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Beschluss

4 A 3671/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0519.4A3671.18.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 15.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das als „Antrag auf PKH für ein anwaltliches Berufungsverfahren“ bezeichnete Rechtsmittel nach entsprechender Anhörung des Klägers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellenden allein zulässigen Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2015 – 5 PKH 12.15 D –, juris, Rn. 2, m. w. N., sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.8.2018 – 4 A 1827/17 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers lässt nicht ansatzweise einen Vortrag erkennen, nach dem das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO ernsthaft in Betracht kommen könnte. Insbesondere benennt er keine Umstände, die auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hindeuten könnten. Das Verwaltungsgericht hat sowohl den angegriffenen Zweitbescheid vom 29.11.2017, mit dem der Kläger u. a. aufgefordert wurde, die mit Feuerstättenbescheid vom 30.9.2015 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten unverzüglich, spätestens bis zum 11.12.2017 zu veranlassen, und die Ersatzvornahme angedroht wurde, als auch den Bescheid vom 4.5.2018, mit dem die Gebühren und Auslagen der durchgeführten Ersatzvornahme in Höhe von 319,92 Euro festgesetzt worden sind, als rechtmäßig bewertet. Rechtsgrundlage des Zweitbescheids ist § 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 SchfHwG. Danach melden die Bezirksschornsteinfeger der zuständigen Behörde unverzüglich, wenn die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht fristgerecht nachgewiesen ist. Die zuständige Behörde setzt sodann die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten fest und droht für den Fall der Nichtvornahme die Ersatzvornahme an. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheids über die Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme ist § 26 Abs. 2 SchfHwG. Danach kann die zuständige Behörde für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben. Der Vortrag des Klägers zur Beschaffenheit seiner Brennwertfeuerungsanlage und die Frage ihrer Überprüfungspflicht nach der Kehr- und Überprüfungsordnung ‒ KÜO ‒ ist nicht entscheidungserheblich. Die Festsetzung der Schornsteinfegerarbeiten beruht auf der Grundlage des – bestandskräftigen – Feuerstättenbescheides vom 30.9.2015. Die Meldung des nicht fristgerecht erbrachten Nachweises über die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten war allein Voraussetzung für den rechtmäßigen Erlass des Zweitbescheides. Die Ausführung der Ersatzvornahme nach nicht fristgerechter Erfüllung der im Zweitbescheid festgesetzten Arbeiten war wiederum allein Voraussetzung für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der mit dem Feuerstättenbescheid bestandskräftig festgesetzten Kehrpflichten stellt sich hingegen nicht. Auch der Einwand, der angefochtene Bescheid sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nichtig sei, führt nicht zu hinreichenden Erfolgsaussichten des vom Kläger angestrebten Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Senat hat auf vergleichbare Rügen anderer anwaltlich vertretener Kläger bereits entschieden und im Einzelnen auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung dargelegt, dass der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. der darin festgesetzten Kehrpflichten betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Art. 13 GG und die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, verstößt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris, Rn. 7 ff., unter anderem unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 13.2.1964 – 1 BvL 17/61 u. a. –, BVerfGE 17, 232 = juris, Rn. 70, und BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 29 ff. Auch unter Berücksichtigung des die offensichtliche Nichtigkeit des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes behauptenden Vorbringens des Klägers bestand für den Senat kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen und eine mögliche Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Betracht zu ziehen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Der Senat geht im Einklang mit durch das Vorbringen des Klägers nicht schlüssig in Frage gestellter höchstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin von der Verfassungsgemäßheit des streitgegenständlichen Regelungskomplexes des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes aus. Das Bundesverfassungsgericht selbst hat die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 ‒ 7 C 5.14 ‒ erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris, Rn. 28 f. Auch ein vom Kläger – sinngemäß geltend gemachter – Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG liegt damit unabhängig davon nicht vor, dass dies ohnehin keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.4.2011 – 8 B 7.11 –, ZOV 2011, 135 = juris, Rn. 8, m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).