6 B 1822/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Erfolgreiche Beschwerde eines Kriminaloberkommissars in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, zwei der dem Polizeipräsidium E. im Juni 2021 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen für eine Beförderung zum Polizei- bzw. Kriminalhauptkommissar mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.