Beschluss
12 B 901/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0823.12B901.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgte Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führt nicht zur Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres gegen die Inobhutnahme ihrer Tochter N. B. M. H. gerichteten Widerspruchs als unzulässig und unbegründet abgelehnt. Aufgrund der teilweisen Entziehung ihrer elterlichen Sorge durch das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf (Beschluss vom 24. Mai 2022 - 271 F 67/22 -) greife die angefochtene Inobhutnahme bereits nicht mehr in ihnen noch zustehende Bereiche ihrer Personensorgeberechtigung ein, womit ihnen bereits bei Antragstellung bei Gericht die Antragsbefugnis gefehlt habe. Unabhängig davon wäre der Antrag auch unbegründet, weil sich die Inobhutnahme bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig darstelle. Im Zeitpunkt der Inobhutnahme am 16. Mai 2022 hätten die Fachleute der Antragsgegnerin aufgrund der Ausführungen des das Kind behandelnden Oberarztes, wonach die Befunde tatsächlich auf lebensbedrohliche Gewalt zurückzuführen seien, ohne weiteres zu der Einschätzung kommen können, dass für das Kind eine dringende Gefahr im Sinne von § 42 Abs. 1 SGB VIII vorgelegen habe. Ungeachtet der Frage, ob entsprechend der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Antragsteller auf das Jugendamt der Antragsgegnerin die Antragsbefugnis der Antragsteller entfallen ist oder, wovon der Senat in vergleichbaren Konstellationen ausgeht, ob es am Rechtsschutzinteresse fehlt, weil eine Erledigung der vorläufigen Inobhutnahme eingetreten ist, wenn die Fortführung der Fremdunterbringung ihren Rechtsgrund nicht mehr in der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII), sondern in einer Entscheidung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts hat, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, vom 7. September 2017 - 12 E 651/17 -, juris Rn. 7, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5, stellt das Beschwerdevorbringen jedenfalls nicht die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit des Antrags der Antragsteller in Frage. Auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist vorgebrachten Ausführungen der Antragsteller genügen in Bezug auf die Begründetheit des Antrags bereits nicht im Ansatz den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Antragsteller beschränken sich in ihrer Beschwerdeschrift vom 28. Juli 2022 insoweit auf die bloßen Behauptungen, die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 SGB VIII lägen nicht vor, sämtliche Verdachtsmomente seien mittlerweile - mit Blick auf zwei rechtsmedizinische Gutachten - enthärtet und das Jugendamt habe vorschnell reagiert und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz "offensichtlich außer Acht gelassen". Abgesehen davon, dass sie sich nicht ansatzweise mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und außerdem nicht den Inhalt der von ihnen genannten Gutachten wiedergeben, verkennen sie mit ihrer auf mittlerweile vorliegende Erkenntnisse gestützten Begründung auch, dass es hinsichtlich der jugendhilferechtlichen Inobhutnahmeentscheidung des Jugendamts nach § 42 Abs. 1 SGB VIII für die Annahme einer Gefahr auf eine prognostische ex-ante-Betrachtung im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung ankommt. Vgl. - auch zum maßgeblichen Wahrscheinlichkeitsgrad - OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 64 f. m. w. N. Weiteres Vorbringen, das sich die Antragsteller vorbehalten hatten, ist bis zum Ablauf der Begründungsfrist nicht erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.