Beschluss
13 K 1387/23b
VG Freiburg (Breisgau) 13. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFREIB:2023:0705.13K1387.23B.00
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Leitsätze
Eine Nachbargemeinde kann die planwidrige Baugenehmigung eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO abwehren, wenn sich dieses nachteilig auf die Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereichs auswirkt.(Rn.58)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom XX.XX.2022 verlängerte Baugenehmigung vom XX.XX.2019 - geändert mit Änderungsgenehmigung vom XX.XX.2020 - wird angeordnet.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre Kosten auf sich.
Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Nachbargemeinde kann die planwidrige Baugenehmigung eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO abwehren, wenn sich dieses nachteilig auf die Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereichs auswirkt.(Rn.58) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die der Beigeladenen mit Bescheid vom XX.XX.2022 verlängerte Baugenehmigung vom XX.XX.2019 - geändert mit Änderungsgenehmigung vom XX.XX.2020 - wird angeordnet. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen der Antragsgegner und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen behalten die Beteiligten ihre Kosten auf sich. Der Streitwert wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist die Gemeinde A... Sie wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein Einzelhandelsvorhaben in ihrer Nachbargemeinde B... Am XX.XX.2019 reichten C… und D… bei der Gemeinde B… einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau von sechs Hallen für nichtgroßflächigen Einzelhandel und öffentliche WC-Anlage auf dem Flst.-Nr. XXX und XXX, Gemarkung E…, XXX B…, ein. Bereits am XX.XX.2018 und am XX.XX.2018 waren seitens des Landratsamts F… (im Folgenden: Landratsamt) C… und D… Bauvorbescheide erteilt worden, die die Genehmigungsfähigkeit des geplanten Vorhabens feststellten. Eine Bekanntgabe dieser Bescheide an die Antragstellerin ist bis heute nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 28.06.2023 erhob die Antragstellerin Widerspruch gegen die Bauvorbescheide. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „G… I“ in der Fassung der 1. Änderung, der für den Bereich des Vorhabengrundstücks ein Gewerbegebiet festsetzt. Der Aufstellungsbeschluss wurde am XX.XX.2017 gefasst, die Antragstellerin wurde im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beteiligt. Am XX.XX.2018 wurde der Bebauungsplan beschlossen, am XX.08.2018 wurde er ortsüblich bekanntgemacht. Die erste Änderung zum Bebauungsplan wurde am XX.06.2019 beschlossen. Sie betrifft allein Festsetzungen zur Dachbegrünung. Am XX.XX.2019 erteilte das Landratsamt C… und D… die begehrte Baugenehmigung mit zahlreichen - für den hiesigen Rechtsstreit nicht weiter relevanten - Nebenbestimmungen. Nach den genehmigten Plänen soll das Vorhaben aus insgesamt sechs Hallen, die in jeweils vier Nutzungseinheiten mit jeweils knapp 200 m2 eingeteilt sind, bestehen. Die Hallen 1 und 2 sollen dabei L-förmig zueinander angeordnet und mit einem eigenen Parkplatz ausgestattet werden. Die übrigen vier Hallen liegen baulich in der Flucht der südlichen Halle des L, zwischen dieser und den östlichen vier Hallen verläuft die geplante Erschließungsstraße. Die östlichen Hallen sollen über gemeinsamen Parkraum verfügen, dort ist auch eine - dem Gesamtvorhaben dienende - WC-Anlage vorgesehen. Mit Bescheid vom XX.XX.2020 wurde die Baugenehmigung vom XX.XX.2020 hinsichtlich verschiedener - für den Rechtsstreit nicht relevanter - Nebenbestimmungen geändert. Mit E-Mail vom 06.05.2022 beantragte die H… für die Beigeladene, die Baugenehmigung zu verlängern. Mit Bescheid vom XX.XX.2022 verlängerte das Landratsamt die Baugenehmigung gegenüber der Beigeladenen bis zum 21.10.2025. Am 21.04.2023 erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den noch nicht entschieden wurde. Im Amtsblatt der Gemeinde B… vom XX.XX.2019 fand sich ein Bericht über die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde B… zu dem geplanten Vorhaben. Wörtlich heißt es dort: Bauantrag zum Neubau für nicht großflächigen Einzelhandel mit WC-Anlage im Bereich „G… I“ Gewerbegebiet E…: Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. I BauGB In den Geltungsbereich der Bebauungspläne „G… I und II“ wurde nichtgroßflächiger Einzelhandel (mit jeweiligen Verkaufsflächen bis zu 800 m2) auch mit sog. innenstadtrelevanten Sortimenten nicht ausgeschlossen, zumal bei uns in den Ortskernen kaum mehr Einzelhandelsgeschäfte (z.B. für Bekleidung, Schuhe, Schmuck, Optikerartikel etc.) vorhanden sind. Bereits vor längerem schon wurden deshalb vor diesem Hintergrund auch zwei Bauvoranfragen (XX.XX.2017 und XX.XX.2016) für den Bereich des Gewerbegebietes „G… I“, E… für den Neubau von 6 Hallen für nichtgroßflächigen Einzelhandel (mit jeweils max. 800 m2 Verkaufsfläche) eingereicht, die jeweils vom Baurechtsamt des Landratsamtes mit Bescheiden vom XX.XX.2018 und XX.XX.2018 anschließend positiv beschieden und damit die baurechtliche Zulässigkeit dieser Hallen festgestellt wurden. In Folge dessen wurde am XX.XX.2019 ein entsprechender Bauantrag für den Neubau dieser Hallen eingereicht. Zusätzlich soll eine öffentliche WC-Anlage für die Besucher/innen mit ca. 163 m3 Nutzfläche entstehen; geplant ist weiter die Einrichtung eines Bistros/Cafés. Nach Vorstellung der Planung und anschließenden Beratungen beschlossen die Mitglieder des Gemeinderats bei einer Gegenstimme und einer Enthaltung das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag nach § 36 Abs. I BauGB zu erteilen. Wohl schon seit dem XX.XX.2019 befand sich auf dem Vorhabengrundstück ein Schild mit der Aufschrift: „Hier entsteht Einzelhandel“. Mit Schreiben vom XX.XX.2023 wies das Landratsamt die Beigeladene darauf hin, dass das Baurechtsamt Kenntnis davon erlangt habe, dass ein Outlet-Center errichtet werden solle. Das Bauvorhaben sei als „nichtgroßflächiger Einzelhandel“ genehmigt worden. Eine andere Nutzung „in Form eines Einkaufszentrums gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO“ sei nicht von der Baugenehmigung gedeckt und im Gewerbegebiet unzulässig. Mit E-Mail vom XX.XX.2023 teilte der Geschäftsführer der Beigeladenen dem Landratsamt mit, dass die Errichtung und Betrieb sich in vollem Umfang nach der Baugenehmigung richten werde. Mit Schreiben vom XX.XX.2023 teilte die Beigeladene mit, dass mit den Bauarbeiten in KW X/2023 begonnen werde. Die Antragstellerin hat am 16.05.2023 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Der Antrag sei zulässig. Ihr Widerspruch sei nicht verfristet. Die streitbefangene Baugenehmigung sei ihr nicht bekannt gegeben worden. Zwar gehe die Rechtsprechung davon aus, dass eine benachbarte Kommune ihren Widerspruch innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder Kennenmüssen der Baugenehmigung einlegen müsse. Ausreichend sei insoweit jedoch nicht die Kenntnis, erforderlich sei auch die Erkennbarkeit der spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen für den Nachbarn. Bis April 2023 habe die Antragstellerin keine Kenntnis von der streitgegenständlichen Baugenehmigung gehabt, erst Recht habe sie die genehmigten Pläne nicht gekannt, aus denen sich ergebe, dass ein „Einkaufszentrum“ mit einer Verkaufsfläche von 4.776 m2 realisiert werden solle. Selbst wenn man davon ausginge, dass für die Antragstellerin die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestanden habe, sei der Widerspruch rechtzeitig erfolgt. Denn die Verlängerung der Baugenehmigung sei am 08.06.2022 erfolgt, allein danach richte sich die Frage der Verfristung. Für eine Verwirkung der materiellen Abwehrrechte der Antragstellerin sei nichts erkennbar. Die Antragstellerin sei auch antragsbefugt. Der Antragsgegner habe ein Vorhaben genehmigt, dass bei zutreffender rechtlicher Würdigung als Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 BauNVO zu beurteilen sei. In dieser Konstellation vermittle § 2 Abs. 2 BauGB der Antragstellerin eine Abwehrbefugnis gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen. Möglich sei ferner ein Verstoß gegen § 11 Abs. 3 BauNVO sowie eine Verletzung der durch Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 LV geschützten Planungshoheit. Der Antrag sei auch begründet. Bei dem geplanten Vorhaben handle es sich um ein Einkaufszentrum. Es liege eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben mit unterschiedlichen Sortimenten vor. Auch wenn die sechs Hallen nicht unmittelbar baulich miteinander verbunden seien, liege ein enger räumlicher Zusammenhang vor. Die Hallen seien überdies einheitlich geplant und genehmigt, eine einheitliche Realisierung und Verwaltung sei geplant. Die Mindestgröße für das Vorliegen eines Einkaufszentrums sei zweifellos erreicht. Ein Einkaufszentrum sei nach § 11 Abs. 3 BauNVO nur in einem Kerngebiet oder in einem für ein derartiges Vorhaben festgesetzten Sondergebiet zulässig. Der einschlägige Bebauungsplan „G… II“ [gemeint „G… I“] setze aber ein Gewerbegebiet i. S. d. § 8 BauNVO fest. Durch die rechtswidrige Genehmigung werde die Antragstellerin auch in subjektiven Rechten verletzt. Aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebe sich ein Abwehrrecht von Nachbargemeinden gegen Einzelvorhaben, die inhaltlich den Anforderungen des interkommunalen Abstimmungsgebots nicht Rechnung trügen. Auch wenn sich § 2 Abs. 2 BauGB seinem Wortlaut nach nur auf die Bauleitplanung beziehe, könne die Bestimmung auch zur Beurteilung von Einzelvorhaben herangezogen werden. Die Baugenehmigung sei nicht auf einen abgestimmten Bebauungsplan gestützt, der den Anforderungen des § 2 Abs. 2 BauGB genüge. Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben negative, die Schwelle der Zumutbarkeit überschreitende Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin haben werde. Darauf könne sie sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB auch berufen. Die Versorgung auf ihrer Gemarkung werde derzeit primär durch Einzelhandelsbetriebe in der Ortskernlage (K...) gesichert. Ein weiteres Nebenzentrum befinde sich im Bereich des J…. Im zentralen Versorgungsbereich im Ortskern (K...) befänden sich verschiedene - näher bezeichnete - Einzelhandelsbetriebe, die von ihren geführten Sortimenten unmittelbar und massiv vom Vorhaben der Beigeladenen betroffen wären. Die gesamte Verkaufsfläche dieser Einzelhandelsbetriebe betrage 3.300 m2. Daneben existierten auch verschiedene gastronomische Angebote sowie eine Sparkasse. Im Nebenzentrum J... befänden sich ebenfalls - näher bezeichnete - Einzelhandelsbetriebe mit einer Gesamtverkaufsfläche von knapp 2.900 m2 sowie gastronomische Angebote. Die Realisierung des streitgegenständlichen Vorhabens werde mit Sicherheit massive Kaufkraftverlagerungen mit Blick auf die Sortimente Bekleidung/Mode, Sport sowie Schuhe und Haushaltswaren haben, die in ihrer Intensität die Schwelle der Zumutbarkeit überschritten. Soweit der Antragstellerin bekannt sei, habe die Gemeinde B… bei Verabschiedung des Bebauungsplans „G… II“ [gemeint: G… I] kein Marktgutachten eingeholt. Hierzu habe auch kein Anlass bestanden, da die Planung ein Vorhaben wie das streitgegenständliche nicht hergebe. Auch wenn es an einem Gutachten fehle, zwinge der Sachverhalt zur Einschätzung, dass die Auswirkungen des Vorhabens die zentralen Versorgungsbereiche der Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit unzumutbar belasteten. Die Auswirkung könne anhand eines Vergleichs der vorhandenen Verkaufsfläche im zentralen Versorgungsbereich mit der des geplanten Vorhabens beurteilt werden, wobei auch die Entfernung und die Erreichbarkeit berücksichtigt werden müssten. Vergleiche man die Verkaufsflächen in den zentralen Versorgungsbereichen der Antragstellerin mit denen des genehmigten Vorhabens, werde das Schädigungspotential deutlich. Im Hinblick auf das Sortiment Bekleidung, welches in besonderer Weise die Attraktivität des Versorgungsbereichs K… bestimme, betrage die Verkaufsfläche bei der Antragstellerin ca. 1.126 m2. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei eine Verkaufsfläche für das Sortiment Bekleidung (Mode) in einer Größenordnung von ca. 2.400 m2 genehmigt worden. Damit werde ein Vorhaben gestattet, dass mit Blick auf die Verkaufsfläche für dieses kritische Sortiment mehr als das Doppelte dessen gestatte, was im zentralen Versorgungsbereich der Antragstellerin vorhanden sei. Das Sortiment Schuhe/Lederwaren sei im zentralen Versorgungsbereich mit einer Verkaufsfläche von knapp 700 m2 vorhanden, im Vorhaben der Beigeladenen sei für dieses Sortiment eine Verkaufsfläche von knapp 600 m2 genehmigt, sodass ein Verkauf in annähernd gleichem Umfang ermöglicht werde. Das Sortiment Haushaltswaren sei im zentralen Versorgungsbereich mit 131,42 m2 präsent. Im Vorhaben der Beigeladenen sei hierfür eine höhere Verkaufsfläche von knapp 200 m2 genehmigt worden. Für den weiteren Versorgungsbereich „J…“ sei das Missverhältnis mit Blick auf das Sortiment Bekleidung noch krasser. Ergänzend sei insoweit die geringe Entfernung zwischen dem Vorhabenstandort und den genannten Versorgungsbereichen der Antragstellerin zu beachten. Die Luftlinie zwischen dem zentralen Versorgungsbereich an der K… und dem Vorhaben betrage nur knapp 3 km, die zum Standort „J…“ nur 2,5 km. Mit dem Pkw sei die Distanz innerhalb weniger Minuten zu überwinden. Auch aus östlichen Regionen sei der Vorhabenstandort hervorragend erreichbar. Ein erheblicher Teil der schweizerischen Kundschaft werde durch das neue Vorhaben gebunden. Selbst wenn man § 2 Abs. 2 BauGB nicht für einschlägig halte, folge jedenfalls ein Abwehrrecht aus § 11 Abs. 3 BauNVO. Die Missachtung der „Sperrwirkung“ des § 11 Abs. 3 BauNVO durch die Genehmigungsbehörde begründe eine Rechtsverletzung der Antragstellerin, weil diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liege. Die Bejahung eines subjektiven Abwehrrechts sei auch auf Grund der verfassungsrechtlichen Rechtsstellung der Antragstellerin geboten. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Baugenehmigung des Landratsamts F… vom XX.XX.2019 und vom XX.XX.2022 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Die Zulässigkeit des Widerspruchs könne dahingestellt bleiben. Der Antrag sei jedenfalls unbegründet. In Übereinstimmung mit der Antragstellerin gehe man davon aus, dass nach der Konzeption der Beigeladenen ein Einkaufszentrum nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO errichtet werden solle. Dies sei durch die Baugenehmigung vom 21.10.2019 nicht mehr gedeckt. Der den Eheleuten C… und D… erteilten Baugenehmigung habe eine Konzeption zu Grunde gelegen, nach der die Hallen zwar an konkurrierende Betriebe vermietet, neben der Vermietung aber keine Leistungen erbracht werden sollten, die eine gemeinsame Organisation und Kooperation der Betriebe ermöglichten, um in einem Mindestmaß gemeinschaftlich äußerlich in Erscheinung treten zu können. Insoweit habe nur eine Agglomeration mehrerer nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe geschaffen werden sollen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Es fehle bereits an der Antragsbefugnis. Die Antragstellerin könne sich nicht auf eine etwaige Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots aus § 2 Abs. 2 BauGB berufen. Gehe - wie vorliegend - eine Nachbargemeinde gegen die Genehmigung eines Einzelvorhabens vor, entfalte § 2 Abs. 2 BauGB nur Rechtswirkung, wenn die Standortgemeinde durch die Aufstellung eines nicht abgestimmten Bebauungsplans oder in sonstiger Weise unter Missachtung des materiellen Gehalts des Abstimmungsgebots die Voraussetzungen für die Zulassung des Vorhabens geschaffen habe. Da der der Baugenehmigung zugrundeliegende Bebauungsplan jedoch wirksam sei, könne § 2 Abs. 2 BauGB kein einzelvorhabenbezogenes Abwehrrecht der Antragstellerin begründen. Im Übrigen trage die Antragstellerin zur Möglichkeit einer Verletzung des § 2 Abs. 2 BauGB nichts Substantielles vor. Auch eine Verletzung von § 11 Abs. 3 BauNVO könne die Antragstellerin mangels Unwirksamkeit des Bebauungsplans nicht rügen. Ferner fehle der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, da sie die Geltendmachung etwaiger drittschützender Rechte verwirkt habe. Die Antragstellerin stelle zur Fristberechnung ausschließlich auf die 2022 erteilte Verlängerungsgenehmigung ab. Dabei lasse sie außer Acht, dass sie ihre Rechte zu diesem Zeitpunkt bereits verwirkt habe, die verwirkten Rechte könnten nicht allein auf Grund der Verlängerung der Baugenehmigung wieder aufleben. Es sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Standortgemeinde bereits 2019, spätestens aber 2020 von der Baugenehmigung Kenntnis erlangt hat. Unmittelbar nach Aufstellung des Schildes „Hier entsteht Einzelhandel“ habe sich der Bürgermeister der Antragstellerin telefonisch beim Bürgermeister der Gemeinde B… informiert, dieser habe ihn über das genehmigte Vorhaben aufgeklärt. Spätestens mit diesem Anruf habe die Antragstellerin sichere Kenntnis vom geplanten Vorhaben gehabt. Die Antragstellerin habe sich auch telefonisch beim Planungsbüro L... informiert. Die Beigeladene habe in Folge des Verhaltens der Antragstellerin darauf vertrauen dürfen, dass diese etwaige Rechte nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die Antragstellerin könne keine Verletzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB gegen die erteilte Baugenehmigung einwenden. Gegen ein Einzelvorhaben könne § 2 Abs. 2 BauGB nur dann Wirkung entfalten, wenn dieses ohne abgestimmten Bauleitplan genehmigt worden sei. Die Baugenehmigung sei auf Grundlage des 2018 in Kraft getretenen Bebauungsplans „G… I“ erteilt worden. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans sei die Antragstellerin ordnungsgemäß beteiligt worden. Im Bebauungsplan seien Gewerbegebiete ohne Einzelhandelsausschluss festgesetzt worden. Dies ermögliche das Entstehen einer Einzelhandelsagglomeration, was raumordnungsrechtlich unbedenklich sei, da weder der Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg noch der Regionalplan Hochrhein-Bodensee eine Agglomarationsregelung enthielten. Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans habe auch die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Davon, dass die Gemeinde B… der Beigeladenen unter Missachtung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft habe, könne keine Rede sein. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 2 BauGB stützen. Die Antragstellerin sei ein Kleinzentrum. Nach dem Landesplanungsgesetz sei eine verbindliche Ausweisung von Nahbereichen für Unterzentren und Kleinzentren in den Regionalplänen nicht vorgesehen. Die Planung habe daher keine Auswirkungen auf die der Antragstellerin durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen. Im Übrigen seien die Ausführungen der Antragstellerin unzureichend und nicht substantiiert glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin benenne die im Ortsbild vorhandenen Einzelhandelsbetriebe, liefere jedoch keinen Nachweis für die angeblichen Kaufkraftverlagerungen. Der von der Antragstellerin bemühte Flächenvergleich sei unergiebig und könne eine spezifische Rechtsverletzung gerade auf Grund der erteilten Baugenehmigung nicht belegen. Es sei offenkundig, dass in Gewerbegebieten ohne Einzelhandelsausschluss mit Raum für sechs mal 800 m2 Verkaufsfläche in Summe Einzelhandelsnutzungen mit bis zu 4.800 m2 Verkaufsfläche zugelassen werden könnten. Dies - einschließlich der damit möglicherweise verbundenen Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbetriebe - habe die Antragstellerin nicht erst mit der Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung, sondern bereits bei der Bauleitplanung der Gemeinde B… erkennen können. Da die Baugenehmigung über die im wirksamen Bebauungsplan zugelassenen Einzelhandelsflächen nicht hinausgehe, belege der Flächenvergleich keine Rechtsverletzung der Antragstellerin. Im Übrigen habe die Antragstellerin selbst mit ihren neuem Gebiet J... durch Ausweisung von Gewerbegebieten die Voraussetzungen für eine Einzelhandelsagglomeration geschaffen, ohne hierbei schädliche Auswirkungen auf ihr Ortszentrum zu befürchten. Sich gegenüber einem Vorhaben in der Nachbargemeinde auf § 2 Abs. 2 BauGB zu berufen, sei missbräuchlich. Die Antragstellerin könne sich auch nicht auf § 11 Abs. 3 BauNVO berufen. Dies sei nur möglich, wenn ein Bebauungsplan unwirksam sei und die planende Gemeinde ihrem Planerfordernis deshalb nicht nachgekommen sei. Dagegen habe die Gemeinde B… vorliegend fehlerfrei einen Bebauungsplan erlassen, auf Grund dessen das streitgegenständliche Vorhaben genehmigt worden sei. Die Planungshoheit der Antragstellerin werde ebenfalls nicht beeinträchtigt. Hinsichtlich der - maßgeblichen - Auswirkungen sei regelmäßig die zugelassene Gesamtverkaufsfläche entscheidend. Diese habe die Antragstellerin bereits im Rahmen ihrer Beteiligung bei der Aufstellung des Bebauungsplans erkennen können. Das Vorhaben sei auch bauplanungsrechtlich zulässig. Zwar seien die sechs Betriebe in einer Baugenehmigung zusammengefasst. Jedoch sei jeder für sich genommen unabhängig funktionsfähig. Es stehe noch nicht einmal fest, wer sie jeweils betreiben werde. Die Antragstellerin hat repliziert und ausgeführt: Auf Grund eines Schildes mit der Aufschrift „Hier entsteht Einzelhandel“ sei nicht erkennbar, dass ein Einkaufszentrum genehmigt worden sei. Sie habe weder dieses Schild noch das Amtsblatt der Gemeinde B… zur Kenntnis genommen. Es sei unrichtig, dass der Bürgermeister der Gemeinde B… sie über das geplante Vorhaben aufgeklärt habe. Erstmals im April 2023 habe ein Gespräch zwischen den Bürgermeistern der Antragstellerin und der Gemeinde B… über das Bauvorhaben stattgefunden. Auch der Bürgermeister der Gemeinde B… habe zu keinem Zeitpunkt behauptet, den Bürgermeister der Antragstellerin „aufgeklärt“ zu haben. Entgegen der Behauptung der Beigeladenen habe es auch keine einschlägigen Presseberichte gegeben. Für die Antragstellerin habe keine Obliegenheit bestanden, insoweit nähere Erkundungen einzuholen. Es gehe auch nicht darum, gegen eine nicht genehmigte Nutzung vorzugehen. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners sei gerade ein Einkaufszentrum und nicht eine (bloße) Agglomeration von Einzelhandel genehmigt worden. Ungeachtet dessen, dass die vom Landratsamt mit der Antragserwiderung vorgetragene „Konzeption“ der Eheleute C… und D… keinen Niederschlag in der Baugenehmigung gefunden habe, bestünde auch nach dieser ein planvoll gewachsenes und aufeinander bezogenes Ganzes, sodass ein Einkaufszentrum vorliege. Darauf, ob der Bebauungsplan „G… I“ wirksam sei, komme es - entgegen der Auffassung der Beigeladenen - nicht an. Die Antragstellerin habe im Bebauungsplan „J...“ differenzierte Einzelhandelsbeschränkungen vorgesehen und insoweit gerade nicht selbst die Voraussetzungen für eine Einzelhandelsagglomeration geschaffen. Der Kammer liegen die Akten des Landratsamts F… zum streitgegenständlichen Bauvorhaben im Original, zu den Bauvorbescheiden in digitalisierter Form sowie die Akte der Gemeinde B… zur Aufstellung des Bebauungsplans „G… I“ im Original vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB statthaft. Er ist auch im Übrigen zulässig. a) Mit dem am 24.04.2023 erhobenen Widerspruch liegt ein nicht offensichtlich unzulässiger Rechtsbehelf vor, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet werden kann. aa) Der Widerspruch ist nicht verfristet. Dabei kann dahinstehen, ob insoweit auf die Baugenehmigung vom XX.XX.2019 oder die Verlängerung derselben vom XX.XX.2022 abzustellen ist. Beide Baugenehmigungen wurden der Antragstellerin nicht bekannt gegeben, sodass eine Widerspruchsfrist nicht zu laufen begann. bb) Die Antragstellerin hat ihr Widerspruchsrecht nicht verwirkt. (1) Die Antragstellerin muss sich nicht so behandeln lassen, als sei ihr die Baugenehmigung vor mehr als einem Jahr vor Widerspruchserhebung bekannt gegeben worden. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Nachbar regelmäßig innerhalb eines nach § 70 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO zu bemessenden Zeitraums ab Kenntnis oder Kennenmüssen von der Baugenehmigung Rechtsbehelfe gegen diese ergreifen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1997 - 8 S 1170/97 -, juris Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2022 - 1 ME 71/22 -, juris Rn. 8). Unterlässt er dies, so muss er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung ordnungsgemäß bekanntgegeben worden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11.09.2018 - 4 B 34.18 -, juris Rn. 4 und vom 28.08.1987 a. a. O. Rn. 14, 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.1997 a. a. O. Rn. 22; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2022 a. a. O. Rn. 8). Ob diese - aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis entwickelte - Rechtsprechung dem Grunde nach auch auf Rechtsbehelfe von Nachbargemeinden übertragen werden kann (so etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 20.12.2004 - 1 EO 1077/04 -, juris Rn. 25), braucht die Kammer hier nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man eine Nachbargemeinde für verpflichtet hielte, innerhalb eines Jahres ab Kenntnis oder Kennenmüssen von einer Baugenehmigung Rechtsbehelfe zu ergreifen, so hätte die Antragstellerin dieser Anforderung genügt. Von der konkreten Baugenehmigung hat die Antragstellerin erst im April 2023 Kenntnis erlangt. Soweit die Beigeladene einwendet, bereits seit dem XX.XX.2019 [gemeint wohl XX.XX.2019] sei am Vorhabenstandort ein Schild mit der Aufschrift „Hier entsteht Einzelhandel“ aufgestellt worden, kann dahinstehen, ob die Antragstellerin hiervon Kenntnis erlangt hat. Denn der Hinweis, dass „Einzelhandel“ entstehe, gibt für eine Gefährdung von Rechten der Antragstellerin nichts her. Erforderlich ist jedoch nicht nur, dass Kenntnis von einer Baugenehmigung erlangt wird, sondern dass die spezifischen Risiken und Beeinträchtigungen erkennbar sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rn. 37). Davon kann keine Rede sein, wenn lediglich bekannt ist, dass „Einzelhandel“ entsteht. Soweit in der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung offengelassen wurde, ob im unmittelbaren Nachbarverhältnis eine Kenntnis auch von den durch die Baugenehmigung ausgelösten Risiken erforderlich ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 29.09.2022 - 1 ME 71/22 -, juris Rn. 9), so ist an diesem Erfordernis jedenfalls für Nachbargemeinden, die sich in der Sache auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht beruft, festzuhalten. Es liegt auf der Hand, dass nicht jede in einer Standortgemeinde erteilte Baugenehmigung geeignet ist, die Nachbargemeinde in ihren Rechten zu verletzten und aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine allgemeine Pflicht zur Erkundigung über sämtliche in einer Nachbargemeinde erteilten Baugenehmigungen besteht. Es kann auch nicht von einem Kennenmüssen der streitgegenständlichen Baugenehmigung auf Grund der Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde B… vom XX.XX.2019 ausgegangen werden. Von der Veröffentlichung im Amtsblatt hatten die zuständigen Organe der Antragstellerin - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin - keine Kenntnis. Insoweit besteht auch keine allgemeine „Erkundungspflicht“ dergestalt, dass eine Gemeinde gehalten wäre, die Amtsblätter ihrer Nachbargemeinden auf mögliche Verlautbarungen zu Baugenehmigungen hin zu studieren (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 20.12.2004 - 1 EO 1077/04 -, juris Rn. 26 ff. [keine Pflicht, einzelnen Presseartikeln nachzugehen]). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister der Gemeinde B… den Bürgermeister der Antragstellerin nach Aufstellung des Schilds „Hier entsteht Einzelhandel“ telefonisch über die Baugenehmigung informiert hat. Für diese von der Antragstellerin in Abrede gestellte Behauptung der Beigeladenen gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Vielmehr lässt sich der Bauakte entnehmen, dass die Gemeinde B…, die zur Zulässigkeit des Widerspruchs der Antragstellerin ausgeführt hat, selbst eine derartige Behauptung gerade nicht aufgestellt hat (vgl. Bl. 431 d. Bauakte). Auch für das von der Beigeladenen behauptete, von der Antragstellerin bestrittene Telefonat mit dem Planungsbüro L... gibt es keine konkreten Anhaltspunkte. Ein solches Telefonat erscheint vielmehr mangels Indizien für eine Kenntnis der Antragstellerin vom Bauvorhaben fernliegend. (2) Die Antragstellerin hat ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt, weil sie an der Aufstellung des Bebauungsplans „G… I“ beteiligt wurde. Dass das streitgegenständliche Bauvorhaben oder auch nur allgemein die Möglichkeit der Zulassung eines Einkaufszentrums im Aufstellungsverfahren zum Bebauungsplan „G… I“ für die Antragstellerin erkennbar gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus den Akten zur Aufstellung des Bebauungsplans „G… I“ nichts dafür, dass das Bauvorhaben im Rahmen der Planaufstellung Thema gewesen wäre. Im Gegenteil spricht die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Begründung des Bebauungsplans davon, dass grundsätzliches Ziel „die Bereitstellung ausreichend großer Verfügungsflächen für jene Betriebe, welche an ihren derzeitigen Standorten keine Erweiterungs- oder Entwicklungsmöglichkeiten mehr haben“, sei, sowie dass „neue Gewerbeflächen für die Ansiedlung von neuen Produktions- und Dienstleistungsbetrieben aller Art und Größe“ geschaffen werden sollen. Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts der Antragstellerin kommt auch nicht deshalb in Betracht, weil ein Gewerbegebiet ohne Einzelhandelsausschluss festgesetzt wurde. Die bloße Erkennbarkeit, welche Quadratmeterzahl an Verkaufsfläche insgesamt in einem Gewerbegebiet - theoretisch - genehmigt werden könnte, ist insoweit unerheblich. Einkaufszentren werden auf Grund ihres besonderen Beeinträchtigungspotentials vom Gesetzgeber gerade ungeachtet ihrer Verkaufsfläche einem besonderen Regime unterworfen, sodass es auf die Frage, ob letztendlich insgesamt im Plangebiet eine größere Quadratmeterzahl an Verkaufsfläche zugelassen werden kann, nicht ankommt. (3) Die am XX.XX.2018 und am XX.XX.2018 erteilten Bauvorbescheide geben für eine Verwirkung des Widerspruchsrechts der Antragstellerin schon deshalb nichts her, weil diese ihr weder bekanntgegeben wurden noch sonst erkennbar wäre, wie diese von ihnen - vor Beginn des vorliegenden Gerichtsverfahrens - hätte Kenntnis erlangen können. Nachdem die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits Kenntnis von den Bauvorbescheiden erlangt hat, hat sie mit Schreiben vom 28.06.2023 gegen diese Widerspruch erhoben. (4) Sonstige Anhaltspunkte für eine Verwirkung bestehen nicht. Ein Verhalten der Antragstellerin, das beim Antragsgegner oder der Beigeladenen den Eindruck hätte erwecken können, gegen das streitgegenständliche Vorhaben werde nicht (mehr) vorgegangen werden (Umstandsmoment), ist nicht erkennbar. Insbesondere ist das Verhalten der Antragstellerin nicht etwa im Hinblick auf ihre eigene Planung im „J...“ nicht treuwidrig. Denn sie hat nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag, an dem zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, im Rahmen der planerischen Festsetzungen differenzierte Einzelhandelsbeschränkungen vorgenommen. Davon, dass die Antragstellerin selbst eine Gefährdung ihrer zentralen Versorgungsbereiche hervorgerufen hat, dürfte daher nicht auszugehen sein. b) Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Für die Antragsbefugnis notwendig, aber auch ausreichend ist, dass eine Verletzung von subjektiven Rechten zumindest möglich erscheint. Ob eine solche tatsächlich vorliegt, ist keine Frage der Antragsbefugnis, sondern der Begründetheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.12.2012 - 4 B 3.12 -, juris Rn. 7). Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin antragsbefugt. Sie macht der Sache nach geltend, die Antragsgegnerin habe ein Einkaufszentrum genehmigt, wodurch sie in ihrer verfassungsrechtlich garantierten kommunalen Selbstverwaltung (Planungshoheit) verletzt werde. Beides ist nicht von vornherein nach jeder erdenklichen Betrachtungsweise ausgeschlossen (vgl. insoweit auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.02.2023 - 10 A 1136/22 -, juris Rn. 79; Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.04.2021 - 1 ZB 20.698 -, juris Rn. 7). 2. Der Antrag ist auch begründet. Das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegt das kraft Gesetzes bestehende Sofortvollzugsinteresse der Allgemeinheit und der Beigeladenen, da sich die streitgegenständliche Baugenehmigung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist und die Antragstellerin voraussichtlich in ihren Rechten verletzt. a) Die der Beigeladenen mit Bescheid vom XX.XX.2022 verlängerte Baugenehmigung vom XX.XX.2019 - geändert mit Änderungsgenehmigung vom XX.XX.2020 - ist aller Voraussicht nach rechtswidrig, da mit ihr ein Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO genehmigt wurde, obwohl der für das Vorhabengrundstück geltende Bebauungsplan „G… I“ in der Fassung der 1. Änderung ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetzt und somit ein Einkaufszentrum nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig ist. aa) In Übereinstimmung auch mit dem allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Einkaufszentrum im Rechtssinn nur dann anzunehmen, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - vorliegt, die entweder einheitlich geplant ist oder sich doch in anderer Weise als „gewachsen“ darstellt. Im Regelfall wird es sich um einen einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex handeln. Aus der für die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO maßgeblichen raumordnerischen und städtebaulichen Sicht - insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur einer Gemeinde - kann aber auch eine nicht von vornherein als solche geplante und organisierte Zusammenfassung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben ein Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO darstellen. Ein solches „Zusammenwachsen“ mehrerer Betriebe zu einem „Einkaufszentrum“ setzt jedoch außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weitergehend voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung unter einer verbindenden Sammelbezeichnung, dokumentieren. Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich die für die Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem „Zentrum“ und zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 27.04.1990 - 4 C 16.87 -, juris Rn. 21; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 15.02.1995 - 4 B 84.94 -, juris Rn. 4; vom 18.12.2012 - 4 B 3.12 -, juris Rn. 3 und vom 16.10.2013 - 4 B 29.13 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 16.11.2022 - 9 ZB 22.1256 -, juris Rn. 12 und vom 26.04.2021 - 1 ZB 20.698 -, juris Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.07.2020 - 1 LB 79/18 -, juris Rn. 32). Auch wenn in der Baunutzungsverordnung keine Mindestgröße für ein Einkaufszentrum vorgesehen ist, wird man im Hinblick auf die Zweckbestimmung eines Einkaufszentrums eine entsprechende Größe verlangen müssen, die deutlich über die von großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO hinausgeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.11.2022 - 9 ZB 22.1256 -, juris Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2011 - 1 A 10270/11 -, juris Rn. 54; Köpfler in BeckOK BauNVO, 33. Edition 15.04.2023, § 11 Rn. 34.1). Ob ein Einkaufszentrum i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO vorliegt, ist im Einzelfall durch eine wertende Gesamtbetrachtung zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.10.2013 a. a. O. Rn. 6; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.11.2022 a. a. O. Rn. 14). bb) Gemessen an diesem Maßstab hat das Landratsamt ein Einkaufszentrum genehmigt. Ausweislich der genehmigten Pläne sind die sechs Hallen einheitlich geplant und genehmigt. Auf Grund der baulichen Gestaltung und der Lage der Hallen vermitteln diese auch den Eindruck der Zusammengehörigkeit. Der Gesamtkomplex besteht aus sechs baulich identischen Hallen mit jeweils knapp 800 m2. Diese sind jeweils in vier nahezu gleich große Einheiten eingeteilt, auch wenn die Baugenehmigung seit der Änderungsgenehmigung vom XX.XX.2020 eine abweichende Einteilung zulässt. Sämtliche Hallen teilen sich eine dem Gesamtkomplex zugehörige WC-Anlage, was den Eindruck der Zusammengehörigkeit noch untermauert. Ferner teilen sich die Hallen 1 und 2 sowie 3 bis 6 jeweils einen gemeinsamen Parkplatz. Dabei wirken die - durch eine Straße von den Hallen 3 bis 6 getrennten - Hallen 1 und 2 durch ihre L-förmige Anordnung wie ein Abschluss des Gesamtkomplexes. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die „Insellage“ des Komplexes (vgl. zum Aspekt des einheitlichen „Erscheinungsbilds“ auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 26.04.2021 - 1 ZB 20.698 -, juris Rn. 12). Daran ändert die zwischen den Hallen 1 und 2 einerseits und den Hallen 3 bis 6 andererseits verlaufende Straße nichts. Denn diese wirkt weniger als Trennlinie denn als Zufahrt. Zur exponierten Lage hinzu kommt eine gemeinsame Verkehrsanbindung über die XXX, die das Erscheinungsbild als Einheit „auf der grünen Wiese“ verstärkt. Darauf, dass die geplanten Einzelbetriebe - jedenfalls teilweise - unabhängig voneinander betrieben werden können, kommt es nicht an. Unerheblich ist insoweit das Vorbringen der Beigeladenen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung großflächigen Einzelhandels i. S. d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO baulich und funktionell eigenständige Betriebe grundsätzlich nicht zusammengerechnet werden können (vgl. Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 8.05 -, juris Rn. 10). Denn dies gibt für die Frage, ob ein Einkaufszentrum vorliegt - die sich wie ausgeführt nach anderen Kriterien bestimmt als die Frage der Großflächigkeit eines Einzelhandelsbetriebs - nichts her. Dass hier ein Einkaufszentrum genehmigt wurde, zeigt sich auch an dem Angebot eines weiten, aufeinander abgestimmten Branchenspektrums. Nach der aus den Bauvorlagen ersichtlichen Konzeption soll das Sortiment im geplanten Komplex Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Sport, Outdoor, Wohnaccessoires, Kosmetik, Schmuck, Haushaltswaren, Heimtextilien und Schokolade umfassen. Darauf, dass kein Vollsortiment angeboten wird, kommt es nicht an, denn für die Annahme eines Einkaufszentrums ist ein umfassendes Warenangebot nicht erforderlich; maßgeblich ist die räumliche Konzentration der Einkaufsmöglichkeiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25 ; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16.11.2022 - 9 ZB 22.1256 -, juris Rn. 15). Mit einer Verkaufsfläche von ca. 4.800 m2 wird auch die erforderliche Mindestgröße für ein Einkaufszentrum ohne Weiteres erreicht. b) Die Antragstellerin wird durch die streitgegenständliche Baugenehmigung aller Voraussicht nach auch in ihren Rechten verletzt. aa) Kein Drittschutz zu Gunsten der Antragstellerin vermitteln indes die Festsetzungen im Bebauungsplan „G… I“. Zwar mag im Einzelfall auch die Festsetzung eines Gewerbegebiets zu Gunsten der Nachbargemeinde Drittschutz entfalten. Dafür, dass die Gemeinde B… mit der Festsetzung eines Gewerbegebiets die Interessen der Antragstellerin hat schützen wollen, gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. bb) Die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, gegen die die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt, wirkt auch drittschützend zu Gunsten der Antragstellerin, sodass diese das streitbefangene Vorhaben abwehren kann. (1) § 11 Abs. 3 BauNVO dient auch dem Schutz der Nachbargemeinde vor Auswirkungen auf die Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Dies folgt für Vorhaben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 BauNVO unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, gilt jedoch für Vorhaben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO erst Recht. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass sich die in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezeichneten Auswirkungen bei Einkaufszentren generell nicht ausschließen lassen (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25.09 -, juris Rn. 7). (2) Daraus folgt aber nicht, dass die Nachbargemeinde immer schon dann in eigenen Rechten verletzt wäre, wenn die Zulassung eines Vorhabens nach § 11 Abs. 3 BauNVO nicht auf einen (wirksamen) Bebauungsplans gestützt werden kann, etwa weil die Genehmigung auf einen das Vorhaben nicht gestattenden Bebauungsplan gestützt wird oder es an einem (wirksamen) Bebauungsplan überhaupt fehlt (so aber Niedersächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2023 - 1 LC 83/22 -, juris Rn. 43; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.11.2008 - 3 L 281/03 -, juris Rn. 141 ff.). Eine solche Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, in § 11 Abs. 3 BauNVO ein alle Nachbargemeinden schützendes Planungserfordernis für Einkaufszentren und großflächige Einzelhandelsbetriebe als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal hineinzulesen, ohne dass es auf konkrete Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der jeweiligen Nachbargemeinde ankäme. Damit würden die Rechte der Nachbargemeinden im baurechtlichen Genehmigungsverfahren ohne zureichende gesetzliche Verankerung erweitert. Das interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB gilt nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht im Zulassungsverfahren für Einzelvorhaben; bislang wird es von der Rechtsprechung analog nur in Konstellationen angewandt, in denen die Standortgemeinde unter Missachtung ihrer Abstimmungspflicht die Weichen in Richtung Zulassung des Vorhabens stellt, nicht aber in einer Konstellation wie der vorliegenden. Gegen ein die Nachbargemeinde stets schützendes Planungserfordernis spricht auch die Konstellation des unbeplanten Innenbereichs, für den nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist, dass das Unterlassen einer Bauleitplanung kein Abwehrrecht der Nachbargemeinde gegen ein nach § 34 BauGB zulässiges Vorhaben begründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 – 4 B 15.18 –, juris Rn. 9). Die Kammer geht deshalb in Anlehnung an den Wortlaut des § 11 Abs. 3 BauNVO davon aus, dass eine Nachbargemeinde dann ein Vorhaben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO abwehren kann, wenn sich dieses nachteilig - im Sinn einer Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit - auf die Entwicklung ihres zentralen Versorgungsbereichs auswirkt. So liegt der Fall nach summarischer Prüfung hier voraussichtlich. (a) Zentrale Versorgungsbereiche sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14 -, juris Rn. 83; Urteil der Kammer vom 22.09.2020 - 13 K 3129/19 -, juris Rn. 79 [jeweils zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Je nach ihrer konkreten Versorgungsfunktion können zentrale Versorgungsbereiche auf einen engeren oder einen mehr oder weniger weiten Bereich einwirken und dessen Versorgung dienen sowie dabei einen umfassenderen oder nur eingeschränkten Versorgungsbedarf abdecken. Für die Beurteilung bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung der städtebaulich relevanten Gegebenheiten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438/09 -, juris Rn. 42; Urteil der Kammer vom 22.09.2020 a. a. O.). Hiervon ausgehend können als zentrale Versorgungsbereiche auch Grund- und Nahversorgungszentren angesehen werden, die einen kleineren Einzugsbereich, in der Regel nur bestimmte Quartiere größerer Städte bzw. gesamte nicht-städtische Gemeinden versorgen und in denen regelmäßig vorwiegend Waren für den kurzfristigen Bedarf und ggf. auch für Teilbereiche des mittelfristigen Bedarfs, angeboten werden (vgl. dazu insbesondere OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2006 - 7 A 964/05 -, juris Rn. 113 ff.; Urteil der Kammer vom 22.09.2020 a. a. O.; jeweils m. w. N.). Der in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO verwandte Begriff der „Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs“ zielt nicht nur auf den Schutz eines bestehenden zentralen Versorgungsbereichs, sondern auch auf den planerischen Gestaltungsspielraum der Nachbargemeinde, die Attraktivität ihres Zentrums zu steigern oder jedenfalls zu erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 -, juris Rn. 11 [zu § 9 Abs. 2a BauGB]). Gemessen hieran dürfte sich die Antragstellerin hier wohl auf den Schutz ihrer Ortskernlage (K...) berufen können. Dort dürfte sie wohl über einen zentralen Versorgungsbereich verfügen. Nach ihrem - nicht in Abrede gestellten - Vorbringen, an dem zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hat, befinden sich dort zwei Bekleidungsgeschäfte, ein Haushaltswarengeschäft, ein Schuhhaus, ein Biomarkt, ein Hörgeräteakustiker/Optiker, ein Blumenfachgeschäft, ein Eisenwarenladen, zwei Restaurants, eine Eisdiele, ein Café sowie eine Sparkasse. Dort wird also ein Warenspektrum für den kurz- wie auch mittelfristigen Bedarf angeboten, auch besteht die Möglichkeit zum Einkauf von Lebensmitteln. Hinzu kommen gastronomische Angebote. Damit dürfte dem Ortskern (K...) eine zentrale Versorgungsfunktion für die Einwohner der Antragstellerin zukommen. (b) Der Begriff der „Auswirkungen“ in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO verlangt eine faktische Betrachtungsweise insbesondere anhand der Angaben in den Bauvorlagen und der Sortimentsbeschreibung (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, BVerwGE 136, 18 [zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Zudem liegt es nahe, auf die in § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO genannten Kriterien zurückzugreifen, zu denen nicht nur das Warenangebot des Betriebs, sondern auch die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile und die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung gehören. Als Maßstab zur Feststellung der Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ist der zu erwartende Kaufkraftabfluss anerkannt, für dessen Quantifizierung auch die Relation zwischen der Größe der Verkaufsfläche des Vorhabens und der Größe der Verkaufsfläche derselben Branche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich herangezogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.10.2007 - 4 C 7.07 -, BVerwGE 129, 307 [zu § 34 Abs. 3 BauGB]). Danach dürfte bei der summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes davon auszugehen sein, dass sich das genehmigte Einkaufszentrum hier nachteilig auf die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs der Antragstellerin auswirken wird. Auch wenn die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO verbundene gesetzgeberische Vermutung der Möglichkeit entsprechender Auswirkungen bei Einkaufszentren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 B 25.09 -, juris Rn. 7) für die Annahme solche Auswirkungen nicht genügt, zeigt diese doch, dass - jedenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - insoweit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden können. Insoweit ist zunächst in den Blick zu nehmen, dass sich die Warenangebote zu einem beachtlichen Teil überschneiden. So soll das Sortiment im genehmigten Einkaufszentrum - wie ausgeführt - Bekleidung, Schuhe, Lederwaren, Sport, Outdoor, Wohnaccessoires, Kosmetik, Schmuck, Haushaltswaren, Heimtextilien und Schokolade umfassen. Damit wird - mit Ausnahme des Sortiments Eisenwaren und Hörgeräteakustik- und Optikerwaren - das in der Ortskernlage (K...) der Antragstellerin angebotene Warenspektrum vollständig (Mode, Schuhe, Haushaltswaren) oder zumindest teilweise - bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass der Biomarkt auch Schokolade im Angebot hat - auch im Einkaufszentrum angeboten. Weiter ist zu sehen, dass das Einkaufszentrum sein Sortiment auf einem Vielfachen der Fläche anbietet, die in der Ortskernlage (K...) der Antragstellerin vorhanden ist. So soll im genehmigten Einkaufszentrum allein das Sortiment Bekleidung auf knapp 2.400 m2 angeboten werden, während die beiden Modegeschäfte in der Ortskernlage (K…) der Antragstellerin gemeinsam lediglich über eine Verkaufsfläche von knapp 1.130 m2 verfügen, was nicht einmal der Hälfte der Fläche entspricht. Im Bereich des Sortiments Schuhe verfügt das Einkaufszentrum über eine Verkaufsfläche von knapp 600 m2. Diese Fläche liegt nur knapp 100 m2 unter der im Ortskern (K…) der Antragstellerin vorhandenen Verkaufsfläche. Mit knapp 200 m2 Verkaufsfläche für Haushaltswaren übersteigt die im Einkaufszentrum vorhandene Verkaufsfläche die für dieses Sortiment in der Ortskernlage (K…) der Antragstellerin (ca. 132 m2), wobei noch nicht berücksichtigt ist, dass im Einkaufszentrum auch Wohnaccessoires und Heimtextilien angeboten werden, die sich - zumindest teilweise - mit dem Sortiment der Haushaltswaren überschneiden dürften. Schließlich liegen zwischen der Ortskernlage (K…) der Antragstellerin und dem geplanten Vorhaben keine 5 km, die über die XXX zudem schnell zurückgelegt werden können. Unter Würdigung all dieser Umstände spricht derzeit mehr dafür als dagegen, dass das geplante Einkaufszentrum die Entwicklung der Ortskernlage (K…) der Antragstellerin beeinträchtigen wird. Ein entsprechendes Marktgutachten, wie es die Beigeladene als Nachweis einer Beeinträchtigung fordert, kann im summarischen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht verlangt werden; ggf. wäre es in einem Verfahren der Hauptsache einzuholen. (c) Spricht damit Überwiegendes dafür, dass sich das Einkaufszentrum nachteilig auf die Entwicklung des zentralen Versorgungsbereichs in der Ortskernlage (K…) auswirken wird, kann dahinstehen, ob die Antragstellerin im „J...“ über einen weiteren zentralen Versorgungsbereich verfügt, der durch das genehmigte Einkaufszentrum beeinträchtigt werden kann. cc) Selbst wenn von einer Unwirksamkeit des Bebauungsplans „G… I“ auszugehen wäre, könnte die Antragstellerin das streitbefangene Vorhaben abwehren. Denn in diesem Fall richtete sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB, da sich das Vorhaben dann ersichtlich im Außenbereich befände. Ein - bei Einkaufszentren zu vermutendes - Planerfordernis stellt einen öffentlichen belang i. S. d. § 35 Abs. 2 BauGB dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.10.2018 - 4 B 15.18 -, juris Rn. 10). Unter welchen Voraussetzungen in diesem Fall ein Abwehrrecht der Antragstellerin vorläge, bedarf keiner näheren Betrachtung. Der insoweit bestehende Schutz der Nachbargemeinde würde jedenfalls unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 01.08.2002 - 4 C 5.01 -, BVerwGE 117, 25) nicht hinter dem aus § 11 Abs. 3 BauNVO folgenden Nachbarschutz zurückstehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159, § 162 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. bei Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, VwGO § 163).