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Beschluss

1 A 3949/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0117.1A3949.19.00
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Leitsätze

Die Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 470,23 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 470,23 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die nach Abgabe übereinstimmender Teilerledigungserklärungen und nach Erklärung einer teilweisen Klagerücknahme verbliebene Klage als unbegründet abgewiesen und insoweit zur Begründung im Kern ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung der zuletzt nur noch begehrten weiteren Beihilfe i. H. v. 470,23 Euro zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, die ihm wegen der stationären Rehabilitationsmaßnahme im Zeitraum vom 8. August 2017 bis zum 2. September 2017 entstanden seien. Anzuwenden seien hier die Vorschriften der Beihilfenverordnung NRW in der im genannten Zeitraum geltenden Fassung (der Siebten Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW vom 16. Dezember 2016, GV. NRW. S. 1196; im Folgenden: BVO NRW). Weder § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW noch § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW erlaubten es, entsprechend dem Begehren des Klägers den individuellen Tagessatz (hier: 270,00 Euro) anzusetzen, den die Einrichtung ihren Privatpatienten abweichend von ihrer mit einem Sozialversicherungsträger getroffenen Preisvereinbarung (hier: 244,13 Euro) in Rechnung stelle, was hier bei zutreffender Berechnung im Übrigen nur zu einer Beihilfe i. H. v. 452,73 Euro führen würde (Differenzbetrag pro Tag = 25,87 Euro, x 25 Tage = 646,75 Euro, davon 70 v. H.). Die durch § 6 Abs. 3 BVO NRW bewirkten Beschränkungen der Beihilfefähigkeit verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Namentlich liege kein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht vor. Das ergebe sich aus dem Kammerurteil vom 15. November 2013 – 26 K 7562/12 –, auf das Bezug genommen werde. Auch Art. 3 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Zwar könnten privat versicherten Beihilfeberechtigten in Anwendung des § 6 Abs. 3 BVO NRW anders als gesetzlich krankenversicherten Beihilfeberechtigten nicht unerhebliche Kostenanteile verbleiben, die weder durch die Beihilfe gedeckt noch über eine private Krankenversicherung versicherbar seien. Die Systeme der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge und der gesetzlichen Krankenversicherung seien aber nicht miteinander vergleichbar; außerdem verpflichte der Gleichheitssatz die unterschiedlichen Normgeber auch nicht dazu, ihre Regelungen untereinander anzugleichen. Zu Unrecht berufe sich der Kläger auf das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. August 2013– 2 S 1085/13 –. Soweit dieses davon spreche, dass "erhebliche krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit ohne einen zureichenden Grund von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen" würden, bleibe schon unberücksichtigt, dass der Beihilfeberechtigte während der Rehabilitationsmaßnahme häusliche Aufwendungen einspare. Außerdem sei die baden-württembergische Norm des § 7 Abs. 7 Satz 4 BhV BW (bis zum 31. März 2014 geltende Fassung), die diesem Urteil zugrunde liege, nicht mit den korrespondierenden Regelungen der BVO NRW vergleichbar, weil nach ihr die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einschließlich gesondert berechneter Leistungen für ärztlich verordnete Arzneimittel und Heilbehandlungen auf die Höhe des Tagessatzes für Sozialversicherte beschränkt gewesen sei, was faktisch zu einem Ausschluss der Beihilfe für wesentliche Aufwendungen zu notwendigen Heilbehandlungen geführt habe. Demgegenüber stehe es dem Beihilfeberechtigten in NRW gerade frei, statt einer Beihilfeberechnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW eine solche nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW zu wählen und so neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung auch Aufwendungen für Heilbehandlungen und Arzneimittel geltend zu machen. Dass bei dieser (von dem Kläger gewählten) Berechnung die Pauschale nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW zunächst um 30 v. H. zu kürzen sei, sei aus den Gründen des Kammerurteils 15. November 2013 – 26 K 7562/12 – gerechtfertigt, das sich das Gericht zu eigen mache. Zinsen ab Rechtshängigkeit stünden dem Kläger schließlich nicht zu, weil schon die Hauptforderung nicht bestehe. Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnete bzw. der Sache nach zuzuordnende Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Der Kläger macht mit seinem ungeordneten, teilweise redundanten Zulassungsvorbringen, soweit dies nachvollziehbar ist, im Wesentlichen (sinngemäß) geltend: Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 5. August 2013 sei zwar zu § 7 Abs. 7 Satz 4 BhV BW ergangen, sei aber entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf die sich aus nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW ergebende Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf die Höhe der Preisvereinbarung übertragbar. Auch § 6 Abs. 3 BVO NRW verstoße gegen Art. 33 Abs. 5 i. V. m. Art. 3 GG, weil erhebliche krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit ohne einen zureichenden Grund von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen würden. Der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs könne das Verwaltungsgericht nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass dem Beihilfeberechtigten während der Rehabilitationsmaßnahmen hinsichtlich seiner häuslichen Aufwendungen Ersparnisse entstünden, weil dies im gegebenen Zusammenhang irrelevant sei; gerade der Fall des Klägers zeige, dass dieser auch nach Abzug der entsprechenden, allenfalls mit 400,00 Euro zu veranschlagenden Ersparnis "erhebliche Kosten für Unterkunft und Verpflegung" endgültig selbst tragen müsse. Der Übertragbarkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf § 6 Abs. 3 BVO NRW stehe auch nicht entgegen, dass es nur nach den baden-württembergischen Regelung zu einem faktischen Ausschluss der Beihilfe für wesentliche Aufwendungen der notwendigen Heilbehandlung gekommen sei, wobei dies allerdings allein dann der Fall gewesen sei, wenn die maßgebliche Preisvereinbarung eine zusätzliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Arzneimittel und Heilbehandlungskosten nicht vorgesehen habe. Zwar könnten solche Aufwendungen in Einrichtungen für eine stationäre Rehabilitation in NRW unabhängig von den Tagessätzen abgerechnet werden; dies führe aber zu einer pauschalen Kürzung der Tagessätze (nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW) oder dazu, dass "dieser Betrag letztendlich wiederum von dem beihilfefähigen Betrag der Tagespauschalen abgezogen" werde. Die Deckelung bis zur Höhe der Preisvereinbarung nach § 6 Abs. 3 BVO NRW beruhe zentral auf der Annahme des Verordnungsgebers, der Beihilfeberechtigte könne mit den in Betracht kommenden Einrichtungen ohne weiteres eine Preisvereinbarung treffen, die der zwischen der jeweiligen Einrichtung und dem Sozialversicherungsträger getroffenen Vereinbarung entspreche. Diese Vorstellung sei angesichts der schwachen Marktposition des einzelnen Beihilfeberechtigten lebensfremd und halte auch einem Abgleich mit der Wirklichkeit nicht stand. Tatsächlich müssten Beihilfeberechtigte, wollten sie – wie der Kläger, der nach seinem Schlaganfall auf eine möglichst zeitnahe Rehabilitationsbehandlung angewiesen und auch zu Kostenvergleichen oder gar Verhandlungen nicht in der Lage gewesen sei – nicht auf eine stationäre Rehabilitation verzichten, daher einen "Großteil" der Kosten einer stationären Rehabilitation übernehmen, und zwar unabhängig von der – fürsorgepflichtwidrig nicht im Einzelfall geprüften – Notwendigkeit und Angemessenheit dieser Kosten. Das stelle eine versteckte und unzulässige Form der weiteren Kostenbeteiligung der Beamten an ihren Gesundheitskosten dar. Es sei daher fürsorgepflichtwidrig, dass der Dienstherr nicht selbst Tagessätze mit den Rehabilitationseinrichtungen aushandele. Zumindest lasse sich vor diesem Hintergrund die Kürzung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW nicht rechtfertigen; sie verletze die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern. Dieses Vorbringen zeigt ungeachtet der Frage hinreichender Darlegung keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, nach der die durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW bewirkten Beschränkungen der Beihilfefähigkeit nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Die im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen auf § 75 Abs. 8 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) LBG NRW (nunmehr entsprechend: § 75 Abs. 10 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) LBG NRW) gestützte Vorschrift des § 6 BVO NRW trifft ausweislich ihrer Überschrift Regelungen zu der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsleistungen. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW sind die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und 2 BVO NRW ist die Pauschale nach Satz 1, wenn neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 oder § 4i Abs. 1 bis 4 BVO NRW in Rechnung gestellt werden, um 30 v. H. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Die insoweit in Bezug genommenen gesondert berechneten Leistungen sind dabei im Wesentlichen Heilbehandlungen nebst verbrauchter oder verordneter Arzneimittel etc. Die sich hiernach ergebenden Leistungseinschränkungen verstoßen auch in Ansehung des Zulassungsvortrags weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG (dazu a)) noch gegen Art. 33 Abs. 5 GG (dazu b)), weshalb das Zulassungsvorbringen zur Unausweichlichkeit höherer, d. h. die Pauschalsätze für gesetzlich Versicherte überschreitender Behandlungskosten für Beihilfeberechtigte (und andere Selbstzahler) unerheblich ist (dazu c)). a) Der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, wesentlich Gleiches gleich zu behandeln, stellt es dem Normgeber aber frei, aufgrund autonomer Wertungen Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Dabei hängt der Umfang seines Gestaltungsspielraums sowohl von der Art des Differenzierungsmerkmals als auch von der Intensität der rechtlichen Bindungen ab, denen er auf dem betroffenen Gebiet unterliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, juris, Rn. 10. Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich zu beachten. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfensystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten "Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfensystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt. Durch Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse darf sich der Vorschriftengeber innerhalb des geltenden Beihilfensystems nicht zu seiner grundsätzlichen Entscheidung in Widerspruch setzen, Beihilfe zu gewähren, soweit sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen ist. Da es sich bei der Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch Leistungsausschlüsse und Leistungsbeschränkungen um eine Einschränkung dieses Grundsatzes handelt, bedarf ein Ausschluss oder eine Begrenzung (neben einer – hier gegebenen, s. o. – ausdrücklichen Rechtsgrundlage) einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2010 – 2 C 12.10 –, juris, Rn. 11; dazu, dass dem Normgeber bei der Regelung des Beihilferechts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zusteht, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. Februar 2008– 2 BvR 613/06 –, juris, Rn. 18. Hieran gemessen sind die in Rede stehenden, die Angemessenheit von Aufwendungen betreffenden Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW nicht zu beanstanden. Die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Beschränkungen beruhen auf dem sachlich gerechtfertigten Grund einer pauschalierenden Angemessenheitsprüfung der tatsächlich in Rechnung gestellten Aufwendungen. Dieser durch § 3 Abs. 1 BVO NRW vorgegebene Ansatz findet sich auch bei ärztlichen Leistungen, die nur dann angemessen sind, wenn sie in Übereinstimmung mit den ärztlichen Gebührenordnungen erhoben werden. Da entsprechende Entgeltordnungen für Rehabilitationsmaßnahmen nicht bestehen, ist es zunächst sachgerecht, dass sich der Verordnungsgeber für die Beurteilung der Angemessenheit der mit einem Tagessatz insgesamt in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung in § 6 Abs. 3 S. 1 BVO NRW pauschalierend an den mit den Sozialversicherungsträgern getroffenen Preisvereinbarungen orientiert, weil davon ausgegangen werden muss, dass den Preisvereinbarungen eine Kalkulation der Einrichtungen zugrunde liegt, die eine marktgerechte Erbringung der erfassten Leistungen ermöglicht. Vgl. insoweit schon das von der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommene Urteil des VG Düsseldorf vom 15. November 2013 – 26 K 7562/12 –, juris, Rn. 28; vgl. ferner VG Köln, Urteil vom 1. März 2013 – 19 K 4037/12 –, juris, Rn. 25. Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Einrichtungen der stationären Rehabilitation Privatpatienten häufig – wie auch hier mit einer Differenz von 25,87 Euro geschehen – Tagessätze in Rechnung stellen, die die jeweiligen, für die gesetzlich Versicherten mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Pauschalen überschreiten. Insoweit durfte der Verordnungsgeber bei der Bestimmung der beihilferechtlichen Angemessenheit der Aufwendungen nämlich entgegen der nicht (nachvollziehbar) begründeten Ansicht des Klägers berücksichtigen, dass dem Beihilfeberechtigten während der Rehabilitationsmaßnahme Ersparnisse hinsichtlich eigener häuslicher Aufwendungen, insbesondere für Verpflegung, entstehen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. März 2013– 19 K 4037/12 –, juris, Rn. 25, und VG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2013 – 26 K 7562/12 –, juris, Rn. 39. Sachgerecht ist ferner auch die von § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW angeordnete Kürzung der Pauschale um 30 v. H. Durch diesen pauschalierenden Abzug wird nämlich eine doppelte Erstattung der Behandlungskosten bei den Beihilfeberechtigten verhindert. Von der mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarten Pauschale, die für die Abrechnung der gegenüber den gesetzlich Versicherten erbrachten Sachleistungen allein maßgeblich ist, werden nämlich auch die Behandlungskosten erfasst, die im Fall des § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW gegenüber den Beihilfeberechtigten aber zusätzlich zu der Pauschale in Rechnung gestellt und als beihilfefähig berücksichtigt werden. Vgl. insoweit schon das von der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommene Urteil des VG Düsseldorf vom 15. November 2013 – 26 K 7562/12 –, juris, Rn. 28; ferner VG Köln, Urteil vom 21. August 2013 – 19 K 102/13 –, juris, Rn. 30 bis 35, m. w. N. Dass diese sachlichen Erwägungen nicht geeignet sein könnten, die mit dem Zulassungsvorbringen wohl allein geltend gemachte beihilferechtliche Schlechterstellung beihilfeberechtigter Beamter gegenüber gesetzlich Krankenversicherten oder gesetzlich krankenversicherten Beamten nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 2 BVO NRW zu rechtfertigen, obwohl ein grundlegender Systemunterschied zwischen der beamtenrechtlichen Krankenfürsorge und der gesetzlichen Krankenversicherung besteht, dazu näher BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005– 2 C 35.04 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021– 1 A 2215/18 –, juris, Rn. 38 f., ergibt sich aus dem Zulassungsvortrag nicht. Dieser erschöpft sich in weiten Teilen in bloßen Behauptungen und genügt daher schon nicht den bereits dargestellten Darlegungsanforderungen. Soweit sich der Kläger darüber hinausgehend und den genannten Anforderungen möglicherweise schon genügend auf das von ihm teilweise paraphrasierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 2013 – 2 S 1085/13 –, juris, beruft, greift das Zulassungsvorbringen jedenfalls der Sache nach nicht durch. Dieses Urteil, mit dem die in § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO BW (vom 1. September 2009 bis zum 31. März 2014 geltende Fassung) vorgesehene Deckelung als Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG (insoweit deutlich: juris, Rn. 28) bewertet worden ist, ist nämlich entgegen der Ansicht des Klägers für die hier zu beurteilende nordrhein-westfälische Rechtslage bedeutungslos. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der seinerzeit überprüfte § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO BW ersichtlich nicht mit den korrespondierenden Regelungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW vergleichbar. Vgl. insoweit auch schon OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 1 A 2215/18 –, juris, Rn. 30 bis 33. Nach der baden-württembergischen Vorschrift waren die Einzelentgelte, Pauschalpreise und Tagessätze von Einrichtungen (u. a.) der medizinischen Rehabilitation, die Leistungen nach § 7 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 oder 3 BVO BW (das waren insbesondere ärztliche Leistungen, dabei verbrauchte Arzneimittel und verordnete Heilbehandlungen) betreffen, nur beihilfefähig, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprachen (Halbsatz 1 der Vorschrift); die Beihilfefähigkeit darüber hinausgehender Aufwendungen nach § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 BVO BW war ausgeschlossen. Diese Regelung führte, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg dargelegt hat, dazu, dass die betroffenen Beihilfeberechtigten neben der ihnen ggf. verbleibenden, von dem Gericht bei seiner Argumentation nicht weiter betrachteten Tagessatzdifferenz auch sämtliche, sich nicht selten im vierstelligen Bereich bewegenden Kosten der ihnen gesondert in Rechnung gestellten therapeutischen Leistungen (Heilbehandlungen) selbst tragen mussten (juris, Rn. 24, 25, 28 und 42). Zu einem solchen faktischen Ausschluss der Beihilfe für wesentliche Aufwendungen der notwendigen Heilbehandlung, der entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht auf die mit ihm behauptete Fallkonstellation (Preisvereinbarung, die eine zusätzliche Berücksichtigung von Aufwendungen für Arzneimittel und Heilbehandlungen nicht vorsieht) beschränkt war, konnte (und kann) es in Anwendung der Regelungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2 BVO NRW nicht kommen. Werden, wie dies wohl regelmäßig geschieht, dem Beihilfeberechtigten Unterkunft und Verpflegung per Tagessatz und Leistungen der Heilbehandlung gesondert in Rechnung gestellt, so führt eine Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW dazu, dass (bei pauschaler, aus den angeführten Gründen sachlich gerechtfertigter Kürzung der Pauschale um 30 v. H.) die Heilbehandlungskosten in vollem Umfang beihilfefähig sind. In dem abweichenden Fall, in dem alle genannten Leistungen von einem dem Beihilfeberechtigten in Rechnung gestellten einheitlichen Tagessatz erfasst werden, der zudem die mit dem Sozialversicherungsträger vereinbarte Pauschale überschreitet, kommt es wegen der Deckelung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW zwar zu einer gewissen Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für alle in dem Tagessatz enthaltenen Leistungsbestandteile und damit auch in Bezug auf Leistungen der Heilbehandlung; es ist jedoch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass insoweit nicht mehr angemessene Beträge in Rede stehen könnten. b) Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW vorgesehenen Begrenzungen der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen verstoßen auch nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG. Diese verpflichtet den Dienstherrn, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Entscheidet sich der Dienstherr (wie hier), seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe – da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat – nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. September 2011 – 2 BvR 86/11 –, juris, Rn. 10; ferner OVG NRW, Urteil, vom 7. September 2017– 1 A 3019/15 –, juris, Rn. 41 bis 46, und Beschluss vom 18. Februar 2021 – 1 A 2215/18 –, juris, Rn. 27. Nach diesem Maßstab ist ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht durch die hier herangezogene Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW nicht erkennbar. Eine etwa behauptete generelle Unwirksamkeit dieser Regelung liegt nicht vor, weil ihre Anwendung den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beihilfeberechtigten regelmäßig nicht gefährden wird und weil sie nach den obigen Ausführungen auf nicht zu beanstandende Sachgründe gestützt ist. Es ist auch nicht dargelegt und im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass gerade der Kläger durch die einschlägige beihilferechtliche Leistungseinschränkung mit erheblichen krankheitsbedingten Aufwendungen belastet bleibt, die er nicht durch die Regelalimentation und durch eine zumutbare Eigenvorsorge bewältigen kann. Die Leistungseinschränkung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 (i. V. m. Satz 1) BVO, die mangels Vortrags zu einer Leistungseinschränkung einer Zusatzversicherung allein betrachtet werden kann, hat hier dazu geführt, dass der Beklagte dem Kläger auf den Rechnungsbetrag für Unterkunft und Verpflegung von 6.750,00 Euro (25 x 270,00 Euro) nicht entsprechend dem maßgeblichen Bemessungssatz von 70 v. H. 4.725,00 Euro erstattet hat, sondern wegen der Deckelung auf einen Tagessatz von 244,13 Euro und dessen Kürzung um 30 v. H. nur 2.990,58 Euro. Dass angesichts des damit gegebenen Unterschiedsbetrags von insgesamt 1.734,42 Euro bzw. von 69,38 Euro pro Aufenthaltstag der amtsangemessenen Lebensunterhalt des Klägers gefährdet sein könnte, ist weder behauptet noch erkennbar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst von einer (maximalen) Ersparnis häuslicher Aufwendungen von 400,00 Euro ausgeht, was zu einem täglichen Differenzbetrag von nur noch 53,38 Euro führen würde. Dieser Differenzbetrag wäre im Übrigen noch niedriger, wenn der Kläger nicht (unverständlicherweise) das ihm mit Schriftsatz vom 10. Juli 2019 unterbreitete Angebot des Beklagten ausgeschlagen hätte, statt einem Vorgehen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW eine Berechnung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW zu wählen. Ferner ist nicht dargelegt, dass die nach den obigen Ausführungen ebenfalls auf sachliche Gründe gestützte Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW, die hier nur über § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW angewendet worden ist, generell fürsorgepflichtwidrig sein könnte; angesichts der vorstehenden Ausführungen spricht hierfür im Übrigen auch nichts. c) Mit Blick darauf, dass die Regelungen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW nach dem Vorstehenden auch dann nicht zu beanstanden sind, wenn ihre Anwendung dazu führt, dass dem Beihilfeberechtigten ein (nicht versicherbarer) Eigenanteil verbleibt, erweist sich das Zulassungsvorbringen als unerheblich, dass und aus welchen Gründen (mangelnde "Marktmacht", Versäumnis des Dienstherrn etc.) es Beihilfeberechtigten allgemein nicht möglich sei, in einer Rehabilitationseinrichtung auf der Grundlage einer solchen Preisvereinbarung stationär behandelt zu werden, die der Preisvereinbarung der Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entspricht. Entsprechendes gilt für das Zulassungsvorbringen, gerade der Kläger sei aufgrund seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung nach dem Schlaganfall und wegen der Eilbedürftigkeit einer wohnortnah verfügbaren stationären Rehabilitationsbehandlung gehindert gewesen sei, Kostenvergleiche zwischen Einrichtungen anzustellen oder Verhandlungen mit diesen über den Tagessatz zu führen. Lediglich ergänzend sei hier noch bemerkt, dass jedenfalls bezogen auf das nordrhein-westfälische Beihilferecht nichts für die Richtigkeit der von dem Zulassungsvorbringen aufgegriffenen (und im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. August 2013 – 2 S 1085/13 –, juris, Rn. 29, auch für § 7 Abs. 7 Satz 4 BVO BW nur behaupteten) Annahme spricht, die Kostengrenze beruhe "zentral auf der Annahme des Verordnungsgebers, dem Beihilfeberechtigten sei es ohne weiteres möglich, mit den für seine Behandlung in Betracht kommenden Rehabilitationseinrichtungen eine Preisvereinbarung zu treffen, die der zwischen der jeweiligen Einrichtung und dem Sozialversicherungsträger getroffenen Vereinbarung" entspreche. Der Umstand, dass die maßgeblichen Vorschriften die Angemessenheit der einschlägigen Aufwendungen näher bestimmen und dabei eine Deckelung vorsehen, spricht vielmehr dafür, dass jedenfalls dem nordrhein-westfälischen Normgeber bewusst war, dass Beihilfeberechtigte in stationären Rehabilitationseinrichtungen regelmäßig nicht zu den Pauschalsätzen untergebracht, verpflegt und behandelt werden, die für gesetzlich Versicherte gelten, sondern für gleiche Leistungen höhere Entgelte zu zahlen haben. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam allein die Frage auf, "ob eine solche Deckelung bzw. Begrenzung der Beihilfe auf die mit Sozialversicherungsträgern getroffenen Preisvereinbarungen wie in § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW rechtlich zulässig erscheint". Diese Frage ist ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen jedenfalls nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Sie kann nämlich, wie den Ausführungen zum Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses zu entnehmen ist, auf der Grundlage der zum allgemeinen Gleichheitssatz und zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres bejaht werden. 3. Die begehrte Zulassung der Berufung kann ferner nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Das gilt schon deshalb, weil das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. August 2013 – 2 S 1085/13 –, von welchem das Verwaltungsgericht dem Zulassungsvorbringen zufolge abgewichen sein soll, keine divergenzfähige Entscheidung i. S .d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist. Diese Vorschrift setzt, soweit hier von Interesse, voraus, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung "des Oberverwaltungsgerichts" abweicht. Aus diesem Wortlaut, nämlich aus der Verwendung nicht des unbestimmten, sondern des bestimmten Artikels ergibt sich ohne weiteres, dass Oberverwaltungsgericht i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO allein das dem jeweiligen Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht ist – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2011– 1 A 1188/09 –, juris, Rn. 33, sowie Seibert in, Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 124 Rn. 162, unter Hinweis auf BT-Drs. 11/7030, S. 32, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 42; zu der Parallelvorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vgl. ferner den Senatsbeschluss vom 20. August 2020 – 1 A 2583/19.A –, juris, Rn. 22 f., m. w. N. –, hier also das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, nicht aber der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Abgesehen davon betrifft das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wie bereits ausgeführt wurde, Normen mit einem Regelungsgehalt, der von dem der hier einschlägigen Vorschriften abweicht. Deswegen liegt auch keine divergierende obergerichtliche Rechtsprechung vor, die zumindest eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigen könnte. 4. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen insbesondere zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, mit denen auch bereits das dem Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugeordnete Zulassungsvorbringen gewürdigt worden ist, weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 (geltend gemachter Hauptanspruch) und § 43 Abs. 1 (Zinsen) GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.