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Beschluss

2 L 181/23

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0308.2L181.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  • 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Antragsteller. Gründe: 1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. 2.Die Kammer versteht die wörtlich gestellten Anträge, 1. dass die Inobhutnahme der Kinder der Antragsteller F. T. , geb. am 00.00.0000, und O. T. , geb. am 00.00.0000, wird aufgehoben und 2. die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Kinder F. T. , geb. am 00.00.0000, und O. T. , geb. am 00.00.0000, unverzüglich an die Antragsteller herauszugeben, als Anträge, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Schriftsatz vom 00.00.0000 verfügte Inobhutnahme der Kinder der Antragsteller F. T. , geb. am 00.00.0000, und O. T. , geb. am 00.00.0000, wiederherzustellen und 2. der Antragsgegnerin aufzugeben, die Kinder F. T. , geb. am 00.00.0000, und O. T. , geb. am 00.00.0000, unverzüglich an die Antragsteller herauszugeben. Für diese Auslegung der Anträge ist maßgeblich, dass Rechtsgrundlage für die Fremdunterbringung der Kinder der Antragsteller derzeit ausschließlich die mit Schriftsatz vom 00.00.0000 verfügten und für sofort vollziehbar erklärten Inobhutnahmen sein dürften. Die am 00.00.0000 zunächst mündlich erklärten Inobhutnahmen dürften als Rechtsgrundlage ausscheiden. Sie dürften nicht bestandskräftig geworden sein, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Bescheid vom 00.00.0000, der die am 00.00.0000 erfolgten Inobhutnahmen bestätigte und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, den Antragstellern zugegangen ist. Der Bescheid vom 00.00.0000 wurde nicht förmlich zugestellt und es sind auch im Übrigen keine Umstände ersichtlich, die auf einen Zugang schließen lassen. Wenn die Inobhutnahmen vom 00.00.0000 nicht bestandskräftig sind, sind sie derzeit nicht vollziehbar, weil den gegen sie von den Antragstellern erhobenen Widersprüchen aufschiebende Wirkung zukommt, da die Antragsgegnerin hinsichtlich der Inobhutnahmen vom 00.00.0000 nicht die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist zulässig. Insbesondere fehlt den Antragstellern nicht deshalb das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Inobhutnahmen erledigt hätten. Erledigung wäre eingetreten, wenn die Fortführung der Fremdunterbringung der Kinder der Antragsteller ihren Rechtsgrund nicht mehr in den Inobhutnahmen, sondern in einer Entscheidung des Inhabers des Sorgerechts hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2022 ‑ 12 B 901/22 ‑, juris Rn. 3 m. w. N. Das ist auch nach dem Beschluss des B1. E3. – G. – vom 00.00.0000 ‑ 00000 ‑ nicht der Fall, denn das G. hat den Antragstellern das Sorgerecht nicht – auch nicht teilweise (Aufenthaltsbestimmungsrecht) – entzogen. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse der Antragsteller einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Überprüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, der Rechtsbehelf im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall der Ablehnung eines Antrags und des erfolgreichen Rechtsbehelfs in der Hauptsache gegenüberzustellen sind. Hier lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der auf Grundlage von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) mit Schriftsatz vom 00.00.0000 verfügten Inobhutnahmen feststellen. Nach dieser Vorschrift ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf einer Prüfung im Hauptsacheverfahren. Nicht zweifelhaft ist allerdings, dass weiterhin eine Fremdunterbringung der Kinder der Antragsteller erforderlich ist, um eine dringende Gefahr für das Wohl der Kinder abzuwenden. Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn ist – wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht – dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt einerseits nicht Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Andererseits genügt die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts grundsätzlich nicht zur Annahme einer Gefahr. Dabei ist allerdings zu beachten, dass hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit insbesondere mit Blick auf das betroffene Schutzgut differenziert werden muss: Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, umso geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit zu stellen sind. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen. Von Letzterem ist im Jugendhilferecht regelmäßig auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2017 - 12 B 1553/17 -, juris Rn. 11, vom 7. November 2007 - 12 A 635/06 -, juris Rn. 9, und vom 27. Februar 2007 - 12 B 72/07 -, juris Rn. 30 ff. Eine Gefahr für das Kindeswohl liegt vor, wenn eine Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Oktober 2019 ‑ 12 B 448/19 ‑, juris Rn. 17, vom 20. Dezember 2016 ‑ 12 B 1262/16 ‑, juris Rn. 17, und vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris Rn. 10. Gemessen an diesen Maßstäben liegt hier eine Gefahrensituation i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vor. Im elterlichen Haushalt ist das Wohl der Kinder gefährdet, weil diesen ein sexueller Missbrauch durch die Antragstellerin droht, der gravierende physische und psychische Schäden zur Folge haben könnte. Dass den Kindern der Antragsteller bei einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt sexueller Missbrauch droht, hat das B. E2. – G. – im Beschluss vom 00.00.0000 ‑ 000000 ‑ (C. . ) überzeugend dargelegt. Die Antragstellerin hat nicht nur kinderpornographisches Bildmaterial konsumiert (auf ihrem Mobiltelefon wurden 362 Bild- und 35 Videodateien mit kinderpornographischen Darstellungen festgestellt), sondern sich auch im Internet mit Chatpartnern detailliert über sexuellen Kindesmissbrauch ausgetauscht. Diese Nachrichten gipfelten darin, dass die Antragstellerin konkrete Phantasien über den Missbrauch ihrer eigenen Kinder äußerte. Mit Blick auf diese Phantasien und vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin bereits in der Vergangenheit einen inadäquaten Sexualpartner (einen Hund) in ihr tatsächliches Sexualleben einbezogen hat, ist eine weitere Steigerung dahingehend zu befürchten, dass die Antragstellerin künftig sexuelle Handlungen an ihren Kindern vornimmt. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Antragstellerin ihre sexuellen Neigungen noch nicht in einer Therapie aufgearbeitet hat. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Antragsteller möglich wäre, die Kinder wirksam vor einem sexuellen Missbrauch durch die Antragstellerin zu schützen, und zwar auch dann nicht, wenn er die Unterstützung seiner im Haushalt lebenden volljährigen Kinder hat. Denn es erscheint ausgeschlossen, dauerhaft sicherzustellen, dass die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt mit einem ihrer Kinder allein ist, zumal der Antragsteller aus beruflichen Gründen (er übt Montagetätigkeiten aus) häufig nicht zu Hause ist. Soweit zur Antragsbegründung auf die Möglichkeit verwiesen wird, dass die Antragstellerin aus der ehelichen Wohnung ausziehen könnte, ist dies bislang nicht geschehen und scheint auch jedenfalls kurzfristig nicht beabsichtigt zu sein. Mit Blick auf den drohenden sexuellen Missbrauch ist weiterhin eine Fremdunterbringung erforderlich. Die Kammer teilt die Auffassung des G1. nicht, dass der Grad der Wahrscheinlichkeit inzwischen soweit herabgesetzt sei, dass eine Trennung von Eltern und Kindern nicht mehr verhältnismäßig wäre. Die Kammer verkennt nicht, dass die bereits seit etwa einem Jahr andauernde Trennung von ihren Kindern für die Antragsteller eine große Belastung bedeutet und mit einem gewichtigen Eingriff in ihr verfassungsrechtlich durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz geschütztes Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder verbunden ist. Dieser erhebliche Grundrechtseingriff ist jedoch mit Blick auf die schwerwiegenden Gefahren weiterhin gerechtfertigt, mit denen eine Rückkehr in den elterlichen Haushalt für die Kinder der Antragsteller verbunden wäre. Weil ein potentiell drohender sexueller Übergriff gravierende und folgenschwere Schäden für die Kinder hätte, sind – wie oben dargelegt – nur geringe Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen. Auch wenn die Antragstellerin, die ihr Verhalten inzwischen selbst als krank erkannt hat, bereit ist, sich in Therapie zu begeben, ist die Gefahr, dass es tatsächlich zu sexuellen Übergriffen kommt, derzeit trotz der Involvierung verschiedener Stellen (insbesondere des Jugendamts) noch nicht auf ein hinnehmbares Maß reduziert. Denn es erscheint nicht gewährleistet, dass die Antragstellerin sich durch eine Überwachung durch das Jugendamt und sonstige Stellen von Übergriffen auf ihre Kinder abhalten ließe. Wenn erfolgte Übergriffe aufgrund der Überwachung bekannt würden, könnte dies einen erlittenen sexuellen Missbrauch und den durch ihn verursachten Schaden für die Kinder nicht ungeschehen machen. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist jedoch offen, ob die weitere Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII vorliegt, dass eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Hiergegen spricht, dass das G. bereits mit der Angelegenheit befasst ist und am 00.00.0000 eine Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ‑ 000000 ‑ getroffen hat. Dafür, dennoch von der Unmöglichkeit auszugehen, rechtzeitig eine familiengerichtliche Entscheidung herbeizuführen, spricht, dass das G. bewusst keine Entscheidung über den einstweiligen Verbleib der Kinder getroffen hat, weil es sich hieran aufgrund der bestehenden Inobhutnahmen gehindert sieht. Damit ist die von § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII als vorrangig angesehene familiengerichtliche Entscheidung über den einstweiligen Aufenthalt der Kinder bislang nicht ergangen und es ist mit Blick auf die Rechtsauffassung des G1. auch nicht zu erwarten, dass eine solche Entscheidung kurzfristig ergeht. Lässt sich nach dem Vorstehenden weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der mit Schriftsatz vom 00.00.0000 verfügten Inobhutnahmen feststellen, fällt die von der Kammer vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus. Hierfür sind die schwerwiegenden physischen und psychischen Schäden maßgeblich, die den Kindern der Antragsteller im Falle eines sexuellen Missbrauchs drohen. Hinter dieser schweren Betroffenheit höchstrangiger Rechtsgüter hat das ebenfalls hochrangige und durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Recht der Antragsteller auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder jedenfalls solange zurückzustehen, bis die Antragstellerin ihre geplante Therapie erfolgreich abgeschlossen hat oder das vom G. in Auftrag gegebene Gutachten eine andere Gefahrenbeurteilung zulässt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) wird hingewiesen. Gegen den Beschluss im Übrigen steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich der als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss im Übrigen muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.