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Beschluss

2 BvR 86/11

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesetzliche Eigenbeteiligung bei Beihilfe ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch eine Belastungsgrenze begrenzt ist. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet nicht zur vollständigen Deckung beihilfefähiger Aufwendungen in Form von Beihilfe. • Art der Berechnung von Beihilfe (Abzug der Eigenbeteiligung im letzten Schritt) fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Entscheidungsgründe
Verfassungsrechtliche Zulässigkeit gesetzlicher Eigenbeteiligungen bei Beihilfe • Eine gesetzliche Eigenbeteiligung bei Beihilfe ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie durch eine Belastungsgrenze begrenzt ist. • Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet nicht zur vollständigen Deckung beihilfefähiger Aufwendungen in Form von Beihilfe. • Art der Berechnung von Beihilfe (Abzug der Eigenbeteiligung im letzten Schritt) fällt in den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Die Beschwerdeführerin ist Richterin im Ruhestand mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 % und mehreren privaten Krankenversicherungen, die mehr als 30 % der beihilfefähigen Aufwendungen erstatteten. Das Bayerische Beamtengesetz sieht vor, dass Beihilfe nur gewährt wird, soweit zusammen mit Leistungen Dritter die beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschritten werden, und normiert pauschale Eigenbeteiligungen (6,00 Euro je Rechnungsbeleg, 3,00 Euro je verordnetem Arznei- oder Verbandmittel) sowie eine Belastungsgrenze. Das Landesamt für Finanzen rechnete die Beihilfe so, dass erst die Beihilfe nach dem Bemessungssatz ermittelt, dann Erstattungen Dritter hinzugerechnet und schließlich die Eigenbeteiligung abgezogen wurde, wodurch die Beschwerdeführerin die Eigenbeteiligung selbst zu tragen hatte. Gegen die Bescheide klagte sie erfolglos mit der Auffassung, die Eigenbeteiligung dürfe nicht in letzter Höhe abgezogen werden und müsse wenigstens durch ihre private Krankenversicherung deckbar sein. Sie rügte Verletzungen der Grundrechte aus Art. 2 Abs.1, Art. 14 Abs.1 und Art. 33 Abs.5 GG und bezeichnete die Eigenbeteiligungen als verdeckte Bearbeitungsgebühr. • Annahmegrund der Verfassungsbeschwerde liegt nicht vor; die Beschwerde ist nicht zulässig bzw. unbegründet. • Art. 33 Abs. 5 GG begründet die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, verpflichtet aber nicht zur Gewährung von Beihilfe in bestimmter Form oder Höhe; die Ausgestaltung bleibt innerhalb des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. • Die Eigenbeteiligungen begründen kein unkalkulierbares finanzielles Risiko für den Beamten, da sie durch eine gesetzliche Belastungsgrenze begrenzt sind und keine Gefährdung der amtsangemessenen Alimentation erkennbar ist. • Der Gesetzgeber durfte die Eigenbeteiligungen einführen, weil sie eine steuernde Funktion bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen erfüllen und einfacher durchsetzbar sind als komplexe Erstattungsverfahren. • Art. 33 Abs.5 GG ist vorrangig vor Art. 14 GG; daher ist eine verfassungsrechtliche Eigentumsbeschwerde nicht in der von der Beschwerdeführerin behaupteten Weise begründet. • Die vom Landesamt gewählte Berechnungsweise, die die Eigenbeteiligung im letzten Schritt abzieht, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten und liegt im zulässigen Spielraum der Rechtsanwendung. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; die angegriffenen Verwaltungsakte und die vorangegangenen Gerichtsentscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin nicht in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten. Die Regelung über die Eigenbeteiligung im BayBG ist verfassungsgemäß, weil sie die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht übermäßig einschränkt, die Eigenbeteiligungen durch eine Belastungsgrenze begrenzt sind und keine Unmöglichkeit der Versicherung dieser Kosten besteht. Die beanstandete Berechnungsweise, wonach die Eigenbeteiligung im letzten Schritt abgezogen wird, bleibt im zulässigen Gestaltungs- und Auslegungsrahmen des Gesetzgebers; ein Verstoß gegen Art. 2 Abs.1, Art. 14 Abs.1 oder Art. 33 Abs.5 GG liegt nicht vor. Die Entscheidung ist unanfechtbar.