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Beschluss

4 B 1096/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0722.4B1096.20.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.7.2020 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16.7.2020 wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde wäre zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den zutreffend dahingehend ausgelegten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (3 K 1767/20) gegen die Duldungsverfügung des Antragsgegners vom 7.7.2020 anzuordnen, zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die Duldungsverfügung sei aller Voraussicht nach in sämtlichen Regelungsteilen rechtmäßig. Auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen. Der alleinige Einwand des Antragstellers, das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, auf dessen Grundlage die angefochtene Duldungsverfügung erlassen wurde, sei verfassungswidrig und damit nichtig, greift nicht durch. Es ist bereits höchstrichterlich geklärt und wurde zuletzt vom Senat mit Beschluss vom 15.7.2020 – 4 B 885/20 – in einem anderen Verfahren des Antragstellers (erneut) bestätigt, dass der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der die Duldung einer dem Erlass eines Feuerstättenbescheids vorgelagerten Feuerstättenschau betrifft, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 37 f. und 43; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.7.2020 – 4 B 885/20 –, vom 19.5.2020 – 4 A 3671/18 –, m. w. N., und vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris, Rn. 20 ff. Insbesondere stand dem Bund insofern die Gesetzgebungskompetenz zu, weil sich dieser Regelungskomplex jedenfalls auch dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zuordnen lässt. Da das Recht der Luftreinhaltung in Art. 72 Abs. 2 GG nicht genannt ist, kommt es auf die Frage nicht an, ob die dort angeführten zusätzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme bestimmter konkurrierender Gesetzgebungskompetenzen vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 42. Der Antragsteller wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass der Schornsteinfeger auf der Grundlage eines Bundesgesetzes (auch) den Brandschutz überprüft. Regelungen zum Brandschutz fallen nur dann in die Zuständigkeit der Länder, wenn sie nicht ‒ wie hier ‒ einem speziellen Regelungsbereich angehören, der der Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt. So ergibt sich bereits aus der vom Antragsteller selbst angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Bund unter Inanspruchnahme einer eigenen Gesetzgebungsbefugnis in ein ihm sonst grundsätzlich verschlossenes Gebiet der Länder hineinwirken und auf diese Weise landesgesetzliche Regelungen ausschließen oder verdrängen kann (Art. 31 GG). Diese verfassungsgesetzliche Besonderheit, die nicht als unzulässige Doppelzuständigkeit von Bund und Ländern anzusehen ist, erlaubt es dem Bund ausnahmsweise, in Ausübung seiner ihm für eine bestimmte Materie verliehenen Gesetzgebungsbefugnis (mittelbar) rechtlich regelnd in einen anderen Bereich hineinzuwirken, in dem die Länder das Recht der Gesetzgebung haben. Hierdurch darf die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern allerdings nicht unterlaufen oder ausgehöhlt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 19.10.1982 – 2 BvF 1/81 –, BVerfGE 61, 149 = juris, Rn. 150 ff., 153. Von dieser Möglichkeit hat der Bund mit dem Erlass des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, soweit es neben der Luftreinhaltung auch der Brand- und Betriebssicherheit dient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 37 f., m. w. N. Von einem Unterlaufen der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist schon deshalb offenkundig nicht auszugehen, weil die durch das Schornsteinfegerrecht auch gewährleistete Brandsicherheit unter Geltung des Grundgesetzes insoweit nie als Teil der Gesetzgebungskompetenz der Länder, sondern durchgehend als Sache des Bundes angesehen worden ist. Schon lange bevor 1972 die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Recht der Luftreinhaltung begründet worden war, hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1952 ausgeführt, es könne angesichts der historischen Entwicklung auf diesem Rechtsgebiet kaum bestritten werden, dass das Schornsteinfegerrecht Handwerksrecht im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG sei. Das Berufsrecht der Schornsteinfeger nehme seit jeher im Rahmen des – grundsätzlich dem Bund übertragenen – Handwerksrechts eine Sonderstellung ein. Die Einwirkung polizeilicher Gesichtspunkte, die Bedeutung, die dem Beruf für die allgemeine öffentliche Sicherheit zukomme, und die besonderen körperlichen Anforderungen, die er an seine Mitglieder stelle, hätten zu einer rechtlichen Gestaltung geführt, die gewerberechtliche und polizeirechtliche Bestandteile mit Regelungen, wie sie sich sonst nur im Beamtenrecht fänden, in eigenartiger Weise verschmelze. Vgl. BVerfG, Urteil vom 30.4.1952 ‒ 1 BvR 14/52 u. a. ‒, BVerfGE 1, 264 = juris, Rn. 25. Diese tradierte und für die Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenzen maßgebliche Sonderstellung des Regelungsbereichs des Schornsteinfeger-Handwerksrechts, das nach einem grundlegenden Systemwandel inzwischen zur Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Luftreinhaltung gehört, wird durch das Rechtsgutachten des Bundesverfassungsgerichts zum Baupolizeirecht aus dem Jahr 1954 nicht in Frage gestellt. Bei den vom Antragsteller beanstandeten Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes geht es gerade nicht um Bestimmungen aus dem „Baupolizeirecht im bisher gebräuchlichen Sinne“. Vgl. BVerfG, Gutachten vom 16.6.1954 – 1 PBvV 2/52 –, BVerfGE 3, 407 = juris, Rn. 104 ff. Auch dies ist bereits höchstrichterlich geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 35 und 40 f. Der neuerliche mit dem in jeder Hinsicht unangemessenen Vorwurf der Rechtsbeugung verbundene Antrag des Antragstellers gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Insbesondere hat die Bundesregierung in der vom Antragsteller zitierten Begründung vom 24.5.2017 zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ‒ unter Einbeziehung dessen, dass die Neuregelungen auch der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit dienen – die Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht in Zweifel gezogen. Vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 30 f. Ungeachtet dieser Selbsteinschätzung der den Entwurf verfassenden Bundesregierung ist im Übrigen entscheidend, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris Rn. 18 f., m. w. N. Diese sind – wie ausgeführt – vorliegend gewahrt. Schließlich ist die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zur Erhebung der Umsatzsteuer berechtigt seien, für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Duldungsverfügung sowie die Verfassungskonformität der hier einschlägigen Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes unerheblich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).