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Urteil

10 A 1230/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0327.10A1230.19.00
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Leitsätze
  • 1.

    Das Baugesetzbuch schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht aus. Die Festsetzungen dürfen jedoch nicht zueinander in Konkurrenz stehen, sondern müssen miteinander verträglich sein (hier für die Festsetzungen Kirmesplatz und Spielplatz verneint).

  • 2.

    Der Umstand, dass auch ausgeprägte Unterschiede in der Oberflächenstruktur und Topographie nicht selten die natürliche Beschaffenheit des Außenbereichs kennzeichnen, ist bei der Frage, ob ein Grundstück noch Teil des Bebauungszusammenhangs ist, zu berücksichtigen.

  • 3.

    Bei der Bewertung, ob eine freie Fläche, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen ist, dennoch Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist, ist neben ihrer Lage auch die Größe der Freifläche von Bedeutung.

  • 4.

    Zur Frage, wann der rechtlichen Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum Außenbereich dessen frühere Bebauung und Nutzung entgegensteht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Baugesetzbuch schließt die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht aus. Die Festsetzungen dürfen jedoch nicht zueinander in Konkurrenz stehen, sondern müssen miteinander verträglich sein (hier für die Festsetzungen Kirmesplatz und Spielplatz verneint). 2. Der Umstand, dass auch ausgeprägte Unterschiede in der Oberflächenstruktur und Topographie nicht selten die natürliche Beschaffenheit des Außenbereichs kennzeichnen, ist bei der Frage, ob ein Grundstück noch Teil des Bebauungszusammenhangs ist, zu berücksichtigen. 3. Bei der Bewertung, ob eine freie Fläche, die wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen ist, dennoch Bestandteil des Bebauungszusammenhangs ist, ist neben ihrer Lage auch die Größe der Freifläche von Bedeutung. 4. Zur Frage, wann der rechtlichen Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum Außenbereich dessen frühere Bebauung und Nutzung entgegensteht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² mit Stellplätzen und den Neubau einer Einkaufswagen-Anlage (im Folgenden: Vorhaben) auf dem Grundstück Gemarkung I., Flur 00, Flurstück 172 (V.-straße 0, 00000 N., im Folgenden: Vorhabengrundstück). Sie betreibt auf dem benachbarten Grundstück Gemarkung I., Flur 00, Flurstück 171, bereits einen Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von ca. 928 m². Beide Grundstücke gehören zu dem früheren sogenannten K.-Gelände (vormals Flurstück 129). Am 17. Juli 1968 trat der Bebauungsplan Nr. 000 der Beklagten für ein Gebiet zwischen I. Straße, V.-straße, E. Straße und der Straße J. in Kraft. Für den Bereich der heutigen Flurstücke 171 und 172 setzte der Bebauungsplan Nr. 000 ein Gewerbegebiet fest, für den Bereich des heutigen Flurstücks 136 enthielt der Bebauungsplan die Festsetzung „Kirmesplatz (A - Ki)“. Am 14. Dezember 2005 wurde er erneut öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 17. Juli 1968 in Kraft gesetzt, nachdem in einem Klageverfahren ein Bekanntmachungsmangel geltend gemacht worden war. Die (damalige) S. Dienstleistungs GmbH & Co. KG, W., beantragte am 5. Juli 2001 bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf dem heutigen Flurstück 171. Mit Bescheid vom 4. Juli 2002 lehnte die Beklagte die Erteilung des begehrten Vorbescheids mit der Begründung ab, der Baukörper überschreite in voller Länge die Baugrenze um ca. 0,90 m. Ob das Vorhaben nach der Art der Nutzung zulässig sei, könne dahingestellt bleiben. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob die S. Dienstleistungs GmbH & Co. KG am 18. September 2003 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage (5 K 4631/03). Am 30. Juni 2005 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 000 N, der nach öffentlicher Bekanntmachung am 25. August 2005 in Kraft trat. Das Plangebiet entsprach demjenigen des Bebauungsplans Nr. 000. Für den Bereich der heutigen Flurstücke 171 und 172 setzte der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet mit einem Einzelhandelsausschluss fest. Im weiteren Verlauf traten die S. Dienstleistungs GmbH & Co. KG und die Beklagte in Vergleichsgespräche ein. Sodann schlossen die Klägerin des hiesigen Verfahrens und die Beklagte in einem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen am 31. Januar 2007 im Verfahren 5 K 4631/03 sowie in zwei weiteren anhängigen Klageverfahren einen Vergleich. Die vergleichsweise Regelung sollte laut dessen Präambel dem Zweck dienen, die näher bezeichneten baurechtlichen Verwaltungs- und Klageverfahren zu beenden und etwaige Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsansprüche der Firma S. gegenüber der Beklagten auszuschließen. Im Gegenzug sollte sich die Beklagte nach Maßgabe weiterer Regelungen verpflichten, der Firma S. für näher bezeichnete Vorhaben bauplanungsrechtliche Vorbescheide zu erteilen. Dem Vergleichstext waren mehrere Anlagen beigefügt. Bezüglich des Standortes V.-straße wurde in Anlage 5 Ziffer 4 Buchstabe a (im Folgenden: Vergleichsbestimmung) vereinbart: „Hinsichtlich der weiteren Nutzung auf dem K. Gelände (Flurstück 129) verpflichtet sich die Firma S. ungeachtet einer verwaltungsgerichtlich festgestellten Unwirksamkeit zur Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans 000 N.“ Im Anschluss nahm die S. Dienstleistungs GmbH & Co. KG die Klage im Verfahren 5 K 4631/03 zurück. Die Beklagte erteilte am 20. Juli 2007 - unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 N - eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von ca. 799 m² nebst Parkplatzanlage auf dem heutigen Flurstück 171. Anfang 2013 beantragte die (damalige) S. Dienstleistung GmbH & Co. KG, Neckarsulm, die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes (Flurstück 171) um ca. 130 m² auf 928,82 m². Nach Ablehnung dieses Antrags durch die Beklagte mit Bescheid vom 15. Mai 2013 erhob die S. Dienstleistung GmbH & Co. KG Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (5 K 2777/13). Am 18. Juli 2013 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 921 „I. Straße/F.-Straße“ als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 19. August 2013 öffentlich bekanntgemacht. Das Plangebiet entsprach im Wesentlichen demjenigen der Bebauungspläne Nr. 000 und Nr. 000 N. Dieser setzte für den Bereich der Flurstücke 171 und 172 ein Gewerbegebiet fest. Nachdem festgestellt wurde, dass bei der Erstellung der Planurkunde ein technischer Fehler unterlaufen war, fasste der Rat in seiner Sitzung vom 20. Februar 2014 einen neuen Satzungsbeschluss. Der Bebauungsplan wurde am 14. April 2014 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht und rückwirkend zum 19. August 2013 in Kraft gesetzt. Mit Urteil vom 24. September 2015 gab das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen der Klage im Verfahren 5 K 2777/13 statt und verpflichtete die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes auf 928,82 m². Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Bebauungspläne Nr. 921 „I. Straße/F.- Straße“, Nr. 000 N und Nr. 000 seien unwirksam. Die streitgegenständliche Vergrößerung der Verkaufsfläche sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Nachdem der erkennende Senat den Bebauungsplan Nr. 921 „I. Straße/F.- Straße“ mit Urteil vom 1. September 2016 - 10 D 45/14.NE - für unwirksam erklärt hatte, nahm die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung (10 A 2623/15) gegen das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurück. Am 1. Februar 2017 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes (Flurstück 171) auf 928,82 m². Bereits unter dem 25. Februar 2016 hatte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für das Vorhaben beantragt, das nicht auf dem bereits mit einem S.-Markt bebauten Flurstück 171, sondern auf dem benachbarten Vorhabengrundstück, Flurstück 172, verwirklicht werden sollte. Fragen des Rücksichtnahmegebots, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Emissionskontingente, wurden dabei ausgeklammert. Der Ausschuss für Planung und Grundstücke beschloss am 8. März 2016, den Bebauungsplan Nr. 921 „I. Straße/F.- Straße“ im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB (erneut) aufzustellen. Das Plangebiet umfasst u. a. die Flurstücke 171 und 172. In seiner Sitzung am 17. März 2016 beschloss der Rat für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 921 „I. Straße/F.- Straße“ eine Veränderungssperre als Satzung. Diese und der Aufstellungsbeschluss über den Bebauungsplan Nr. 921 wurden am 29. März 2016 öffentlich bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 18. Mai 2016, der Klägerin zugestellt am 28. Juni 2016, lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids unter Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Am 26. Juli 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, bei Unwirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 921 sei das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen und entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 24. September 2015 - 5 K 2777/13 - planungsrechtlich zulässig. Die Veränderungssperre könne dem Vorhaben unter Berücksichtigung eines Hinweises des erkennenden Senats im Berufungszulassungsverfahren 10 A 2623/15 vom 14. November 2016 nicht entgegengehalten werden. Zudem liege der Veränderungssperre keine sicherungsfähige Planung zugrunde. Der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 921 sei weder städtebaulich gerechtfertigt noch entspreche er dem Gebot der gerechten Abwägung; das gelte insbesondere für den vollständigen Einzelhandelsausschluss. Insofern sei auch die vom Büro U. G. erstellte Untersuchung „Erweiterung eines S. -Lebensmittelmarktes in N. - Verträglichkeitsbewertung gemäß § 34 Abs. 3 BauGB“ vom 25. November 2015 zu berücksichtigen. Als abwägungsfehlerhaft erweise sich ferner die vorgesehene Festsetzung von Lärmemissionskontingenten. In seiner Sitzung vom 16. Mai 2017 änderte der Ausschuss für Planung und Grundstücke den Beschluss vom 8. März 2016 dahingehend ab, dass der Bebauungsplan nunmehr „im Normalverfahren“ gemäß den §§ 2 ff. BauGB aufgestellt werde. Der Rat verlängerte die Veränderungssperre mit Beschluss vom 7. Februar 2018 um ein Jahr bis zum 29. März 2019. Am 29. März 2018 wurde der Beschluss öffentlich bekannt gemacht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, den Bauvorbescheid zur Errichtung eines S.-Lebensmitteldiscountmarktes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebotes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines positiven Vorbescheides hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebotes und der Frage, ob dem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen, für eine Verkaufsfläche von 1.200 m² positiv zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dem Vorhaben stehe die am 17. März 2016 beschlossene Veränderungssperre entgegen. Diese sei auch wirksam. Nach der Rechtsprechung sei nur eine Veränderungssperre unwirksam, die eine offensichtlich unzulässige Bebauungsplanung sicherstellen solle. Von einer offensichtlich fehlerhaften Planung könne im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Februar 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids stehe im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Veränderungssperre entgegen. Diese Veränderungssperre sei insbesondere nicht deshalb unwirksam, weil bereits jetzt erkennbar sei, dass die Umsetzung der Planung in einem Bebauungsplan offensichtlich rechtswidrig wäre. Die Veränderungssperre sei nicht abgelaufen. Sie sei auch nicht deshalb unwirksam geworden, weil der auf die rechtswidrige Ablehnung des Bauvorbescheids im Verfahren 5 K 2777/13 entfallende Zeitraum angerechnet werden müsse. Die bisherigen Baugesuche der Klägerin hätten andere Buchgrundstücke betroffen. Hier stehe jedoch die Bebaubarkeit des Flurstücks 172 im Streit, für das bis dato in der letzten Zeit kein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe. In seiner Sitzung vom 7. März 2019 beschloss der Rat den Bebauungsplan Nr. 921 „I. Straße/F.- Straße“. Der Satzungsbeschluss wurde im Amtsblatt vom 18. März 2019 bekanntgemacht. Der Bebauungsplan setzt hinsichtlich der zulässigen Art der baulichen Nutzung ein in sechs (Teil-)Gebiete (GE 1 bis GE 6) gegliedertes Gewerbegebiet fest. Der klägerische Bestandsmarkt (Flurstück 171) ist in den Bereichen GE 5 und GE 6 gelegen. Das Vorhabengrundstück (Flurstück 172) wird durch die Bereiche GE 3 und GE 4 erfasst. Die textliche Festsetzung Ziffer 1 sieht u. a. vor, dass in den GE 1 bis GE 6 Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind. Seit dem 18. April 2019 ist ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 921 beim erkennenden Senat (10 D 41/19.NE) anhängig. Mit Beschluss vom 6. März 2020 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Er hat die Beteiligten mit Verfügung vom 30. April 2020 darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 921 „I. Straße/F.- Straße“ unwirksam sein dürfte. Die Lärmemissionskontingentierung könne nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützt werden. Der im Berufungsverfahren geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids dürfte dann auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben sein, wie die Klägerin in der Berufungsbegründung im Einzelnen ausgeführt habe. Daraufhin hat die Beklagte den zwischen den Beteiligten am 31. Januar 2007 geschlossenen Vergleich vorgelegt und auf ein deshalb fehlendes Rechtsschutzinteresse verwiesen. Dazu hat die Klägerin vorgetragen: Die Klage sei nicht aufgrund des Vergleichs unzulässig. Eine isolierte und ausschließlich wortlautorientierte Interpretation der Vergleichsbestimmung verbiete sich. Aus dem zwingend in den Blick zu nehmenden Gesamtzusammenhang ergebe sich, dass die von der Beklagten angesprochene Vergleichsbestimmung sich nur auf das konkrete Vorhaben beziehe, ohne indes einen dauerhaften Bezug zu dem jeweiligen Standort aufzuweisen. Im Übrigen sei das Recht der Beklagten, sich auf die Vergleichsbestimmung zu berufen, verwirkt. Die Beklagte habe sich insbesondere in dem Verfahren 5 K 2777/13 nicht auf den Vergleich berufen. Sie, die Klägerin, habe in schutzwürdiger Weise darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte die Vergleichsbestimmung auch im hiesigen Verfahren nicht heranziehe. Ferner beziehe sich die Vergleichsbestimmung auf das Flurstück 129, das indes im Nachgang geteilt worden sei. Dies stehe der Anwendbarkeit der Vergleichsbestimmung entgegen. Außerdem sei diese nach der Auslegung der Beklagten nichtig, denn sie binde diese dauerhaft und uneingeschränkt. Das sei mit den Wertungen des § 1 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 8 BauGB unvereinbar. Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, die klägerische Auslegung der Vergleichsbestimmung ergebe keinen Sinn, weil diese Regelung dann mangels Inhalts leerliefe. Den Vertragsparteien sei es ersichtlich darum gegangen, für den Fall einer Ansiedlung eines Marktes der Klägerin in der Örtlichkeit für die weiteren Grundstücke bis auf weiteres hinreichende Sicherheit zu erlangen. Der Umstand einer zwischenzeitlichen Teilung des Flurstücks 129 sei unbeachtlich. Im Übrigen sei es ihrem Rechtsamtsmitarbeiter genauso ergangen wie den Vertretern der Klägerin, die sich an die Detailregelungen des Vergleichs nach Jahren ebenso wenig hätten erinnern können. Eine Verwirkung zum Nachteil der Beklagten scheitere jedenfalls am mangelnden Umstandsmoment. Der Einwand der Klägerin zur Nichtigkeit der Vergleichsbestimmung trage nicht. Die Bestimmung binde nur die Klägerin. Der Hinweis des Senats vom 30. April 2020 sei hinsichtlich der Emissionskontingentierung unzutreffend. Der Plangeber habe gemäß § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine sogenannte externe Gliederung vorgenommen. Der Senat hat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO vom 25. November 2020 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei unbegründet. Der Klägerin fehle das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Sie habe sich in der Vergleichsbestimmung hinsichtlich der weiteren Nutzung des sogenannten K.-Geländes und damit auch des Vorhabengrundstücks unmissverständlich zur Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 000 N ungeachtet ihrer Wirksamkeit verpflichtet. Das Vorhaben, das Gegenstand des Vorbescheids sei, stehe jedoch unstreitig nicht im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Einwände der Klägerin zur Bedeutung und Wirksamkeit der Vergleichsbestimmung seien unzutreffend. Der Senat habe mangels anderer Anhaltspunkte auch keine Zweifel daran, dass die Bestimmung für die gesamte Fläche des damaligen Flurstücks 129 gelten solle. Auf eine Verwirkung könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 4 B 4.21 -, juris, die Revision zugelassen. Im Revisionsverfahren hat die Klägerin im Wesentlichen ihren Vortrag, wonach die Vergleichsbestimmung der Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids nicht entgegenstehe, vertieft. Die Beklagte hat demgegenüber im Wesentlichen ihre Auffassung zur rechtlichen Bedeutung der Vergleichsbestimmung bekräftigt. Zudem hat sie darauf hingewiesen, der Beschluss des erkennenden Senats sei jedenfalls im Ergebnis richtig. Denn die Klägerin habe - unterstellt, alle Bebauungspläne seien unwirksam - wegen der Lage des Flurstücks 172 im Außenbereich keinen Anspruch auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes mit 1.200 m² Verkaufsfläche. Mit Urteil vom 6. Dezember 2022 - 4 C 7.21 -, juris, hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Senats vom 25. November 2020 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Senat habe verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden und dadurch zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Zu der vom Senat entscheidungstragend zu Grunde gelegten Vergleichsbestimmung seien zahlreiche Rechts- und Tatsachenfragen aufgeworfen worden, die erörterungsbedürftig und zuvor nicht Gegenstand einer mündlichen Verhandlung gewesen seien. Im fortgesetzten Berufungsverfahren trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, die Vergleichsbestimmung sei vorhaben- bzw. marktbezogen und auf einen mittelfristigen Zeitraum von maximal acht Jahren limitiert. Das führe dazu, dass sie der Erteilung des planungsrechtlichen Vorbescheids - jedenfalls heute - nicht (mehr) entgegengehalten werden könne. Ferner sei der Bebauungsplan Nr. 000 N unwirksam. Die den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf dokumentierende Verfahrensleiste auf der Planurkunde sei fehlerhaft. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Es handele sich um eine unzulässige Negativplanung. Auch der generelle Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet sei städtebaulich ebenso wenig gerechtfertigt wie die Festsetzung des Kirmesplatzes. Die Festsetzung über das Maß der baulichen Nutzung sei jedenfalls unbestimmt und damit unwirksam. Der Bebauungsplan leide auch an mehreren Abwägungsfehlern, die rechtzeitig geltend gemacht worden seien. Der Bebauungsplan Nr. 000 sei ebenfalls gesamtunwirksam. Die Bekanntmachungsanordnung sei ursprünglich nicht vom Oberbürgermeister unterzeichnet worden, der Bebauungsplan sei bei der erneuten Bekanntmachung im Jahr 2005 bereits funktionslos gewesen, die Offenlagebekanntmachung sei fehlerhaft gewesen und es liege hinsichtlich des festgesetzten Gewerbegebiets ein Abwägungsfehler in der Form eines Ermittlungs- und Bewertungsfehlers vor. Da sich der Vorhabenbereich danach als unbeplanter Innenbereich erweise, sei § 34 BauGB anzuwenden. Das Vorhabengrundstück stelle eine Baulücke dar und gehöre dem Bebauungszusammenhang an. Insofern sei insbesondere zu berücksichtigen, dass das Vorhabengrundstück in der Vergangenheit bebaut gewesen sei. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Die nähere Umgebung stelle sich als Gemengelage dar. Von dem Vorhaben seien auch keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten. Das ergebe sich u. a. aus der Auswirkungsanalyse von U. G. aus März 2024. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines S.-Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebotes zu erteilen, hilfsweise, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 18. Mai 2016 zu verpflichten, den beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung eines S.-Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebotes und der Frage, ob von dem Vorhaben schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB ausgehen, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie wiederholt ihr Vorbringen zur Relevanz der Vergleichsbestimmung. Der Berichterstatter des Senats hat am 19. Januar 2024 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Gerichtsakte im Normenkontrollverfahren 10 D 41/19.NE und die dort beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage hat weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag (B.) Erfolg. A. Die Klage ist mit dem zulässigen Hauptantrag unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung eines großflächigen Lebensmitteldiscountmarktes mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m², § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Es kann offenbleiben, ob die Vergleichsbestimmung die Erteilung des Vorbescheids ausschließt, ob sie wirksam ist, noch rechtliche Wirkungen entfaltet und ob die Beteiligten sich darauf berufen können. Jedenfalls stehen dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen, §§ 77 Abs. 1 Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW 2018. Es ist nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich unzulässig. Dies ergibt sich zwar nicht aus den - Einzelhandel ausschließenden - Festsetzungen des am 18. März 2019 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 921, weil dieser unwirksam ist (dazu 1.). Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass auch der am 25. August 2005 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 000 N, der ebenfalls einen Einzelhandelsausschluss festsetzt, unwirksam ist (dazu 2.). Der dann anzuwendende - dem Vorhaben nicht entgegenstehende - Bebauungsplan Nr. 000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005, rückwirkend zum 17. Juli 1968 in Kraft gesetzt, ist ebenfalls unwirksam (dazu 3.). Beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht nach einem Bebauungsplan, ist das Vorhaben seiner Art nach planungsrechtlich unzulässig, da sich das Vorhabengrundstück (Flurstück 172) im Außenbereich (§ 35 BauGB) befindet (dazu 4.). 1. Der Bebauungsplan Nr. 921 ist unwirksam. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Urteil des Senats vom heutigen Tag im Normenkontrollverfahren 10 D 41/19.NE Bezug genommen. 2. Hinsichtlich des Bebauungsplans Nr. 000 N, der für den gesamten Bereich des festgesetzten Gewerbegebiets - und damit auch für das Vorhabengrundstück - einen Einzelhandelsausschluss festsetzt (dazu a.), kann zugunsten der Klägerin dessen Unwirksamkeit unterstellt werden (dazu b.). a. Wäre der Bebauungsplan Nr. 000 N wirksam, stünde er der Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids entgegen. Denn er setzt für den gesamten Bereich des festgesetzten Gewerbegebiets - und damit auch für das Vorhabengrundstück - einen Einzelhandelsausschluss fest. Die textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lauten wie folgt: „Gewerbegebiet Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Im Gewerbegebiet sind Tankstellen, Gartenbaubetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, gewerbliche Anlagen für sportliche Zwecke sowie Beherbergungsbetriebe unzulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Im Gewerbegebiet sind Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten unzulässig (§ 1 Abs. 6 BauNVO). Im Gewerbegebiet sind Gewerbebetriebe mit Musikdarbietungen, Versammlungsstätten, Bordelle, Eros-Center, Dirnenunterkünfte, Massagesalons sowie alle anderen Arten von Anlagen und Einrichtungen, die gewerblich betriebenen sexuellen Darbietungen oder Dienstleistungen dienen, unzulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Planzeichen 1 Anstelle der im Bebauungsplan Nr. 206 festgesetzten „Fläche für Büro, - Verwaltungs-, Geschäftsgebäude und Lagerhäuser gem. § 8 Abs. 4 BauNVO sowie Wohnungen gem. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und § 1 Abs. 5 BauNVO“ sind in diesem Bereich nur Gewerbetriebe zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören.“ Danach hat der Plangeber ein Gewerbegebiet - in der Planurkunde zeichnerisch ausgewiesen durch eine grau schraffierte Fläche - festgesetzt. Die Zulässigkeit der Art der Nutzungen folgt mithin aus § 8 BauNVO. Hiervon hat der Plangeber ‑ gestützt auf § 1 Abs. 5 bzw. Abs. 6 BauNVO - Ausnahmen für das gesamte Plangebiet festgesetzt, u. a. einen Einzelhandelsausschluss. Die Festsetzung zu Planzeichen 1 (zeichnerisch in der Planurkunde ausgewiesen durch einen mit einer Perlschnur abgegrenzten oberen Streifen des Gewerbegebiets) dient - aufgrund der Nähe zur Wohnbebauung an der I. Straße - in nachvollziehbarer Weise allein dem Zweck, den Kreis der zulässigen Nutzungen - im Vergleich zur allgemeinen Festsetzung eines Gewerbegebiets - auf solche Gewerbebetriebe zu beschränken, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das lässt indes den Ausschluss von bestimmten gewerblichen Nutzungsarten - wie Einzelhandelsbetrieben o. Ä. - unberührt. Diese sind auch im Bereich des Planzeichens 1 unzulässig. Abgesehen davon entspricht nur dieses Verständnis dem - gerade auch von der Klägerin hervorgehobenen - Ziel der Beklagten, Einzelhandelsnutzungen aus dem Plangebiet fernzuhalten. b. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass (auch) der Bebauungsplan Nr. 000 N aus einem der von ihr angeführten Gründe unwirksam ist. Wäre (nur) der Einzelhandelsausschluss unwirksam, führte dies (ebenfalls) zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Unwirksamkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung hat nur dann nicht die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen Teil erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Vgl. BVerwG, Urteile 25. Januar 2022 - 4 CN 5.20 -, juris Rn. 16, vom 17. Oktober 2019 - 4 CN 8.18 -, juris 37, und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 -, juris Rn. 30; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2023 - 10 D 187/20.NE -, juris Rn. 48, jeweils m. w. N. Jedenfalls an letzterem fehlte es vorliegend. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Rat den Bebauungsplan auch ohne den Einzelhandelsausschluss beschlossen hätte. 3. Der Bebauungsplan Nr. 000 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2005, rückwirkend zum 17. Juli 1968 in Kraft gesetzt, vgl. zur Maßgeblichkeit eines neuen Plans nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 BN 7.17 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2023 - 10 D 320/21.NE -, juris Rn. 26, nach dessen Festsetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO in der Fassung vom 26. Juni 1962 großflächiger Einzelhandel nach der Art der baulichen Nutzung planungsrechtlich zulässig wäre, ist unwirksam. Ob die erneute Bekanntmachung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens und die rückwirkende Inkraftsetzung des Bebauungsplans rechtmäßig waren, bedarf keiner Entscheidung. Denn maßgebliche Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 206 sind nicht miteinander verträglich (dazu a.). Dieser Mangel führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 000 (dazu b.). a. Die textliche Festsetzung „Von der Bebauung freizuhaltendes Grundstück - § 9 (1) Nr. 2 BbauG - Hier: Kirmesplatz, ausnahmsweise (A) als Kinderspielplatz zu nutzen (Ki)“ enthält zwei unterschiedliche Festsetzungen, die unverträglich sind. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar geklärt, dass das Baugesetzbuch die Überlagerung von Festsetzungen für einzelne Grundstücke nach mehreren der in § 9 Abs. 1 BauGB aufgeführten Festsetzungsbefugnisse nicht ausschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2008 ‑ 4 BN 6.08 -, juris Rn. 3; dazu auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 151. EL August 2023, BauGB, § 9 Rn. 14. Das galt auch schon mit Blick auf § 9 BBauG 1960. Eine Verbindung bzw. Überlagerung von Festsetzungen setzt jedoch voraus, dass diese nicht zueinander in Konkurrenz stehen, sondern miteinander verträglich sind. Vgl. grundlegend BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 -, juris Rn. 20, im Nachgang auch Beschluss vom 17. Juli 2001 ‑ 4 B 55.01 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 24. September 2010 - 2 D 143/08.NE -, juris Rn. 58 (für eine Festsetzung als Festplatz sowie öffentliche Grünfläche und Parkplatz). Das ist hier nicht der Fall. Eine Festsetzung als Kirmesplatz erforderte angesichts der Beanspruchung durch Fahrgeschäfte, Stände, Buden und sonstige Wagen ‑ auch bereits Ende der 1960er Jahre - regelmäßig einen festen (geschotterten, gepflasterten, geteerten etc.) Untergrund. Bereits ein solcher Untergrund verträgt sich mit der Nutzung als Kinderspielplatz nicht. Abgesehen davon verträgt sich die vorgenommene Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche nicht mit der Festsetzung Kinderspielplatz. Zur Mindestausstattung eines Kinderspielplatzes gehören nämlich auch bauliche Anlagen in Gestalt von Spieleinrichtungen (z. B. Spielgeräte, Sandkasten o. Ä.). Nichts Anderes galt Ende der 1960er Jahre. Jedes Spielgerät auf einem Kinderspielplatz bedarf dabei schon aus Sicherheitsgründen der festen Verankerung im Boden. Das steht einer Nutzung derselben Fläche durch eine Kirmes entgegen. Dasselbe gilt für einen ortsfesten Sandkasten. Eine Verträglichkeit der Nutzungen ergibt sich auch nicht aus dem Auszug aus der Niederschrift zur Sitzung des Bauausschusses der Beklagten vom 16. März 1959. Dort wird in diesem Zusammenhang u. a. ausgeführt, neben der Kirmesveranstaltung könne dieser Platz zugleich für Kinder von 7 - 17 Jahren als „Pöhl- u. Spielplatz“ verwandt werden. Damit könne die nach den olympischen Richtlinien erforderliche Spielplatzfläche im Gebiet zwischen X. Straße und I. Straße gehalten werden. Die reine Spielfläche abzüglich Begrünung betrage rund 4.800 m². Diese Vorüberlegungen haben so schon keinen Eingang in den Bebauungsplan Nr. 000 gefunden. Dort ist nämlich statt eines „Pöhl- und Spielplatzes“ für Kinder zwischen 7 und 17 Jahren nur allgemein ein Kinderspielplatz festgesetzt worden. Im Übrigen ist auf dem als Kirmesplatz festgesetzten Bereich weder eine Grün- noch eine spezielle Spielfläche ausgewiesen. b. Dieser Mangel führt unter Berücksichtigung der oben wiedergegebenen Maßstäbe zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Rat den Bebauungsplan auch ohne die Festsetzung zum Kirmesplatz/Kinderspielplatz beschlossen hätte. Vielmehr spricht dagegen schon der Umstand, dass die Verkehrsproblematik anlässlich der historischen Lindener Kirmes ausweislich der Planbegründung ein Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war. 4. Das Vorhabengrundstück (Flurstück 172) befindet sich - die Unwirksamkeit der Bebauungspläne zugrunde gelegt (Nr. 921 und 000) bzw. zugunsten der Klägerin unterstellt (Nr. 000 N) - im Außenbereich, § 35 BauGB (dazu a.). Dort ist es planungsrechtlich unzulässig (dazu b.). a. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich - die vorstehenden Prämissen zugrunde gelegt - nach § 35 BauGB, denn es soll nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sondern im Außenbereich verwirklicht werden. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 11. Mit den Merkmalen Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das unbebaute Grundstück gedanklich übersprungen werden kann, weil es ein verbindendes Element gibt, nämlich die Verkehrsanschauung, die das unbebaute Grundstück als eine sich zur Bebauung anbietende Lücke erscheinen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 ‑ 4 C 15.84 -, juris Rn. 15. Ob eine Unterbrechung des Bebauungszusammenhangs vorliegt oder nicht, lässt sich nicht unter Anwendung geographisch-mathematischer Maßstäbe allgemein bestimmen. Dies bedarf vielmehr einer wertenden Beurteilung; dabei kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 -, juris Rn. 3, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 2.66 -, juris Rn. 17. Mögliche Bestandteile eines Bebauungszusammenhangs sind bebaute Grundstücke, unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind. Darüber hinaus können topografische Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) von Bedeutung sein. Sie können dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht - wie dies allerdings der Regel entspricht - am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Auch Straßen oder Wege können in dieser Hinsicht von Bedeutung sein. Ob sie geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang herzustellen, eine trennende Funktion erfüllen oder für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich ohne jegliche Aussagekraft sind, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 10. März 1994 ‑ 4 B 50.94 -, juris Rn. 3. Zwar lässt sich für die Beantwortung der Frage, ab welcher Größe einer unbebauten Fläche ein Bebauungszusammenhang unterbrochen wird, kein bestimmter Wert angeben. Die Größe ist jedoch auch nicht etwa unerheblich. Denn mit ansteigender Größe wird das Vorliegen einer Baulücke jedenfalls weniger wahrscheinlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1999 ‑ 4 B 112.98 -, juris Rn. 22, Urteil vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, juris Rn. 22. Hieran gemessen nimmt der Vorhabenstandort ausgehend von den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dem verfügbaren Kartenmaterial, den vorliegenden Lichtbildern sowie den im Ortstermin am 19. Januar 2024 gewonnenen Eindrücken des Berichterstatters, die er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teil. An der anderslautenden Einschätzung im rechtlichen Hinweis vom 30. April 2020 hält der Senat nicht mehr fest. Der Bebauungszusammenhang endet vor dem Vorhabenstandort mit den Außenseiten der jeweils letzten Baukörper, namentlich dem Bestandsmarkt V.-straße 0 (samt den zugehörigen Parkplätzen) nordöstlich, den (Wohn‑)Gebäuden I. Straße 88, 90, 92, 94, 96, 98, 100 und 102 nördlich sowie der (noch) im Bau befindlichen, mit Baugenehmigung vom 21. Juni 2023 genehmigten Feuer- und Rettungswache (samt ihren Parkplätzen) auf dem Flurstück 136 südwestlich des Vorhabenstandorts. Jenseits der E. Straße - südlich bzw. südöstlich des Vorhabenstandorts - fehlt es an einer Bebauung oder an einer wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogenen Fläche, die geeignet wären, einen Bebauungszusammenhang zu bilden. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt der im Westen des Vorhabengrundstücks gelegene Baum- und Grünstreifen nicht zu einer Zäsur. Bloße Baumreihen oder Hecken, selbst wenn sie optisch markant in Erscheinung treten und/oder ihr Bestand dauerhaft gesichert sein sollte, sind nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Denn bei solchen Bewüchsen handelt es sich um typische Bestandteile der freien Landschaft. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 ‑ 4 B 28.15 -, juris Rn. 7. Dies gilt nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck auch für den im Westen des Vorhabengrundstücks gelegenen Baum- und Grünstreifen. Denn dieser hat nicht die Kraft, sich aus der Umgebung als Zäsur hervorzuheben. Anknüpfungspunkte dafür, den Bebauungszusammenhang hier ausnahmsweise über den letzten maßstabsbildenden Baukörper, das „letzte Haus“, vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 ‑ 4 B 28.15 -, juris Rn. 6, OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 10 A 1120/21 -, juris Rn. 60, hinaus auf unbebaute Flächen beziehungsweise solche ohne maßstabsbildende Bebauung unter Einschluss des Vorhabenstandorts zu erstrecken, fehlen. Der Vorhabenstandort kann auch nicht als (Teil einer) Baulücke angesehen werden. Die jenseits der I. Straße beginnende Freifläche auf den Flurstücken 172 und 167 sowie auf den Flurstücken 136 und 171 im Anschluss an die (im Entstehen befindliche) Bebauung mit einer Feuer- und Rettungswache samt Parkplätzen bzw. die vorhandene Bebauung (Bestandsmarkt samt Parkplätzen) vermittelt angesichts ihrer erheblichen Ausdehnung von ca. 13.000 m² nicht den Eindruck einer zur Bebauung anstehenden Baulücke. Das Vorbringen der Klägerin, das Vorhabengrundstück nehme deshalb am Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit teil, weil die vorhandene Bebauung insbesondere durch den bestehenden S.-Markt, die im Entstehen befindliche Feuer- und Rettungswache sowie den nordöstlich vom Vorhabengrundstück gelegenen Autohandel (Flur 9, Flurstück 594) geprägt sei, trifft nicht zu. Ob eine unbebaute, von Bebauung umgebene Fläche den durch diese Bebauung gebildeten Bebauungszusammenhang unterbricht oder ein Teil davon ist, hängt auch von dem Charakter der Umgebungsbebauung und von der städtebaulichen Eigenart des im Zusammenhang bebauten Ortsteils ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterbrechen beispielsweise unbebaute Flächen, auch wenn sie nicht als Baulücken im klassischen Sinn zu begreifen sind, einen Bebauungszusammenhang unter Umständen dann nicht, wenn die Umgebung durch eine entsprechend aufgelockerte Bebauung geprägt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2023 ‑ 10 A 1136/22 -, juris Rn. 97, m. w. N. zur Rspr. des BVerwG. Wird die Umgebung einer unbebauten Fläche durch bauliche Anlagen geprägt, die jeweils einen großen Flächenbedarf haben, wie dies etwa bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit den zugehörigen Stellplatzanlagen der Fall ist, kann diese unbebaute Fläche, auch wenn sie eine ansehnliche Größe hat, dem durch die Umgebungsbebauung gebildeten Bebauungszusammenhang zuzurechnen sein, weil nach der Verkehrsanschauung ihre künftige Bebauung nach dem Vorbild der sie umgebenden baulichen Anlagen quasi vorbestimmt ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2023 ‑ 10 A 1136/22 -, juris Rn. 99. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Umgebung des Vorhabengrundstücks wird im Südwesten, Norden und Nordosten durch eine zumeist kleinteilige (Wohn-)Bebauung geprägt. Der Bestandsmarkt sowie die im Bau befindliche Feuer- und Rettungswache sind die einzigen baulichen Anlagen in der (näheren) Umgebung, die einen großen Flächenbedarf haben. Von diesen beiden geht jedoch angesichts des deutlichen Überwiegens der kleinteiligen (Wohn-)Bebauung keine Prägung der (näheren) Umgebung aus. Die auf dem Flurstück 594 befindlichen Gebäude eines Autohandels gehören angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls schon nicht mehr zur näheren Umgebung. Denn die Entfernung zwischen diesen und dem Bestandsmarkt beträgt ca. 200 m. Zudem ist die dazwischenliegende Bebauung wiederum kleinteilig. Selbst wenn man die Gebäude des Autohandels in die Betrachtung mit einbezöge, hätten diese gemeinsam mit dem Bestandsmarkt und der im Entstehen begriffenen Feuer- und Rettungswache nicht die Kraft, die nähere Umgebung zu prägen. Denn auch in diesem Fall überwöge die kleinteilige Bebauung deutlich. Der Vorhabenstandort lässt sich ferner nicht aufgrund topografischer Besonderheiten noch als Teil des Bebauungszusammenhangs einordnen. Maßgeblich ist insoweit, ob diese besonderen topografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 ‑ 4 B 28.15 -, juris, Rn. 6, OVG NRW, Urteil vom 26. Oktober 2023 - 10 A 1120/21 -, juris Rn. 66. Das trifft hier auf die E. Straße nicht zu. Nach dem vor Ort gewonnen Eindruck kommt ihr keine trennende Wirkung derart zu, dass sich der Bebauungszusammenhang über den Vorhabenstandort hinweg bis zu dieser erstrecken würde. Sie hat trotz ihrer gewissen Breite, des nicht unerheblichen Verkehrs sowie des Umstands, dass es im hier maßgeblichen Bereich zwischen V.-straße und J. keine Ein- und Ausfahrten zu ihr gibt, nicht die Kraft, sich aus der Umgebung als Zäsur hervorzuheben. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt nichts Anderes daraus, dass an der südöstlichen Grenze des Vorhabengrundstücks ein mit Bäumen und Sträuchern bewachsener Grünstreifen an die E. Straße grenzt. Wie ausgeführt, sind Baumreihen oder Hecken grundsätzlich nicht geeignet, den Eindruck der Geschlossenheit und Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang zu erzeugen. Hier gilt nach dem vor Ort gewonnenen Eindruck nichts anderes. Der Vorhabenstandort lässt sich auch nicht deshalb als Teil des Bebauungszusammenhangs einordnen, weil das Gelände beidseits der E. Straße etwas abfällt und in Richtung des Vorhabenstandorts wieder ansteigt. Denn (auch) ausgeprägte Unterschiede in der Oberflächenstruktur und Topographie kennzeichnen nicht selten - und so auch hier - die natürliche Beschaffenheit des Außenbereichs. Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 51. Vor Ort entsteht nicht der Eindruck, dass diese „wellenförmige“ Topographie, die auch eine gewisse Dammlage der E. Straße bedingt, die Kraft hätte, den Bebauungszusammenhang über den Vorhabenstandort hinweg bis zur E. Straße zu erstrecken. Dass der Bebauungsplan Nr. 311 „P.“ für die Waldfläche jenseits der E. Straße Parkanlagen festsetzt, begründet ebenfalls keinen das Vorhabengrundstück erfassenden Bebauungszusammenhang. Bestandteil des Bebauungszusammenhangs können zwar auch freie Flächen sein, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung einer Bebauung entzogen sind. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 -, juris Rn. 13. Unter Letztere fallen z. B. Sportflächen oder Erholungsflächen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 2024 - 7 A 1317/22 -, juris Rn. 65, und vom 13. Dezember 2019 - 7 A 2621/18 -, juris Rn. 33. Diese Voraussetzungen liegen hier indes schon deshalb nicht vor, weil sich jenseits der öffentlichen Grünfläche(n) weitläufige land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen erstrecken. Abgesehen davon verhindert die enorme Größe der unbebauten Flächen, dass sie noch Bestandteil des Bebauungszusammenhangs sind. Schließlich steht der rechtlichen Zuordnung des Vorhabengrundstücks zum Außenbereich nicht dessen frühere Bebauung und Nutzung entgegen. Grundstücke des Innenbereichs sind tendenziell einer Bebauung zugänglich, während Außenbereichsgrundstücke tendenziell von einer (nicht privilegierten) Bebauung freizuhalten sind. Deswegen ist auch innerhalb des Bebauungszusammenhangs auf Grundstücken, die beiderseits von Bebauung umgeben sind, in der Regel eine Beseitigung abgängiger Bausubstanz und ihre Ersetzung durch Neubauten nach Maßgabe des § 34 BauGB grundsätzlich zulässig. Für Grundstücke in einer Ortsrandlage, deren Gebäude den Bebauungszusammenhang abschließen, gilt im Grundsatz nichts Anderes. Auch sie sind als Innenbereichsgrundstücke einer Bebauung und damit auch der Errichtung von Ersatzbauwerken zugänglich. Diese rechtliche Qualität verlieren sie solange nicht, wie sie an dem „Eindruck der Zusammengehörigkeit" mit den benachbarten - bebauten - Grundstücken teilnehmen. Ob und wie lange sie dem Bebauungszusammenhang noch zuzurechnen sind, wenn der den Bebauungszusammenhang vermittelnde letzte Baukörper abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt werden soll, entscheidet sich dabei nach der Verkehrsauffassung; neben der Lage des Grundstücks ist darauf abzustellen, ob sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung des ehemals bebauten Grundstückes aufdrängt, ob also die Verkehrsauffassung bei Berücksichtigung der bisher vorhandenen und nunmehr fehlenden Bebauung „diese Bebauung geradezu vermisst". Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 - IV C 75.77 -, juris Rn. 17, daran anknüpfend Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 20, sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 9, und vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, juris, Rn. 8. Die Verkehrsauffassung wird in aller Regel Abriss und Ersatzbau jedenfalls bei engem zeitlichen Zusammenhang als einen einheitlichen Vorgang werten und deshalb auch bei dem Abriss des letzten Gebäudes, das zum Innenbereich gehört, die Wiedererrichtung eines Bauwerks erwarten. Freilich kann dabei die Zeitspanne, während derer das Grundstück nach Beseitigung der alten Bausubstanz unbebaut bleibt, eine entscheidende Rolle spielen. Die (Wieder-) Bebauung eines Ortsrands-Grundstücks, das nach Beseitigung der alten Bausubstanz lange Zeit unbebaut bleibt, mag je nach den örtlichen Verhältnissen von der Verkehrsauffassung nicht mehr erwartet werden. Nach Ablauf einer längeren Zeitspanne kann sich deswegen auch die Rechtsqualität eines solchen Grundstücks dergestalt ändern, dass es vom Innenbereichsgrundstück zum Außenbereichsgrundstück wird. Nach welcher Zeitspanne diese Änderung der Rechtsqualität eintritt, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. September 1980 - IV C 75.77 -, juris Rn. 18, und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 -, juris Rn. 20, sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 4 B 50.08 -, juris Rn. 9, und vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, juris, Rn. 8. Bei einem Grundstück in der Innenstadtlage, das durch Zeitablauf allenfalls zu einer „Außenbereichsinsel" im Innenbereich werden könnte, wird die Verkehrsauffassung dabei einen längeren Zeitraum zwischen Abriss und Neubebauung hinnehmen, bevor sie eine Wiederbebauung nicht mehr erwartet, als dies bei einem Grundstück in der Randlage zum Außenbereich der Fall ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 ‑ 4 C 15.84 -, juris Rn. 21. Ein Altbestand wirkt schließlich rechtlich fort, solange noch ein Verwaltungsstreitverfahren anhängig ist. Auch vor einem Verwaltungsstreitverfahren unternommene ernsthafte Versuche zur Wiederbebauung eines freigelegten Innenbereichsgrundstücks - das von seiner Größe her geeignet ist, sich zur „Außenbereichsinsel" im Innenbereich zu wandeln - lassen dessen Rechtsqualität nicht untergehen, jedenfalls dann nicht, wenn die Versuche letztlich an behördlichen Einwendungen gegen das Vorhaben scheitern und erst danach der Verwaltungsrechtsweg beschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 ‑ 4 C 15.84 -, juris Rn. 22. Nach diesen Maßstäben hat die Verkehrsauffassung hier unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und des Eindrucks vor Ort die fehlende Bebauung nicht „geradezu vermisst“. Bereits im Jahr 2001 wurde die Nutzung der vormaligen Bebauung durch ein Kabelwerk aufgegeben. Eine Anschlussnutzung dieser Bebauung gab es nicht. Im Jahr 2007 wurde mit dem Abriss der Gebäude begonnen. In den nachfolgenden Jahren lag das Gelände vollständig brach, größere Bereiche eroberte die Natur zurück. Der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung aufgestellten, nicht weiter substantiierten Behauptung, bis heute seien die Fundamente der ehemaligen Gebäude vorhanden und auch sichtbar, vermag der Senat schon nicht zu folgen. Weder der durchgeführte Ortstermin noch das Studieren von Luftbildaufnahmen (tim-online) haben dafür tragfähige Anhaltspunkte ergeben. Hinzu kommt die konkrete Lage des Vorhabengrundstücks. Dieses befindet sich am Rand der vorhandenen Bebauung. Südlich hiervon - jenseits der E. Straße - schließen sich, wie erwähnt, weitläufige, größtenteils von Bebauung freigehaltene Flächen an. Nach alledem drängte sich nach der Verkehrsauffassung eine Wiederbebauung jedenfalls im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für das Vorhabengrundstück im Jahr 2016 nicht mehr auf. Bis dahin war auch kein Verwaltungsstreitverfahren über die Genehmigung einer Neubebauung auf diesem Grundstück anhängig. Es gab ferner keinerlei ernsthafte Versuche zur Wiederbebauung, zumal alle das Grundstück betreffenden Bebauungspläne als unwirksam zu Grunde zu legen sind. In diese Würdigung fügt sich schließlich der eigene Vortrag der Klägerseite (Bl. 44, 45 der Gerichtsakte im Normenkontrollverfahren 10 D 41/19.NE) nahtlos ein, der das Flurstück 172 erfassende Bereich sei für die Ansiedlung von (produzierendem) Gewerbe schon nicht geeignet, wie der Umstand, dass es seit Aufgabe des Betriebs der Firma K. nicht habe gelingen können, solche Betriebe anzusiedeln, belege. Nichts Gegenteiliges folgt aus dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in den Blick genommenen „Glindow-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. August 2020 - 4 CN 4.19 -, juris (insb. Rn. 15 ff.). Dieses betrifft eine andere Fallkonstellation, denn es stellt Maßstäbe für die fortdauernde Zugehörigkeit einer Fläche zum Siedlungsbereich im Rahmen des § 13a BauGB auf. Das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. September 2015 - 5 K 2777/13 -, das von einem Bebauungszusammenhang ausgegangen ist, entfaltet insoweit keine entgegenstehende Bindungswirkung nach § 121 VwGO. Dies gilt ungeachtet weiterer Aspekte schon deshalb, weil in jenem Verfahren ein Vorhaben auf dem Flurstück 171 streitgegenständlich war, hier indes auf dem Vorhabengrundstück, Flurstück 172. b. Das danach im Außenbereich gelegene Vorhaben ist als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtigt die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB geschützten öffentlichen Belange. In der Vorschrift sind mit dem Entstehen, der Verfestigung und der Erweiterung einer Splittersiedlung lediglich typische Fälle einer solchen zu missbilligenden Siedlungsentwicklung ausdrücklich genannt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1994 ‑ 4 B 15.94 -, juris Rn. 4, und Urteil vom 25. Januar 1985 - 4 C 29.81 -, juris Rn. 9 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2020 - 10 A 4428/19 -, juris Rn. 10, und vom 24. Februar 2014 - 2 A 741/13 -, juris Rn. 26. Hier stellt sich das Vorhaben als Anschlussbebauung in den Außenbereich dar. Dies genügt nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts bereits an sich, um es als siedlungsstrukturell unerwünscht zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Februar 2024 ‑ 10 A 307/22 -, juris Rn. 44, vom 26. Oktober 2023 - 10 A 1120/21 -, juris Rn. 72, und vom 25. Februar 2019 - 10 A 21/17 -, juris Rn. 61, sowie Beschlüsse vom 9. September 2020 ‑ 10 A 4428/19 -, juris Rn. 10, vom 8. Oktober 2013 - 7 A 1996/12 -, juris Rn. 6, und vom 24. Februar 2014 - 2 A 741/13 -, juris Rn. 26. B. Angesichts der vorstehenden Erwägungen hat auch der Hilfsantrag keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.