Beschluss
6 E 487/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0524.6E487.07.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die zulässige Beschwerde des beklagten Landes hat Erfolg. Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 2 GKG auf den Auffangwert von 5.000 Euro festzusetzen. Es entspricht der ständigen Auffassung der mit beamtenrechtlichen Statusfragen befassten Senate des beschließenden Gerichts, bei Klagen gegen das Nichtbestehen von beamtenrechtlichen Laufbahnprüfungen den Auffangstreitwert zugrunde zu legen. Es handelt sich bei ihnen auch nicht um berufseröffnende Prüfungen im Sinne der Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004,1327). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2007 - 6 B 2767/06 - und vom 16. Juli 2004 - 1 E 1405/04 - (dort mit Nachweis der Rechtsprechung des BVerwG). Da auch die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II im Polizeivollzugsdienst als Laufbahnprüfung allein der Feststellung dient, ob der Beamte das Ziel der Ausbildung für diesen Laufbahnabschnitt erreicht hat, sind keine Gründe ersichtlich, die hier eine Abkehr von der ständigen Rechtsprechung geböten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.