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Beschluss

12 B 218/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0509.12B218.23.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung abzulehnen, vgl. §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Beschwerde ist - jedenfalls - unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Ungeachtet dessen, dass die von der Antragstellerin angestrebte Aufhebung der Inobhutnahme im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht begehrt werden kann, dürfte der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 5. Januar 2023 gegen die Inobhutnahme weiter verfolgte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bereits deshalb unzulässig sein, weil der Widerspruch erst nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden sein dürfte. Eigenen Angaben der Antragstellerin im Schriftsatz vom 4. April 2023 zu Folge ist ihr die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene schriftliche Bestätigung der Inobhutnahme vom 6. Oktober 2022 bereits am 18. Oktober 2022 zugegangen. Der Widerspruch vom 5. Januar 2023 war mithin verspätet. Damit dürften auch die weiteren (hilfsweise) gestellten Anträge, die im Ergebnis auf eine Aussetzung der Vollziehung der Inobhutnahme gerichtet waren, ohne Erfolg gewesen sein. Der geltend gemachte Herausgabeanspruch hinsichtlich des Kindes dürfte - ungeachtet weiterer Rechtsfragen - bereits daran gescheitert sein, dass dieser im Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge nur gemeinsam von beiden Elternteilen oder von einem im Einvernehmen mit dem anderen geltend gemacht werden kann. Dafür, dass die Antragstellerin bis zur vorläufigen partiellen Entziehung des elterlichen Sorgerechts durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bielefeld vom 16. März 2023 (343 F 222/23) alleinige Inhaberin des Personensorgerechts für ihre Tochter war, hat sie mit Blick auf die Ausführungen des Familiengerichts, der Beschluss des Bezirksgerichts der Stadt Moskau vom 12. Juli 2019 könne nach § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG keine Anerkennung finden, nichts Hinreichendes vorgetragen. Abgesehen davon sind die Eilanträge im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls wegen Erledigung der Inobhutnahme unzulässig geworden. Die angefochtene Inobhutnahme hat sich spätestens dadurch erledigt, dass das Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld mit Beschluss vom 16. März 2023 den Kindeseltern die elterliche Sorge für das Kind V. L. für die Teilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsbestimmungsrecht, das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, und für die Gesundheitsfürsorge vorläufig entzogen hat. Zugleich hat es Ergänzungspflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt U. zum Ergänzungspfleger bestellt. In Abstimmung mit dem Ergänzungspfleger leistet die Antragsgegnerin - nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag - nunmehr bis zur abschließenden Klärung im familiengerichtlichen Verfahren (weiter) Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 i. V. m. § 34 SGB VIII für die Tochter der Antragstellerin. Damit hat die Fortführung der Fremdunterbringung des Kindes der Antragstellerin spätestens seit diesem Zeitpunkt ihren Rechtsgrund nicht mehr in der Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII), sondern in einer Entscheidung des Inhabers des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2022- 12 B 901/22 -, juris Rn. 3, vom 29. Oktober 2021- 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5. Der Einwand der Antragstellerin, der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 16. März 2023 sei nicht "rechtskräftig geworden" und eine "sofortige Vollziehung i. S. d. § 116 Abs. 3 S. 2 FamFG" sei ausweislich des Beschlusstenors "nicht angeordnet" worden, so dass die elterliche Sorge weiterhin von ihr ausgeübt werde, verfängt nicht. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FamFG werden Endentscheidungen in Familienstreitsachen mit Rechtskraft wirksam. Gemäß Satz 2 der Vorschrift kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. Diese Regelung greift vorliegend schon deshalb nicht ein, weil es sich bei den mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bielefeld vom 16. März 2023 durch einstweilige Anordnung getroffenen Maßnahmen weder um eine Familienstreitsache (vgl. § 112 FamFG) noch um eine "Endentscheidung" im Sinne der Vorschrift handelt. Die von der Antragstellerin hiergegen eingelegte Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. November 2018- 1 BvR 1481/18 -, juris Rn. 3, m. w. N.; Althammer, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 64 Rn. 9. In der einstweiligen Anordnungssache ist die Entscheidung, ohne dass es auf deren Rechtskraft ankäme, nach § 86 Abs. 2 FamFG bereits mit ihrer Wirksamkeit (§ 40 Abs. 1 FamFG) vollstreckbar. Vgl. Althammer, in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 7. Auflage 2020, § 64 Rn. 9. Dass das Beschwerdegericht die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses ausgesetzt hätte (vgl. §§ 55 Abs. 1, 64 Abs. 3 FamFG), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch ein Anspruch der Antragstellerin auf Herausgabe des Kindes nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.