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Beschluss

6 L 1079/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0809.6L1079.24.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung    wird abgelehnt.    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.526,11 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.526,11 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 3261/24 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31.05.2024 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung und der Kostenfestsetzung anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 31.05.2024 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Insoweit genügt es regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschlüsse vom 08.04.2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 3, und vom 14.03.2017 – 16 B 1300/16 –, n. v. Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zulasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 31.05.2024 erweist sich nach der hier allein gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 31.05.2024 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller – wie er behauptet – nicht ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Zwar findet sich in dem Verwaltungsvorgang das Schreiben vom 30.04.2024, mit dem ihm Gelegenheit gegeben worden ist, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen. Allerdings bestreitet der Antragsteller sinngemäß, dieses Schreiben erhalten zu haben. Unabhängig davon, dass der Antragsteller nunmehr im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit hatte, zu der fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahme und dem zugrundeliegenden Vorwurf Stellung zu nehmen, wäre ein in der fehlenden Anhörung zu erblickender Verfahrensverstoß nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, da er offensichtlich die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn dem Antragsgegner ist bei der hier vorliegenden Fahrerlaubnisentziehung wegen des Konsums „harter Drogen“ kein Ermessen eingeräumt. Auch die materiellen Voraussetzungen der mit Verfügung vom 31.05.2024 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine (frühere Schreibweise: Amphetamine) und Kokain. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier Amfetamine und Kokain – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 24.08.2023 im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der O.-Universität G. vom 08.09.2023 (Bl. 9 ff. d. BA 1) wurden 101 ng/ml Amfetamin und 17,3 ng/ml Kokain im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Durchgreifende Einwände gegen diesen Befund sind seitens des Antragstellers nicht erhoben worden. Es liegt auf der Hand, dass der pauschale Hinweis des Antragstellers, er habe keine Betäubungsmittel konsumiert und könne sich die Werte nicht erklären, nicht geeignet ist, den oben dargestellten Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut des Antragstellers zu entkräften. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage der feststehenden Fahrungeeignetheit ist dem Antragsgegner – wie bereits erwähnt – kein Ermessen eingeräumt. Auch die auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V. m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV gestützte Anordnung der Ablieferung des Führerscheins ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Regelungen liegen ersichtlich vor, nachdem die Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt wurde und es nach den vorstehenden Ausführungen beim Sofortvollzug verbleiben muss. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung und der Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. 2. Der nach § 123 Abs. 5, § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung hier kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW) entfallen ist. Der Antrag ist allerdings unbegründet, weil auch die Androhung offensichtlich rechtmäßig ist. Sie beruht auf den im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlagen. 3. Ferner ist der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Gebührenfestsetzung abzielende Antrag statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kraft Gesetzes entfallen ist. Der Antrag ist jedoch unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO im maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Eilantrags nicht erfüllt waren. Nach dieser Vorschrift ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Bei diesem Erfordernis handelt es sich um eine nach Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr nachholbare Zugangsvoraussetzung, nicht lediglich um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.07.2012 – 9 B 818/12 –, juris, Rn. 2 ff. m. w. N., und vom 29.04.2021 – 9 B 567/21 –, juris, Rn. 2 ff. Der Antragsteller hat weder einen Antrag nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens gestellt, noch war ein solcher Antrag wegen Vorliegens der Voraussetzungen von § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO ausnahmsweise entbehrlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Streitwert ist hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung auf 2.500,- Euro festzusetzen (vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG), weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (etwa als Berufskraftfahrer). Die Pflicht zur Führerscheinherausgabe und das zugleich angedrohte Zwangsmittel erhöhen den Streitwert nach ständiger Rechtsprechung der Kammer und des 16. Senats des OVG NRW nicht. Die Gebührenfestsetzung wurde im Umfang von 1/4 zum o.g. Streitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzugerechnet, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.