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Beschluss

18 L 3167/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1201.18L3167.23.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2.

    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

  • 4.

    Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 4. Der Tenor soll den Beteiligten vorab telefonisch bekanntgegeben werden. Gründe: Der am heutigen Tag bei Gericht eingegangene wörtliche Antrag des Antragstellers, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00.11.2023 hinsichtlich der in Ziffer II. verfügten Beschränkung – Untersagung der Formulierung „Stoppt den Genozid/ Völkermord“ in mündlicher oder abgedruckter Form – wiederherzustellen, 2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00.11.2023 wiederherzustellen, soweit am Schluss des Bescheides (Seite 17/18) – bezeichnet als Hinweis auf gesetzliche Regelungen, deren Beachtung und Einhaltung zu gewährleisten sei –, unter der dortigen Ziffer 2. ausgeführt wird: „Die Parolen „From the river to the sea – Palestine will be free“, Abwandlungen ebendieser, sowie „Kindermörder Israel“ erfüllen aufgrund ihrer klaren islamistischen, antiisraelischen, antisemitischen und anderweitig verhetzenden Färbung die Tatbestandsvoraussetzungen der § 130 StGB bzw. § 140 StGB. Dies ist durch Staatsanwaltschaften und das Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 17.11.2023 – 20 L 2308/23) bestätigt worden. Durch die Erfüllung der Straftatbestände durch die Parolen selbst sind weitere versammlungsrechtliche Beschränkungen nicht erforderlich. Die Einsatzkräfte sind gehalten, entsprechend einzugreifen und Strafanzeigen zu schreiben.“ hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 2. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 123 VwGO es dem Antragsgegner zu untersagen, betreffend die am 00.12.2023 in E. beabsichtigte Versammlung mit dem Thema „Stoppt die Aggression“ gefahrenabwehrend-versammlungsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen, die ihren Grund allein in der Rechtsauffassung haben, dass die Äußerungen „Palestine will be free – from the river to the sea“, „From the river to the sea“, „Vom Jordan bis ans Mittelmeer“ sowie „Vom Fluss bis ans Meer“ unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext objektiv Straftatbestände erfüllen, hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1. ist unbegründet (1.); der Antrag zu 2. (2.) sowie der Hilfsantrag (3.) sind jeweils bereits unzulässig. 1. Der Antrag zu 1. ist unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier der Antragsgegner, das Polizeipräsidium E. als Versammlungsbehörde, im Bescheid vom 00. November 2023 – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, da in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Erweisen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache dagegen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen, findet eine Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen statt. Dies zugrunde gelegt überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse des Antragsgegners an einer Vollziehung der streitgegenständlichen versammlungsrechtlichen Beschränkung. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die gegenüber dem Antragsteller erlassene beschränkende Verfügung, die eine Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, welche den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht, insoweit als voraussichtlich rechtmäßig. Diese findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Abs. 1 Satz 1 des Versammlungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (Versammlungsgesetz NRW - VersG NRW) vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. 2022, S. 2). Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Versammlungsrechtliche Beschränkungen sollen die Rechtmäßigkeit einer Versammlung ermöglichen oder gewährleisten und damit dem Grundrecht der Versammlungsfreiheit zur Wirksamkeit verhelfen. Vgl. BVerfG, Kammerentscheidung, NJW 2000, 3053 (3056). Der Begriff der öffentlichen Sicherheit umfasst u.a. die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, deren Schutzgüter u.a. durch Strafgesetze gesichert sind. Die Vorschrift ist im Lichte der grundgesetzlich garantierten Versammlungsfreiheit zu sehen, die für Versammlungen unter freiem Himmel in Art. 8 Abs. 2 GG einen Gesetzesvorbehalt vorsieht. Insoweit ist das nach Art. 8 Abs. 1 GG grundsätzlich bestehende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters über die Modalitäten der Versammlung beschränkt, soweit seine Ausübung zu Kollisionen mit Rechtsgütern anderer führt. Stehen sich verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter derartig gegenüber, ist ein Ausgleich im Wege praktischer Konkordanz herbeizuführen. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris, Rn. 27. Eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit liegt vor, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit der erforderlichen, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Vgl. Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3; Schönenbroicher, in: Schönenbroicher/Heusch, Gefahrenabwehrrecht NRW, 1. Aufl., 2023, § 1 OBG Rn. 37 m.w.N. Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörden und Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde. Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Beschränkungen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. April 2022 - 15 B 562/22 -, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. und vom 24. Mai 2020 - 15 B 755/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N.; Schönenbroicher, in: Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 2023, § 13 Rn. 3; so auch Hahne, NVwZ 2023, 1793 (1796). Für die Annahme einer unmittelbaren Gefahr sind vielmehr konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte erforderlich, etwa die Benennung konkreter Vorfälle, die sich in der Vergangenheit in vergleichbaren Situationen ereignet haben. Vgl. zu unterschiedlichen Beschränkungen exemplarisch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, juris, Rn. 8 sowie Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23. Die Gefahrenprognose der Versammlungsbehörde muss mithin auf konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkten dafür beruhen, dass gerade die in Rede stehenden, mit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung belegten Verhaltensweisen während der Versammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit mit sich bringen. Dies kann, wie dargelegt, etwa durch das Benennen konkreter Referenzfälle auf vergangenen Versammlungen erfolgen. Nicht ausreichend ist es demgegenüber, lediglich auf eine etwaig bestehende abstrakte Gefahr zu verweisen. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2017 - 15 B 491/17 -, juris, Rn. 23; VG Köln, Beschluss vom 21. September 2020 - 20 L 1693/20 -, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. September 2021 - 18 K 7536/19 -, juris, Rn. 60. Als Vorgängerversammlungen in diesem Sinne sind in erster Linie diejenigen Veranstaltungen heranzuziehen, die bezüglich des Mottos, des Ortes, des Datums sowie des Teilnehmer- und Organisatorenkreises Ähnlichkeiten zu der geplanten Versammlung aufweisen. Vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris, Rn. 13; in diesem Sinne auch Hahne, NVwZ 2023, 1793 (1796 f.); vgl. zur Gefahrenprognose aufgrund Vorerfahrungen deutschlandweit bei pro-palästinensischen Versammlungen: Hess.VGH, Beschluss vom 14. Oktober 2023 - 2 B 1423/23 -, juris, Rn. 23. Die Gefahrenprognose richtet sich dabei nach der ex ante-Sicht der Behörde. Insoweit kommt es auch weiterhin im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 VersG NRW auf die Erkenntnisse der Behörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung an, wenngleich dies auch – im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 VersG – nicht mehr ausdrücklich in der Norm statuiert wird. Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung – Gesetz zur Einführung eines nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (VersammlungsgesetzEinführungsgesetz NRW – VersGEinfG NRW), LT-Drs. 17/12423, S. 65; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 18 L 1119/22 -, n.v., m.w.N. Soweit versammlungsrechtliche Beschränkungen mit dem Inhalt der während der Versammlung zu erwartenden Meinungsäußerungen – wie hier der mündlichen oder schriftlichen Äußerung bestimmter Parolen – begründet werden, ist zudem die besondere Gewährleistung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG zu berücksichtigen. Soweit der Inhalt von Meinungsäußerungen im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG nicht unterbunden werden darf, kann eine solche auch nicht zur Rechtfertigung von Maßnahmen herangezogen werden, die das Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 7 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 21 und 26, und vom 23. Juni 2004 - 1 BvQ 19/04 -, juris, Rn. 19 und 22 f. Der Inhalt von Meinungsäußerungen als solcher ist versammlungsrechtlich nur relevant, wenn es sich um Äußerungen handelt, die einen Straftatbestand erfüllen. Werden die entsprechenden Strafgesetze missachtet, liegt darin eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 9 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2793/04 -, juris, Rn. 27 ff. Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche einzelfallbezogene Abwägung setzen allerdings voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Daher stellt Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung meinungsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Erfassung und Würdigung der Äußerung selbst. Anders lässt sich ein wirksamer Schutz der Meinungsfreiheit nicht gewährleisten. Dazu gehört es auch, dass Rechtsbegriffe, die im öffentlichen Meinungskampf verwendet werden, nicht ohne weiteres im fachlich-technischen Sinne verstanden werden dürfen. Vielmehr muss den Einzelfallumständen entnommen werden, ob eine alltagssprachliche oder technische Begriffsverwendung vorliegt. Auslegungsfähige Äußerungen sind dabei nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu bewerten. Kriterien der Auslegung sind neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche nach außen hervortretenden Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung des sich Äußernden. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung begleitender Umstände ergibt sich in besonderer Weise dann, wenn die betreffende Formulierung ersichtlich ein Anliegen in nur schlagwortartiger Form zusammenfasst. Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen. Dabei brauchen sie nicht auf entfernte, weder durch den Wortlaut noch die Umstände der Äußerung gestützte Alternativen einzugehen oder gar abstrakte Deutungsmöglichkeiten zu entwickeln, die in den konkreten Umständen keinerlei Anhaltspunkte finden. Verbleiben Zweifel am Inhalt der Äußerung bzw. ist sie mehrdeutig, gebietet eine am Grundrecht der Meinungsfreiheit ausgerichtete Auslegung, auf die günstigere, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vereinbare Deutungsmöglichkeit abzustellen. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. August 1994 - 1 BvR 1423/92 -, juris, Rn. 21 m.w.N. und vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21 -, juris, Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8/21 -, juris, Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2022 - 15 B 584/22 -, juris, Rn. 15. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die vom Antragsteller angegriffene Beschränkung in Ziffer II. der Verfügung, soweit dort sowohl die mündliche als auch schriftliche Äußerung (Skandierung) „Stoppt den Genozid/Völkermord“ in jeglicher Sprache untersagt wird, nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Die hier vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose erweist sich insoweit als tragfähig. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Einzelfall anhand konkreter Anhaltspunkte und unter Einbeziehung der Vorerfahrungen mit dem Antragsteller als Versammlungsleiter in früheren pro-palästinensischen Versammlungen in E. eingehend dargelegt, dass durch die streitgegenständliche Äußerung „Stoppt den Genozid/Völkermord“ nach jeder erdenklichen Deutungsmöglichkeit im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere unter Berücksichtigung eines dynamischen Versammlungsgeschehens sowie der zwischenzeitlich sowohl bundes- und landesweit als auch in Düsseldorf entstandenen hohen Emotionalisierung bei pro-palästinensischen Versammlungen zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form eines Anfangsverdachts eines Straftatbestandes zu erwarten ist. Der Antragsgegner hat damit der ihm obliegenden Darlegungs- und Begründungslast vollumfänglich Genüge getan. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die umfangreichen Ausführungen des Antragsgegners in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen, denen die Kammer folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO analog). Zu Recht hat der Antragsgegner in der streitgegenständlichen Verfügung insoweit darauf hingewiesen, dass Kriterien der Auslegung neben dem Wortlaut der Äußerungen und ihrem sprachlichen Kontext auch sämtliche, nach außen hervortretende Begleitumstände, namentlich etwa die erkennbare politische Grundhaltung der Zuhörer und ihr Vorverständnis, aber auch die nach dem objektiven Empfängerhorizont deutlich werdende Einstellung an sich sind. Die tragfähige Prognoseentscheidung des Antragsgegners wird zusätzlich gestützt durch entsprechende gerichtsbekannte öffentliche Beiträge und Kommentierungen in den sozialen Medien (etwa auf den Plattformen J. , U. und U1. ), aus denen hervorgeht, dass mit der streitgegenständlichen Parole nicht auf die humanitäre Lage der Palästinenser im Gazastreifen aufmerksam gemacht werden soll, sondern diese vielmehr den Anfangsverdacht einer Straftat begründet. Diese Veröffentlichungen in den sozialen Medien sind dem Antragsteller auch zuzurechnen. So werden sowohl die streitgegenständliche Demonstration des Antragstellers als auch bereits vergangene Demonstrationen des Antragstellers unter dem J. -Profil „E1._nrw“ (Großdemonstration Nordrhein-Westfalen) aktiv beworben. Dort als Beitrag eingestellt findet sich seit dem 00. November 2023 auch der den Antragsteller betreffende – nicht anonymisierte – Beschluss der Kammer vom 17. November 2023 (18 L 3013/23) in voller Länge, der u.a. wie folgt untertitelt ist: „…Es ist absurd, dass man versucht, unsere Grundrechte einzuschränken. Wir werden weiterhin dafür kämpfen, sie zu wahren. Auch für unsere nächste Demo stehen wir wieder vor Gericht. Bald folgen dazu mehr Infos!“. Auf den Kommentar „Ihr müsst für jede einzelne Demo vor Gericht??? Wie lächerlich… (sic!)“ findet sich die Antwort des „Verfassers“ (= Profilinhabers): „Wir versuchen es zu vermeiden, indem wir die Polizei daran erinnern, dass wir beim ersten Mal gewonnen haben und sie die Kosten tragen…“. Dies verdeutlicht, dass die dortigen Aktivitäten (jedenfalls auch) dem Antragsteller inhaltlich zuzurechnen sind; anders lässt sich nicht erklären, wie die Vollversion des gerichtlichen Beschlusses vom 17. November 2023 auf das J. -Profil gelangt sein sollte und weshalb der Profilinhaber in der Kommentarfunktion stets in der „wir“-Form (etwa „Wir gehen wieder vor Gericht.“) spricht. In der J. -Story des Accounts „E1._nrw“ wurden zudem am Abend des 00. November 2023 diverse Stories und Beiträge anderer privater Accounts eingestellt, die an der Versammlung des Antragstellers am 00. November 2023 teilgenommen haben. In diesem Rahmen waren auch diverse Teilnehmer zu sehen, die T-Shirts mit seit der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des J1. und für I. vom 00. November 2023 (XXX0 – 00000/00X0) verbotenen Slogans „From the river to the sea“ u.ä. getragen haben. Das Profil „E1._nrw“ ist überdies eng verwoben mit dem J. -Profil „Q. “ und weiteren Profilen, die NRW-weit u.a. pro-palästinensische (Groß-)Demonstrationen veranstalten (z.B. das J. -Profil „Q1. “, welches pro-palästinensische Versammlungen u.a. im Raum N. veranstaltet und sozialmedial bewirbt). Sowohl bei den pro-palästinensischen E. als auch den E2. Versammlungen traten teilweise dieselben Redner auf (etwa M. X. ), https://www.ruhrbarone.de/wenig-resonanz-bei-den-israelhassern-in-duisburg/224717/; dabei wurden die Reden bei beiden vorgenannten J. -Profilen wechselseitig verlinkt. Beide Profile bewerben zudem wechselseitig ihre pro-palästinensischen Versammlungen. All dies zeigt, dass die hinter den genannten J. -Profilen stehenden Personen untereinander vernetzt sind, gleiche/ähnliche Ziele/Interessen verfolgen und sich wechselseitig in ihren (versammlungsrechtlichen) Anliegen unterstützen. Es verdeutlicht ferner, dass der Personenkreis, der an diesen pro-palästinensischen Versammlungen im Raum E. (E.,E2., X1. ) teilnimmt, jedenfalls in Teilen übereinstimmt und die jeweiligen Aktivitäten der vorgenannten Profile sozialmedial verfolgt. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner zu Recht dargelegt, dass nach außen hervortretende Begleitumstände, die für eine nach Art. 5 Abs. 1 GG noch zulässige Auslegung sprechen würden, bei der streitgegenständlichen Versammlung nicht gegeben sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der besonderen Begleitumstände der streitgegenständlichen Äußerung sowie der Gesamtumstände des Versammlungsgeschehens in Anbetracht der vorausgegangenen Demonstrationen des Antragstellers in diesem Einzelfall, zuletzt der Demonstration am 00. November 2023 unter demselben Versammlungsthema wie die nun erneut geplante Demonstration. Der Antragsteller hat insofern – übereinstimmend mit der Begründung des Antragsgegners – selbst vorgetragen, bei der vergangenen Demonstration in E. am 00. November 2023 seien kollektiv Wechselsprechchöre mit den Parolen „Israel bombardiert“ – „Deutschland finanziert“ sowie die hier in Rede stehende Parole „Stoppt den Genozid“ angestimmt worden. Zwar ist insoweit zuzuerkennen, dass polemische und überspitzte Äußerungen wesentlicher Bestandteil des Meinungskampfes sind. Die streitgegenständliche Äußerung im Kontext der konkret geplanten Versammlung lässt allerdings aufgrund des Gepräges vorheriger Versammlungen des Antragstellers sowie der Begleitumstände in diesem Einzelfall keine andere als die vom Antragsgegner zugrunde gelegte, einen Anfangsverdacht einer Straftat begründende Auslegungsmöglichkeit der Äußerung zu. Diese Einschätzung des Antragsgegners wird gestützt durch die Veröffentlichungen auf den oben genannten Profilen auf sozialen Medien. Auf dem J. -Profil „Q. “ sind zahlreiche Beiträge eingestellt, die eine Nähe zu bzw. Sympathie für die seit dem 00. November 2023 in Deutschland vollziehbar verbotenen Vereinigung „Samidoun Deutschland“ aufzeigen. So heißt es etwa unter einem am 00. Oktober 2023 eingestellten Beitrag: „… Wir rufen auf, weiter auf die Straße zu gehen, bis Palästina befreit ist! Von E2. nach Gaza – yalla yalla Intifada!“. In dem Beitrag selbst heißt es u.a.: „From the River to the Sea – Palestine will be free! Von E2. bis nach Gaza – Sieg der Intifada!“. In einer J. -Story des Profils „Q. “ vom 00. November 2023 wurde u.a. ein Beitrag des J. -Profils „kommunismuskonkress 2023“ verlinkt; dort heißt es: „Hausdurchsuchungen gegen Samidoun Aktivisten! Solidarität mit Samidoun! Kampf der antipalästinensischen Repression!“. In der Instragram-Story des Profils „Q. vom heutigen Tag wird zudem die Diskussionsveranstaltung „Anitpalästinensischer Rassismus & Repression in Deutschland“ am 00. Dezember 2023, 18.30 Uhr in E2.-N1. beworben, zu der u.a. A. B. , Koordinator des palästinensischen Netzwerks „T. Deutschland“, vgl. etwa https://www.tagesspiegel.de/berlin/israelhass-im-nd-gebaude-in-friedrichshain-parlamentsprasidentin-fordert-ruckzug-des-berliner-ratschlags-10626937.html; https://kommunistische.org/stellungnahmen/solidaritaet-mit-zaid-abdulnasser/, als Redner zu dem Thema „Die Repression gegen T. “ eingeladenen ist. Darüber hinaus ist auf dem Profil „Q. “ ein sog. Highlight zu A. B. eingerichtet („#A1. “), unter dem unter dem Hashtag #T1. und #I1. zahlreiche Beiträge und Solidaritätsbekundungen für den Deutschland-Koordinator von „T. Deutschland“ zusammengefasst sind und zu Kampagnen gegen die vermeintlich unrechtmäßige Unterdrückung von „T. Deutschland“ aufgerufen wird. Zugleich werden dort auch zahlreiche Verlinkungen zu dem J. -Profil von „T. Deutschland“ („@T1. “) vorgenommen. All dies verdeutlicht, dass der Antragsgegner zu Recht seine Prognose auch auf Erfahrungen mit thematisch ähnlich gelagerten Demonstrationen der vergangenen Wochen in Nordrhein-Westfalen gestützt hat. Denn vorliegend ist nicht von der Hand zu weisen, dass zahlreiche Versammlungsteilnehmer, die regelmäßig an pro-palästinensischen Versammlungen in E. und Umgebung teilnehmen, einem oder beiden vorgenannten Profilen folgen und sich dort wechselseitig zur Teilnahme an den jeweiligen Veranstaltungen motivieren. Daher durfte der Antragsgegner – auch unter Einbeziehung einer inhaltlichen Auswertung der Profile in den sozialen Medien – davon ausgehen, dass die Skandierung „Stoppt den Genozid/Völkermord“ einzig in dem vom Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung vom 00. November 2023 dargelegten Sinne verstanden werden kann. Dass die Verwendung der Begriffe Genozid/Völkermord – unabhängig vom Kontext – für sich genommen nicht strafbewehrt ist, steht dem nicht entgegen. Insoweit ist nach den vorbeschriebenen Grundsätzen maßgeblich auf die Begleitumstände einer Äußerung abzustellen. Eine Äußerung wie hier in Form von Wechselsprechchören im Rahmen eines dynamischen Versammlungsgeschehens mit dem in Bezug genommenen Teilnehmerkreis ist demgemäß anders zu bewerten als etwa die Verwendung der Begriffe in einem anderen Zusammenhang durch UN-Sachverständige. Vgl. insoweit etwa https://www.sueddeutsche.de/politik/menschenrechte-un-berichterstatter-warnen-vor-voelkermord-im-gazastreifen-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-231116-99-971566. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass einzelne Äußerungen sowie die jeweiligen Begleitumstände im jeweils aktuellen Kontext zu sehen sind und gegebenenfalls einer rechtlichen Neubewertung unterliegen können. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 21. Oktober 2023 - 3 S 1669/23 -, juris, Rn. 10. Soweit der Antragsteller schließlich geltend macht, in der Begründung seien keine entscheidungserheblichen konkreten, seine Person oder Versammlung betreffenden Tatsachen enthalten, trifft dies angesichts des Vorstehenden sowie der ausführlichen Gefahrenprognose des Antragsgegners nicht zu. 2. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig. Denn das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung nur betreffend eine Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen. Der Antrag zu 2. richtet sich nach verständiger Würdigung gemäß § 88 VwGO analog entsprechend dem Begehren des Antragstellers gegen die von der sonstigen Verfügung abgesetzten und mit dem Satz „Ich weise Sie, als verantwortliche Versammlungsleitung, auf nachfolgend näher bezeichnete gesetzliche Regelungen hin, …“ überschriebenen Teil des Bescheides enthaltene Ziffer 2, wonach die Parolen „From the river to the sea - Palestine will be free“, Abwandlungen ebendieser, sowie „Kindermörder Israel“ aufgrund ihrer klaren islamistischen, antiisraelischen, antisemitischen und anderweitig verhetzenden Färbung die Tatbestandsvoraussetzungen der § 130 StGB bzw. § 140 StGB erfüllten. Bei dieser Passage handelt es sich jedoch nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG NRW, da insbesondere ein konkreter Regelungscharakter nicht erkennbar ist. Bei der Beurteilung, ob eine Beschränkung im Sinne des § 13 Abs. 1 VersG NRW oder ein nicht-regelnder Hinweis vorliegt, ist entsprechend §§ 133, 157 BGB auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 2007 - 1 BvR 232/04 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. August 2012 - 1 S 618/12 -, juris, Rn. 31 ff.; Dürig-Friedl, in: Ders./Enders, VersG, 2016, § 15 Rn. 82. Daran gemessen handelt es sich bei Ziffer 2 um einen nicht-regelnden Hinweis auf die Rechtslage, wie sie sich nach Auffassung des Antragsgegners darstellt. Darauf deutet zunächst der Umstand hin, dass die betreffende Passage nicht in dem am Anfang des Bescheides befindlichen Teil steht, in dem die Versammlungsbehörde die Beschränkungen gemäß § 13 Abs. 1 VersG NRW erlassen hat (Seite 3 f. des Bescheides vom 00. November 2023), sondern deutlich davon abgesetzt am Ende des Bescheides nach der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem sog. Hinweisteil auf Seite 17 f. des Bescheides enthalten ist. Auch erschöpft sie sich objektiv unter Hinweis auf die Bestätigungen durch Staatsanwaltschaften und einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2023 - 20 L 230/23 – nebst dem weitergehenden Hinweis darauf, dass die Einsatzkräfte gehalten seien, entsprechend einzugreifen und Strafanzeigen zu schreiben, in einer Wiedergabe der Rechtslage und trifft keine darüberhinausgehenden Anordnungen. Aus der Formulierung dieses Abschnittes lässt sich auch nicht der Wille des Antragsgegners erkennen, eine weitergehende Regelung zu treffen. Aus der anschließenden Formulierung, dass durch die Erfüllung der Straftatbestände durch die Parolen selbst weitere versammlungsrechtliche Beschränkungen nicht erforderlich seien, ergibt sich vielmehr im Gegenteil, dass der Antragsgegner ausdrücklich keine Beschränkung nach § 13 Abs. 1 VersG NRW erlassen wollte, weil er dies nicht für erforderlich gehalten hat. Damit verdeutlicht die Formulierung aus Sicht eines objektiven Empfängers gerade, dass der Antragsgegner lediglich die aus seiner Sicht aktuelle Rechtslage wiedergeben und auf deren Folgen hinweisen wollte. Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch aus der von dem Antragsgegner vorgenommenen layout-technischen Hervorhebung der Passage zu Ziffer 2 durch Unterstreichung nichts Gegenteiliges, sondern nur, dass der Antragsgegner auf diese Passage besonders hinweisen wollte. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, wie hierdurch in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit des Antragstellers eingegriffen werden könnte, die nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Januar 2022 - 18 L 73/22 - und Beschluss vom 1. Oktober 2015 - 18 L 3248/15 - (beide nicht veröffentlicht). 3. Auch der Hilfsantrag ist bereits unzulässig. Der Antrag ist auf sogenannten vorbeugenden Rechtsschutz gerichtet, für welchen es dem Antragsteller bereits an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis fehlt. In der Sache sind nach § 123 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO einstweilige Anordnungen in Bezug auf einen Streitgegenstand zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 ff., 945 ZPO. Da das Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung im Grundsatz auf nachträglichen Rechtsschutz ausgelegt ist, ist ein vorbeugender Rechtsschutz nur dann zulässig, wenn anderenfalls eine Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten ist, welche den Antragsteller so schwer und unerträglich treffen würde, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, den in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutz – gegebenenfalls in Form der Fortsetzungsfeststellungsklage oder der Feststellungsklage – in Anspruch zu nehmen. Ein berechtigtes Interesse an einem vorbeugenden Rechtsschutz kann zudem insbesondere dann nicht anerkannt werden, solange sich noch nicht mit dafür erforderlicher Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden. Vgl. statt vieler OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2023 - 4 B 352/22 -, juris, Rn. 18; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. August 2021 - 14 L 1115/21 -, juris, Rn. 4 ff. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Vorliegend hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass das befürchtete Einschreiten des Antragsgegners in Form von gefahrenabwehrenden versammlungsrechtlichen Maßnahmen tatsächlich droht. Vielmehr ist dem streitgegenständlichen Hinweis unter Ziffer 2 ausdrücklich zu entnehmen, dass (weitere) versammlungsrechtliche Beschränkungen im Sinne von § 13 VersG NRW von dem Antragsgegner im Zusammenhang mit den hier genannten Parolen nicht als erforderlich erachtet werden. Insoweit kündigt der Antragsgegner allein an, entsprechend repressiv durch die Fertigung von Strafanzeigen vorzugehen, falls aus seiner Sicht der Anfangsverdacht für die Verwirklichung eines Straftatbestandes vorliegt. Ob im Übrigen andere versammlungsrechtliche Maßnahmen während der Versammlung bei entsprechendem Verhalten der Versammlungsteilnehmer auf Grundlage etwa von § 14 VersG NRW ergehen, ist zum jetzigen Zeitpunkt in keiner Weise absehbar. Jedenfalls fehlt es aber deswegen an dem erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse, weil die Versammlungsfreiheit des Antragstellers nur im Rahmen der geltenden Gesetze gewährleistet ist. Ungeachtet dessen dürfte der Hilfsantrag auch unbegründet sein. Die in diesem Rahmen auch streitgegenständliche Äußerung „From the river to the sea, Palestine will be free“ sowie Abwandlungen dieser sind aufgrund der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des J1. und für I. vom 00. November 2023 (XXX0 – 00000/00X0) nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VereinsG verboten. Im aktuellen Kontext der geplanten Versammlung ist davon auszugehen, dass eine solche Äußerung auch nicht in erlaubter Weise, d.h. zu sozialadäquaten Zwecken, verwendet werden würde, sodass jedenfalls hinreichend belastbare Anhaltspunkte für den Anfangsverdacht einer Straftat bestehen dürften. Vgl. hierzu auch VG N. , Beschluss vom 17. November 2023 - 1 L 1011/23 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 45 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 GKG i.V.m. den Ziffern 1.5 Satz 1 und 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Von einer Reduzierung des Streitwerts im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer mit Blick auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster ) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster ) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.