Beschluss
19 A 4189/19
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO erfordert substantiiert dargetane ernstliche Zweifel an einem tragenden rechtlichen Gesichtspunkt oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung.
• Allein das Unterlassen, schriftliche Prüfungsleistungen vor oder unmittelbar nach mündlichen Prüfungen zu bewerten, begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit, wenn die Nichtbewertung ergebnisneutral ist.
• Die Begründung einer unterrichtspraktischen Prüfung muss dem Prüfling die wesentlichen Gründe der Bewertung in den Grundzügen vermitteln; Umfang und Tiefe richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und einem zumutbaren Prüfungsaufwand.
Entscheidungsgründe
Zulassung zur Berufung abgelehnt; Anforderungen an Begründung unterrichtspraktischer Prüfungen • Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 VwGO erfordert substantiiert dargetane ernstliche Zweifel an einem tragenden rechtlichen Gesichtspunkt oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung. • Allein das Unterlassen, schriftliche Prüfungsleistungen vor oder unmittelbar nach mündlichen Prüfungen zu bewerten, begründet nicht automatisch die Besorgnis der Befangenheit, wenn die Nichtbewertung ergebnisneutral ist. • Die Begründung einer unterrichtspraktischen Prüfung muss dem Prüfling die wesentlichen Gründe der Bewertung in den Grundzügen vermitteln; Umfang und Tiefe richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und einem zumutbaren Prüfungsaufwand. Die Klägerin beanstandete die Bewertung ihrer unterrichtspraktischen Prüfungen (Geschichte mangelhaft, Englisch ausreichend) im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt und stellte Zulassungsantrag zur Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, das diese Bewertungen für nicht zu beanstanden hielt. Sie rügte Befangenheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses unter anderem wegen fehlender Nachfrage zum Thema des folgendem Kolloquiums und nicht bewerteter schriftlicher Arbeiten. Zudem monierte sie eine mangelnde Begründung der Bewertung im Fach Englisch und behauptete, sie habe eine weitergehende Erläuterung verlangt. Das Verwaltungsgericht hatte dies zurückgewiesen; der Senat prüfte, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO vorliegen. • Zulassungsmaßstab: Berufung ist zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an einem tragenden Rechtssatz oder einer beträchtlichen Tatsachenfeststellung dargetan sind (§124a Abs.5 Satz2 i.V.m. §124 Abs.2 VwGO). • Befangenheitsvorwurf: Die bloße Nichtbewertung schriftlicher Arbeiten ist nicht beweisend für Voreingenommenheit, wenn diese Nichtbewertung nach Prüfungsordnung ergebnisneutral ist (§34 Abs.2, §32 Abs.9 OVP NRW). Ebenso begründet das Unterlassen einer Nachfrage zum Kolloquiumsthema keine berechtigte Besorgnis der Befangenheit, solange keine Pflicht zur solchen Nachfrage besteht und die Klägerin das Gegenteil nicht substantiiert darlegt (§21 Abs.1 VwVfG NRW). • Begründungsanforderungen: Die Begründung muss dem Prüfling die wesentlichen Gründe der Bewertung in den Grundzügen nachvollziehbar machen; Umfang und Tiefe richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem zumutbaren Aufwand der Prüfer (Art.12 Abs.1 GG, §32 Abs.10 OVP NRW; Rechtsprechung BVerwG/OVG NRW). • Anforderungen an Zulassungsgrund Nr.3: Eine grundsätzliche Bedeutung der Frage zur Tiefe von Bewertungsbegründungen ist nicht dargetan, weil die aufgeworfenen Fragen nicht klärungsbedürftig sind und bereits obergerichtliche Grundsätze zur Begründung vorliegen. • Tatsachen- und Verfahrenswürdigung: Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere dass die Klägerin kein konkretes weitergehendes Begründungsverlangen gegenüber der Prüfungskommission vorgebracht hat und keine substantiierten Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf geliefert wurden, wurden nicht überzeugend bestritten. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt. Die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO liegen nicht vor, weil die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils substantiiert dargelegt hat und die von ihr aufgeworfenen allgemeinen Rechtsfragen keiner berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Insbesondere begründet weder die Nichtbewertung der schriftlichen Arbeiten noch das Unterlassen einer Nachfrage zum Kolloquiumsthema die Besorgnis der Befangenheit, und ein weitergehendes Begründungsverlangen gegenüber der Prüfungskommission wurde nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 40.000,00 Euro festgesetzt.