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Beschluss

12 B 118/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0302.12B118.23.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

2. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2023- 19 L 2837/22 - ist wirkungslos, soweit unter dessen Ziffer 2 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und unter Ziffer 3 über die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens entschieden worden ist.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. 2. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren wird eingestellt, soweit es Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2023- 19 L 2837/22 - ist wirkungslos, soweit unter dessen Ziffer 2 der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und unter Ziffer 3 über die Tragung der Kosten des erstinstanzlichen Eilverfahrens entschieden worden ist. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens erster Instanz trägt die Antragsgegnerin, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zweiter Instanz die Antragstellerin. Gründe: Die Entscheidung ergeht in entsprechender Anwendung von § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle des Senats. 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, weil die Beschwerde aus den nachfolgend unter 2. ausgeführten Erwägungen von vornherein nicht die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat. 2. Soweit die erstinstanzliche Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht in Rechtskraft erwachsen ist, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (deklaratorisch) einzustellen, nachdem die Beteiligten es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts insoweit und bezüglich der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die für jede Instanz des gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht, soweit die Kosten nicht hinsichtlich des zugunsten der Antragstellerin entschiedenen Teils des Streitgegenstands der Antragsgegnerin aufzuerlegen sind, auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. a) Die Kostenentscheidung im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Inobhutnahme wohl in Bezug auf alle drei Töchter in der Sache Erfolg gehabt hätte. Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts dürfte der Antrag der Antragstellerin jedenfalls bis zur erstinstanzlichen Entscheidung zulässig gewesen sein; insbesondere dürfte die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wegen einer möglichen Verletzung in ihrem Elternrecht antragsbefugt gewesen sein. Auf die im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren 12 E 102/23 angeführten Gründe wird Bezug genommen. Zu Gunsten der Antragstellerin fällt weiter ins Gewicht, dass die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug auf die weitere Tochter P. genannten Gründen auch hinsichtlich der Kinder G. und T. nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt hat. Dementsprechend hätte die Anordnung auch insoweit voraussichtlich aufgehoben werden müssen, womit die Antragstellerin im Hinblick auf ihr Rechtsschutzziel Erfolg gehabt hätte, eine aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs zu erreichen. b) Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ist es ermessensgerecht, die Antragstellerin mit den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu belasten. Ungeachtet der vom Verwaltungsgericht - wohl zu Unrecht - verneinten Antragsbefugnis der Antragstellerin dürfte ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die am 28. November 2022 erfolgte Inobhutnahme ihrer Töchter bereits vor der am 30. Januar 2023 erfolgten Beschwerdeerhebung entfallen sein. Denn nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin hat das Amtsgericht S. der Antragstellerin mit Beschluss vom 20. Januar 2023 - 8 F 136/22 - in Teilbereichen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Beantragung von Hilfen zur Erziehung) die elterliche Sorge vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft angeordnet. Damit dürfte die Fortdauer der Fremdunterbringung der Töchter der Antragstellerin auf der Entscheidung der nunmehr aufenthaltsbestimmungsberechtigten Sorgeberechtigten und nicht mehr unmittelbar auf der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII beruhen, womit sich die Inobhutnahme auf andere Weise erledigt haben dürfte. Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2022 - 12 B 901/22 -, juris Rn. 3, vom 19. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, vom 7. September 2017 - 12 E 651/17 -, juris Rn. 7, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5. Dieser Beschluss ist insgesamt nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.