Beschluss
4 A 3726/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
27mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
• Die Behörde kann nach § 26 SchfHwG Ersatzvornahme anordnen und danach Gebühren erheben, wenn ein Zweitbescheid zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht erfüllt wurde.
• Die Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, insbesondere zur Duldung von Zugang und zur Ersatzvornahme, sind mit höherrangigem Recht vereinbar; sie dienen u. a. der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Luft- und Klimaschutz und fallen in die Bundeskompetenz der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs.1 Nr.24 GG).
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung gegen Duldungsverfügung und Kostenfestsetzung nach SchfHwG • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Die Behörde kann nach § 26 SchfHwG Ersatzvornahme anordnen und danach Gebühren erheben, wenn ein Zweitbescheid zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht erfüllt wurde. • Die Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, insbesondere zur Duldung von Zugang und zur Ersatzvornahme, sind mit höherrangigem Recht vereinbar; sie dienen u. a. der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Luft- und Klimaschutz und fallen in die Bundeskompetenz der Luftreinhaltung (Art. 74 Abs.1 Nr.24 GG). Die Kläger wurden durch einen bestandskräftigen Zweitbescheid verpflichtet, fällige Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen. Da sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkamen, erließ die Behörde am 29.08.2017 eine Duldungsverfügung mit Festsetzung der Ersatzvornahme; am 09.10.2017 setzte die Behörde Gebühren und Auslagen für die Ersatzvornahme in Höhe von 91,34 EUR fest. Die Kläger begehrten gerichtliche Überprüfung der Duldungsverfügung und des Kostenbescheids. Das Verwaltungsgericht Minden hielt beides für rechtmäßig. Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung, rügten u. a. Verfassungsmängel des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes und stellten Fragen zur Pflicht zur Überprüfung ihrer Heizungsanlage nach der Kehr- und Überprüfungsordnung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte allein, ob durch das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden sind. • Zulassungsmaßstab: Zulassung der Berufung kann nur erfolgen, wenn das Vorbringen ernstliche Zweifel an tragenden Rechtssätzen oder erheblichen Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts begründet (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). • Tatbestandsfeststellung: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf die Nichtbefolgung des bestandskräftigen Zweitbescheids abgestellt; diese Nichterfüllung begründet die Rechtmäßigkeit der Duldungsverfügung und der darauf folgenden Ersatzvornahme. Die konkrete Beschaffenheit und Überprüfungspflicht der Therme nach der KÜO ist für die Zulassung nicht entscheidungserheblich. • Rechtsgrundlagen: Die Duldungsverfügung stützt sich auf § 26 Abs.1 i.V.m. § 1 Abs.3 Satz1, Abs.4 SchfHwG; die Kostenfestsetzung auf § 26 Abs.2 SchfHwG. Nach diesen Vorschriften kann die Behörde Ersatzvornahme anordnen und hierfür Gebühren erheben. • Verfassungs- und Kompetenzfragen: Ein Verstoß gegen Art.13 GG liegt nicht vor; Eingriffe sind durch Art.13 Abs.7 GG gedeckt, da das SchfHwG der Verhütung dringender Gefahren für Sicherheit und Ordnung dient. Die Regelungen sind zudem mit höherrangigem Recht vereinbar und fallen in die Bundesgesetzgebungskompetenz der Luftreinhaltung (Art.74 Abs.1 Nr.24 GG). • Vorbringen zur Gesetzgebungskompetenz und Verfahrensfragen: Die Behauptung, das Bundesverwaltungsgericht habe verfassungswidrig die Kompetenz des Bundes festgestellt, ist unbegründet; eine Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an das BVerfG nach Art.100 GG war nicht erforderlich, weil das Verwaltungsgericht die Verfassungsgemäßheit nicht in Zweifel gezogen hat. • Kosten- und Streitwertbemessung: Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts entsprechen den einschlägigen Vorschriften; das Interesse der Kläger reduzierte sich wegen der tatsächlichen Kostenfestsetzung auf den Betrag von 91,34 EUR zuzüglich Verwaltungsgebühr, weshalb die Wertstufe bis 500 EUR gewählt wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Die Duldungsverfügung vom 29.08.2017 und der Kostenbescheid vom 09.10.2017 wurden als rechtmäßig bestätigt, da die Kläger der Verpflichtung aus dem bestandskräftigen Zweitbescheid nicht fristgerecht nachgekommen sind und damit die Voraussetzungen für Ersatzvornahme und Kostenfestsetzung vorlagen. Verfassungs- und kompetenzrechtliche Angriffe gegen das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sowie Verfahrensrügen waren unbegründet; die Regelungen dienen der Brand- und Betriebssicherheit sowie dem Umwelt- und Klimaschutz und fallen in die Bundeskompetenz. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde jeweils auf die Wertstufe bis 500,00 EUR festgesetzt.