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Beschluss

6 L 768/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0926.6L768.23.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.548,33 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.548,33 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird – ungeachtet der bislang fehlenden Vorlage vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen – abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus den unter II. genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2327/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.04.2023 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Kostenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens der Antragsgegnerin in der Entziehungsverfügung vom 19.04.2023 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschlüsse vom 08.04.2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 3, und vom 14.03.2017 – 16 B 1300/16 –, n. v. Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19.04.2023 erweist sich nach der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 und 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betreffende als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die (lediglich) Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Vorliegend durfte die Antragsgegnerin gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Eine auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist, d.h. die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind, die Anordnung auch im Übrigen den wesentlichen Anforderungen des § 11 FeV entspricht, vgl. grundlegend BVerwG, Urteile vom 05.07.2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 20, 24, und vom 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19, und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Vgl. zusammenfassend Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 51. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV. Nach dieser Vorschrift kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Vor Erlass der Beibringungsordnung war eine Anhörung nach § 28 VwVfG NRW nicht erforderlich, da es sich bei der Beibringungsanordnung mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 25 m. w. N.; Hühnermann, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 3 StVG Rn. 84a. Im Hinblick darauf, dass eine Gutachtensanordnung mit erheblichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und/oder das Recht auf körperliche Unversehrtheit verbunden ist, aber nicht isoliert mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden. In materieller Hinsicht setzt die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Untersuchung vor allem voraus, dass sie den Grundsätzen der Anlassbezogenheit und Verhältnismäßigkeit genügt. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 – 3 C 20.15 –, juris, Rn. 19 m. w. N. In formeller Hinsicht begegnet die Begutachtungsanordnung vom 17.11.2022, ausweislich der Zustellurkunde zugestellt am 19.11.2022, keinen Bedenken. Sie entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Die Antragsgegnerin hat die formellen Erfordernisse des § 11 Abs. 6 FeV beachtet, insbesondere hat sie den Antragsteller nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Folgen einer Untersuchungsverweigerung bzw. einer Nichtvorlage des Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist hingewiesen. Auch die Gutachtenfrage vom 17.11.2022 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil jedenfalls hinreichend bestimmt zutage tritt, dass die Antragsgegnerin von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgeht. Insbesondere ist die Formulierung der Gutachtenanordnung vom 17.11.2022 („Hinweise auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum“) nicht zu beanstanden, auch wenn die Antragsgegnerin über bloße Hinweise hinaus von einem feststehenden gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers ausging. Dass die Antragsgegnerin in der Gutachtenfrage den Begriff „Hinweise“ verwendete, mag eine unnötige Ungenauigkeit in der Formulierung der Frage darstellen, führt jedoch nicht bereits zur Rechtswidrigkeit der Begutachtungsanordnung. Denn diese ist nicht allein anhand der Fragestellung, sondern in der Zusammenschau mit den hierin verlautbarten Gründen für die Begutachtung zu beurteilen. Aus diesen ergibt sich sowohl für den Antragsteller als auch für die die angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung durchführenden Gutachter eindeutig, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum des Antragstellers aus Sicht der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin feststeht („(...) ist es daher als erwiesen anzusehen, dass Sie gelegentlich Cannabis konsumieren (...)“). Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 04.05.2023 – 16 B 1271/23 –, juris, Rn. 11 ff. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob dem Antragsteller tatsächlich – wie er vorträgt – das Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.01.2023 vor dem unstreitigen Erhalt durch Aushändigung am 30.03.2023 nicht zugegangen ist. Denn in diesem Fall bliebe es bei der – rechtlich unbedenklichen – Fragestellung aus der Begutachtungsanordnung vom 17.11.2022 und der Frist für die Vorlage des Gutachtens bis zum 26.01.2023. Die Aushändigung einer Kopie des Schreibens vom 06.01.2023 am 30.03.2023 wäre insoweit ohne Bedeutung, da die Antragsgegnerin den Antragsteller ersichtlich zu diesem Zeitpunkt nicht nochmals zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichten wollte, was bereits zwanglos aus der zu diesem Zeitpunkt schon verstrichenen Beibringungsfrist folgt. Sollte der Antragsteller das Schreiben vom 06.01.2023 hingegen doch früher erhalten haben, wäre die ihm darin gesetzte Frist für die Vorlage des Gutachtens zur Beantwortung der – rechtlich ebenfalls unbedenklichen – Frage bezüglich der Fahreignung des Antragstellers erst am 02.03.2023 abgelaufen. Die materiellen Voraussetzungen für die Anforderungen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV lagen auch vor. Die der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin bekannt gewordenen Tatsachen reichten aus, um Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen, welche die Behörde zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung berechtigten. Gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 – 3 C 3.13 –, juris, Rn. 17 ff. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Antragstellers erfüllt. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist von einem gelegentlichen, also mehr als einmaligen Konsum von Cannabis durch den Antragsteller auszugehen. Zunächst bestehen entgegen der Einlassung des Antragstellers keine Zweifel daran, dass er am 16.05.2022 unter Drogeneinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dies ergibt sich aus dem in seinem Blut festgestellten THC-Wert. Durch das rechtsmedizinische Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Bonn vom 21.06.2022 wurde anhand der am 16.05.2022 entnommenen Blutprobe nachgewiesen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert hatte. Die THC-Konzentration lag bei 1,0 ng/ml und die THC-Carbonsäure Konzentration (THC-COOH) bei 9,6 ng/ml. Die Konzentration lässt darauf schließen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Vorfalls unter der Wirkung von Cannabis stand. Die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren gegen die Verwertbarkeit der Analyseergebnisse vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Analyse der Blutprobe nicht in dem Krankenhaus vorgenommen wurde, in dem dem Antragsteller Blut abgenommen wurde. Die Beauftragung des Rechtsmedizinischen Instituts des Universitätsklinikums Bonn dient – anders als der Antragsteller meint – gerade dazu, gerichtsfeste Ergebnisse über die fraglichen Wirkstoffwerte im Blut des Antragstellers zu erhalten, da das Institut für Rechtsmedizin auf derartige Analysen spezialisiert ist und Gewähr für eine sorgfältige Untersuchung bietet. Anhaltspunkte dafür, dass die dort vorgenommene und im Gutachten vom 21.06.2022 detailliert beschriebene Blutanalyse nicht den aktuellen wissenschaftlichen Standards entsprach, liegen nicht vor. Die Mutmaßungen des Antragstellers, die Blutproben könnten vertauscht worden sein, sind angesichts eindeutiger Identifikationsmerkmale wie den jeweiligen Venülennummer, welche bereits bei der Entnahme auf den Blutproben des Antragstellers angebracht wurden, ohne Substanz. Ausgehend von diesem zweifelsfreien Konsumakt ist auch davon auszugehen, dass es sich bei dem Konsum von Cannabis durch den Antragsteller im zeitlichen Vorfeld der Polizeikontrolle vom 16.05.2022 nicht um dessen ersten und einzigen Cannabiskonsum gehandelt hat. Bei der Wertung, dass der Antragsteller mehr als einmal und damit gelegentlich Cannabis konsumiert hat, handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung. Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde die materielle Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Allerdings liegt ein einmaliger Konsum nur dann vor, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurückliegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und er aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen hat. Dies plausibel darzulegen, obliegt dem Betroffenen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.06.2020 – 11 CS 20.791 –, juris, Rn. 23. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und dann auch noch von der Polizei kontrolliert wird, ist im Rahmen der Beweiswürdigung die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte und plausible Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.03.2027 – 16 A 432/16 –, juris, Rn. 47 f. m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 06.11.2018 – 11 CS 18.821 –, juris, Rn. 16 m. w. N Hier stellt der Antragsteller – allerdings auch nur vorgerichtlich – bereits in Abrede, auch nur einmalig Cannabis konsumiert zu haben, was ihm angesichts des eindeutigen Analysebefundes nicht geglaubt werden kann. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung, der sich der erkennende Einzelrichter anschließt, muss die Fahrerlaubnisbehörde daher nicht von einem einmaligen Konsum ausgehen. Nach dem Gesagten kann dahinstehen, ob der Antragsteller – was er im Verwaltungsverfahren gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin bestreitet – im Rahmen seiner Verkehrskontrolle geäußert hat, er habe „letztmalig vor ein paar Jahren Betäubungsmittel konsumiert“. Nur der Vollständigkeit halber weist der Einzelrichter darauf hin, dass die zusätzliche Begründung der Antragsgegnerin, wonach der festgestellte THC-Abbauwert auf einen mehr als einmaligen Konsum von Cannabis hinweist, nicht trägt. Aus dem bei der Blutuntersuchung ermittelten THC-COOH-Wert von 9,6 ng/ml kann nicht auf die Häufigkeit der Einnahme von Cannabis geschlossen werden. Nach gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen ist eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum von Cannabis bei anlassbezogener Blutentnahme (zeitnah zur Verkehrsteilnahme) im Bereich eines THC-COOH-Wertes bis 100 ng/ml nicht möglich. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 2 StVG Rn. 58 m. w. N. Durch seine Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ist auch von einem fehlenden Trennungsvermögen des Antragstellers auszugehen. Das Trennungsvermögen fehlt, wenn im Blutserum die Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml THC festgestellt wurde. Denn bei dieser Konzentration ist eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich oder kann nicht mehr ausgeschlossen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 – 3 C 14.17 –, juris, Rn. 17 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15.03.2017 – 16 A 551/16 –, juris, Rn. 47 m. w. N. Dieser THC-Wert konnte in der Blutprobe des Antragstellers nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat das von ihm rechtmäßig geforderte medizinisch-psychologische Gutachten auch aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht fristgerecht beigebracht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Antragsteller überhaupt um eine Begutachtung bemüht hat. Vielmehr beruft er sich – neben umfangreichen haltlosen Ausführungen zu seiner Staatsangehörigkeit zum Königreich Preußen, aufgrund derer eine Anwendung der hier herangezogenen Gesetze und Ordnungen auf seine „natürliche Person“ nicht möglich sei – darauf, aus finanziellen Gründen sich der Begutachtung nicht unterziehen zu können. Dies stellt keinen ausreichenden Grund für die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens dar. Vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 11 FeV Rn. 53 m. w. N. Nach alledem war auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen und ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen ersichtlich vor, nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wurde und es nach den vorstehenden Ausführungen beim Sofortvollzug verbleiben muss. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. 2. Der nach § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW) entfallen ist. Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil auch die Androhung offensichtlich rechtmäßig ist. Sie beruht auf den im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen. Weder die Abgabefrist des Führerscheins (drei Tage ab Zustellung), die Auswahl des Zwangsmittels (Zwangsgeld) noch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 250,00 Euro sind rechtlich zu beanstanden. 3. Ferner ist der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung abzielende Antrag statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallen ist. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags nicht erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 2 ff. m. w. N., und vom 29.04.2021 – 9 B 567/21 –, juris, Rn. 2 ff. Der Antragsteller hat weder einen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gestellt, noch war ein solcher Antrag wegen Vorliegens der Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ausnahmsweise entbehrlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Der Streitwert ist hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (etwa als Berufskraftfahrer). Die Pflicht zur Führerscheinherausgabe und das zugleich angedrohte Zwangsmittel erhöhen den Streitwert nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des 16. Senats des OVG NRW nicht. Die Gebührenfestsetzung wurde im Umfang von 1/4 zum o.g. Streitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzugerechnet, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.