Beschluss
4 A 1834/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0929.4A1834.20.00
11Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 213,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29.5.2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 213,38 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Zweitbescheid vom 19.7.2019, mit dem der Kläger unter Androhung der Ersatzvornahme aufgefordert wurde, die mit Feuerstättenbescheid vom 14.2.2017 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten bis zum 5.8.2019 zu veranlassen, als rechtmäßig bewertet. Insbesondere hat es die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz für gegeben erachtet. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Rechtsgrundlage des Zweitbescheids ist § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SchfHwG. Danach melden die Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen ist. Die zuständige Behörde setzt sodann die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten fest und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme an. Der alleinige Einwand des Klägers, der angefochtene Bescheid sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz mangels Gesetzgebungsbefugnis des Bundes nichtig sei, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Der Senat hat auf vergleichbare Rügen auch des Klägers in einem anderen Verfahren (vgl. Beschluss vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –) bereits entschieden und im Einzelnen auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung dargelegt, dass der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. der darin festgesetzten Kehrpflichten betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 13 GG und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, verstößt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, juris, Rn. 3 ff., vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, NWVBl. 2021, 122 = juris, Rn. 10 f., und vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, NVwZ-RR 2021, 32 = juris, Rn. 8 ff., unter anderem unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 13.2.1964 – 1 BvL 17/61 u. a. –, BVerfGE 17, 232 = juris, Rn. 70, und BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 29 ff. Der hiergegen geführte Einwand des Klägers, eine Doppelzuständigkeit des für den Umweltschutz zuständigen Bundes und des für den Brandschutz zuständigen Landes seien unzulässig, greift nicht durch. Regelungen zum Brandschutz fallen nur dann in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie nicht – wie hier – einem speziellen Regelungsbereich angehören, der der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt. So ergibt sich bereits aus der von dem Kläger selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Bund unter Inanspruchnahme einer eigenen Gesetzgebungsbefugnis in ein ihm sonst grundsätzlich verschlossenes Gebiet der Länder hineinwirken und auf diese Weise landesgesetzliche Regelungen ausschließen oder verdrängen kann (Art. 31 GG). Diese verfassungsgesetzliche Besonderheit, die nicht als unzulässige Doppelzuständigkeit von Bund und Ländern anzusehen ist, erlaubt es dem Bund ausnahmsweise, in Ausübung seiner ihm für eine bestimmte Materie verliehenen Gesetzgebungsbefugnis (mittelbar) rechtlich regelnd in einen anderen Bereich hineinzuwirken, in dem die Länder das Recht der Gesetzgebung haben. Hierdurch darf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern allerdings nicht unterlaufen oder ausgehöhlt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 2 BvF 1/81 –, BVerfGE 61, 149 = juris, Rn. 150 ff., 153. Von dieser Möglichkeit hat der Bund mit dem Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, soweit es neben der Luftreinhaltung auch der Brand- und Betriebssicherheit dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 37 f., m. w. N. Von einem Unterlaufen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist schon deshalb offenkundig nicht auszugehen, weil die durch das Schornsteinfegerrecht auch gewährleistete Brandsicherheit unter Geltung des Grundgesetzes insoweit nie als Teil der Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern durchgehend als Sache des Bundes angesehen worden ist. Schon lange bevor 1972 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Luftreinhaltung begründet worden war, hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 ausgeführt, es könne angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden, dass das Schornsteinfegerrecht Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des – grundsätzlich dem Bund übertragenen – Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung polizeilicher Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht fänden, in eigenartiger Weise verschmelze. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 B 1096/20 –, juris, Rn 7 ff., 11 f., unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 30.4.1952 – 1 BvR 14/52 u. a. –, BVerfGE 1, 264 = juris, Rn. 25. Diese tradierte und für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen maßgebliche Sonderstellung des Regelungsbereichs des Schornsteinfeger-Handwerksrechts, das nach einem grundlegenden Systemwandel inzwischen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Luftreinhaltung gehört, wird durch den Erlass von Landesbauordnungen vor Schaffung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes nicht in Frage gestellt. Bei den vom Kläger beanstandeten Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes geht es gerade nicht um Bestimmungen aus dem "Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne". Vgl. auch BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954 – 1 PBvV 2/52 –, BVerfGE 3, 407 = juris, Rn. 104 ff. Auch dies ist bereits höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 35 und 40 f. Die vom Kläger benannte Einschätzung der Bundesregierung, wonach für den Brandschutz die Länder zuständig seien, ändert hieran nichts. Insbesondere hat die Bundesregierung in der Begründung vom 24.5.2017 zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes – unter Einbeziehung dessen, dass die Neuregelungen auch der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit dienen – die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht in Zweifel gezogen. Vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 30 f. Ungeachtet dieser Selbsteinschätzung der den Entwurf verfassenden Bundesregierung ist im Übrigen entscheidend, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes ‒ wie hier ‒ nicht verfehlt werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris Rn. 18 f., und vom 22.7.2020 ‒ 4 B 1096/20 ‒, juris, Rn. 13 ff., jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen im Zulassungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene seine Rechte im Zulassungsverfahren nicht anwaltlich vertreten wahrgenommen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.1.2020 – 4 A 2193/16 –, juris, Rn. 44. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.