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Beschluss

12 B 385/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0422.12B385.25.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist bereits mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes unzulässig ist. Ungeachtet der Frage, ob entsprechend der Annahme des Verwaltungsgerichts mit der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Antragsbefugnis der Antragsteller entfallen ist, fehlt es jedenfalls an einem Rechtsschutzinteresse für das vorliegende, ihre Tochter Z. betreffende Verfahren. Das Amtsgericht Detmold hat den Antragstellern mit Beschluss vom 27. März 2025 - 30 F 82/25 - in Teilbereichen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Beantragung öffentlicher Hilfen) die elterliche Sorge für ihre Tochter Z. vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Damit beruht die Fortdauer der am 27. März 2025 erfolgten Fremdunterbringung der Tochter der Antragsteller auf der Entscheidung des nunmehr aufenthaltsbestimmungsberechtigten Kreisjugendamts Lippe und nicht mehr unmittelbar auf der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, womit sich die Inobhutnahme - noch am selben Tag - auf andere Weise erledigt hat. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 2. März 2023 - 12 B 118/23 -, juris Rn. 7, vom 23. August 2022 - 12 B 901/22 -, juris Rn. 3, vom 19. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, vom 7. September 2017 - 12 E 651/17 -, juris Rn. 7, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5. Auf das Vorbringen der Beschwerde, das sich auf den vom Verwaltungsgericht angenommenen Wegfall der Antragsbefugnis bezieht, kommt es insofern nicht entscheidungserheblich an. Der Einwand der Antragsteller, der "Entzug des Personensorgerechts" sei "erst kurz vor der Antragstellung" erfolgt, "was Fragen nach der Fortgeltung bestimmter elterlicher Rechte" aufwerfe, verhilft dem Antrag ebenso wenig zum Erfolg wie das weitere Vorbringen, durch "die unzureichende Auseinandersetzung mit den spezifischen Umständen des Falls und der Rechtsprechung" habe "das Verwaltungsgericht eine oberflächliche Entscheidung getroffen, die die Komplexität der Rechtslage" nicht abbilde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.