Urteil
3 S 231/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1128.3S231.23.00
5mal zitiert
63Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
55 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Allein die fehlende Umsetzungsbereitschaft des Eigentümers an den getroffenen Festsetzungen vermag die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für sich genommen regelmäßig nicht in Frage zu stellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Absichten und Planungen der Grundstückseigentümer stets irrelevant wären, vielmehr kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (Rn.36)
2. Ein Bebauungsplan bietet nicht erst dann auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Eigentümer dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert ist (a.A. OVG R.-P., Urt. v. 11.05.2022 - 8 C 10646/21 - juris Rn. 56 und v. 23.11.2016 - 8 C 10662/16 - juris Rn. 39).(Rn.41)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2021 - 9 K 646/19 - insgesamt aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. April 2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4. Februar 2019 verpflichtet, der Klägerin den beantragen Bauvorbescheid nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 8. Juni 2016 zu erteilen.
Von den Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die fehlende Umsetzungsbereitschaft des Eigentümers an den getroffenen Festsetzungen vermag die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans für sich genommen regelmäßig nicht in Frage zu stellen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Absichten und Planungen der Grundstückseigentümer stets irrelevant wären, vielmehr kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an. (Rn.36) 2. Ein Bebauungsplan bietet nicht erst dann auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Eigentümer dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert ist (a.A. OVG R.-P., Urt. v. 11.05.2022 - 8 C 10646/21 - juris Rn. 56 und v. 23.11.2016 - 8 C 10662/16 - juris Rn. 39).(Rn.41) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16. September 2021 - 9 K 646/19 - insgesamt aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 5. April 2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 4. Februar 2019 verpflichtet, der Klägerin den beantragen Bauvorbescheid nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 8. Juni 2016 zu erteilen. Von den Kosten des Verfahrens des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitgegenstand des Berufungsverfahren ist nur noch der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids sowie der erste Hilfsantrag (Feststellung, dass die Beklagte bis zur Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses über den Bebauungsplan „Areal Heim West“ am 5. Oktober 2019 zur Erteilung des beantragten Bauvorbescheids verpflichtet war). Denn nur insoweit hat der Senat die Berufung zugelassen und nur insoweit wurde sie von der Klägerin weiterverfolgt und begründet. Diese Beschränkung des Streitgegenstands ist auch wirksam. Auch die Abweisung eines Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht kann isoliert rechtskräftig werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.11.1993 - 7 B 91.93 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.2021 - A 13 S 2301/19 - juris Rn. 29; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 121 Rn. 2). Die Berufung ist insoweit zulässig (dazu I.) und bereits im Hauptantrag begründet (dazu II.). Einer Entscheidung über den Hilfsantrag bedarf es daher nicht. Der Senat war aber aus Klarstellungsgründen gehalten, das erstinstanzliche Urteil (auch) insoweit aufzuheben, als dort rechtskräftig der (ursprünglich gestellte) zweite Hilfsantrag abgewiesen wurde (dazu III.) I. Die Berufung ist nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere form- und fristgerecht (§ 124a Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Satz 4 VwGO) begründet. II. Die Berufung ist bereits im Hauptantrag begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht abgewiesen. Die zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhobene Klage ist im Hauptantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des beantragen Bauvorbescheids; dessen Ablehnung ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ist § 57 i. V. m. § 58 LBO. Hiernach kann der Bauherr vor Einreichen des Bauantrags beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt wird. Ob ein Bauvorbescheid erteilt wird, steht nicht im Ermessen der Behörde, vielmehr besteht ein Anspruch auf diesen, wenn das der Bauvoranfrage zugrundeliegende Vorhaben in den zur Entscheidung gestellten Fragen den zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Senatsurt. v. 10.10.2017 - 3 S 1342/17 - juris Rn. 20; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.09.2018 - 5 S 978/17 - juris Rn. 54; Weiblen in BeckOK Bauordnungsrecht Baden-Württemberg, 29. Ed. 01.07.2024, LBO § 57 Rn. 30). Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Frage, ob eine Baugenehmigung oder ein Bauvorbescheid zu erteilen ist, ist der Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. Senatsurt. v. 22.07.2024 - 3 S 667/22 - juris Rn. 20 und v. 05.06.2024 - 3 S 499/22 - n.v.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.05.2020 - 8 S 1081/19 - juris Rn. 44 und v. 16.12.2020 - 8 S 1784/18 - juris Rn. 28; Nds. OVG, Urt. v. 10.06.2024 - 1 LB 150/22 - juris Rn. 17). Soweit die Beklagte jedenfalls im Berufungszulassungsverfahren abweichend hiervon die Auffassung vertreten hat, wenn im Zeitpunkt der Ablehnung des Baugesuchs eine Veränderungssperre bestehe, verlagere sich der maßgebliche Zeitpunkt insoweit auf die letzte Behördenentscheidung, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die von der Beklagten insoweit angeführten Nachweise geben für diese Auffassung nichts her. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 (- 4 C 5.15 - juris) hatte nicht die Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheids, sondern die Klage einer Gemeinde gegen die mit der Ersetzung des Einvernehmens verbundene Verlängerung eines Bauvorbescheids zum Gegenstand. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich folglich auch (nur) mit der Frage befasst, was der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ersetzung des Einvernehmens ist (a.a.O. Rn. 14). Weshalb - wie die Beklagte meint - „bei einer Veränderungssperre nichts anderes gelten“ könne, erschließt sich dem Senat nicht und wird von der Beklagten auch nicht weiter erläutert. Dass die Veränderungssperre der Planungshoheit der Gemeinde dient, ist zutreffend, sagt aber über den maßgeblichen Zeitpunkt nichts aus. Der Verweis - ohne Angabe eines Werkstands - auf eine Kommentarstelle (Hornmann in BeckOK BauGB, § 14 Rn. 99) gibt für die Auffassung der Beklagten ebenfalls nichts her. Weder der Kommentarstelle selbst noch der dort zitierten Rechtsprechung - soweit diese auffindbar ist - lässt sich entnehmen, dass die Veränderungssperre „das Baurecht endgültig vernichtet“ und sich eine Verpflichtungsklage „endgültig erledigt“. Dort wird lediglich ausgeführt, dass dann, wenn sich ein Verpflichtungsantrag dadurch erledigt, dass eine Veränderungssperre in Kraft getreten ist, eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Betracht kommt. Dafür, dass jedwede in der Vergangenheit liegende Veränderungssperre zu einer Erledigung führt, ist indes keine Rede. Soweit die Beklagte die Gefahr sieht, dass sich das Genehmigungsverfahren gewissermaßen von der Behörde auf das Gericht verlagert, wenn der Bauvorbescheid auf Grund einer Veränderungssperre abgelehnt wird, gibt auch dies nichts dafür her, anzunehmen, der maßgebliche Zeitpunkt sei die letzte Behördenentscheidung. Ungeachtet dessen ist dies keineswegs unüblich, sondern bei jeder Untätigkeitsklage der Fall. 1. Die Klägerin hat einen ordnungsgemäßen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids gestellt. Bedenken hieran sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist es unerheblich, dass sie den Antrag schriftlich gestellt hat. Zwar sieht § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO in der aktuell gültigen Fassung vor, dass ein Antrag elektronisch zu stellen ist. Maßgeblich ist jedoch nach § 77 Abs. 1 Satz 4 LBO die Fassung des § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO bei Antragstellung. In der bis zum 31. Juli 2019 geltenden Fassung sah § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO einen schriftlichen Antrag vor. 2. Das geplante Bauvorhaben entspricht in den zur Entscheidung gestellten Fragen den von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dabei richtet sich die Zulässigkeit nicht nach § 30 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 34 BauGB (dazu a)), sondern allein nach § 34 BauGB (dazu b)). a) Zwar liegt das Vorhabengrundstück im Geltungsbereich des (einfachen) Bebauungsplans „Areal Heim West“ vom 30. September 2019. Dieser ist jedoch unwirksam. Dabei kann dahinstehen, ob dieser an beachtlich (gebliebenen) formellen Fehlern leidet, da er jedenfalls materiell rechtswidrig ist, weil ihm die städtebauliche Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) fehlt. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Eine Planung ist dann gerechtfertigt, wenn sie nach dem städtebaulichen Konzept „vernünftigerweise“ geboten erscheint. Die Gemeinde besitzt insoweit ein sehr weites planerisches Ermessen. Nicht erforderlich sind daher nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Weg stehen und die daher die Aufgabe einer verbindlichen Bauleitplanung nicht erfüllen können oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (vgl. zu alledem: BVerwG, Urt. v. 10.09.2015 - 4 CN 8.14 - BVerwGE 153, 16 und v. 05.05.2015 - 4 CN 4.14 - ; Senatsurt. v. 07.05.2024 - 3 S 189/22 - juris Rn. 38 und v. 23.03.2021 - 3 S 2972/18 - juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.02.2024 - 5 S 869/22 - juris Rn. 55 und v. 07.04.2022 - 8 S 847/21 - juris Rn. 61 f.). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Bebauungsplan unter anderem dann nicht erforderlich und damit unzulässig, wenn er im Zeitpunkt seines Inkrafttretens aus zwingenden (dauerhaften) tatsächlichen oder rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder er auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 - 4 BN 15.99 - juris Rn. 5; Senatsurt. v. 30.06.2017 - 3 S 2428/15 - juris Rn. 50; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 - juris Rn. 32 und v. 23.09.2002 - 5 S 2687/00 - juris Rn. 21; OVG NRW, Urt. v. 16.05.2024 - 10 D 236/21.NE - juris Rn. 87; Nds. OVG, Urt. v. 29.04.2004 - 1 KN 194/02 - juris Rn. 16). Wann hiervon auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. 13.06.2023 - 4 BN 33.22 - juris Rn. 6 und v. 14.06.2007 - 4 BN 21.07 - juris Rn. 5). Ausgehend hiervon fehlt dem Bebauungsplans „Areal Heim West“ die städtebauliche Erforderlichkeit. Die Beklagte hat in diesem ein urbanes Gebiet festgesetzt. Urbane Gebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BauNVO). Zentrales Merkmal des urbanen Gebiets ist die gewünschte Nutzungsmischung (vgl. Bönker in Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2024, § 6a Rn. 54). Diese muss zwar nach § 6a Abs. 1 Satz 2 BauNVO nicht gleichwertig, aber doch vorhanden sein. Nach den konkreten Gesamtumständen des Einzelfalls besteht auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung der von der Beklagten getroffenen Festsetzung eines urbanen Gebiets. Die bloß fehlende Bereitschaft der Klägerin, die Planungen der Beklagten umzusetzen, führt indes für sich genommen allein noch nicht zu dieser Annahme. Denn allein die fehlende Umsetzungsbereitschaft des Eigentümers an den getroffenen Festsetzungen vermag die Erforderlichkeit eines Bebauungsplans regelmäßig nicht in Frage zu stellen. Da es sich bei der Bauleitplanung um eine langfristig angelegte Angebotsplanung handelt, durch die die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung regelmäßig für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, setzt die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht voraus, dass die einzelnen Festsetzungen sofort oder zeitnah umsetzbar sein müssen. Die Mitwirkungsbereitschaft der aktuellen Grundeigentümer an der Umsetzung der planerischen Vorgaben kann zudem deshalb nicht zum Maßstab der Erforderlichkeit einer Planung gemacht werden, weil dadurch die kommunale Planungshoheit in weiten Bereichen ins Leere laufen würde (vgl. zu alledem BVerwG, Beschl. 13.06.2023 - 4 BN 33.22 - juris Rn. 6 und Urt. v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 - juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.09.2019 - 8 S 2056/17 - juris Rn. 95 f.; Bay. VGH, Urt. v. 13.11.2013 - 1 N 11.2263 - juris Rn. 26; vgl. auch Nds. OVG, Urt. v. 20.04.2009 - 1 KN 9/06 - juris Rn. 51 ff.). Dies bedeutet jedoch nicht, dass Absichten und Planungen der Grundstückseigentümer stets irrelevant wären, vielmehr kommt es maßgeblich auf die Umstände des Einzelfalls an (im Ergebnis ebenso: Bay. VGH, Urt. v. 11.03.2024 - 15 N 23.83 - juris Rn. 23 f.). Im Streitfall ist in den Blick zu nehmen, dass das Plangebiet mit ca. 6.300 m² nicht nur überschaubar ist, sondern auch nahezu vollständig bebaut. Allein der aktuell genehmigte Discounter der Klägerin nimmt mit einer (der Geschossfläche entsprechenden) Grundfläche von 1.352 m² bereits 21,46 % des Plangebiets ein; hinzu kommen die insgesamt 91 dem Discounter zugeordneten Stellplätze. Des Weiteren stehen nicht nur einzelne, sondern sämtliche Plangrundstücke im Eigentum der Klägerin. Die Klägerin ist auch nicht nur abstrakt nicht gewillt, die Planungen der Beklagten umzusetzen, sie übt vielmehr genehmigt eine Nutzung aus, die im urbanen Gebiet unzulässig wäre. Beim Discounter der Klägerin handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 BauNVO. Er verfügt über eine 800 m² übersteigende Verkaufsfläche (vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Beschl. v. 16.05.2023 - 4 B 20.22 - juris Rn. 9 und Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 10.04 - BVerwGE 124, 364 ) und eine 1.200 m² übersteigende Geschossfläche (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO), die Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO ist nicht widerlegt (vgl. zu möglichen Sonderkonstellationen etwa Senatsurt. v. 27.03.2019 - 3 S 201/17 - juris Rn. 39 f.). Dass die Schwelle von 800 m² (nur) geringfügig überschritten ist, ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die Einordnung als großflächig i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 a.a.O. Rn. 15). Auch ändert weder, dass Einzelhandelsbetriebe im Ausgangspunkt Gewerbebetriebe sind (vgl. Senatsurt. v. 22.07.2024 - 3 S 667/22 - juris Rn. 38), noch dass Einzelhandelsbetriebe nach § 6a Abs. 2 Nr. 3 BauNVO im urbanen Gebiet zulässig sind, etwas daran, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe wie der Discounter der Klägerin ausweislich § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO gerade eigenständig typisiert und in urbanen Gebieten unzulässig sind. Hieraus folgt zweierlei: Zum einen steht der Verwirklichung eines urbanen Gebiets im Streitfall schon entgegen, dass das gesamte Plangebiet von einer im urbanen Gebiet unzulässigen Nutzung - dem Discounter der Klägerin - geprägt wird. Unabhängig davon ist auch nicht ersichtlich, wie die erforderliche Nutzungsmischung entstehen könnte. Der Senat lässt dabei offen, ob im urbanen Gebiet neben der Wohnnutzung auch gewerbliche und andere das Wohnen nicht wesentlich störende Nutzungen verwirklicht werden können müssen (vgl. etwa Bönker in Bönker/Bischopink, BauNVO, 3. Aufl. 2024 § 6a Rn. 73, wohl auch OVG R.-P., Urt. v. 11.05.2022 - 8 C 10646/21 - juris Rn. 51; Fischer in Brügelmann, BauGB, 130. Lfg. April 2024, BauNVO § 6a Rn. 5), oder ob es ausreicht, wenn dort neben der Wohnnutzung diese nicht wesentlich störende andere Nutzungen möglich sind (vgl. etwa Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 154. EL April 2024, BauNVO § 6a Rn. 13). Denn einerlei, ob man drei oder nur zwei Nutzungsarten verlangt, ist nicht ersichtlich, wie diese im Plangebiet erreicht werden könnten. Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beklagten der Lebensmitteldiscounter der Klägerin nichts zur gewerblichen Nutzung beisteuern kann, da es sich bei ihm - wie ausgeführt - um eine im urbanen Gebiet unzulässige Nutzung handelt. Eine im jeweiligen Baugebiet unzulässige Nutzung kann aber nicht zur dort erforderlichen Durchmischung beitragen. Eine Aufstockung des Discounters mit Wohnbebauung ist nicht zu erwarten. Denn es spricht alles dafür, dass eine solche nur dann verwirklicht werden könnte, wenn das Bestandsgebäude erheblich umgebaut wird. Nach dem - von der Beklagten nicht in Abrede gestellten - Vorbringen der Klägerin gibt die aktuelle Statik eine solche Aufstockung nicht her. Ein entsprechender Umbau führte aber - angesichts der Unzulässigkeit großflächigen Einzelhandels im Plangebiet - zum Wegfall des Bestandsschutzes des Discounters der Klägerin (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.03.2001 - 4 B 18.01 - juris Rn. 11). Damit verbleibt für eine mögliche Nutzungsmischung allein das Kulturdenkmal. Zu Recht weist indes die Klägerin darauf hin, dass dieses auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzes nicht ohne Weiteres umgebaut werden kann. Insofern hat die Denkmalschutzbehörde im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens unter anderem ausgeführt: Die Erhaltung des Kulturdenkmals in seinem überlieferten Erscheinungsbild liegt im öffentlichen Interesse. Wir regen an, die Festsetzungen im Bereich des o. g. Objekts, eng am Bestand zu orientieren bzw. im Textteil darauf hinzuweisen, dass vor baulichen Eingriffen, wie auch vor einer Veränderung des Erscheinungsbildes dieses Kulturdenkmals, nach der vorherigen Abstimmung mit dem Landesamt für Denkmalpflege eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist. Der Bebauungsplan hat - aus Lärmschutzgründen - Festsetzungen zur Grundrissorientierung, zu Außenbauteilen, zur Belüftung und zu Außenwohnbereichen (Textliche Festsetzungen Ziff. 2.1 - 2.4) getroffen. Unstreitig steht das Kulturdenkmal darüber hinaus seit mehr als 20 Jahren leer. Zur Umsetzung einer entsprechenden „Nutzungsmischung“ hat die Klägerin in der Planbegründung lediglich vage ausgeführt, die Festsetzung als urbanes Gebiet diene dem Ziel, „innenstadtnah Wohnen, soziale, kulturelle und andere Einrichtungen sowie Gewerbe entwickeln zu können, verbunden mit einer deutlich höheren Ausnutzung des Geländes“, damit könne „das Denkmal unterschiedlichen geeigneten Nutzungen zugeführt werden […]“. Angesichts dieser Gesamtumstände kann nicht angenommen werden kann, dass dort eine entsprechende Nutzungsmischung verwirklicht werden kann. Eine abweichende Einschätzung rechtfertigt sich nicht deshalb, weil - worauf die Beklagte dem Grunde nach zu Recht hinweist - keineswegs ausgeschlossen ist, dass die Klägerin ihren Standort aufgeben wird. Denn auch wenn zutrifft, dass es gerade bei gewerblich genutzten Immobilien stets zu Standortverlagerungen und -aufgaben kommen kann, sind im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Klägerin beabsichtigt, den Standort des Discounters aufzugeben. Im Gegenteil hat sie vielmehr wiederholt betont, am Standort festhalten zu wollen. Soweit die Beklagte insoweit wiederholt geltend gemacht hat, im Fall einer fehlenden Erweiterungsperspektive sei die Klägerin gewissermaßen „gezwungen“, den Standort aufzugeben, handelt es sich um eine reine Spekulation. Rein spekulative Vermutungen, es könne sich doch noch der gewünschte Baugebietstyp einstellen, sind jedoch nicht geeignet, eine entsprechende Festsetzung zu rechtfertigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.05.2013 - 8 S 313/11 - juris Rn. 32). Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz - mit unzutreffendem Verweis auf das Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2001 (- 3 S 605/01 - juris Rn. 25 f.) - verlangt, dass „objektive Anhaltspunkte, dass der Eigentümer dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert ist“, bestehen (vgl. Urt. v. 11.05.2022 - 8 C 10646/21 - juris Rn. 56 und v. 23.11.2016 - 8 C 10662/16 - juris Rn. 39), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn Fälle, in denen ein Grundstückseigentümer (objektiv) dauerhaft an einer plankonformen Bebauung gehindert ist, werden kaum je vorkommen. Der Grundstückseigentümer ist - von besonderen Ausnahmekonstellationen abgesehen - grundsätzlich frei darin, eine vorhandene Nutzung aufzugeben und neu bauen. Das ist aber in Fällen, wie dem vorliegenden, reine Spekulation (vgl. insoweit auch Nds. OVG, Urt. v. 20.04.2009 - 1 KN 9/06 - juris Rn. 51 ff.). So richtig es ist, dass die Planungshoheit bei der Gemeinde und nicht beim Grundstückseigentümer liegt, so spekulativ ist ein Bebauungsplan, der genutzten Bestand überplant, ohne dass es irgendeinen Anhaltspunkt für „Bewegung“ im Plangebiet gibt (vgl. auch Bay. VGH, Urt. v. 11.03.2024 - 15 N 23.83 - juris Rn. 23 f.). Dementsprechend vermögen auch die - rein hypothetischen - Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das Kulturdenkmal könne verfallen oder durch Brandstiftung zerstört werden und so Platz für eine im urbanen Gebiet erforderliche Nutzungsmischung entstehen, der Annahme, der Bebauungsplan „Areal Heim West“ biete keine Aussicht auf Verwirklichung, nicht zu entkräften. Ist aber auf unabsehbare Zeit nicht mit einer Verwirklichung des Bebauungsplans „Areal Heim West“ zu rechnen, stellt dieser eine unzulässige „Vorratsplanung“ dar, die nicht nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist. Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Bebauungsplan „Areal Heim West“ überdies gegen das Anpassungsgebot (§ 1 Abs. 4 BauGB) verstößt und ob sich die Klägerin auf einen eventuellen Verstoß berufen könnte. b) Ist der Bebauungsplan „Areal Heim West“ unwirksam, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitbefangenen Vorhabens nach § 34 BauGB. Nach der genannten Norm ist ein Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB). Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach allein danach, ob es nach dieser im Baugebiet allgemein zulässig wäre (§ 34 Abs. 2 BauGB). Nach ständiger Rechtsprechung reicht die nähere Umgebung so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits die bodenrechtliche Situation des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.10.2020 - 4 B 18.20 - juris Rn. 4; Senatsurt. v. 27.03.2019 - 3 S 201/17 - juris Rn. 36; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.11.2023 - 14 S 1161/23 - juris Rn. 29; jeweils m.w.N.). Dazu gehört auch die auf dem Baugrundstück selbst vorhandene Bebauung (vgl. BVerwG Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - juris Rn. 7; Senatsurt. v. 27.03.2019 a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 01.02.2016 - 5 S 1389/14 - juris Rn. 69; Bay. VGH, Beschl. v. 13.03.2001 - 26 ZS 99.2464 - juris Rn. 18). Insoweit ist jedenfalls der bislang von der Klägerin auf dem Vorhabengrundstück betriebene Lebensmittelmarkt in den Blick zu nehmen. Bei ihm handelt es sich - wie ausgeführt - um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO. Einer weiteren Bestimmung der näheren Umgebung bedarf es insoweit nicht. Als faktisches Baugebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB kommt vorliegend - angesichts des Vorhandenseins des großflächigen Einzelhandelsbetriebs, bei dem für eine Atypik nichts ersichtlich ist (vgl. zu einer solchen Konstellation Senatsurt. v. 27.03.2019 - 3 S 201/17 - juris Rn. 39) - allenfalls ein Kerngebiet in Betracht. In einem solchen wäre das Vorhaben seiner Art nach ohne Weiteres nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zulässig. Nimmt man dagegen - was näherliegt - eine Gemengelage an, so fügte sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB seiner Art nach in die nähere Umgebung ein, da bereits ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2000 - 4 B 25.00 - juris Rn. 11; Senatsurt. v. 05.06.2024 - 3 S 499/22 - n.v.; OVG NRW, Urt. v. 27.02.2023 - 10 A 1136/22 - juris Rn. 136; Thür. OVG, Urt. v. 05.08.2021 - 1 KO 274/18 - juris Rn. 34 f. m.w.N.; siehe auch Senatsurt. v. 27.03.2019 a.a.O. [Leitsatz 1]). Auf die in § 11 Abs. 3 BauNVO bezeichneten Fernwirkungen - und damit das Vorliegen einer Atypik i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 BauNVO - kommt es insoweit nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.04.2000 a.a.O. Rn. 8). Dass der maßstabbildende bereits vorhandene großflächige Einzelhandelsbetrieb gerade derjenige ist, der hier erweitert werden soll, ist unerheblich (vgl. OVG NRW, Urt. v. 06.11.2008 - 10 A 1512/07 - juris Rn. 43; offenlassend BVerwG, Urt. v. 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 ). Dass die geplante Erweiterung das vorhandene Maß der baulichen Nutzung überschreiten könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche bleiben vom Änderungsvorhaben unberührt bzw. wären jedenfalls nicht geeignet, bodenrechtliche Spannungen zu begründen. Auch für eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist nichts erkennbar. Dem geplanten Vorhaben steht auch nicht § 34 Abs. 3 BauGB entgegen. Nach der genannten Norm ist ein Vorhaben unzulässig, wenn von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde, aber auch in „anderen Gemeinden“, insbesondere Nachbargemeinden, zu erwarten sind. „Zentrale Versorgungsbereiche“ sind dabei räumlich abgrenzbare Gebietsteile einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen - häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Solche zentralen Versorgungsbereiche können sich sowohl aus planerischen Festlegungen als auch aus den tatsächlichen Verhältnissen ergeben. Der Begriff „zentrale Versorgungsbereiche“ ist dabei nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen. Von ihm werden, entsprechend dem Schutzzweck des § 34 Abs. 3 BauGB, die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen, auch Grund- und Nahversorgungszentren erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1.08 - BVerwGE 136, 18 und - 4 C 2.08 - BVerwGE 136, 10 ; Senatsbeschl. v. 09.12.2010 - 3 S 2190/10 - juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.11.2017 - 5 S 1003/16 - juris Rn. 59). Ein Vorhaben lässt schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche einer Standortgemeinde dann erwarten, wenn es deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307, ; VGH Bad.-Württ. Urt. v. 29.08.2024 - 8 S 2499/22 - juris Rn. 81 und v. 07.11.2017 a.a.O. Rn. 60) oder wenn schon vorhandene Einzelhandelsbetriebe den zentralen Versorgungsbereich schädigen, also nicht mehr gerade noch unbedenklich sind, und die Schädigung durch den neu hinzutretenden Einzelhandelsbetrieb verstärkt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.01.2017 - 4 B 43.16 - juris Rn. 4). Zur Ermittlung von Art und Intensität der Auswirkungen ist eine Prognose unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls anzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.2.2009 - 4 B 4.09 - juris Rn. 9; Senatsbeschl. v. 09.12.2010 a.a.O. Rn. 6; OVG NRW, Urt. v. 19.08.2022 - 10 A 1242/20 - juris Rn. 49). Voraussetzung ist, dass eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht, mit der sich die Erwartung schädlicher Auswirkungen begründen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.2009 - 4 C 1.08 - a.a.O. Rn. 12; Senatsbeschl. v. 09.12.2010 a.a.O. Rn. 6). Vorliegend steht eine Erweiterung des bereits großflächigen Discounters in Rede, keine erstmalige Errichtung. Zwar ist Gegenstand der Prognose, ob schädliche Auswirkungen zu erwarten sind, das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2009 - 4 B 3.09 - juris Rn. 5; OVG R.-P., Urt. v. 13.12.2023 - 8 A 10011/23.OVG - juris Rn. 97). Dies darf aber nicht den Blick darauf verstellen, dass bei der Prognose der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen Größe bereits vorhanden ist und die städtebauliche Situation mitprägt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.2009 a.a.O. Rn. 6; OVG R.-P., Urt. v. 13.12.2023 a.a.O. Rn. 97; OVG NRW, Urt. v. 17.03.2021 - 7 A 4950/18 - juris Rn. 86). Gemessen hieran kann nicht davon ausgegangen werden, dass der (zu erweiternde) Discounter der Klägerin schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche hervorruft. Einzig vorliegend vorhandener zentraler Versorgungsbereich ist die Innenstadt der Beklagten, die durch die Tiergartenstraße, Gärtnerstraße, Turmstraße und Goethestraße begrenzt wird. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, es handle sich nicht um eine geringfügige Flächenerweiterung, es sei davon auszugehen, dass andere Einzelhandelsmärkte verdrängt würden. Diese Einschätzung werde nicht dadurch widerlegt, dass der Anteil von Lebensmittelgeschäften am gesamten Einzelhandel im Gemeindegebiet der Beklagten ohnehin nur 4-5 % betrage und im zentralen Versorgungsbereich ohnehin nur etwa 122 Einzelhandelsbetriebe mit ca. 25.625 m² Verkaufsfläche existierten. Dieses Verhältnis zeige vielmehr, dass hier eine besonders sensible und gegenüber zusätzlichem Kaufkraftabfluss verursachenden Faktoren besonders „störanfällige“ Situation gegeben sei, in der auch schon vergleichsweise geringe Einflüsse die wenigen in der Innenstadt vorhandenen Lebensmittelgeschäfte in ihrer Wirtschaftlichkeit gefährdeten. Die von der Klägerin vorgelegte Auswirkungsanalyse zur Erweiterung des Standorts in der xxxxxxxxxxx...sei insoweit nicht erheblich, weil ihr ein anderer Sachverhalt zu Grunde liege. Die Beklagte beruft sich insoweit darauf, dass auch nach dem Vorbringen der Klägerin die Erweiterung etwa 25 % der Lebensmitteleinzelhandelsfläche in der Innenstadt ausmache. Dies dürfe man nicht isoliert sehen, es liege auf der Hand, dass jede Erweiterung der Fläche den zentralen Versorgungsbereich Innenstadt damit gefährden könne. Dies vermag nicht zu überzeugen. Nach der von der Klägerin vorgelegten Auswirkungsanalyse zur Erweiterung ihres Discounters in der xxxxxxxxxxx...(dort S. 39) finden sich im zentralen Versorgungsbereich „Innenstadt“ lediglich kleinteilige (Spezial-)Betriebe. Dies wird letztendlich auch durch das Einzelhandelskonzept der Beklagten selbst bestätigt (vgl. Einzelhandelskonzept der Stadt Lahr vom 09.03.2017 - https://www.lahr.de/einzelhandelskonzept.11714.htm -, dort S. 66: „Innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches Innenstadt werden kaum Nahrungs-/Genussmittel […] angeboten“). Eine schädliche Auswirkung auf den zentralen Versorgungsgebereich setzt aber voraus, dass das Warenangebot des Vorhabens gerade auch solche Sortimente umfasst, die zu den für die gegebene Versorgungsfunktion des betreffenden zentralen Versorgungsbereichs typischen Sortimenten gehören (vgl. OVG S.-H., Urt. v. 29.06.2016 - 1 LB 7/14 - juris Rn. 34; OVG NRW, Urt. v. 11.12.2006 - 7 A 964/05 - juris Rn. 151; Dürr in Brügelmann, BauGB, 130. Lfg. April 2024, § 34 Rn. 151; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 7.07 - BVerwGE 129, 307 ). Davon kann angesichts der kaum vorhandenen Lebensmittelgeschäfte in der Innenstadt gerade nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass es sich bei den Lebensmittelgeschäften in der Innenstadt um kleinere Läden mit speziellem Kundenkreis handelt (vgl. Einzelhandelskonzept, S. 49: „In der Innenstadt sind nur einzelne kleine Betriebe vorhanden“; siehe auch Auswirkungsanalyse S. 39: „Neben einem Biofrischemarkt und Reformhaus (beide xxxxxxxxxxxx) und dem Feinkostgeschäft x...(zentral in der xxxxxxxxxxx) ist das Lebensmittelhandwerk (Metzgerei, zahlreiche Bäckereien) und Spezialanbieter (z. B. Zigarrenmanufaktur xxxxxxxxxxxx) […] vertreten), der sich vom Kundenkreis der Klägerin unterscheidet. Soweit die Beklagte - abweichend von ihrem Vorbringen im Berufungszulassungsverfahren - in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Raum gestellt hat, die Erweiterung könne auch auf die - nicht der Lebensmittelbranche angehörenden - Magnetbetriebe des zentralen Versorgungsbereichs schädliche Auswirkungen haben, ist hierfür nichts ersichtlich. c) Die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist von der Bauvoranfrage ebenso wenig erfasst wie die Einhaltung sonstiger von der Baurechtsbehörde zu prüfender öffentlich-rechtlicher Vorschriften. III. Da bereits der Hauptantrag der Klägerin Erfolg hat, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Dagegen ist aus Klarstellungsgründen durch den Senat das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit aufzuheben, als dort rechtskräftig über den (lediglich in erster Instanz streitgegenständlichen) zweiten Hilfsantrag der Klägerin entschieden wurde. Denn dass - wie ausgeführt - die Abweisung eines Hilfsantrags durch das Verwaltungsgericht isoliert rechtskräftig werden kann, ändert nichts daran, dass dessen Existenz vom Schicksal des Hauptantrags abhängt. Diesem Umstand ist wie folgt Rechnung zu tragen: Wird die Berufung nur hinsichtlich des Hauptantrags zugelassen und bestätigt das Berufungsurteil die erstinstanzliche Abweisung des Hauptantrags, bleibt es bei der erstinstanzlichen Abweisung des Hilfsantrags. Gibt indes das Berufungsgericht - wie hier - dem Hauptantrag statt, muss es im Weg der Klarstellung die erstinstanzliche Entscheidung über den Hilfsantrag aufheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.11.2021 - A 13 S 2301/19 - juris Rn. 29; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 286). IV. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war das erstinstanzliche Urteil - wie ausgeführt - aus Klarstellungsgründen insgesamt aufzuheben. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Klägerin nach der teilweisen Ablehnung ihres Zulassungsantrags in erster Instanz teilweise endgültig unterlegen ist. Die Quote ist insoweit entsprechend den Ausführungen aus dem Zulassungsbeschluss mit 1/3 zu bemessen. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Insoweit hat die Klägerin vollständig obsiegt. Hinsichtlich der im Berufungszulassungsverfahren angefallenen Kosten ist bereits im Zulassungsverfahren entschieden worden, sodass eine weitere Kostenentscheidung nicht veranlasst ist. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 VwGO bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VwGO als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 VwGO betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3, 5 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Beschluss vom 28. November 2024 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird nach § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.2, 9.1.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 15.043,50 € festgesetzt. Nachdem lediglich der Haupt- und der erste Hilfsantrag im Berufungsverfahren streitgegenständlich waren und über den Hilfsantrag keine Entscheidung ergangen ist, ist insoweit lediglich der Hauptantrag beim Streitwert zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die (Berufungs-)Klägerin begehrt (noch) die Erteilung eines Bauvorbescheids, hilfsweise die Feststellung, dass die Versagung desselben bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans „Areal Heim West“ der Beklagten rechtswidrig gewesen ist. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke mit den Flst.-Nrn. ...und ...im Gemeindegebiet der Beklagten. Sie betreibt dort einen Lebensmitteldiscounter (...). Für diesen wurde am 21. Juli 2003 eine Baugenehmigung erteilt. Für die Erweiterung dieses Lebensmitteldiscounters wurden der Klägerin am 1. September 2005 und am 9. Februar 2011 weitere Baugenehmigungen erteilt. Er verfügt (zuletzt) über eine Verkaufsfläche von ca. 822 m² und eine Geschossfläche von 1.352 m². Im Südwesten des Grundstücks Flst.-Nr. ...befindet sich ein als Kulturdenkmal eingetragenes, seit mehr als 20 Jahren leerstehendes Gebäude (...). Unter dem 8. Juni 2016 beantragte die Klägerin unter Beifügung ergänzender Bauvorlagen die Erteilung eines Bauvorbescheids zu folgender Frage: Ist die Nutzungsänderung des Non-Food-Lagers in Verkaufsfläche planungsrechtlich zulässig? Nach den eingereichten Unterlagen ist eine Erweiterung des Discounters auf eine Verkaufsfläche von insgesamt 1.022,58 m² geplant. Die Vorhabengrundstücke lagen ursprünglich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Am 18. August 2016 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Aufstellung des Bebauungsplans „Areal Heim, 1. Änderung und Erweiterung“ sowie eine Veränderungssperre für den Bereich des aufzustellenden Bebauungsplans. Das Plangebiet umfasste neben den beiden Grundstücken der Klägerin einen Teil des an diese Grundstücke angrenzenden Plangebiets „Areal Heim“ vom 1. März 2000. Als Ziel der Planung wurde angegeben, „die Festsetzungen für den gesamten Bereich entlang der B xxx den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes anzupassen“. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre wurden am 27. August 2016 ortsüblich bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 5. April 2017 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin unter Verweis auf die Veränderungssperre ab. Hiergegen erhob die Klägerin am 24. April 2017 Widerspruch. Am 23. Juli 2018 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre für den aufzustellenden Bebauungsplan „Areal Heim, 1. Änderung und Erweiterung“ um ein Jahr. In der Sitzungsvorlage wurde unter anderem ausgeführt, die Inhalte des Bebauungsplans seien abhängig vom Ausgang einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor dem erkennenden Senat über die Erweiterung eines nahegelegenen Discounters; ein Verhandlungstermin sei noch nicht absehbar. Die Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre wurde am 11. August 2018 ortsüblich bekanntgemacht. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2019 wies das Regierungspräsidium Freiburg den Widerspruch der Klägerin zurück. Am 22. Juli 2019 beschloss der Gemeinderat der Beklagten, das als „Areal Heim, 1. Änderung und Erweiterung“ begonnene Bebauungsplanverfahren unter der Bezeichnung „Areal Heim West“ fortzuführen, dessen Geltungsbereich auf die beiden Grundstücke der Klägerin zu beschränken und für diese ein urbanes Gebiet (§ 6a BauNVO) festzusetzen; ebenso beschloss er die Offenlegung des neuen Planentwurfs. In der dazugehörigen Sitzungsvorlage wurde ausgeführt, der Fall sei vergleichbar mit dem Erweiterungswunsch eines nahegelegenen Lebensmittelmarkts. Die Verwaltung wolle beide Fälle planungsrechtlich gleichbehandeln und sich am zu diesem Markt ergangenen Urteil des erkennenden Senats (Senatsurt. v. 27.03.2019 - 3 S 201/17 - juris) orientieren. Auf dieser Basis solle der Bebauungsplan nur für das Gelände der Klägerin als einfacher Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB erstellt werden, der lediglich die Art der baulichen Nutzung regle. Mit der Festsetzung eines urbanen Gebiets solle eine der Stadtlage entsprechende gemischte sowie eine intensivere Nutzung ermöglicht werden. Neben der Festsetzung eines urbanen Gebiets sah der neue Planentwurf einen Ausschluss großflächiger Lebensmitteleinzelhandelsbetriebe sowie Sortimentsbeschränkungen vor. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat die zweite Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre zum Bebauungsplan „Areal Heim West“ um ein weiteres Jahr und reduzierte auch den räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre auf die beiden Grundstücke der Klägerin (Gesamtfläche etwa 6.300 m²). Die ortsübliche Bekanntmachung der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre erfolgte am 3. August 2019. Im Anschluss an die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan „Areal Heim West“ am 30. September 2019 ohne Änderungen. Der Beschluss des Bebauungsplans durch die Beklagte wurde am 5. Oktober 2019 ortsüblich bekannt gemacht. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung hatte die Klägerin Einwendungen erhoben und hierbei unter anderem geltend gemacht, die Festsetzung des urbanen Gebiets verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da feststehe, dass die erforderliche Mischung von Nutzungsarten faktisch nicht erreicht werden könne. Das Plangebiet werde durch ihren Einzelhandelsbetrieb geprägt, es sei auf absehbare Zeit nicht ersichtlich, dass an seine Stelle eine andere Nutzung treten könnte. Hinzu kämen die dem Lebensmittelmarkt zugeordneten Stellplätze, die mit Ausnahme der Fläche des denkmalgeschützten Gebäudes die Restfläche des Plangebiets einnähmen. Danach verbleibe nur das seit mehr als 20 Jahren leerstehende Gebäude für andere Nutzungen, das sich für eine Wohnnutzung schon auf Grund der von der xxxx...Straße ausgehenden Lärmimmissionen nicht eigne. Hinzu komme, dass für eine Wohnnutzung Änderungen an der Substanz des Gebäudes erforderlich seien, für die die notwendige denkmalschutzrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden könne. Eine Wohnnutzung auf dem Lebensmittelmarkt scheide ebenfalls aus. Bereits am 15. Februar 2019 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Freiburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) Klage auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids erhoben. Zur Begründung hat sie zunächst geltend gemacht, die Veränderungssperre vom 18. August 2016 und ihre Verlängerung vom 23. Juli 2018 seien unwirksam. Das geplante Vorhaben sei nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Nachdem der Bebauungsplan „Areal Heim West“ in Kraft getreten war, hat die Beklage (zusätzlich) hilfsweise beantragt, festzustellen, dass die Beklagte bis zur Bekanntmachung dieses Bebauungsplans verpflichtet war, ihr den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen (erster Hilfsantrag), sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung des Bauvorbescheids bis zur Bekanntmachung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre am 3. August 2019 verpflichtet war (zweiter Hilfsantrag). Sie hat nunmehr geltend gemacht, der Bebauungsplan „Areal Heim West“ sei unwirksam. Die Festsetzung eines urbanen Gebiets verstoße bereits gegen § 1 Abs. 3 BauGB, da die hierfür erforderliche Durchmischung auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen nicht verwirklicht werden könne. Der Bebauungsplan leide ferner an Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Sie habe hilfsweise ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung des Bauvorbescheids bis zum Inkrafttreten des Bebauungsplans rechtswidrig gewesen sei. Erstmals mit Schreiben vom 10. September 2021 hat die Klägerin außerdem geltend gemacht, dass der Bebauungsplan auch gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoße, da er eine nach dem Regionalplan Südlicher Oberrhein unzulässige Einzelhandelsagglomeration zulasse. Mit Urteil vom 20. Januar 2021 - 3 S 2185/19 - hat der erkennende Senat festgestellt, dass die am 22. Juli 2019 beschlossene Satzung über die zweite Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans „Areal Heim West“ unwirksam war. Mit Urteil vom 16. September 2021 hat das Verwaltungsgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Klage bleibe sowohl im Haupt- als auch in den Hilfsanträgen ohne Erfolg. Ein Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids bestehe nicht. Der Bebauungsplan „Areal Heim West“ sei wirksam, nach diesem sei großflächiger Einzelhandel unzulässig. Auch die Hilfsanträge blieben ohne Erfolg. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans „Areal Heim West“ den begehrten Bauvorbescheid zu erteilen. Zwar habe der Erteilung nicht die am 22. Juli 2019 beschlossene (zweite) Verlängerung der Veränderungssperre entgegengestanden, da der erkennende Senat festgestellt habe, dass diese unwirksam gewesen sei. Das geplante Vorhaben sei jedoch gleichwohl unzulässig gewesen. Die nähere Umgebung habe einem Mischgebiet entsprochen, in dem großflächiger Einzelhandel unzulässig gewesen sei. Selbst wenn man von einer Gemengelage ausgehe, wäre das Vorhaben unzulässig gewesen, da von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Auch der zweite Hilfsantrag sei unbegründet. Die Veränderungssperre und ihre erste Verlängerung seien rechtmäßig gewesen. Auf Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30. Januar 2023 - 3 S 3595/21 - die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage im Hauptantrag (Verpflichtung zur Erteilung des Bauvorbescheids) und im ersten Hilfsantrag (Feststellung, dass die Beklagte bis zur Bekanntmachung des Bebauungsplans „Areal Heim West“ verpflichtet war, den Bauvorbescheid zu erteilen) abgewiesen hat, und den Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen abgelehnt. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2023 zugestellt worden. Die Klägerin hat die Berufung - soweit zugelassen - nach Fristverlängerung am 22. März 2023 gegenüber dem erkennenden Gerichtshof begründet. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Festsetzung eines urbanen Gebiets verstoße gegen § 1 Abs. 3 BauGB. Eine Angebotsplanung sei unwirksam, wenn sie auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung biete oder auf unüberwindliche rechtliche Hindernisse stoße. Dies habe besondere Bedeutung bei der Festsetzung eines Mischgebiets; hier müsse der Plangeber das gesetzlich vorgesehene gleichberechtigte Miteinander von Wohnen und Gewerbe auch wollen oder zumindest als sicher voraussehen, dass sich eine solche Mischung auch einstelle. Strebe er eine solche Durchmischung gar nicht an oder sei eine solche wegen der vorhandenen Bebauung faktisch nicht erreichbar, handle es sich um einen „Etikettenschwindel“. Die gelte für urbane Gebiete gleichermaßen. Eine Nutzungsdurchmischung sei im Plangebiet nicht erreichbar. Dieses sei nur 6.300 m² groß und umfasse ausschließlich die Grundstücke der Klägerin. Es werde im Wesentlichen durch den vorhandenen Lebensmitteldiscounter geprägt. Auch wenn dieser nicht erweitert werde, sei auf absehbare Zeit nicht ersichtlich, dass an seine Stelle eine andere Nutzung treten könne; die Klägerin werde ihn jedenfalls weiter dauerhaft betreiben. Hinzu kämen die dem Discounter zugeordneten 91 Stellplätze, die mit Ausnahme der Fläche des denkmalgeschützten Gebäudes ...-...die Restfläche des Plangebiets einnähmen. Mindestens 41 davon stünden als notwendige Stellplätze nicht zur Disposition. Soweit ihre Zahl darüber hinausginge, sei es ausgeschlossen, dass sie durch andere Nutzungen ersetzt würden, da sie aus betriebswirtschaftlicher Sicht unabdingbar seien. Soweit das Verwaltungsgericht meine, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie, die Klägerin, den aktuellen Standort zu Gunsten eines anderen aufgebe, fehle es an einer Tatsachengrundlage für diese Prognose. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die vorhandene Nutzung auf absehbare Zeit fortbestehen werde. Damit werde der Standort durch eine dem Gebietscharakter widersprechende Nutzung geprägt. Eine Wohnnutzung auf dem Discounter in Form einer Aufstockung scheide auch mittelfristig aus. Dies sei statisch nicht möglich, zudem könnten die hierfür erforderlichen notwendigen Stellplätze nicht geschaffen werden. Selbst wenn man den Discounter als in einem urbanen Gebiet zulässige Nutzung einstufe, verbleibe nur das seit fast 25 Jahren leerstehende denkmalgeschützte Gebäude für andere Nutzungen. Hierbei handle es sich um ein Funktionsgebäude, das als Lager oder für gewerbliche Zwecke konzipiert sei. Zu den sichtbaren Teilen des Denkmals gehörten nicht nur die äußere Hülle des Denkmals, sondern auch das Gebäudeinnere, soweit es die Denkmalaussage mitpräge. Bei einem Lagergebäude bedürfe es erheblicher Eingriffe in die Gebäudesubstanz und die Gebäudefunktion, um eine Wohnnutzung zu realisieren. Insoweit könne nicht auf einen Wegfall der Denkmaleigenschaft durch Verfall oder gar Brandstiftung spekuliert werden. Außerdem seien in Ziff. 2.2. der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Vorgaben für das Schalldämmmaß der Außenbauteile gemacht, Ziff. 2.3 sehe weitere passive Schallschutzmaßnahmen vor. All dies setze Eingriffe in die Bausubstanz und Änderungen an den sichtbaren Teilen des Denkmals voraus. Für eine Wohnnutzung eigne es sich schon auf Grund der von der ...xxxx-x...ausgehenden Lärmimmissionen nicht. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien im urbanen Gebiet auch die „Lärmgrenzwerte“ im Vergleich zu einem Mischgebiet nur in begrenztem Umfang für den Tagzeitraum bei Gewerbelärm, nicht aber für die Nachtzeit und überhaupt nicht für Verkehrslärm gelockert. Selbst wenn man von einer untergeordneten Wohnnutzung im denkmalgeschützten Gebäude ausginge, wäre der Gebietscharakter eines urbanen Gebiets nicht erreicht. Dieses verlange eine Durchmischung von Wohnen, Gewerbe sowie sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen. Ein solcher „urbaner“ Charakter sei im Plangebiet auf Grund seiner geringen Fläche, der Bestandsbebauung und den aus dem Denkmalschutz folgenden Beschränkungen nicht erreichbar. Der Bebauungsplan „Areal Heim West“ verstoße außerdem gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB. Nach Plansatz (Z) 2.4.4.6 i.V.m. Plansatz (Z) 2.4.4.8 des Regionalplans Südlicher Oberrhein seien Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten nur in den im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebieten zulässig, im Übrigen seien sie ausgeschlossen. Das Plangebiet liege außerhalb eines Vorranggebiets. Nach Plansatz (Z) 2.4.4.8 seien Einzelhandelsagglomerationen wie Einzelhandelsgroßprojekte zu behandeln. Lasse ein Bebauungsplan eine Einzelhandelsagglomeration zu, sei er deshalb an den Zielen der Raumordnung für Einzelhandelsgroßprojekte zu messen. Dem trage der Bebauungsplan „Areal Heim West“ nicht Rechnung. Der Bebauungsplan „Areal Heim West“ leide überdies an Abwägungsfehlern und verstoße gegen § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7 BauGB. Die Beklagte habe bereits verkannt, dass ihr, der Klägerin durch die Festsetzung des urbanen Gebiets Nutzungsmöglichkeiten genommen würden. Die geplante Erweiterung sei vor Erlass des Bebauungsplans nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig gewesen, schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB seien nicht zu erwarten gewesen. Die Beklagte habe dagegen bei der Zurückweisung der Einwendungen der Klägerin ausgeführt, sie gehe davon aus, dass das Erweiterungsvorhaben schon nach § 34 BauGB unzulässig gewesen sei. Diese Fehleinschätzung der mit dem Bebauungsplan verbundenen Einschränkungen der Baurechte der Klägerin stelle eine unzutreffende Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials dar. Eine sachgerechte Abwägungsentscheidung setze bei einem planbedingten Wegfall bestehender Nutzungsrechte zudem voraus, dass der Plangeber sich mit der Frage auseinandersetze, ob und in welchem Umfang der Bebauungsplan mit Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO oder anderen bestandssichernden Festsetzungen der herausgehobenen Stellung des privaten Eigentums Rechnung tragen kann und soll. Dem werde die Abwägungsentscheidung der Beklagten nicht gerecht, sie habe noch nicht einmal erwogen, Festsetzungen zu treffen, die den Bestand des Lebensmittelmarktes mit 822 m² Verkaufsfläche dauerhaft über den bloß passiven Bestandsschutz hinaus sicherten. Die Beklagte habe verkannt, dass die bloße Sicherung des Bestands mit 822 m² Verkaufsfläche keine negativen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich der Innenstadt habe. Es sei nicht erforderlich, die Klägerin in den passiven Bestandsschutz zu drängen. Hierfür seien keine städtebaulichen Gründe ersichtlich, erst Recht vor dem Hintergrund, dass nicht großflächiger Lebensmitteleinzelhandel auch für die Zukunft zugelassen werde. Die Festsetzungen könnten auch nicht mit dem Senatsurteil vom 27. März 2019 (- 3 S 201/17 - juris) gerechtfertigt werden. Das Urteil werde in der Begründung des Bebauungsplans als „Vergleichsfall“ herangezogen. Die Beklagte habe jedoch verkannt, dass der dort in Streit stehende Lebensmitteldiscounter die Schwelle zum großflächigen Einzelhandelbetrieb noch nicht überschritten habe. Zudem sei der Senat dort zum Ergebnis gekommen, dass das Grundstück der (hiesigen) Klägerin sich nicht mehr prägend auf das Grundstück des anderen Discounters ausgewirkt habe und damit im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB nicht maßgeblich gewesen sei. Dies zeige, dass die beiden Fälle gerade nicht vergleichbar gewesen seien. Auch hierin liege ein Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials. Die Klage sei auch hinsichtlich des ersten Hilfsantrags begründet. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei insoweit die Zeit vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans „Areal Heim West“. Zwar habe zu diesem Zeitpunkt die 2. Verlängerung der Veränderungssperre gegolten. Auf Grund des Senatsurteils vom 20. Januar 2021 - 3 S 2185/19 - stehe jedoch fest, dass diese unwirksam gewesen sei und damit dem Vorhaben der Klägerin nicht habe entgegengehalten werden können. Folge daraus sei, dass das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entspreche die nähere Umgebung nicht einem Mischgebiet. Vielmehr sei die Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen. Hiernach sei die Erweiterung ohne Weiteres zulässig gewesen, da bereits der Bestandsbetrieb ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO sei. Das Vorhaben habe auch nicht gegen § 34 Abs. 3 BauGB verstoßen. Es habe sich nicht um eine Neuansiedlung, sondern um ein Erweiterungsvorhaben gehandelt. In der Prognose sei deshalb nur die Erweiterung in den Blick zu nehmen, da der Bestand bereits am Markt etabliert und Bestandteil des Einzelhandelsangebots sei. Der Schwellenwert von 10 % Kaufkraftumverteilung aus dem zentralen Versorgungsbereich sei bei Weitem nicht erreicht. Auf der Gemarkung der Beklagten existiere nur der zentrale Versorgungsbereich Innenstadt. Davon gehe auch das Einzelhandelskonzept der Beklagten aus. Dort existierten 122 Einzelhandelsbetriebe mit rund 25.625 m². Ein besonderes Merkmal sei, dass ein Magnetbetrieb aus dem Lebensmitteleinzelhandel fehle. Die geplante Erweiterung habe daher keine Auswirkung auf die Magnetbetriebe in der Innenstadt. Die Erweiterungsfläche von 200 m² sei im Verhältnis zur Gesamtverkaufsfläche in der Innenstadt verschwindend gering und mache weniger als 1 % aus. Im Verhältnis zum Lebensmitteleinzelhandel mache sie zwar 25 % aus. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass lediglich Spezialanbieter existierten, die einen anderen Kundenkreis als der Lebensmitteldiscounter hätten. Zudem sei die Entfernung mit 800 m so groß, dass auch daraus Wechselwirkungen mit dem zentralen Versorgungsbereich nicht zu erwarten seien. Hinzu komme, dass auch das Sortiment des Discounters nicht erweitert werde, sondern nur eine größere Anzahl an Waren desselben Sortiments präsentiert werde. In unmittelbarer Nähe zum Standort der Klägerin befänden sich außerdem Konkurrenzbetriebe. Es liege auf der Hand, dass Auswirkungen der Erweiterung diese systemgleichen Wettbewerber träfen. Die von der Klägerin in Auftrag gegebene Auswirkungsanalyse der xxx (im Folgenden: Auswirkungsanalyse) komme zum Ergebnis, dass selbst die Aufgabe einzelner kleinteiliger Betriebe der Lebensmittelbrache im zentralen Versorgungsbereich keine städtebaulichen Auswirkungen i.S.d. § 34 Abs. 3 BauGB hätte. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 16.09.2021 (9 K 646/19) wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 05.04.2017 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Freiburg vom 04.02.2019 verpflichtet, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück ... nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 08.06.2016 zu erteilen; hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagte bis zur Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Areal Heim West“ am 05.10.2019 verpflichtet war, der Klägerin einen positiven Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung des Non-Food-Lagers im Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück ... nach Maßgabe der Bauvoranfrage vom 08.06.2016 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Bebauungsplan „Areal Heim West“ sei rechtmäßig. Die Verwirklichung eines urbanen Gebiets sei weder rechtlich noch tatsächlich ausgeschlossen. Zwar sei das Plangebiet mit 6.300 m² überschaubar. Es gebe jedoch keine Mindestgröße für urbane Gebiete, diese zeichneten sich gerade durch die Kleinräumigkeit der gewünschten Durchmischung aus. Hinzu komme, dass es sich nur um einen einfachen Bebauungsplan handle, sodass auch eine mehrgeschossige Bebauung mit im Ergebnis mehreren 1.000 m² Geschossfläche zulässig sei, die ausreichend Platz für eine Durchmischung biete. Es möge sein, dass die Klägerin nicht beabsichtige, die Planvorstellungen der Beklagten kurzfristig umzusetzen. Gerade wenn der Klägerin eine Erweiterung jedoch nicht gelinge, werde sie ihre Grundstücke gemischt nutzen oder aber an einen anderen Standort ausweichen und damit den Weg zur geplanten Nutzung freimachen. Dass dies ausgeschlossen sei, sei eine reine Behauptung der Klägerin und widerspreche der Lebenserfahrung. Dass die gewünschte Durchmischung bereits zum Zeitpunkt der Planung gesichert sei, sei nicht erforderlich, andernfalls bestünde die Planungshoheit nur nach Maßgabe der Eigentümerwünsche. Die Klägerin sei auf Grund des denkmalgeschützten Gebäudes auch gar nicht in der Lage, eine Einzelhandelsmonostruktur umfassend umzusetzen. Gerade dass sich dieses nicht für eine Lebensmitteleinzelhandelsnutzung eigne, spreche für die Möglichkeit einer Durchmischung. Auch sei es unrichtig, dass die Klägerin eine mehrgeschossige gemischte Nutzung nicht verwirklichen könne. Die Statik könne ertüchtigt werden, der vorhandene Markt abgebrochen und erneuert werden. Im Fall einer Aufstockung gölten überdies Privilegien hinsichtlich der erforderlichen Stellplätze. Es sei auch nicht richtig, dass der vorhandene Markt auf Grund seiner Großflächigkeit nichts zur gewerblichen Nutzung beisteuern könne. Großflächiger Einzelhandel büße seine gewerbliche Prägung nicht deshalb ein, weil er großflächig sei. Das denkmalgeschützte Gebäude könne auch unter Einbeziehung des Erhaltungszustands für eine Vielzahl von wohnwirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, freiberuflichen, gewerblichen und vielerlei anderer Arten von Nutzungen genutzt werden. Soweit die Klägerin meine, der Bebauungsplan verstoße gegen das Anpassungsgebot, weil er Agglomeration großflächigen Einzelhandels nicht ausschließe, verstoße sie schon gegen Treu und Glauben und das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Es drohe auch keine Agglomeration. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Abwägungsfehlern. Die Eingriffsschwelle für einen großflächigen Einzelhandel ausschließenden Bebauungsplan sei deutlich niedriger als die des Verbots des § 34 Abs. 3 BauGB. Gerade, dass die Beklagte gehandelt habe, zeige, dass ihr bewusst gewesen sei, handeln zu müssen, um der Klägerin sonst ggf. mögliche Optionen auszuschließen. Der Verweis auf § 1 Abs. 10 BauNVO gehe fehl, eine Fremdkörpersatzung komme in einem - nach der Auffassung der Klägerin - einzelhandelsgeprägten Umfeld schon nicht in Betracht. Die Wirkung der Einschränkung sei der Beklagten bewusst gewesen, andernfalls habe sie den Bebauungsplan nicht aufgestellt. Auch der Hilfsantrag müsse ohne Erfolg bleiben. Die Klägerin gehe teilweise schon von falschen Annahmen aus, auch sei der geplante Markt in einem Mischgebiet unzulässig. Die Klägerin hat repliziert und noch geltend gemacht, die Beklagte habe in der Abwägungstabelle falsche Angaben zur Frage der Zulässigkeit nach § 34 BauGB gemacht und sei fehlerhaft von einer größeren Ausnutzbarkeit des Grundstücks ausgegangen. Dem Senat liegen die einschlägige Verwaltungsakte der Beklagten (ein Band), die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums (ein Band), die Planungsakten der Beklagten (fünf Bände) sowie die Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts (ein Band) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese Akten und die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrift-sätze verwiesen.