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Urteil

10 D 26/20.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0227.10D26.20NE.00
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Tenor

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. – C. – der Stadt P. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. – C. – der Stadt P. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin jeweils zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. – C. – der Antragsgegnerin (im Folgenden: Bebauungsplan). Das circa 2,5 ha große Plangebiet liegt im südöstlichen Teil des Stadtgebiets der Antragsgegnerin, die nach dem Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) ein Mittelzentrum im Ballungsraum S. ist. Es umfasst das bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. – Gelände des ehemaligen Stahlwerks Ost im Stadtteil O. – in der Fassung der 1. Änderung (im Folgenden: 1. Änderung des Bebauungsplans Nr.) gelegene Flurstück 190 mit Ausnahme einer circa 70 qm großen Fläche, die die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. als Straßenbahntrasse/Haltestelle festsetzt. Das Plangebiet wird im Norden durch den nördlichen Abschnitt der Straße C. (im Folgenden: C.), im Osten durch die besagte, als Straßenbahntrasse festgesetzte Fläche, im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 190 und im Westen durch den westlichen Abschnitt des C1. begrenzt. Im Regionalplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Siedlungsbereich und im Regionalen Flächennutzungsplan der Städteregion S. (im Folgenden: Flächennutzungsplan) als gemischte Baufläche dargestellt. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. überplant ein circa 60 ha großes, südöstlich des D. P. gelegenes Areal, auf dem bis ins das Jahr 1997 ein Stahlwerk betrieben wurde. Sie setzt weite Teile ihres Plangebiets – darunter auch einen großen Teil des Flurstücks 190 – als Kerngebiet oder als Gewerbegebiet fest. Nach Nr. 1 ihrer textlichen Festsetzungen sind auf allen als Kerngebiet festgesetzten Flächen Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 BauNVO unzulässig. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. – O.VISION Zukunftspark – enthielt eine inhaltsgleiche Festsetzung. Der C. erschließt ringförmig das ehemalige Gelände des Stahlwerks Ost. Er erschließt die Flächen zwischen der P1. Straße im Nordwesten, den Eisenbahntrassen im Nordosten und im Süden, der Stadtgrenze zu F1. im Osten und der F. Straße im Westen. Die östliche Hälfte dieses Gebiets ist zwischen dem nördlichen Abschnitt des C1. und der Eisenbahntrasse im Süden derzeit unbebaut. Die westliche Hälfte der vom C. umschlossenen Flächen werden durch unterschiedliche Betriebe genutzt. Auf den Grundstücken zwischen der P1. Straße und dem dortigen westlichen Abschnitt des C1. gibt es Hotels, Restaurants, einen Arbeitsbekleidungsausstatter, eine Spielhalle, einen Lebensmittel-Discountmarkt und von dem G.-Institut für Umwelt-, Sicherheits- und Energietechnik genutzte Gebäude. Östlich dieses Abschnitts des C1. und nordöstlich des Vorhabengrundstücks befinden sich ein Möbel- und ein Baumarkt, südlich des Vorhabengrundstücks wird ein Fachgeschäft für Hochzeitsartikel betrieben und östlich hiervon eine Freizeitanlage (U1.). In dem im Jahr 2008 von dem Rat beschlossenen Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin (im Folgenden: Einzelhandelskonzept 2008) ist ein zentraler Versorgungsbereich „Hauptzentrum P.“ festgelegt, der im Wesentlichen zunächst das Einkaufszentrum D. sowie die angrenzenden Bereiche umfasst. Darüber hinaus bezeichnet das Einzelhandelskonzept unter anderem das südöstlich der P1. Straße gelegene Areal des ehemaligen Stahlwerks als zu dem zentralen Versorgungsbereich zugeordnete Entwicklungsfläche. Das Gutachten zum Einzelhandelskonzept 2008, das die Gesellschaft für N. und B. erarbeitet hat, zählt zu den zentrenrelevanten Sortimenten unter anderem Sportartikel (einschließlich Bekleidung, außer Sportgroßgeräte und Fahrräder). Als nicht zentrenrelevante Sortimente nennt es unter anderem Campingartikel, Sportgroßgeräte, Fahrräder und ähnliche, Kraftfahrzeuge und Fahrzeuge aller Art, Motorräder, Mopeds, Kraftfahrzeug-Zubehör, Motorrad- und Fahrrad-Zubehör sowie Rasenmäher. Der Bebauungsplan setzt das Plangebiet als Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandelsbetrieb – Sportfachmarkt“ fest. Die zulässige Grundfläche begrenzt er für Gebäude auf 4.950 qm und für Stellplätze und Nebenanlagen auf 14.300 qm. Die überbaubare Grundstücksfläche (56 m x 84 m zuzüglich Eingangsbereich mit 5 m x 26,5 m) im östlichen Teil des Plangebiets ist durch Baugrenzen bestimmt. Die Oberkante der dort zulässigen Gebäude darf eine Höhe von 47 m ü. NHN nicht überschreiten. Unmittelbar südlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind die Bereiche für die Außenverkaufsfläche und die Anlieferung zeichnerisch dargestellt. Im westlichen Teil des Plangebiets, gegenüber der Stelle, an der sich der C. in einen nördlichen und einen westlichen Abschnitt teilt, lässt der Bebauungsplan die Errichtung eines Werbepylons auf dreieckigem Grundriss mit Kantenlängen von 16 m zu. Dessen Oberkante setzt er auf maximal 69 m ü. NHN fest. Die Flächen für insgesamt 420 Stellplätze und Nebenanlagen kennzeichnet der Bebauungsplan durch eine gestrichelte rote Linie. Den südlichen Teil des Plangebiets durchschneidet von West nach Ost, ausgehend von der festgesetzten Ein- und Ausfahrt am C. im Westen, eine 16,5 m breite Fläche, die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger sowie mit Geh- und Fahrrechten zugunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. Im westlichen Teil des Plangebiets ist von Nord nach Süd die Grenze des angemessenen Sicherheitsabstands zum westlich gelegenen Störfallbetrieb B. (Radius von 550 m) nachrichtlich eingetragen. Zur Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan unter 1.2 folgende textliche Festsetzungen: Zulässig ist ein Sportfachmarkt mit einer maximal zulässigen Gesamtverkaufsfläche von 4.500 qm. Davon entfallen auf die Außenverkaufsflächen 500 qm. Folgende nicht zentrenrelevante Sortimente sind zulässig: Campingartikel Sportgroßgeräte, Fahrräder u.ä. Darunter fallen: Fitnessgeräte und Fitnessmaterial (ausgenommen Fitnesskleingeräte) Hanteln und Zubehör Skier, Snowboard und Zubehör, Schlitten Surfbretter Boote und Zubehör Tischtennisplatten und Zubehör Fußball- / Handballtore Basketballkörbe Volleyball-, Badmintonnetze, Squash, Paddel Kampfsportartikel (Handschuhe, Säcke u.a., ohne Bekleidung) Präzisionsartikel (Bogen, Zielscheibe und Zubehör) Golfsportartikel (ausgenommen Bekleidung) Kfz und Fahrzeuge aller Art, Motorräder/Mopeds, Kfz-Zubehör, Motorrad- und Fahrradzubehör, Rasenmäher. Davon ausschließlich: Fahrradzubehör Sonstige nicht zentrenrelevante Sortimente: Tauchanzüge, Tauchflaschen und Zubehör Reitsportartikel Jagdgeräte und Zubehör Angelgeräte und Zubehör Auf maximal 800 qm der zulässigen Gesamtverkaufsfläche sind folgende zentrenrelevante Sortimente zulässig: Sportartikel (inkl. Bekleidung, außer Sportgroßgeräte und Fahrräder) Sportbekleidung Sportschuhe Sportartikel Maßgeblich für die vorgenannten Sortimentslisten ist das vom Rat der Stadt am 26. Mai 2008 beschlossene Einzelhandelskonzept P. (Drucksache Nr. samt Anlagen) und die dabei erfolgte Festlegung der Sortimente (Seite 55 des Gutachtens zum Einzelhandelskonzept). Definition der Verkaufsfläche: Verkaufsfläche ist die Fläche der gesamten Verkaufsstätte, die der Kunde nach Durchqueren des Eingangsbereiches betreten kann und die der Förderung des Verkaufsvorgangs dient. Zur Verkaufsfläche gehört auch die Fläche außerhalb der Verkaufsstätte (Außenverkaufsfläche), auf der Verkaufsgegenstände ausgestellt und angeboten werden. Ausgenommen sind die Sanitärbereiche (Kundentoiletten) und Bereiche für gastronomische Angebote. Die zulässige Verkaufsfläche der Sortimente errechnet sich wie folgt: Die Flächen, auf denen sich Warenträger für Sortimente und Artikel und Standflächen für Sortimente und Artikel befinden, und die Flächen, die warenständer- und artikelfrei sind (Verkehrsflächen), werden jeweils gesondert ermittelt. Sodann erfolgt eine Ermittlung der Flächen, auf denen zentrenrelevante und nicht zentrenrelevante Sortimente angeboten werden ((Länge der Regale multipliziert mit der Regaltiefe = qm) addiert mit der Flächengröße der Ausstellungsflächen). Im Verhältnis des Anteils der zentrenrelevanten Sortimente und Artikel zu den nicht zentrenrelevanten Sortimenten und Artikeln werden die gesamten Verkehrsflächen den jeweiligen Sortimenten und Artikeln (zentrenrelevant und nicht zentrenrelevant) zugeordnet. Außerdem trifft der Bebauungsplan Festsetzungen zur Begrünung des auf dem Gebäude des geplanten Sportfachmarkts aufgebrachten Daches, zum Anpflanzen von Bäumen auf den Stellplatzflächen, zur Anlage und Begrünung eines Pflanzstreifens entlang des C1. und zur Anlage und Bepflanzung von Pflanzflächen entlang der östlichen Grenze des Plangebiets. Auf einem gesonderten Teil der Planurkunde ist ein Plan aufgedruckt, der eine Fläche für Maßnahmen zum Artenschutz der Feldlerche (CEF-Maßnahme) zeichnerisch darstellt. Es handelt sich um einen Teil des in der Gemarkung P., Flur 3, gelegenen Flurstücks 204, das in der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. als private Grünfläche 1 festgesetzt ist. Die Fläche ist mit einer breiten gestrichelten schwarzen Linie umrandet. Nach der auf der Planurkunde aufgedruckten Legende ist die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ebenfalls durch eine breite gestrichelte schwarze Linie dargestellt. Die beiden auf der Planurkunde verwendeten Grenzlinien unterscheiden sich allerdings jeweils deutlich sowohl voneinander als auch von der Darstellung in der Legende durch die jeweilige Länge der Striche und der Zwischenräume zwischen den Strichen. Im Durchführungsvertrag zu dem Bebauungsplan hat sich die Beigeladene als Vorhabenträgerin zur Durchführung des Vorhabens verpflichtet. Die Durchführung des Vorhabens umfasst die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in Form eines Sportfachmarkts mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 4.500 qm (davon 500 qm Außenverkaufsfläche). Dabei sind auf maximal 800 qm der zulässigen Gesamtverkaufsfläche zentrenrelevante Sortimente zulässig. Die Planbegründung nimmt Bezug auf das mit der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. verfolgte städtebauliche Ziel, auf dem ehemaligen Stahlwerksgelände ein breites Spektrum unterschiedlicher Handels- und Dienstleistungsbetriebe anzusiedeln. Dies schließe die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe ein, sofern von diesen keine mehr als nur unwesentlichen Auswirkungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO zu erwarten seien. Die Ansiedlung eines E.-Sportfachmarkts, dessen Schwerpunkt sowohl hinsichtlich der Verkaufsfläche als auch hinsichtlich des Umsatzes eindeutig der Vertrieb nicht zentrenrelevanter Sortimente sei, ergänze die Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum P.“ mit seiner gesamtstädtischen und regionalen Bedeutung entsprechend den Vorgaben des am 26. Mai 2008 beschlossenen Einzelhandelskonzepts. Sie stärke die zentralörtliche Bedeutung P., fördere die Wirtschaft und schaffe Arbeitsplätze. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat beschloss in seiner Sitzung am 9. Mai 2016, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans einzuleiten. Der Beschluss wurde im Amtsblatt am 15. Juni 2016 bekannt gemacht. Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat am 25. Juni 2018 die öffentliche Auslegung des Planentwurfs, im Amtsblatt bekannt gemacht am 16. Juli 2018. In der Zeit vom 27. Juli 2018 bis zum 7. September 2018 lagen der Entwurf des Bebauungsplans zusammen mit dem Umweltbericht und sonstigen Unterlagen öffentlich aus. Die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden parallel dazu erneut beteiligt. Am 18. Februar 2019 befand der Rat über die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen der Verwaltung und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 1. April 2019 im Amtsblatt bekannt gemacht. Im Amtsblatt vom 15. September 2020 wurde der Satzungsbeschluss erneut bekannt gemacht und sein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. April 2019 angeordnet. Die Antragstellerin ist ebenfalls ein Mittelzentrum und grenzt wenige Kilometer vom Plangebiet entfernt nordöstlich an das Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Mit den Städten F1. und E. gibt es zwei unmittelbar benachbarte Oberzentren. Die Antragstellerin hat mit Schreiben an die Antragsgegnerin vom 31. März 2020 die Verletzung von Vorschriften im Aufstellungsverfahren gerügt. Sie hat am 31. März 2020 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs habe die damit bezweckte Anstoßfunktion verfehlt. Die für die Durchführung der CEF-Maßnahmen vorgesehene Fläche, die zum Geltungsbereich des Bebauungsplans gehöre, sei weder in der Beschreibung des Plangebiets zu Beginn der Bekanntmachung noch auf der auf der folgenden Seite des Amtsblatts abgedruckten Karte des Plangebiets dargestellt, sondern erst im Rahmen der Auflistung der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen kartographisch abgebildet. Die Bekanntmachung genüge auch hinsichtlich der Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei insoweit mit Informationen derart überfrachtet, dass sich der interessierte Bürger keinen schnellen Überblick über die verfügbaren umweltbezogenen Informationen verschaffen könne und diese folglich keine Anstoßfunktion mehr hätten. Der Bebauungsplan sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die Zulassung nur eines einzigen großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Plangebiet sei mit der bisherigen Darstellung der Fläche im Flächennutzungsplan als „Gemischte Baufläche“ unvereinbar. Vielmehr hätte der Flächennutzungsplan geändert und die Fläche des Plangebiets als Sondergebiet „Großflächiger Einzelhandel“ dargestellt werden müssen. Die Verwaltung und der Rat der Antragsgegnerin hätten die von der Planung berührten Belange in wesentlichen Punkten, insbesondere die absatzwirtschaftlichen und die daraus möglicherweise folgenden städtebaulichen und raumordnerischen Auswirkungen der Planung unter anderem auf ihr Stadtgebiet, nicht zutreffend ermittelt und bewertet. Die Auswirkungsanalyse der Gesellschaft für N. und B. aus Oktober 2017 mit einer redaktionellen Fortschreibung aus Dezember 2018 (im Folgenden: Auswirkungsanalyse) genüge den an prognostische Grundlagen einer Abwägungsentscheidung zu stellenden Anforderungen nicht. Die Auswirkungsanalyse gehe auf der Grundlage einer unzutreffenden Berechnung davon aus, dass der geplante Sportfachmarkt eine Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente von nur 795 qm haben werde. Tatsächlich werde dieser auf einer sehr viel größeren Verkaufsfläche zentrenrelevante Sportartikel wie Sportbekleidung und Sportschuhe anbieten. Der Rat der Antragsgegnerin habe sich zudem fälschlich nicht mit der Vorschädigung des Hauptzentrums Innenstadt in ihrem Stadtgebiet durch die bereits vorhandenen Sportartikelanbieter im D. P. auseinandergesetzt. Das Plangebiet sei nicht Teil eines vorhandenen oder neu geplanten zentralen Versorgungsbereichs, sodass der Bebauungsplan gegen das im LEP NRW normierte Integrationsgebot verstoße, wonach Vorhaben nach § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in bestehenden oder neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen zugelassen werden dürften. Weder das D. P. noch das Plangebiet seien im Sinne einer fußläufigen Erreichbarkeit städtebaulich in die Wohngebiete im Stadtgebiet der Antragsgegnerin integriert. Die vorstehenden Einwendungen hat die Antragstellerin auch mit ihrem oben erwähnten Schreiben an die Antragsgegnerin als Verletzung von Vorschriften im Aufstellungsverfahren geltend gemacht. Diese Einwendungen ergänzt sie mit der Antragsbegründung vom 9. Juni 2020 wie folgt: Der Bebauungsplan sei nicht korrekt ausgefertigt. Der Ausfertigungsvermerk auf der Planurkunde sei auf den 3. April 2019 datiert. Der Satzungsbeschluss sei bereits vorher, nämlich am 1. April 2019 bekannt gemacht worden. Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses habe kein die Beigeladene bindender Durchführungsvertrag vorgelegen. In dem Vertrag sei geregelt, dass er erst wirksam werde, wenn ihn – was nicht geschehen sei – alle Vertragspartner vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet hätten. Außerdem stehe die Wirksamkeit des Vertrags unter dem Vorbehalt, dass bis zum Vertragsschluss alle bis dahin von den Vertragspartnern zu leistenden Verpflichtungen erfüllt seien. Auch dies sei nicht geschehen. Die vertraglich vereinbarte Durchführung von Maßnahmen außerhalb des Plangebiets zur Vermeidung der vorhabenbedingten Verwirklichung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen sei nicht dinglich gesichert. Die vereinbarte Abgabe einer entsprechenden Baulasterklärung durch den Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollten, reiche hierfür nicht aus, weil eine Baulast mit einem solchen Inhalt, der keinen bauordnungsrechtlichen Bezug habe, rechtswidrig sei. Der Bebauungsplan sei nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Er verstoße nicht nur gegen das Integrationsgebot, sondern auch gegen das Beeinträchtigungsverbot, wonach vermieden werden müsse, dass durch die Darstellung und Festsetzung von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten zentrale Versorgungsbereiche von Gemeinden wesentlich beeinträchtigt würden. Aus der von ihr mit der Antragsbegründung vorgelegten, von dem Büro B. – Stadt und Regionalentwicklung unter dem 5. Juni 2020 erstellten Gutachterlichen Stellungnahme zur Ansiedlung eines Sportfachmarkts (E.) in P. (im Folgenden: Gutachten B.) ergebe sich, dass das Hauptzentrum Innenstadt in ihrem Stadtgebiet bei der Umsetzung des Bebauungsplans wesentlich beeinträchtigt werde. Der Bebauungsplan genüge nicht den Anforderungen, die an die ausreichende Konkretisierung eines Vorhabens im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zu stellen seien. Um die Identität des Vorhabens sicherzustellen, reiche die Festsetzung einer maximal zulässigen Verkaufsfläche nicht aus. Es hätte auch festgesetzt werden müssen, welche Verkaufsfläche das Vorhaben mindestens haben müsse. Die zulässigen Höhen der im Plangebiet zugelassenen baulichen Anlagen seien im Bebauungsplan nicht ausreichend festgesetzt. Dort seien nur die jeweiligen Oberkanten mit maximalen Höhen ü. NHN angegeben. Im Vorhaben- und Erschließungsplan seien für die geplanten baulichen Anlagen konkrete Höhen eingetragen, ohne dass dafür ein unterer Bezugspunkt festgelegt sei. Die Antragstellerin beantragt, den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. – C. – der Stadt P. für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Es sei unschädlich, dass sich die zeichnerische Darstellung der für die CEF-Maßnah-men vorgesehenen Fläche auf der zweiten Seite der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs befinde, weil diese Fläche nicht zum Plangebiet gehöre, die Darstellung von CEF-Maßnahmen in der besagten Bekanntmachung nicht erforderlich sei und allein der Umstand, dass die Bekanntmachung mehrere Seiten des Amtsblattes beanspruche, ihre Anstoßfunktion nicht mindere. Nichts anderes gelte für die Darstellung der in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen. Der Zeitpunkt der Ausfertigung des Bebauungsplans liege entsprechend den rechtlichen Anforderungen zwischen dem Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten habe sie ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von möglichen Fehlern durchgeführt. Der Satzungsbeschluss sowie das rückwirkende Inkrafttreten des Bebauungsplans im Rahmen des ergänzenden Verfahrens seien im Amtsblatt am 15. September 2020 bekannt gemacht worden. Mit dem von der Beigeladenen unterzeichneten Durchführungsvertrag habe dem Rat im Zeitpunkt des ersten Satzungsbeschlusses ein entsprechendes bindendes Vertragsangebot vorgelegen. § 20 des Durchführungsvertrags enthalte eine Regelung zum Wirksamwerden des Durchführungsvertrags für den Fall, dass alle Parteien ihn bereits vor dem Satzungsbeschluss unterzeichnet hätten. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im ergänzenden Verfahren sei der Durchführungsvertrag in jedem Fall wirksam gewesen. Der Bebauungsplan genüge dem Entwicklungsgebot. Die Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel – Sportfachmarkt“ beschreibe einen Ausschnitt aus dem möglichen Nutzungsspektrum eines Kerngebiets, sodass kein Widerspruch zu der Darstellung „Gemischte Baufläche“ bestehe. Zusammen mit den das Plangebiet umgebenden Nutzungen ergebe sich ein kerngebietstypischer Nutzungsmix. Die CEF-Maßnahmen, die keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffs-/Ausgleichsregelung seien und daher an sich keiner dinglichen Absicherung bedürften, seien gleichwohl durch die insoweit einzutragende Baulast, die hier ein taugliches Sicherungsinstrument sei, sowie vertraglich durch die Vereinbarungen im Durchführungsvertrag hinreichend gesichert. Der Bebauungsplan sei an die Ziele der Raumordnung angepasst. Das im LEP NRW formulierte Integrationsgebot sei kein solches Ziel. Im Übrigen wäre das Integrationsgebot bei unterstellter Zielqualität nicht verletzt, da das Plangebiet sowohl planerisch als auch nach den tatsächlichen Verhältnissen Teil eines zentralen Versorgungsbereichs sei. Die Unterscheidung der einzelnen Sortimente, die nach dem Bebauungsplan in dem geplanten Sportfachmarkt angeboten werden dürften, in zentrenrelevante Sortimente und nicht zentrenrelevante Sortimente sei zutreffend. Die in dem Bebauungsplan für zentrenrelevante Sortimente zugelassene Verkaufsfläche überschreite die Grenze zur Großflächigkeit nicht. Das im LEP NRW normierte Beeinträchtigungsverbot sei ebenfalls kein die Antragsgegnerin bindendes Ziel der Raumordnung. Unabhängig davon verstoße der Bebauungsplan auch nicht gegen diese Vorgabe. Die Auswirkungsanalyse belege, dass vorhabenbedingte schädliche Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Auch aus dem Gutachten B. ergäben sich keine wesentlichen Beeinträchtigungen dieser Art. Für eine unzureichende Konkretisierung des Vorhabens etwa im Hinblick auf fehlende Festsetzungen zur Mindestgröße der Verkaufsfläche des geplanten Sportfachmarkts oder zum unteren Bezugspunkt für die Bestimmung der Höhe der im Plangebiet zugelassenen baulichen Anlagen sei nichts ersichtlich. Die Auswirkungsanalyse habe weder methodische noch kalkulatorische Fehler. Solche Fehler würden auch in dem Gutachten B. nicht behauptet. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. In dem Berufungsverfahren 10 A 1136/22 wendet sich die Antragstellerin gegen einen der Beigeladenen von der Antragsgegnerin auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Sportfachmarkts mit einer Gesamtverkaufsfläche von 4.500 qm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 10 A 1136/22 und der beigezogenen Aufstellungs- beziehungsweise Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere ist die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Vorschrift kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder durch deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 –, juris, Rn. 3. Ausgehend davon kann die Antragstellerin als Nachbargemeinde der Antragsgegnerin und juristische Person im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ihre Antragsbefugnis aus dem interkommunalen Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB ableiten. Nach § 2 Abs. 2 BauGB, der als gesetzliche Ausformung des verfassungsrechtlich gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltungsrechts und als besondere Ausprägung des Abwägungsgebots zu verstehen ist, sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Die Bestimmung verlangt einen Interessenausgleich zwischen der planenden Gemeinde und der von dieser Planung möglicherweise betroffenen Nachbargemeinde und fordert eine Koordination der gemeindlichen Belange. Die planende Gemeinde unterliegt einem erhöhten Rechtfertigungszwang in Gestalt der Verpflichtung zur formellen und materiellen Abstimmung im Rahmen einer förmlichen Planung. Daraus folgt, dass sich eine Gemeinde gegen unmittelbare Auswirkungen von Bauleitplänen benachbarter Gemeinden prozessual zur Wehr setzen kann, wenn sie hinreichend gewichtig sind. Maßgebend für das Gewicht solcher Auswirkungen ist deren Reichweite und ihr Einfluss auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Gemeinde, die ihnen ausgesetzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 – 4 C 5.01 –, juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Urteile vom 2. Oktober 2013 – 7 D 18/13.NE –, juris, Rn. 40, und vom 9. November 2012 – 2 D 63/11.NE –, juris, Rn. 12. Hiervon ausgehend genügt es für die Annahme der Antragsbefugnis unter dem Blickwinkel des § 2 Abs. 2 BauGB, dass unmittelbare negative Auswirkungen gewichtiger Art auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der Nachbargemeinde nach dem Antragsvorbringen in Betracht kommen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. August 2021 – 10 D 106/14.NE –, juris, Rn. 78, und vom 26. Oktober 2020 – 10 D 66/18.NE –, juris, Rn. 50. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach dem Vortrag der Antragstellerin erscheint eine Verletzung des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB zumindest als möglich. Sie hat ihren Antrag unter anderem damit begründet, dass die Antragsgegnerin die Auswirkungen der Planung auf zentrale Versorgungsbereiche in ihrem Stadtgebiet nicht fehlerfrei berücksichtigt habe. Neben der C. Innenstadt gehört auch das C. Nebenzentrum C1. nach der Auswirkungsanalyse zu dem als Zone II bezeichneten überörtlichen Einzugsgebiet des großflächigen Sportfachmarkts, für dessen Ansiedlung der Bebauungsplan eine planungsrechtliche Grundlage schaffen soll. Für den Fall der Ansiedlung des Sportfachmarkts prognostiziert die Auswirkungsanalyse insbesondere eine Umsatzverteilung zu Lasten des Nebenzentrums C1. und des dortigen Anbieters von Sportartikeln Radsport C2. in Höhe von 8 bis 9 Prozent. Die städtebaulichen Auswirkungen der Ansiedlung des Sportfachmarkts auf die zentralen Versorgungsbereiche unter anderem der Antragstellerin waren zudem tatsächlich Teil der Abwägung. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist unwirksam. Dabei kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan insoweit auf einem beachtlichen formellen Mangel beruht, als die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs möglicherweise im Hinblick auf die Angaben zu den verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB genügt hat. Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB die Angabe der Arten der Informationen, nicht der Informationen selbst. Die Gemeinde muss die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen grundsätzlich nach Themenblöcken zusammenfassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig charakterisieren. Dem Ziel der Vorschrift entsprechend muss bei der Angabe als strukturierendes Merkmal der jeweilige Inhalt der Informationen gewählt werden, denn die Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB soll eine Anstoßwirkung haben, indem sie den interessierten Bürger dazu ermuntert, sich über die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zu der jeweiligen Planung beizutragen. Die Pflicht zur Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, zielt darauf, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, um hierdurch zu Lasten der Umwelt gehenden Defiziten bei der Vollziehung umweltbezogener Vorschriften entgegenzuwirken. Die Informationen müssen daher eine erste inhaltliche Einschätzung ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt werden. § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB gibt lediglich vor, was die Bekanntmachung mindestens enthalten muss, sodass es grundsätzlich unschädlich ist, wenn bei der Angabe der Arten verfügbarer umweltbezogener Informationen besonders detaillierte Schlagwörter verwendet werden oder in der Bekanntmachung zusätzliche Angaben enthalten sind, die die Vorschrift nicht verlangt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2019 – 4 CN 7.18 –, juris, Rn. 12 ff., mit weiteren Nachweisen; OVG NRW, Urteil vom 16. November 2020 – 10 D 8/18.NE –, juris, Rn. 56 ff. Dies zugrunde gelegt, lässt sich mit guten Gründen vertreten, dass hier die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs die ihr zugewiesene umweltspezifische Anstoßfunktion verfehlt hat. Zwar ist die Verschlagwortung der in dem Entwurf des Umweltberichts behandelten Umweltthemen und die Bildung von Themenblöcken für sich genommen nicht zu beanstanden, denn sie entspricht dem von dem Bundesverwaltungsgericht gebilligten formalen Ansatz. Die Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen enthält aber zudem unter den thematisch geordneten Schlagwörtern jeweils auch ausformulierte Zusammenfassungen der Inhalte des Umweltberichts einschließlich daraus abgeleiteter Bewertungen der zu erwartenden planbedingten Umweltauswirkungen. Diese Fülle an Informationen mag, was ihre Quantität angeht, unschädlich sein, doch ist sie möglicherweise wegen der jeweiligen bewertenden Zusammenfassungen der prognostizierten planbedingten Umweltauswirkungen qualitativ geeignet, den interessierten Bürger davon abzuhalten, sich weitergehend zu informieren und mit Anregungen und Bedenken zu der Planung beizutragen, weil sie den Eindruck erwecken, nach den vorliegenden umweltbezogenen Informationen stehe bereits fest, wie die planbedingten Umweltauswirkungen objektiv einzuschätzen seien. So wie die Gemeinde dem interessierten Bürger nicht die nach ihrer Auffassung unwesentlichen Arten umweltbezogener Informationen vorenthalten darf, darf sie ihn mit der Wiedergabe des Inhalts der umweltbezogenen Informationen auch nicht in einer Weise lenken, die seine Bereitschaft, sich an der Planung zu beteiligen, potenziell hemmt. Ob hier die Angabe der verfügbaren umweltbezogenen Informationen aus den vorstehenden Gründen ihre Anstoßwirkung tatsächlich verfehlt hat, spielt für den Ausgang des Normenkontrollverfahrens letztlich keine entscheidende Rolle, denn der Bebauungsplan hat einen beachtlichen materiellen Fehler, der seine Unwirksamkeit insgesamt zur Folge hat. Er ist wegen eines Verstoßes gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB unwirksam. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Entgegen dieser Bestimmung ist der Bebauungsplan nicht an das Ziel Nr. 6.5-2 LEP NRW angepasst. Nach Nr. 6.5-2 LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie ihrer verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Nr. 6.5-2 LEP NRW ist ein wirksames Ziel der Raumordnung. Der 2. und der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts haben dies mit der Begründung angenommen, die Planaussage erfasse auch faktische zentrale Versorgungsbereiche, sodass ihre Erfüllung – anders als die der Vorgängerregelung – nicht zwingend von Planungen der Gemeinden abhängig sei, sondern im Kern an tatsächliche Gegebenheiten anknüpfe. Ihre Vorgaben seien auch abschließend abgewogen. Durch die Bezugnahme in den zugehörigen Erläuterungen auf die Rechtsprechung zum Begriff des zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB sei die Planaussage für die Annahme einer abschließenden Abwägung hinreichend dicht. Dies gelte auch im Hinblick auf die neu zu planenden zentralen Versorgungsbereiche. Insoweit enthielten die Planaussage selbst sowie die zugehörigen Erläuterungen hinreichend präzise Vorgaben zur Zulässigkeit einer solchen Neuplanung. Die Regel-Ausnahme-Struktur der Planaussage insgesamt stehe ihrer Zielqualität nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2020 – 7 D 49/16.NE –, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. November 2018 – 2 A 1676/17 –, juris, Rn. 243 ff. Der Senat schließt sich den vorstehend wiedergegebenen Auffassungen des 2. und des 7. Senats an. Der Bebauungsplan fällt auch in den Anwendungsbereich des Ziels Nr. 6.5-2 LEP NRW. Bei dem Sportfachmarkt, für dessen Ansiedlung der Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage schaffen soll, handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO mit einem zentrenrelevanten Kernsortiment, der nur in einem Kerngebiet oder in einem für ihn festgesetzten Sondergebiet zulässig ist. Bei einer zugelassenen Verkaufsfläche von maximal 4.000 qm innerhalb des geplanten Marktgebäudes überschreitet die Geschossfläche des Sportfachmarkts 1.200 qm, sodass nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO die Regelvermutung gilt, dass er nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung hat. Der Sportfachmarkt soll auch ein zentrenrelevantes Kernsortiment führen. Insoweit ist nicht erforderlich, dass alle Waren, die er im Rahmen seines Kernsortiments anbieten will, zentrenrelevant sind. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ist auf maximal 800 qm der zulässigen Verkaufsfläche des Sportfachmarkts von 4.500 qm, die die Außenverkaufsfläche einschließt, der Verkauf zentrenrelevanter Sortimente zulässig. Zu diesen Sortimenten zählen Sportbekleidung, Sportschuhe und Sportartikel mit Ausnahme von Sportgroßgeräten und Fahrrädern. Der Sportfachmarkt will die entsprechenden Waren auch nicht lediglich als Randsortiment führen. Als Randsortiment lassen sich nämlich nur solche Waren bezeichnen, die ein spezifisches Kernsortiment lediglich „am Rand“ ergänzen und diesem nach Umfang und Gewicht des Angebots deutlich untergeordnet sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2000 – 7 B 2023/99 –, juris, Rn. 19, mit weiteren Nachweisen. Davon kann bei Waren wie Sportbekleidung, Sportschuhen und den besagten Sportartikeln in E.-Sportfachmärkten, wie sie am Markt auftreten und wahrgenommen werden, bei realitätsnaher Betrachtung von vornherein nicht die Rede sein. E. versteht sich selbst, wie die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung betont haben, als „Vollsortimenter“ im Bereich des Sportsegments, sodass jedenfalls alle in den E.-Sportfachmärkten angebotenen Sportartikel im engeren Sinne, zu denen selbstverständlich Sportbekleidung, Sportschuhe und Sportartikel, die nicht Sportgroßgeräte sind, zählen, auch nach Auffassung des künftigen Betreibers zum jeweiligen Kernsortiment gehören, das die Märkte ihrer Art nach bestimmt. Hier ist es mit Blick auf die Waren, die in dem in Rede stehenden Sportfachmarkt angeboten werden sollen, nicht anders. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung auf die Erläuterungen zu Nr. 6.5-2 LEP NRW Bezug genommen und behauptet haben, der Anteil von Sportbekleidung, Sportschuhen und den besagten Sportartikeln am künftigen Angebot des Sportfachmarkts mache nicht den „Hauptteil“ dieses Angebots aus und gehöre deshalb nicht zum Kernsortiment, geht dies an der Sache vorbei. Der geplante Sportfachmarkt ist nach dem Vorstehenden seiner Art nach nicht etwa ein Fachmarkt für Sportgroßgeräte, der alle anderen Waren aus dem Sportsegment nur als Randsortimente führt. Die in der mündlichen Verhandlung vertretene Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, mit dem Begriff „Hauptteil“ sei gemeint, dass ein Einzelhandelsbetrieb entweder ein zentrenrelevantes oder ein nicht zentrenrelevantes Kernsortiment führen könne, teilt der Senat nicht. Eine solche Auffassung findet in den Erläuterungen zu Nr. 6.5-2 LEP NRW keine Stütze. Sie liefe auch den mit der Bestimmung verfolgten Zielen entgegen. Abgesehen davon geht der LEP NRW davon aus, dass ein Einzelhandelsbetrieb, der auf mehr als 10 Prozent seiner Verkaufsfläche zentrenrelevante Sortimente anbietet, solche nicht mehr als Randsortimente führt (Erläuterung zu Nr. 6.5-5 LEP NRW). Dass Sportbekleidung, Sportschuhe und Sportartikel mit Ausnahme von Sportgroßgeräten und Fahrrädern auf circa 18 Prozent der Verkaufsfläche des Sportfachmarkts angeboten werden dürfen, unterstreicht mithin, dass diese Waren zu seinem künftigen Kernsortiment zu zählen sind. Dies gilt umso mehr, als der Anteil des mit diesen Waren vermutlich zu generierenden Umsatzes am Gesamtumsatz des Sportfachmarkts wegen deren hoher Flächenproduktivität nach der Auswirkungsanalyse 4 Mio. Euro von insgesamt 10,4 Mio. Euro ausmacht und damit wirtschaftlich ein wesentliches „Standbein“ des Marktes sein wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO hier entsprechend § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO widerlegt sein könnte, vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2021 – 4 B 44.20 –, juris, Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2019 – 7 A 2386/17 –, juris, Rn. 57, liegen nicht vor. Dass der Sportfachmarkt was die Verkaufsfläche und was den zu erwartenden Umsatz angeht im Schwerpunkt nicht zentrenrelevante Waren aus dem Sportsegment vertreiben soll, macht ihn weder im Hinblick auf sein spezielles Warenangebot noch hinsichtlich seiner möglichen Auswirkungen auf die Entwicklung zentraler Versorgungbereiche im Stadtgebiet der Antragsgegnerin oder in den Stadtgebieten anderer Gemeinden in seinem Einzugsbereich zu einem im Vergleich zu den großflächigen Einzelhandelsbetrieben nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO atypischen Einzelhandelsbetrieb, bei dessen Verwirklichung trotz der Überschreitung einer Geschossfläche von 1.200 qm entsprechende Auswirkungen ausgeschlossen werden können. Den Zielvorgaben in Nr. 6.5-2 LEP NRW für die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten, wonach diese planerisch nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen oder in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierter Lage zugelassen werden dürfen, genügt die Planung nicht. Ein zentraler Versorgungsbereich ist nach den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben ein räumlich abgrenzbarer Bereich, dem aufgrund vorhandener oder erst noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen, häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungsangebote und Gastronomiebetriebe, eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Zentral ist in diesem Zusammenhang nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Das heißt, der zentrale Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung die Versorgung des Gemeindegebiets oder eines Teils davon mit einem auf seinen Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Voraussetzung ist zudem eine integrierte, das heißt für die zu versorgende Bevölkerung nicht nur mit dem Auto günstig zu erreichende Lage. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, juris, Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteile vom 5. Juni 2018 – 2 A 2529/16 –, juris, Rn. 73, vom 12. April 2017 – 10 D 70/15.NE –, juris, Rn. 49 f., und vom 19. Juni 2008 – 7 A 1392/07 –, juris, Rn. 68. Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob – was die Antragstellerin bezweifelt – das in dem Einzelhandelskonzept 2008 festgelegte „Hauptzentrum P.“ als bestehender zentraler Versorgungsbereich im Sinne von Nr. 6.5-2 erster Spiegelstrich LEP NRW zu qualifizieren ist. Dafür könnten die Erläuterungen zu diesem Ziel sprechen, in denen es heißt, dass gemäß diesem Ziel die Ansiedlung von Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten auch in solchen zentralen Versorgungsbereichen erlaubt werde, die von den Gemeinden als zentrale Versorgungsbereiche festgelegt worden sind. Der Senat geht jedenfalls davon aus, dass die Fläche des planerisch festgesetzten Sondergebiets weder als zu dem unterstellten bestehenden zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum P.“ noch als zu einem sonst bestehenden zentralen Versorgungsbereich im Sinne der Nr. 6.5-2 erster Spiegelstrich LEP NRW gehörend gewertet werden kann. In dem im Einzelhandelskonzept 2008 für das „Hauptzentrum P.“ erstellten Zentrenpass heißt es, das Hauptzentrum umfasse im Wesentlichen das Einkaufszentrum D., in dem sich das Einzelhandelsangebot nahezu ausschließlich konzentriere, und die angrenzenden Bereiche. Darüber hinaus umfasse es mehrere Entwicklungsflächen im Norden und Osten. Diese Entwicklungsflächen sind in dem nebenstehenden Kartenausschnitt durch eine gestrichelte Linie besonders gekennzeichnet und als im Wesentlichen unbebaut dargestellt. Das für den Sportfachmarkt festgesetzte Sondergebiet liegt nicht in dem Bereich der damals vorhandenen Nutzungen, die das Hauptzentrum als solches prägten, sondern im Bereich der östlichen Entwicklungsfläche. Zwar obliegt es grundsätzlich den Gemeinden, ihre zentralen Versorgungsbereiche und deren räumliche Ausdehnung einschließlich möglicher Erweiterungsflächen unter städtebaulichen Aspekten zu bestimmen, doch findet diese Befugnis auch im Lichte der einschlägigen raumordnerischen Vorgaben ihre Grenzen, wenn eine Gemeinde – wie hier – ausgedehnte unbebaute Areale in einen zentralen Versorgungsbereich einbezieht, die aktuell keinerlei städtebaulich-funktionalen Bezug zu diesem Versorgungsbereich und der ihm zugewiesenen Versorgungsfunktion haben und die lediglich eine spätere, noch ungewisse Entwicklung sichern sollen, ohne dass erkennbar wäre, dass ein städtebaulich-funktionaler Bezug zu dem vorhandenen Versorgungsbereich überhaupt hergestellt werden kann und soll. Das festgesetzte Sondergebiet lässt sich deshalb nicht dem unterstellten bestehenden zentralen Versorgungsbereich „Hauptzentrum P.“, wie er in dem Einzelhandelskonzept 2008 festgelegt ist, zuordnen. Es dient nicht etwa einer Abrundung der von diesem Zentrum beanspruchten Flächen oder deren punktueller Ergänzung, sondern leitet – deutlich abgesetzt davon – eine ausufernde Ausweitung von großflächigen Einzelhandelsnutzungen mit zum Teil zentrenrelevanten Sortimenten ein oder setzt diese fort, ohne dass ein Ende dieser Ausweitung angesichts der noch verfügbaren freien Flächen des früheren Stahlwerks absehbar wäre. Soweit sich nach 2008 östlich der P1. Straße verschiedene Betriebe, ein Baumarkt, ein Möbelmarkt, ein Geschäft für Arbeitsbekleidung und ein Geschäft für Brautmode innerhalb sowie ein Lebensmittel-Discountmarkt außerhalb der Entwicklungsfläche, angesiedelt haben, sind diese nicht Teil des Versorgungszentrums, weil wegen ihrer abgesetzten Lage, ihrer von der eigentlichen Handelslage deutlich abweichenden Struktur und ihrer unzureichenden städtebaulich-funktionalen beziehungsweise fußläufigen Anbindung an diese Handelslage und die sie ergänzenden gastronomischen Betriebe und Freizeiteinrichtungen ein allseitiger Austausch, wie er für einen zentralen Versorgungsbereich typisch ist, nicht im erforderlichen Maße möglich ist. Nichts anderes ergibt sich unter Berücksichtigung der weiter nördlich innerhalb der Entwicklungsfläche angesiedelte Hotel- und Restaurantbetriebe. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin in Ansehung dieser neuen Betriebe in ihrem Einzelhandelskonzept von 2022 die Flächen östlich der P1. Straße folgerichtig nicht dem „Hauptzentrum P.“ zugeordnet, sondern dem Sonderstandort „C.“. Durch die südwestlich des Sondergebiets entstandene Freizeitanlage „U.“ ändert sich daran nichts. Erst recht bilden die Betriebe und die Freizeitanlage östlich der P1. Straße aus den vorstehenden Gründen keinen eigenen bestehenden zentralen Versorgungsbereich im Sinne der Nr. 6.5-2 erster Spiegelstrich LEP NRW, dem die Fläche des Sondergebiets zugeordnet werden könnte. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Planung des Sondergebiets bei ihrer Betrachtung anhand der Vorgaben der Nr. 6.5-2 LEP NRW bestenfalls der Neuplanung eines zentralen Versorgungsbereichs gleichkommt beziehungsweise nur unter den für eine solche Neuplanung geltenden Voraussetzungen zulässig ist. Insoweit wäre aber erforderlich, dass die Fläche des Sondergebiets Teil einer integrierten Lage wäre, die für die Neuplanung eines zentralen Versorgungsbereichs nach Nr. 6.5-2 zweiter Spiegelstrich LEP NRW unabdingbar ist. Eine solche integrierte Lage setzt nach der Rechtsprechung, die unter anderem zu § 34 Abs. 3 BauGB ergangen ist und auf die die Erläuterungen zu Nr. 6.5-2 LEP NRW Bezug nehmen, voraus, dass zumindest ein Teil des dem Versorgungsbereich zugeordneten Einzugsbereichs in fußläufiger Entfernung zu diesem liegt. Dies ist hier nicht der Fall. Wohnbebauung ist in fußläufiger Entfernung kaum vorhanden. Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung das Gegenteil behauptet haben, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die nächste zusammenhängende Wohnbebauung im Norden liegt nördlich der Bundesautobahn A und ist zudem durch die weiter südlich fließende F., den S.‑Kanal und eine Eisenbahnlinie von den hier in Rede stehenden Flächen getrennt. Zwischen diesen Flächen und der kleinen Wohnsiedlung im Nordosten zwischen der Bundesstraße und dem S.‑Kanal liegen zwei Eisenbahnlinien sowie ausgedehnte Gewerbeflächen. Auch die nächstgelegene Wohnsiedlung im Südwesten liegt jenseits einer Eisenbahnlinie und sich daran im Norden anschließender Gewerbeflächen, die zum Teil auch durch den Störfallbetrieb B. genutzt werden. Die im Süden weiter östlich gelegene Wohnbebauung ist von den besagten Flächen ebenfalls durch die Eisenbahnlinie und ein südlich davon gelegenes Waldstück getrennt. Eisenbahnlinien verlaufen auch zwischen diesen Flächen und den in einiger Entfernung vorhandenen Wohnsiedlungen im Osten. Insgesamt kann hier eine städtebaulich integrierte Lage des Sondergebiets und seiner unmittelbaren Umgebung, bei der die Flächen, auf denen die Ansiedlung von Betrieben angedacht ist, die der zentralen Versorgung der Bevölkerung dienen sollen, den Wohngebieten im Allgemeinen Siedlungsbereich zugeordnet sind, nicht angenommen werden. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf die besondere Entstehungsgeschichte beziehungsweise Entwicklung des „Hauptzentrums P.“ hinweist und wegen der Atypik des Standorts im stark verdichteten Ballungsraum des westlichen S. modifizierte Anforderungen an die städtebauliche Integration auch des Sondergebiets reklamiert, folgt der Senat auch diesem Ansatz jedenfalls für das geplante Sondergebiet nicht. In den Erläuterungen zu Nr. 6.5-2 LEP NRW wird Bezug genommen auf § 2 Abs. 2 Nr. 3 ROG, wonach die räumlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Innenstädte und örtlichen Zentren als zentrale Versorgungsbereiche zu schaffen sind. In den Erläuterungen zu Nr. 6.1 LEP NRW heißt es überdies: Die Konzentration der Siedlungsentwicklung und von Versorgungseinrichtungen in den Zentren solle langfristig eine flächendeckende und wohnortnahe Versorgung mit einem vielfältigen und gut erreichbaren Angebot an Waren und Dienstleistungen gewährleisten. Innenstädte und örtliche Zentren sollten revitalisiert und gestärkt werden. Eine fortschreitende Neuansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsangeboten an Standorten außerhalb der Zentren würde diese Bemühungen konterkarieren. Die Regelungen in Kapitel 6 LEP NRW sollten dazu beitragen, die Daseinsvorsorge zu sichern. Wegen des demographischen Wandels gewönnen eine konzentrierte Siedlungsentwicklung und die Zentren als Versorgungsstandorte noch stärker an Bedeutung. Vor allem ältere Menschen benötigten ein wohnortnahes Versorgungsangebot, das auch ohne Auto auf kurzem Weg erreichbar sei. Diese in Kenntnis der besonderen Verhältnisse in den Ballungsräumen des S. getroffenen Äußerungen lassen ein abweichendes Verständnis des Begriffs der städtebaulich integrierten Lage im Zusammenhang mit der nicht als bloße Abrundung des unterstellten zentralen Versorgungsbereichs „Hauptzentrum P.“ zu betrachtenden Planung des Sondergebiets nicht zu. Für die dafür in den Blick genommene Fläche sind die Erwägungen, die damals die Entstehung und die Entwicklung der N. möglich gemacht haben, heute angesichts der Entwicklung des Einzelhandels, des Niedergangs vieler Innenstädte und geänderter rechtlicher Vorschriften nicht mehr gleichermaßen tragfähig. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.