Beschluss
15 B 562/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0430.15B562.22.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragsgegners mit dem Antrag, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. April 2022 teilweise zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen, hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Sie stellen die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, es spreche bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der vom Antragsteller angegriffenen Auflagen in Ziffer 1. und 4. des Bescheides vom 26. April 2022, nicht durchgreifend in Frage. 1. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids betrifft die Zuweisung eines alternativen Versammlungsorts am K. -M. -Platz in C. anstelle der vom Antragsteller angemeldeten X.-----gasse . Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde. Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, und vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012- 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79. Geht es - wie hier - um die Verlegung der Versammlung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist zu berücksichtigen, dass von dem Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Orts und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst ist. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, kann der Veranstalter die Bedenken durch eine Modifikation des geplanten Ablaufs ausräumen oder aber es kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern. Vgl. insoweit etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38, vom 4. Januar 2002 - 1 BvQ 1/02 -, juris Rn. 3, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2020 - 15 A 355/19 -, juris Rn. 39 m. w. N. Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich die Auflage zu Ziffer 1. betreffend den Versammlungsort bei summarischer Prüfung insoweit als rechtmäßig erweist, als die X.-----gasse als Ort der Veranstaltung abgelehnt wurde, allerdings als rechtswidrig, soweit dem Antragsteller für die Versammlung der K. -M. -Platz als Kundgebungsort (und nicht die vom Antragsteller ersatzweise angegebene Maximilianstraße) zugewiesen wurde. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die in Ziffer 1. der Versammlungsbestätigung verfügte Ortsverlegung mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die N.---------straße in C. als Versammlungsort zur Durchführung der „Trauerdemo“ bestimmt wird. Die gegen diesen Versammlungsort vom Antragsgegner mit der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW bei Durchführung der Versammlung in der N.---------straße nicht zu begründen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass versammlungsbedingte reflexhafte und sozialadäquate Rechtsgutbeeinträchtigungen von Gewerbetreibenden, Verkehrsteilnehmern und -teilnehmerinnen sowie Anwohnern und Anwohnerinnen durch Versammlungen regelmäßig nicht das Gewicht haben, dass die Versammlung verboten oder beschränkende Auflagen erlassen werden könnten; sie sind von den Betroffenen hinzunehmen. Vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 54, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. März 2021 - 15 B 426/21 -, juris Rn. 9, vom 30. Oktober 2020 - 15 B 1630/20 -, und vom 2. Juli 2020 - 15 A 2100/18 -, juris Rn. 88; siehe hierzu auch VG Stuttgart, Urteil vom 9. November 2004 - 5 K 4608/03 -, juris Rn. 24 und 28. Insoweit kann dahinstehen, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme des an der N.---------straße gelegenen Busbahnhofs für den Linienverkehr und die Verkehrssituation hätte und ob die damit einhergehenden Beeinträchtigungen noch als zumutbar zu bewerten wären. Jedenfalls für eine Durchführung der Versammlung im als Fußgängerzone ausgebauten Bereich der Straße (nördlich des Busbahnhofs, westlich der Einmündung X1.-----straße ) sowie - sollte dieser Bereich aus Platzgründen nicht ausreichend sein - auf der Verlängerung bis zur Einmündung des westlichen Arms der Straße L.-----platz hat der Antragsgegner keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dargelegt. Die mit der Beschwerde vorgebrachte Annahme, dass die Anreise der Versammlungsteilnehmer den Verkehr am Busbahnhof erheblich behindern würde, hat der Antragsgegner nicht hinreichend plausibilisiert. Gegen eine solche erhebliche Behinderung sprechen die überschaubare erwartete Teilnehmerzahl von etwa 300 Personen und die baulichen und verkehrlichen Verhältnisse am Busbahnhof, der bestimmungsgemäß dazu ausgelegt ist, die Anreise einer Vielzahl von Personen zu bewältigen. Ausgehend davon dürften etwaige Behinderungen über hinzunehmende reflexhafte und sozialadäquate Beeinträchtigungen nicht hinausgehen. Gleiches gilt unter der o. g. Prämisse betreffend den durch die Versammlung zu nutzenden Teil der N.---------straße auch für die mit einer etwaig erforderlichen Straßensperrung einhergehenden Behinderungen. Die Sperrung des Teils der N.---------straße zwischen den Einmündungen der X1.-----straße und des westlichen Arms der Straße L.-----platz beträfe einen Straßenbereich, der nach der seit Mitte März geltenden neuen Verkehrsführung des „City-Rings“ lediglich für den Anliegerverkehr freigegeben ist und der wegen der Einbahnstraßenregelung für den in südöstliche Richtung vom Busbahnhof abfließenden Linienverkehr nicht in Anspruch genommen wird. Vgl. Stadt C. , Pressemitteilung vom 15. März 2022 „Cityring: Beschilderung für neue Verkehrsführung gilt ab sofort“, im Internet abrufbar unter https://www.xxx.de pressemitteilungen/maerz-2022/cityring-beschilderung-fuer-neue-verkehrsfuehrung.php (abgerufen am 30. April 2022). Wesentliche Verkehrsbehinderungen sind ausgehend davon bei einer Sperrung für einen begrenzten Zeitraum am Sonntagnachmittag nicht zu erwarten. Aus Gründen der Rechtsklarheit weist der Senat darauf hin, dass die genaue Verortung der Versammlung auf der N.---------straße nicht ins Belieben des Antragstellers gestellt ist, sondern insoweit eine Abstimmung mit der Polizei vor Ort zu erfolgen hat. 2. Die Beschwerde stellt auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, es spreche bei summarischer Prüfung Überwiegendes für die Rechtswidrigkeit der Auflage in Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheides, mit der dem Antragsteller aufgegeben worden war, dass die Teilnehmer der Versammlung Kleidung zu tragen und insbesondere ihre Oberkörper so zu bedecken haben, dass Narben aus früheren Selbstgeißelungen nicht sichtbar sind. Bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung stellt es keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 VersG NRW dar, wenn die Versammlungsteilnehmer ihre Oberkörper nicht bedecken und hierdurch (etwaige) Narben aus Selbstgeißelungen sichtbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verhaltens der Versammlungsteilnehmer (Schlagen auf den eigenen, nackten, möglicherweise von Narben gekennzeichneten Oberkörper). Ein solches Verhalten stellt unter Berücksichtigung des vorliegenden religiösen Kontexts weder einen Verstoß gegen § 118 Abs. 1 OWiG (dazu a]) noch gegen § 18 Abs. 1 VersG NRW (dazu b]) dar. a) Die Beschwerde wendet nichts Durchgreifendes gegen die zutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts ein, das zu erwartende Verhalten der Versammlungsteilnehmer sei nicht als „grob ungehörige Handlung“ im Sinne des § 118 OWiG anzusehen. „Grob ungehörig“ ist eine Handlung erst dann, wenn sie in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt. Vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 118 Rn. 6 m. w. N. Mit dem Argument, das Verhalten der Versammlungsteilnehmer führe zu einer „Belästigung der Passanten und Anwohner“, zeigt die Beschwerde eine grobe Ungehörigkeit der zugrunde liegenden Handlung schon vom Ansatz her nicht auf. Allein aus der von § 118 OWiG vorausgesetzten unmittelbaren psychischen oder physischen Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit, ist, selbst wenn eine solche hier unterstellt würde, nicht darauf zu schließen, dass die zugrunde liegende Handlung einer oder mehrerer Personen als grob ungehörig zu qualifizieren ist. Auch mit dem Hinweis darauf, dass „eine Vielzahl von Kindern am Versammlungstag in der Bonner Innenstadt unweigerlich mit der Versammlung konfrontiert würde“ und „psychische Verletzungen […] nicht unwahrscheinlich“ seien, legt der Antragsgegner eine grobe Ungehörigkeit des Verhaltens der Versammlungsteilnehmer nicht dar. Ein von § 118 OWiG erfasster Verstoß gegen anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung kommt erst in Betracht, wenn die Handlung objektiv jenes Minimum an Regeln grob verletzt, ohne deren Beachtung auch eine für Entwicklungen offene Gesellschaft nicht auskommt. Vgl. Senge, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl. 2018, § 118 Rn. 6 m. w. N. Das ist bei dem hier in Rede stehenden Verhalten jedenfalls angesichts des Umstandes, dass es in einem traditionellen religiösen Ritus wurzelt, vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG erfasst wird und die möglicherweise verstörende Wirkung der Autoaggression durch die - vom Antragsteller nicht angegriffene - Auflage in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids begrenzt wird, nicht der Fall. Jüngere Kinder, die besonders sensibel auf die Szenerie reagieren mögen, können gegebenenfalls durch ihre sie begleitenden Eltern geschützt werden. Auf die Frage, ob § 118 OWiG von Verfassung wegen überhaupt ein Verhalten sanktionieren kann, welches dem Schutzbereich der Versammlungsfreiheit bzw. der Glaubensfreiheit unterfällt oder ob die Vorschrift sonst verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt, kommt es damit nicht an. Ebenfalls offengelassen durch BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2014 - 1 BvR 980/13 -, juris Rn. 26. b) Auch einen Verstoß gegen § 18 Abs. 1 VersG NRW zeigt die Beschwerde nicht auf. Nach dieser Vorschrift ist es verboten, eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder eine sonstige öffentliche Veranstaltung unter freiem Himmel zu veranstalten, zu leiten oder an ihr teilzunehmen, wenn diese infolge des äußeren Erscheinungsbildes durch das Tragen von Uniformen, Uniformteilen oder uniformähnlichen Kleidungsstücken (Nr. 1) oder durch ein paramilitärisches Auftreten (Nr. 2) Gewaltbereitschaft vermittelt und dadurch einschüchternd wirkt. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des Vermittelns von Gewaltbereitschaft ist nach Sinn und Zweck der Norm davon auszugehen, dass damit ausschließlich eine Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten, nicht hingegen eine gegen die eigene Person gerichtete erfasst ist. Dafür spricht auch das Erfordernis der dadurch bewirkten einschüchternden Wirkung. Dies zugrunde gelegt vermittelt das oben beschriebene zu erwartende Verhalten der Versammlungsteilnehmer in seinem spezifischen Kontext keine Gewaltbereitschaft gegenüber Dritten. Dies gilt auch dann, wenn man insoweit auf die Sicht eines objektiven, unvoreingenommenen Beobachters abstellt, ohne eine entsprechende Intention der Versammlungsteilnehmer zu fordern. Vgl. dazu die Gesetzesbegründung LT-Drs. 17/12423, S. 77, die jedenfalls das Hinzutreten eines „subjektiven Elements“ verlangt. Danach kann ferner dahinstehen, ob überhaupt von einer uniformähnlichen Bekleidung oder einem - eher fernliegenden - paramilitärischen Auftreten auszugehen ist. Ausweislich des vorhandenen Videomaterials der Versammlung aus vergangenen Jahren geschieht das von den Teilnehmern praktizierte rhythmische Schlagen auf den eigenen nackten Oberkörper in einem erkennbaren religiösen Kontext. Das Ritual wird von Gesängen begleitet. Ferner führten die Versammlungsteilnehmer in den vergangenen Jahren einen Sarg sowie ein Banner mit, dem sich entnehmen ließ, dass es sich um eine Trauerzeremonie handelt. Diese Hilfsmittel (Banner, Sarg) hat der Antragsteller auch für die diesjährige Veranstaltung angemeldet. Der religiös begründete Ritus der Kasteiung dürfte - auch wenn er jedenfalls in Form der Gewaltanwendung gegen sich selbst in Deutschland nicht verbreitet ist - der Mehrheit der Menschen grundsätzlich bekannt sein. Die Annahme der Beschwerde, aus der Sicht unbeteiligter Dritter entstehe der Eindruck, dass die zur Schau gestellte Gewaltbereitschaft gegen sich selbst jederzeit nach außen hin umschlagen und zu Gewalt gegenüber Dritten führen könne, findet ausgehend davon keine hinreichende tatsächliche Grundlage. Dass Passanten und Passantinnen durch den Anblick der Versammlung irritiert oder möglicherweise darüber auch erschrocken sind, reicht für die Annahme der Vermittlung von Gewaltbereitschaft - wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat - auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 4 Abs. 1 GG nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).