Beschluss
1 A 1188/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
9mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Berufungszulassung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu versagen, wenn an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils keine ernstlichen Zweifel bestehen.
• §40 Abs.5 Satz3 BBesG verhindert eine anteilige Kürzung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag wegen Teilzeitbeschäftigung des kindergeldberechtigten Elternteils, wenn der andere Elternteil eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung erhält.
• Die Besitzstandszulage nach §11 TVÜ-Bund kann als eine der Familienzuschlagsleistung entsprechende Leistung im Sinne des §40 Abs.5 BBesG gelten, sodass Konkurrenzregelungen zur Verhinderung doppelter Zahlungen gelten.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund: Ungekürzter kinderbezogener Familienzuschlag trotz Teilzeit bei Vorliegen konkurrierender Besitzstandszulage • Eine Berufungszulassung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu versagen, wenn an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils keine ernstlichen Zweifel bestehen. • §40 Abs.5 Satz3 BBesG verhindert eine anteilige Kürzung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag wegen Teilzeitbeschäftigung des kindergeldberechtigten Elternteils, wenn der andere Elternteil eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung erhält. • Die Besitzstandszulage nach §11 TVÜ-Bund kann als eine der Familienzuschlagsleistung entsprechende Leistung im Sinne des §40 Abs.5 BBesG gelten, sodass Konkurrenzregelungen zur Verhinderung doppelter Zahlungen gelten. Die Klägerin, verbeamtet, begehrte die Fortzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag für vier Kinder über den 31.12.2005 hinaus ohne Kürzung nach §6 BBesG trotz Teilzeitbeschäftigung. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, §40 Abs.2 i.V.m. §3 BBesG begründe Anspruch und §40 Abs.5 Satz3 BBesG schließe eine anteilige Kürzung aus, weil der Ehemann als im öffentlichen Dienst stehender anderer Anspruchsberechtigter eine der Familienzuschlagsleistung entsprechende Leistung habe. Die Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und machte geltend, die Besitzstandszulage nach §11 TVÜ-Bund sei keine kinderbezogene Leistung und dem Ehemann stünde sie nicht im Sinne des §40 Abs.5 Satz1 BBesG zu. Das OVG prüfte die Zulassungsgründe nach §124 VwGO und lehnte die Zulassung ab, stellte das erstinstanzliche Urteil als nicht zweifelhaft dar und hielt an der Auffassung fest, §11 TVÜ-Bund gewähre eine der Familienzuschlagsleistung entsprechende Besitzstandszulage. • Zulassungsrechtliche Prüfung: An der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO; die vorgebrachten Gegenargumente sind nicht schlüssig und erfordern keine weitergehende Prüfung. • Auslegung §40 Abs.5 BBesG: Absatz 5 Satz 3 will verhindern, dass der kindergeldberechtigte Elternteil durch Teilzeit gegenüber dem vollbeschäftigten anderen Elternteil sachlich benachteiligt wird; daher findet §6 BBesG in diesem Fall keine Anwendung. • Bezug zur Besitzstandszulage: §11 TVÜ-Bund stellt die kinderbezogenen bisherigen tariflichen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage fort; diese Zulage entspricht in Leistungzweck, Leistungsvoraussetzungen und Modalitäten dem kinderbezogenen Orts- bzw. Sozialzuschlag und damit einer dem Familienzuschlag entsprechenden Leistung. • Rechtscharakter und Konkurrenz: Die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach ergibt sich weiterhin aus den bisherigen tariflichen Regelungen (z.B. §29 BAT); die Besitzstandszulage ist daher materiell-rechtlich einer kinderbezogenen Leistung gleichzustellen, so dass die Konkurrenzregelungen verhindern, dass Leistungen doppelt gezahlt werden. • Abgrenzung zu abweichender Rechtsprechung: Entscheide, die allein auf den Begriff ‚Besitzstandszulage‘ abstellen oder sich auf andere Konkurrenzvorschriften beziehen, sind nicht überzeugend; die aktuelle Rechtsprechung des BVerwG bestätigt die hier vertretene Auslegung. • Keine grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz: §124 Abs.2 Nrn.3 und 4 VwGO greifen nicht, da die BVerwG-Rechtsprechung die Rechtsfragen klärt und keine divergierende obergerichtliche Entscheidung des zuständigen OVG vorliegt. • Kosten und Streitwert: Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO; Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wurde auf 8.155,92 Euro festgesetzt unter Berücksichtigung des zweifachen Jahresbetrags der Differenz des Teilstatus. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt rechtskräftig. Die Klägerin hat Anspruch auf ungekürzte Zahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag über den streitgegenständlichen Zeitraum, weil §40 Abs.5 Satz3 BBesG eine anteilige Kürzung bei Vorliegen eines vollbeschäftigten anderen Anspruchsberechtigten ausschließt. Die Besitzstandszulage nach §11 TVÜ-Bund ist als der familienbezogenen Leistung entsprechende Leistung anzusehen, weshalb die Konkurrenzregelung greift und eine Kürzung wegen der Teilzeit der Klägerin nicht in Betracht kommt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wurde auf 8.155,92 Euro festgesetzt.