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Beschluss

6 L 765/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2021:0709.6L765.21.00
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Tenor

1.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.547,56 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.547,56 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller entgegen § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) keine Formularerklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den dazugehörigen aktuellen Nachweisen über seine Einkommensverhältnisse innerhalb der hierzu gesetzten Frist vorgelegt und damit das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum jetzigen maßgeblichen Zeitpunkt nicht nachgewiesen hat. II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 2301/21 gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 24. März 2021 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und die Aufforderung, den Führerschein abzuliefern, (hierzu 1.) wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs (hierzu 2.) und der Gebührenfestsetzung (hierzu 3.) anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hier hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Aufforderung, den Führerschein abzuliefern, durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 24. März 2021 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers genügt es insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. grundlegend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. April 2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 3, und vom 14. März 2017 – 16 B 1300/16 –, n.v. Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2021 erweist sich nach der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. Nach § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46 Abs. 1 und 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Betreffende als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der Fahrerlaubnisverordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Voraussetzung der Entziehung ist dabei grundsätzlich, dass die Nichteignung positiv festgestellt wird. Wenn Tatsachen bekannt werden, die (lediglich) Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde hingegen unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG und 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV) und je nach Ergebnis der Eignungsuntersuchung in einem zweiten Schritt eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu treffen. Wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung schließen. Vorliegend durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm geforderte fachärztliche Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen. Eine auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis setzt voraus, dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig ist, d.h. die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung erfüllt sind, die Anordnung auch im Übrigen den wesentlichen Anforderungen des § 11 FeV entspricht, vgl. grundlegend Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 20, 24, und vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn. 19, und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte. Vgl. zusammenfassend Dauer, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 51. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Rechtsgrundlage für die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten beizubringen, ist vorliegend § 14 FeV. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass 1. die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, 2. die Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder 3. die missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Vor Erlass der Beibringungsordnung war eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht erforderlich, da es sich bei der Beibringungsanordnung mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt. Vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 11 FeV, Rn. 25 m.w.N.; Hühnermann, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 3 StVG Rn. 84a. Die Beibringungsanordnung hätte grundsätzlich auch auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt werden können. Denn nach der in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV enthaltenen gesetzgeberischen Wertung kann der widerrechtliche Betäubungsmittelbesitz ein Hinweis auf die Einnahme von Betäubungsmitteln sein. Dabei muss der Besitz konkret nachgewiesen sein. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 11. Februar 2019 – 11 CS 18.1808 –, juris, Rn. 20 m.w.N. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 24. September 2020 (Az. 44 Ds-185 Js 192/20-206/20) war der Antragsteller widerrechtlich im Besitz der Betäubungsmittel Cannabis und Amfetamin. Über den Besitz hinausgehende Anhaltspunkte für eine Einnahme setzt die Gutachtensanordnung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV grundsätzlich nicht voraus. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 11 CS 18.1808 –, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 – 19 B 814/01 –, juris, Rn. 10. Nur im Falle der Einnahme oder des Besitzes von Cannabis setzt die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung bei verfassungskonformer Auslegung noch tatsächliche Anhaltspunkte für ein Konsum- und Bevorratungsverbot voraus, das geeignet ist, Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen. Denn im Gegensatz zum Konsum sog. harter Drogen entfällt die Fahreignung nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV nicht schon bei einer einmaligen Einnahme von Cannabis, sondern erst bei regelmäßigem Cannabiskonsum oder bei gelegentlichem Konsum, wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol vorliegt oder das Vermögen zur Trennung von Konsum und Fahren fehlt. Außerdem ist die Gutachtensanordnung nach der Rechtsprechung ausnahmsweise dann nicht ermessensgerecht, wenn besondere Umstände einen Betäubungsmittelkonsum des Fahrerlaubnisinhabers ausschließen, etwa weil sie dafür sprechen, dass er mit Betäubungsmitteln ausschließlich Handel getrieben hat. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 11 CS 18.1808 –, juris, Rn. 21 m.w.N. Ein derartiger Ausschluss dürfte nach den strafgerichtlichen Feststellungen des Amtsgerichts Bergisch Gladbach hier nicht in Betracht kommen. Denn das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat in seinem Urteil hinsichtlich des festgestellten Sachverhalts auf den zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen. In diesem wird ausgeführt, dass der Antragsteller, der nur als Transporteur für jemanden anderen gehandelt habe, am 00. 00 2020 gegen 00.00 Uhr in seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 0000 auf dem Lidl-Parkplatz in der Straße M.-Str. 000, 00000 X. Y. , insgesamt 14,4 g (netto) Marihuana bei sich geführt habe, welche dem gewinnbringenden Verkauf durch einen Dritten gedient hätten. Ferner habe der Antragsteller, der auf dem genannten Parkplatz polizeilich kontrolliert worden und zu diesem Zeitpunkt gerade damit befasst gewesen sei, das zu transportierende Marihuana zu verwiegen, über einen Joint mit 0,7 g (netto) Tabak-Cannabis-Gemisch und eine Schnellverschlusstüte mit 1,6 g (brutto) Amfetamin, die dem eigenen Konsum des Antragstellers gedient hätten, sowie über diverse Konsumutensilien verfügt. Dabei darf die Behörde auch grundsätzlich von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung ausgehen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen ergeben oder wenn die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser aufzuklären. Sie ist nicht verpflichtet, das Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Betroffene geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 11 CS 18.1808 –, juris, Rn. 20 m.w.N. Gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen hier nicht. Das Amtsgericht Bergisch Gladbach ist ausweislich der erfolgten Bezugnahme hinsichtlich des Sachverhalts auf den zugelassenen Anklagesatz den anderweitigen Einlassungen des Antragstellers schlichtweg nicht gefolgt, sodass sich etwaige Spekulationen darüber, wie das Strafmaß im Falle eines Eigenkonsums ausgefallen wäre, verbieten. Der Beibringungsanordnung vom 1. Februar 2021 selbst lässt sich jedoch schon nicht entnehmen, dass der Antragsgegner für die Anordnung auf den seitens des Amtsgerichts Bergisch Gladbach festgestellten widerrechtlichen Besitz von Betäubungsmitteln abgestellt und die Gutachtenanforderung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV gestützt hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner im Schreiben vom 8. März 2021 als Rechtsgrundlage der Gutachtenanforderung ausdrücklich § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV nennt. Die Fahrerlaubnisbehörde ist grundsätzlich gehindert, die in der Gutachtenanforderung herangezogene (ggfls. unzutreffende) Rechtsgrundlage im weiteren Verfahren durch eine andere (richtige) Rechtsgrundlage zu ersetzen. Denn durch eine solche Verfahrensweise würde dem Recht des Betroffenen, einer Gutachtensanforderung nicht Folge leisten zu müssen, wenn sie auf eine nicht einschlägige Rechtsnorm gestützt war, der Boden entzogen, wenn man Behörde oder Gericht als berechtigt ansehen würde, von einer anderen, zutreffenden Rechtsgrundlage und deshalb vom Eintritt der in § 11 Abs. 8 FeV bezeichneten Rechtsfolge auszugehen. Die Pflicht, eine Gutachtenanforderung zu begründen, dient u. a. dazu, dem Adressaten ein Urteil darüber zu ermöglichen, ob das behördliche Verlangen mit der Rechtsordnung in Einklang steht oder ob er die Gutachtenvorlage verweigern darf, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die Fahrerlaubnis unter Berufung auf § 11 Abs. 8 FeV entzogen wird. Diesen Zweck vermag die Begründung der Gutachtenanforderung nur zu erfüllen, wenn sich der Adressat auf die darin enthaltenen Angaben verlassen kann. Das gilt umso mehr, als ihm kein rechtliches Mittel zur Verfügung steht, um die Berechtigung der Gutachtenanforderung vor dem Erlass einer Entziehungsverfügung gerichtlich klären zu lassen. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 20. Januar 2012 – 11 CS 11.3011 –, juris, Rn. 23, und vom 24. August 2010 – 11 CS 10.1139 –, juris, Rn. 55 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13.01 –, juris, Rn. 27; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Baden-Württemberg), Urteil vom 23. Februar 2010 – 10 S 221/09 –, juris, Rn. 41; Verwaltungsgericht (VG) Mainz, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 3 L 60/20.MZ –, juris, Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2020 – 6 L 1742/20 –, juris, Rn. 23. Die Kammer kann hier offen lassen, ob die vorstehenden Grundsätze einem Austausch der Ermächtigungsgrundlage für die Gutachtenanforderung auch im hier zu beurteilenden Fall zwingend entgegenstehen. Vorliegend liegt der Fall insoweit besonders, als die nunmehr vor dem Hintergrund des widerrechtlichen Besitzes von Betäubungsmitteln herangezogene Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV dem Antragsteller noch vor Erlass der Entziehungsverfügung mitgeteilt worden ist. Auch wenn dies im Rahmen eines Anhörungsschreibens im Hinblick auf die vom Antragsgegner beabsichtigte Fahrerlaubnisentziehung erfolgt ist, dürfte dem Antragsteller mit diesem Schreiben (erneut) die Möglichkeit gegeben worden sein, der Aufforderung zur Gutachtenvorlage noch nachzukommen und so – bei entsprechendem Ergebnis des Gutachtens – eine Fahrerlaubnisentziehung abzuwenden. Denn soweit dem Antragsteller in dem Schreiben vom 8. März 2021 die Gelegenheit gegeben wurde, das geforderte Gutachten oder – falls das Gutachten noch nicht vorliegt – eine Bescheinigung über die Blut- und Urinabnahme noch bis zum 19. März 2021 dem Antragsgegner vorzulegen, könnte dies dahingehend zu verstehen sein, dass hierin jedenfalls faktisch eine erneute Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens liegt. Dem muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Denn jedenfalls ist mit Blick auf die Ausführungen in der Beibringungsanordnung vom 1. Februar 2021 und dem Schreiben vom 8. März 2021 nicht erkennbar, dass der Antragsgegner das ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt und nachfolgend (fehlerfrei) ausgeübt hätte. Die Beibringungsanordnung konnte aber auf § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gestützt werden. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde – wie bereits ausgeführt – die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Fall der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Regelfall nicht mehr besteht. Im Hinblick darauf rechtfertigt bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Amfetamin gehört, grundsätzlich die Annahme zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV im Hinblick auf harte Drogen – anders als bei Cannabis – allein auf die Einnahme als solche und nicht auf deren Häufigkeit ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels im Katalog des Betäubungsmittelgesetzes bzw. der besonderen Gefährlichkeit der Einnahme der Droge begründet. Es ist nämlich jederzeit möglich, dass ein Konsument von Amfetaminen im Zustand drogenbedingt reduzierter Steuerungsfähigkeit am Straßenverkehr teilnimmt. Der damit einhergehenden Straßenverkehrsgefährdung kann wirksam nur durch die Entziehung der Fahrerlaubnis begegnet werden. Dabei wird dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch Genüge getan, dass die Bewertung der fehlenden Fahreignung bei Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) nach der Vormerkung 3 der Anlage 4 zur FeV nur für den Regelfall gilt. Mithin ist auch bei einmaligem oder nur gelegentlichem Konsum einer Droge wie Amfetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrerlaubnis in der Regel zu entziehen. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen oder auch nur gelegentlichen Konsums bedarf es nicht. Ebenso wenig hängt der im Regelfall gerechtfertigte Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen davon ab, dass der Drogenkonsument im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen hat oder konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit bei diesem zu verzeichnen waren. Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit müssen hinreichend konkrete Verdachtsmomente bekannt sein, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen. Ein bloßer Verdacht reicht nicht. Ein Gutachten ist nur anzuordnen, wenn Zweifel bestehen, ob einer der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 FeV genannten Fälle gegeben ist. Ist dagegen das Vorliegen einer dieser Sachverhalte erwiesen, ist für eine Anwendung von § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV kein Raum; die Nichteignung steht dann (außer bei gelegentlichem Cannabiskonsum) ohne Gutachtenanforderung fest (§ 11 Abs. 7 FeV). Der bloße Besitz von in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV genannten Betäubungsmitteln rechtfertigt noch nicht die Annahme der Einnahme. Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 17. Juli 2019 – B 1 S 19.565 –, juris, Rn. 34 f.; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 L 119/16 –, juris, Rn. 32 f. Hinzukommen müssen vielmehr weitere Anhaltspunkte wie etwa ein positiver Drogenvortest oder das Auffinden von Konsumutensilien. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2020 – 6 L 1742/20 –, juris, Rn. 17; VG Mainz, Beschluss vom 27. Februar 2020 – 3 L 60/20.MZ –, juris, Rn. 5. Zweck der Gutachtenanordnung ist die Klärung, ob Drogen konsumiert werden. Liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vor, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anzuordnen, ohne dass ihr hierzu ein irgendwie geartetes Ermessen eingeräumt wäre. Vgl. VG Bayreuth, Beschluss vom 17. Juli 2019 – B 1 S 19.565 –, juris, Rn. 35; VG des Saarlandes, Beschluss vom 15. März 2016 – 5 L 119/16 –, juris, Rn. 33. Für die Annahme, dass der Antragsteller Amfetamin einnimmt, gab es vorliegend hinreichend konkrete Hinweise. So hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach – wie bereits ausgeführt – in seinem Urteil rechtskräftig festgestellt, dass die Schnellverschlusstüte mit 1,6 g (brutto) Amfetamin sowie der Joint mit 0,7 g (netto) Tabak-Cannabis-Gemisch dem eigenen Konsum des Antragstellers dienten und der Antragsteller darüber hinaus über diverse Konsumutensilien (u.a. Feinwaage, Grinder) verfügte. Den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass die Einnahme von Betäubungsmitteln sicher feststeht. Der Antragsteller wurde hinsichtlich der vorgenannten Betäubungsmittel nur wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt. Soweit feststeht, dass diese Drogen dem Eigenkonsum dienten, ergibt sich daraus aber nicht, dass der Antragsteller diese auch bereits eingenommen hat. Insbesondere mit Blick darauf, dass der Antragsteller über seinen Prozessbevollmächtigten sowohl im Strafverfahren als auch gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde jegliche Drogenerfahrung bestreiten lässt, was angesichts des im Jahr 2016 anlässlich des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels Cannabis am 12. August 2016 eingeholten medizinisch-psychologischen Gutachtens und der dortigen Angaben des Antragstellers eindeutig widerlegt ist, standen dem Antragsgegner aber keine anderen erfolgversprechenden Mittel als die Einholung eines Gutachtens zur Verfügung, um abzuklären, ob der Antragsteller Betäubungsmittel einnimmt. Auch die allgemeine, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung geht zulasten des Antragsstellers aus. Zwar ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Fahrerlaubnisentziehung ein ganz erheblicher und letztlich nicht wiedergutzumachender Verlust an persönlicher Mobilität verbunden ist und damit eine durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit geschützte Rechtsposition tangiert wird. Dem stehen jedoch die Rechtsgüter gegenüber, zu deren Schutz die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, die Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit. Für diese Rechtsgüter würde ein erhebliches Gefährdungspotential geschaffen, wenn der Antragsteller trotz einer gegebenenfalls fehlenden Fahreignung weiter mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen wiegt der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht mehr wiedergutzumachender Schaden für die zuvor genannten, hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter einer potentiellen Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer schwer, als dass es verantwortet werden könnte, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben. Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen ersichtlich vor, nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wurde und es nach den vorstehenden Ausführungen beim Sofortvollzug verbleiben muss. 2. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers mit dem Aktenzeichen 6 K 2301/21 gegen die Ordnungsverfügung vom 24. März 2021 hinsichtlich der Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen – Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW) entfallen ist. Dem Antrag fehlt es jedoch am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs dürfte sich hier dadurch erledigt haben, dass der Antragsgegner, nachdem der Antragsteller gegenüber den Außendienstmitarbeitern des Antragsgegners angegeben hat, er habe seine Geldbörse mit seinem Ausweis und seinem Führerschein verloren, mit Bescheid vom 15. April 2021 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro für den Fall, dass er bis zum 3. Mai 2021 keine Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Führerscheins abgibt, angedroht hat. Spätestens mit Erlass dieses Bescheides hat sich der Antragsgegner unter Abkehr vom Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs in Bezug auf das weitere Vorgehen für das Zwangsmittel des Zwangsgeldes entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner mehrere Zwangsmittel habe androhen wollen, bestehen nicht, zumal es an der von § 63 Abs. 3 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW – VwVG NRW) geforderten Angabe fehlt, in welcher Reihenfolge die Zwangsmittel angewendet werden sollen. 3. Ferner ist der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hier hinsichtlich der Gebührenfestsetzung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallen ist. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags nicht erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 2 ff. m.w.N., und vom 29. April 2021 – 9 B 567/21 –, juris, Rn. 2 ff. Der Antragsteller hat weder einen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gestellt, noch war ein solcher Antrag wegen Vorliegens der Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ausnahmsweise entbehrlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. In Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 46 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag festzusetzen, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Rechtsmittelbelehrung Ziffer 1 dieses Beschluss ist unanfechtbar (§ 146 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.