Beschluss
6 E 369/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1222.6E369.21.00
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Leitsätze
Streitwert einer Klage, die auf die Neubewertung einer Fachmodulprüfung im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichtet ist.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert einer Klage, die auf die Neubewertung einer Fachmodulprüfung im Rahmen der Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst gerichtet ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zulässigerweise im eigenen Namen erhobene Beschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), die auf eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 5.000,00 Euro festgesetzten Streitwertes auf 10.000,00 Euro abzielt, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000,00 Euro festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Gegenstand des Klageverfahrens war das Begehren des Klägers, das beklagte Land zur Neubewertung seiner Klausur im Modul HS 1.2 im Rahmen des Bachelorstudiengangs für den Polizeivollzugsdienst mit mindestens der Note "ausreichend", hilfsweise zur Neubewertung, weiter hilfsweise zur Einräumung einer Wiederholungsprüfung zu verpflichten. Hinreichende Anhaltspunkte für den Wert des Streitgegenstandes lassen sich dem nicht entnehmen, sodass der sog. Auffangstreitwert zugrunde zu legen ist. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats in gegen das Nichtbestehen von Laufbahnprüfungen gerichteten Verfahren. Vgl. nur Beschlüsse vom 18. August 2016 - 6 E 687/16 -, juris, vom 15. August 2014 - 6 E 847/14 -, NVwZ-RR 2015, 960 = juris, vom 10. Juni 2014 - 6 E 498/14 -, juris, vom 10. März 2014 - 6 B 1420/13 -, juris, vom 5. Januar 2012 - 6 A 2827/10 -, DÖV 2012, 363 = juris und vom 24. Mai 2007 - 6 E 487/07 -, ZBR 2007, 427 = juris, m. w. N. Vgl. ferner Hess. VGH, Beschluss vom 24. August 2015 - 1 E 1406/15 -, DÖV 2016, 84 (Leitsatz) = juris (Leitsatz und Gründe), sowie Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 2 E 110/15 -, juris. Der Hinweis der Streitwertbeschwerde auf den sich aus Nr. 18.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergebenden Streitwert von 10.000,- Euro geht fehl. Bei den im Rahmen der Ausbildung des Klägers erbrachten Klausurleistungen handelt es sich nicht um solche im Rahmen eines regulären Bachelorstudiums an einer Hochschule, auf die sich Ziffer 18.4 bezieht, sondern um solche im Rahmen einer Laufbahnprüfung. Dies ergibt sich aus § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II Bachelor - VAPPol II Bachelor). Danach vermittelt die erfolgreich abgeleistete Hochschulprüfung gleichzeitig die Laufbahnbefähigung für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes. Derartige Laufbahnprüfungen, auch wenn sie mit einem "Bachelor" verbunden sind, unterfallen den sonstigen Prüfungen, für die der Streitwertkatalog in Nr. 36.4 den Auffangwert vorsieht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 - 6 E 748/15 -, juris Rn. 7 (zum Bachelorstudiengang "Staatlicher Verwaltungsdienst - allgemeine Verwaltung"). Soweit der Prozessbevollmächtigte ferner geltend macht, für Haupt- und Hilfsantrag müsste jeweils der Auffangstreitwert in Ansatz gebracht und gem. § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG zusammengerechnet werden, dringt er auch damit nicht durch. Er übersieht, dass gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist, sofern Haupt- und Hilfsantrag denselben Gegenstand betreffen. So liegt der Fall hier. Der Hauptantrag und die Hilfsanträge des Klägers waren auf dasselbe Ziel - das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung "aus der Welt zu schaffen" - gerichtet. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).