. September 2024 sei die Zahl der Vertriebenen auf 346.209 Personen gestiegen, von denen 142.361 in 711 Notunterkünften registriert seien, vgl. Informationszentrum für Asyl und Migration (IZAM): BAMF Briefing Notes KW 39 vom 23. September 2024 und KW 40 vom 30. September 2024, abrufbar unter: https://www.bamf.de/DE/Behoerde/Informationszentrum/informationszentrum-node.html; IOM, Lebanon Mobility Snapshot Round 48 (Stand: 26. September 2024) und 49 (Stand: 30. September 2024), abrufbar unter: https://dtm.iom.int/lebanon; Johnson, Lebanon crisis: Over one million people flee strikes amid invasion fears, Bericht vom 30. September 2024, abrufbar unter https://news.un.org/en/story/2024/09/1155141; vgl. auch die ständig aktualisierte Berichterstattung zur Lage im Libanon unter https://www.tagesschau.de/thema/nahost (sämtlich zuletzt abgerufen am 7. Oktober 2024). Die eingerichteten Notunterkünfte seien überfüllt, teilweise mangele es dort an lebensnotwendigen Gütern, vgl. die Darstellungen von Osius, Eine Million Vertriebene: „Die Situation im Libanon ist katastrophal“, Bericht vom 2. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.tagesschau.de/ausland/asien/libanon-angriffe-israel-100.html; Santina, Libanon: Leben zwischen Angst und Hoffnung, Bericht vom 2. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.zdf.de/nachrichten/politik/ausland/libanon-beirut-luftangriff-lage-hisbollah-israel-100.html; vgl. auch Schauta, „Wir können nur zusehen, wie der Libanon brennt“, Bericht vom 3. Oktober 2024, abrufbar unter: https://www.wienerzeitung.at/a/wir-koennen-nur-zusehen-wie-der-libanon-brennt (zuletzt aufgerufen am 7. Oktober 2024). Diese katastrophale Eskalation der Feindseligkeiten geschieht vor dem Hintergrund einer vielschichtigen und komplexen Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise im Libanon, die von einer stetigen Verschlechterung der sozialen Stabilität und der sozialen Systeme sowie internen und externen Krisenereignissen wie der Corona-Pandemie und der Explosion im Hafen von Beirut im Jahr 2020 geprägt ist, vgl. zur bisherigen Lage Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon vom 13. März 2024, Stand: 14. Januar 2024, S. 24 f. Gemessen hieran ist im vorliegenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerinnen für den Fall ihrer Rückkehr in den Libanon ihre existenziellen Bedürfnisse nicht sichern werden können. Es steht insbesondere zu befürchten, dass die Klägerinnen nach Rückkehr nicht in der Lage sein werden, eine gesicherte Unterkunft zu finden. Realistischerweise werden die Klägerinnen gemeinsam mit ihren weiteren Familienmitgliedern, der minderjährigen Klägerin des zugehörigen Verfahrens 18a K 2307/24.A und dem Kläger des zugehörigen Verfahrens 18a K 2312/24.A in den Libanon zurückkehren. Soweit der Vortrag der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes glaubhaft ist, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei ihren jeweils im Libanon verbliebenen Familien eine Unterkunft würden finden können. Der Ehemann der Klägerin zu 1. hat glaubhaft vorgetragen, dass er aus dem unmittelbar an Israel angrenzenden Ort Aadaysit Marjaayoun stamme und dass seine Verwandten aufgrund der aktuellen Ausschreitungen zwischen Israel und der Hisbollah nach Beirut geflohen seien, wo sie sich aktuell in einer Notunterkunft in einer Schule befinden würden. Dass der Ehemann der Klägerin zu 1. aus Marjaayoun stammt, ergibt sich aus der dem Bundesamt sowohl im Original als auch in beglaubigter Übersetzung vorgelegten Heiratsurkunde, die auf den 28. Dezember 2017 datiert. Seine Herkunft aus Maaryaaoun hat der Ehemann der Klägerin zu 1. auch im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 20. Juni 2022 vorgetragen und plausible Angaben zur Entfernung des Ortes von der libanesischen Hauptstadt Beirut gemacht. Darüber hinaus war er im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Lage, der Einzelrichterin Lagebilder zu seinem Herkunftsort auf Google Maps zu zeigen und substantiierte Angaben zu den erkennbaren Gebäuden zu machen. Unabhängig davon, ob den Klägerinnen durch die Familienmitglieder der Klägerin zu 1. im Libanon Verfolgung drohen würde, steht aufgrund des Vorbringens der Klägerin zu 1. und ihres Ehemannes jedenfalls zur Überzeugung der Einzelrichterin fest, dass die Klägerinnen und ihre Familienmitglieder für den Fall ihrer Rückkehr jedenfalls keine Unterstützung von der Familie der Klägerin zu 1. zu erwarten hätte. Denn die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann haben – jedenfalls insoweit – glaubhaft vorgetragen, dass die sunnitische Klägerin zu 1. gegen den Willen ihrer Familienmitglieder eine Beziehung zu ihrem schiitischen Ehemann eingegangen ist, ihn geheiratet und das Elternhaus verlassen hat. Die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann haben ferner glaubhaft vorgetragen, dass die Klägerin zu 1. seit ihrer Einreise in Deutschland keinerlei Kontakt zu ihren Familienmitgliedern habe. Angesichts dieses glaubhaft beschriebenen Bruches der Klägerin zu 1. mit dem von ihrer Familie vorausgesetzten traditionellen Rollenbild ist die Annahme plausibel, dass die Familienmitglieder der Klägerin zu 1. – sofern sie hierzu aktuell überhaupt in der Lage wären – nicht willens wären, sie und ihre Familienmitglieder bei sich aufzunehmen. Daher ist im vorliegenden Einzelfall der Klägerinnen und ihrer Familienmitglieder, einer Familie mit zwei 6- und 5-jährigen Töchtern ohne familiäres Netzwerk, davon auszugehen, dass sie im hypothetischen Falle ihrer Rückkehr im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wie hunderttausende weitere vertriebene Menschen im Libanon darauf angewiesen wären, einen Platz in einer Notunterkunft zu finden und sich dort mit den lebensnotwendigen Gütern zu versorgen. Dass ihnen dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelingen würde, steht aber angesichts der aktuellen Erkenntnislage nicht zur Überzeugung der Einzelrichterin fest. Ob daneben die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Falle der Klägerinnen erfüllt sind, bedarf keiner Prüfung, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 – 10 C 14.10 –, juris. Angesichts des Vorstehenden ist die in Ziffer 5. des angegriffenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind. Insofern gleichfalls rechtswidrig ist das in Ziffer 6. des Bescheides nach § 11 Abs. 1 und 3 AufenthG erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot, weil die Klägerinnen nach Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht abgeschoben werden dürfen. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich der Hauptsachenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO, im Übrigen aus §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Kostenquote ergibt sich aus dem teilweisen Obsiegen der Klägerinnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.