Beschluss
9 B 567/21
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.9B567.21.00
7mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 143,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 143,25 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde des Antragstellers, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur hinsichtlich der gegen die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses vorgebrachten und dargelegten Gründe zu prüfen ist, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags beim Verwaltungsgericht nicht erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2012- 9 B 818/12 -, NVwZ-RR 2012, 748 m. w. N. Der Antragsteller hat einen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens jedoch nicht gestellt Das behördliche Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung war vorliegend - entgegen der Auffassung des Antragstellers in der Beschwerdebegründung - auch nicht entbehrlich. Der Antragsteller meint dort, das behördliche Aussetzungsverfahren wäre nur eine unnötige Förmelei gewesen, weil der Antragsgegner im Schreiben vom 20. Oktober 2020 und im Bescheid vom 5. Februar 2021 bereits unmissverständlich zu verstehen gegeben habe, in jeder Hinsicht an der erhobenen Forderung festhalten zu wollen, so dass ein vom Antragsteller gestellter Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in jedem Fall negativ beschieden worden wäre. Allerdings ist ein vorheriger Aussetzungsantrag selbst dann nicht überflüssig, wenn die Behörde bereits hat erkennen lassen, dass sie einen solchen Antrag ablehnen werde, da der Gesetzgeber bewusst von der Aufnahme einer derartigen Regelung in § 80 Abs. 6 VwGO abgesehen hat (vgl. BT-Drs. 11/7030, S. 25). Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 1992- 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80 Rn. 181; Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2020, § 80 Rn. 186. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat hat hierbei gemäß seiner ständigen Spruchpraxis im Einklang mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) mit Blick auf den nur vorläufigen Charakter des Eilverfahrens ein Viertel der streitigen Gebührenforderung zu Grunde gelegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).