Leitsatz: 1. Für einen Insichprozess fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich zwei Behörden desselben Rechtsträgers (hier: Land Nordrhein-Westfalen) miteinander streiten, eine davon aber im Wege der Bundesauftragsverwaltung für den Bund tätig ist. 2. Ein Prozessionsweg kann als Mehrheit von Sachen in die Denkmalliste eingetragen werden. 3. Die frühere Eintragung einer Sache als Baudenkmal steht einer erneuten Eintragung als Teil einer Mehrheit von Sachen nicht entgegen. 4. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung besteht nicht nur dann, wenn Sachen noch entsprechend ihrer Bedeutung und ursprünglichen Funktion genutzt werden. Erhaltenswert sind auch Anschauungs- und Untersuchungsobjekte. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Eintragung eines Abschnitts des Prozessionsweges zwischen G. und der O. in Z. auf Z. Stadtgebiet, nördlich der Bundesstraße B 51, in die Denkmalliste der Stadt Z.. Streitgegenständlich im Berufungsverfahren ist noch ein rund 960 m langer Abschnitt auf den Grundstücken Gemarkung Z.‑H., G01. Hinsichtlich der sich östlich anschließenden, ursprünglich ebenfalls von der Eintragung in die Denkmalliste erfassten Abschnitte (Flur 83, Flurstücke 130, 131 und Flur 84, Flurstücke 1, 2, 122 und 123) hat der Beklagte die Unterschutzstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht teilweise aufgehoben und im Übrigen das Verwaltungsgericht rechtskräftig die Eintragung aufgehoben. Die entlang des Weges aufgestellten Doppelbildstöcke stehen im Eigentum der Kirchengemeinde St. A. und wurden bereits 1988 in die Denkmalliste der Stadt Z. eingetragen. Der klagende Landesbetrieb Straßenbau NRW ist im Wege der Auftragsverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland tätig, die seit 2017 Eigentümerin der Grundstücke ist. Er beabsichtigt einen vierspurigen Ausbau der B 51, welcher nach seiner Auffassung die Inanspruchnahme des unter Schutz gestellten Abschnitts des Prozessionsweges bedingt. Nach vorheriger Anhörung des Klägers zur beabsichtigten Unterschutzstellung forderte der Beklagte die Stadt Z. durch Eintragungsverfügung vom 16. Januar 2020 auf, die Iaut dem beigefügten Gutachten des Beigeladenen denkmalwerten Abschnitte des Prozessionsweges als ein Baudenkmal in die Denkmalliste der Stadt Z. einzutragen. Am 5. Februar 2020 trug die Stadt Z. den Prozessionsweg zwischen G. und Z. in seinem Verlauf auf Z. Stadtgebiet (Flur 83, Flurstücke 19, 20, 130, 131; Flur 84, Flurstücke 1, 2, 122, 123) in den Listenteil A (Baudenkmale) der Denkmalliste der Stadt Z. ein. Als denkmalwert wurde der „Abschnitt des Prozessionsweges zwischen der Stadtgrenze G./Z. und dem Feldweg in der Z. Gemarkung M., bestehend aus der Wegetrasse und den säumenden Lindenreihen sowie drei entlang des Prozessionsweges aufgestellten Stationen (Doppelbildstöcke)“ entsprechend des beiliegenden Planes bezeichnet. Durch Bescheid vom 14. Februar 2020 gab die Bezirksregierung G. dem Kläger die Eintragung bekannt. Zur Begründung bezog sie sich auf die gutachterliche Stellungnahme des Beigeladenen zur Denkmaleigenschaft vom 5. Juli 2019, die sie dem Bescheid neben einem Auszug aus der Denkmalliste und dem Lageplan mit Darstellung des Denkmalumfangs beifügte. Ergänzend setzte sich die Bezirksregierung mit den im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwänden des Klägers auseinander. Der Kläger hat am 13. März 2020 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe nicht den Weg als solchen, sondern dessen Verlauf unter Schutz gestellt. Dieser könne jedoch mangels Vorliegens der Voraussetzungen einer baulichen Anlage kein Baudenkmal sein. Darüber hinaus sei kein durchgängiger substantiell vorhandener Prozessionsweg, bestehend aus Wegetrasse und säumenden Linden, vorzufinden. Auch liege mangels einer alleenartigen Bepflanzung und befestigter Wegeführung kein von Menschen gestaltetes Landschaftselement im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 DSchG NRW vor. Da der ursprüngliche Weg an sich nicht mehr vorzufinden sei, komme auch eine Unterschutzstellung als historische Trasse nicht in Betracht. Rein geschichtliche Orte würden in der abschließenden Aufzählung in § 2 DSchG NRW nicht aufgeführt. Der Bescheid leide an einem Mangel der Begründungsgrundlage, weil in dem in Bezug genommenen Gutachten des Beigeladenen davon ausgegangen werden, der Weg werde bis heute als Prozessions-, Wallfahrts- und Kreuzweg genutzt. Der Mangel werde auch nicht durch den Hinweis in dem Bescheid selbst beseitigt, dass es für die Denkmaleigenschaft nicht auf die aktuelle Nutzung des Prozessionsweges ankomme. Es lägen keine volkskundlichen Gründe für die Erhaltung des Prozessionsweges vor, da er aktuell nicht als solcher genutzt werde und mangels substantieller Abgrenzung nicht als Anschauungsobjekt einer Lebensweise in der Vergangenheit dienen könne. Religionshistorische Gründe stritten ebenfalls nicht für die Erhaltung, da die Kirchengemeinden sich mit einer Verlegung einverstanden erklärt hätten. Städtebauliche Gründe für den Erhalt könnten allenfalls den bereits 1988 in die Denkmalliste eingetragenen Bildstöcken zugesprochen werden, die aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens seien. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht hat der Beklagte die Eintragung des Prozessionsweges in die Denkmalliste und den darüber erteilen Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 aufgehoben, soweit sie den Abschnitt auf dem Grundstück Flur 83, Flurstücke 130, 131, Flur 84, Flurstücke 122, 123 betreffen. Nachdem der Kläger und der Beklagte den Rechtsstreit insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, hat der Kläger beantragt, die Eintragung des Denkmals „Prozessionsweg zwischen G. und Z. in seinem Verlauf auf Z. Stadtgebiet (Flur 83, Flurstücke 19, 20 sowie Flur 84, Flurstücke 1, 2)“ in die Denkmalliste der Stadt Z. vom 5. Februar 2020 und den dem Kläger darüber erteilten Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 (Teil A – Baudenkmal), aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Ausführungen des Beigeladenen verwiesen und weiter zur Begründung vorgetragen: Die Annahme im Gutachten des Beigeladenen, der Prozessionsweg werde bis heute als solcher genutzt, sei - wie sich aus den Ausführungen des angefochtenen Bescheids ergebe - nicht in die Begründung der Entscheidung einbezogen worden. Bei dem unter Schutz gestellten Abschnitt des Prozessionsweges handele sich um ein Denkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 2 DSchG NRW. Nicht der Verlauf des Weges, sondern die überlieferte Wegetrasse sei unter Schutz gestellt worden. Nicht die aktuelle Nutzung, sondern das Vorhandensein des Weges mit seinen Bestandteilen sei das ausschlaggebende Kriterium. Dementsprechend lägen auch volkskundliche Gründe für seinen Erhalt als Anschauungsobjekt vor. Aus der Zustimmung der Kirchengemeinden zur Verlegung des Weges könne nicht geschlossen werden, dass keine religionshistorischen Gründe für seine Erhaltung stritten. Auch die Tatsache, dass nur noch eine ungleichmäßige Bepflanzung vorliege, mindere die vorliegenden gartenhistorischen Gründe für die Erhaltung nicht. Die Denkmalpflege schütze nicht das Idealbild einer Allee, sondern ihren überkommenen Bestand. Städtebauliche Gründe sprächen für die Erhaltung des Prozessionsweges, weil dieser mit seiner Lindenallee ein prägendes Element mit hoher zeitgeschichtlicher Aussagekraft und einem charakteristischen Erscheinungsbild sei. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat sich auf seine Stellungnahme vom 5. Juli 2019 bezogen und weiter ausgeführt: Der unter Schutz gestellte Abschnitt sei seit der Anlage des Weges und der Aufstellung der Stationen in den Jahren 1658/60 Teil des Prozessionsweges. Nachdem Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen Erfahrungen mit unwegsamen Pilgerwegen am eigenen Leib gemacht habe, habe er den Prozessionsweg 1662/63 begradigen, befestigen und mit heimischen Bäumen einfassen lassen. Der Prozessionsweg sei bedeutend für die Stadt Z. im Sinne einer Bedeutung für Städte und Siedlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 DSchG NRW. Diese Bedeutung als von Menschenhand geschaffener, linearer Landschaftsbestandteil (§ 2 Abs. 2 S. 2 DSchG NRW) beziehe sich auf die Tatsache, dass Z. bis heute der Hauptwallfahrtsort Westfalens sei und zu einem solchen naturgemäß auch die besonders gestalteten, zu ihm führenden Prozessionswege gehörten. Die Bedeutung des Prozessionsweges mit seinen jahrhundertealten Bildstöcken werde durch die ihn säumende Lindenallee unterstrichen, die als auffallendes lineares Landschaftselement den Charakter des westlichen Z. Umlandes präge. Somit sei der Prozessionsweg in seiner Gesamtheit als bauliche Anlage bedeutend für die Stadt Z., da er den seit dem Zeitalter der Gegenreformation bestehenden überörtlichen kirchen- und baugeschichtlichen Zusammenhang von Bischofssitz (G.) und Wallfahrtsort (Z.) dokumentiere. Der Prozessionsweg sei auch deswegen bedeutend für die Stadt Z., weil er mitursächlich zu der nach der Mitte des 17. Jahrhunderts stark aufblühenden Wallfahrt und damit zum wirtschaftlichen Aufschwung der Stadt beigetragen habe. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 9. Juni 2022 - im Urteil ist offensichtlich fehlerhaft der 10. Juni 2022 angegeben - die Eintragung des Prozessionsweges in die Denkmalliste der Stadt Z. und den dem Kläger darüber erteilten Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 aufgehoben, soweit diese den östlichen Abschnitt (Flur 84, Flurstücke 1, 2) erfassen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig; insbesondere fehle dem klagenden Land Nordrhein-Westfalen nicht unter dem Gesichtspunkt des unzulässigen Insichprozesses deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil er mit dem Beklagten, ebenfalls das Land Nordrhein-Westfalen, identisch sei. Angesichts der jederzeit möglichen Entscheidung des Bundes, für dessen Auftrag der auf Klägerseite stehende Landesbetrieb Straßenbau NRW tätig sei, die Sachkompetenz an sich zu ziehen, sei nicht ersichtlich, dass der Rechtsstreit anderweitig beigelegt werden könne. Die Eintragung des Prozessionsweges auf dem Abschnitt G01, sei rechtmäßig. Bei dem von Linden gesäumten, alleeartigen Abschnitt des Prozessionsweges handele es sich um einen von Menschen gestalteten Landschaftsteil im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F. Auch gestaltete Wegetrassen wie Alleen oder Park- und Gartenanlagen könnten Denkmäler in diesem Sinne sein. Durch den Graben im Süden, die alleenartige Bepflanzung und die leichte Dammlage stelle der Prozessionsweg in diesem Bereich eine vom Rest der Landschaft getrennte Anlage dar, die von Menschen als Wallfahrtsweg angelegt worden sei. Es gehe hingegen nicht um den Schutz eines Wegeverlaufs. An der Erhaltung und Nutzung des vorgenannten Abschnitts des Prozessionsweges bestehe auch ein öffentliches Interesse. Er sei ‑ wie Beigeladener und Beklagter ausführlich dargelegt hätten - bedeutend für die Geschichte des Menschen und für Städte und Siedlungen und es lägen volkskundliche sowie städtebauliche Gründe für die Erhaltung und Nutzung vor. Der östliche Abschnitt (Flur 84, Flurstücke 1, 2) sei hingegen kein von Menschen gestalteter Landschaftsteil. Der ehemalige Wallfahrtsweg sei auch unter Berücksichtigung des dort noch aufstehenden Bildstocks nicht mehr nachvollziehbar; der Abschnitt wirke wie ein gewöhnlicher Straßenrand. Dagegen hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Es fehle an einem substantiell noch vorhandenen Anknüpfungspunkt für eine Denkmalwürdigkeit. Ein von Menschen gestalteter Landschaftsteil liege nicht vor, da es den vom Verwaltungsgericht erwähnten „Graben im Süden“ nicht gebe, die Dammlage durch den Bau der Straße entstanden sei und die alleenartige Bepflanzung für eine Erfüllung der eng zu verstehenden Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F. nicht ausreiche. Außerdem fehle es an dem erforderlichen öffentlichen Interesse an einer Erhaltung und Nutzung des Weges. Denkmalschutzrechtliche Bedeutung für die Geschichte des Menschen komme der Trasse nicht zu, weil die Pilgerstrecke im 17. Jahrhundert, als die Wallfahrt stark aufgeblüht sei und der wirtschaftliche Aufschwung der Stadt Z. eingesetzt habe, noch an anderer Stelle gewesen und erst um 1740 verlegt worden sei. Die Bildstöcke seien später an ihren heutigen Standort versetzt worden. Eine besondere Schutzbedürftigkeit gegenüber anderen (ehemaligen) Pilgerwegen sei nicht erkennbar. Wissenschaftliche Gründe für die Nutzung und Erhaltung gebe es nicht, weil dem auch durch die bloße Dokumentation des Weges Rechnung getragen werden könne. Eine Erhaltung im Sinne einer Nutzung des Weges sei auch heute nicht mehr möglich. Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Eintragung des Denkmals „Prozessionsweg zwischen G. und Z. in seinem Verlauf auf Z. Stadtgebiet (Gemarkung Z.-H., Flur 83, Flurstücke 19, 20)“ in die Denkmalliste der Stadt Z. vom 5. Februar 2020 sowie den dem Kläger darüber erteilten Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 (Teil A – Baudenkmal) aufzuheben. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Die Wegeführung des Prozessionsweges von G. nach Z. habe sich zwar seit dem Hochmittelalter sukzessive in Teilen verändert, dies betreffe aber nicht den streitgegenständlichen, bis in das 17. Jahrhundert zurückverfolgbaren Abschnitt. Dies hätten weitere Nachforschungen des Beigeladenen ergeben. Anders als der Kläger meine, stünden weder der Damm noch der Graben im funktionellen Zusammenhang mit dem Bau oder der Entwässerung der Bundesstraße, sondern seien historischen Ursprungs. Es handele sich um eine offenbare Unrichtigkeit, wenn das Verwaltungsgericht den Graben als „im Süden“ befindlich bezeichne; er verlaufe im Norden. Die noch wahrnehmbare Abgrenzung des Prozessionsweges durch den leichten Damm und den Graben zeige im Zusammenspiel mit der größtenteils beidseitigen alleenartigen Bepflanzung mit Linden, dass es sich um einen von Menschen gestalteten Landschaftsteil handele, und begründe die denkmalrechtliche Bedeutung. Die Wegetrasse, die in diesem Abschnitt seit dem 17. Jahrhundert unverändert sei, sei historisch bedeutend, da Menschen bereits seitdem entlang der Doppelbildstöcke zum Gnadenbild der Mutter Gottes in der O. in Z. gepilgert seien. Dem wissenschaftlichen Interesse könne durch eine Dokumentation nicht genauso genügt werden wie durch den Schutz der Wegetrasse als Denkmal. Es entspreche dem Wesen wissenschaftlicher Forschung, dass jederzeit ein gefestigter Erkenntnisstand in Frage gestellt werden könne, wozu es des Anschauungsobjekts bedürfe. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung und Nutzung eines Denkmals bestehe nicht nur dann, wenn das Denkmal weiterhin seiner historischen Funktion entsprechend genutzt werde. Auf die Frage, ob es noch andere Pilgerstrecken auf Z. Gebiet gebe, komme es nicht an. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er hat ergänzend ausgeführt, die Aufstellung und Ausrichtung der Doppelbildstöcke inmitten des Weges bezögen sich eindeutig auf den Prozessionsweg und den sich darauf bewegenden Pilger. Deren Inschriften verwiesen auf das Erlebnis des Pilgers oder Wandersmanns. Die schnurgerade Führung des Weges, der zweimal abknicke und in dessen jeweiligem Wegabschnitt mindestens ein Doppelbildstock als Flucht- und Orientierungspunkt präsent sei, sei ein zeittypisches Gestaltungselement mit hohem repräsentativem Anspruch. Die Vorsitzende hat als Berichterstatterin am 30. April 2024 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch die Vorsitzende als Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Dem klagenden Land Nordrhein-Westfalen fehlt nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil in der Sache zwei unterschiedliche (nichtrechtsfähige) Behörden ein- und desselben Rechtsträgers miteinander streiten, das Land also gleichzeitig Kläger und Beklagter ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2016 ‑ 10 A 1445/15 -, juris Rn. 42 ff., und vom 14. Mai 1992 - 10 A 279/89 -, juris Rn. 3, ausgeführt hat, handelt es sich nicht um einen mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Insichprozess. Vgl. dazu allgemein BVerwG, Urteile vom 21. Juni 1974 - IV C 17.72 -, juris Rn. 17 ff., vom 25. September 1992 - 8 C 16.90 -, juris Rn. 11, und vom 28. März 1996 - 7 C 35.95 -, juris Rn. 10; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 24. Februar 2021 - 7 A 10757/20 -, juris Rn. 13; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 61, Rn. 41 ff. Das Klageziel, die Aufhebung der Unterschutzstellung des Prozessionsweges, kann nicht auf andere, einfachere und schnellere Weise innerhalb des Rechtsträgers erreicht werden. Insbesondere kommt eine Streitbeilegung mit behördlichen Mitteln, etwa mit einer Weisung einer beiden Behörden übergeordneten Verwaltungsspitze, hier nicht in Betracht. Denn der den Kläger vertretende Landesbetrieb Straßenbau handelt im Wege der Bundesauftragsverwaltung für den Bund, der auch Eigentümer der von der Unterschutzstellung betroffenen Grundstücke ist, und untersteht den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörden (vgl. Art. 85 Abs. 3 GG). II. Die Klage ist aber unbegründet. Die Eintragung des Baudenkmals Prozessionsweg zwischen G. und Z. in seinem Verlauf auf Z. Stadtgebiet auf den Grundstücken Gemarkung Z.-H., G01, in die Denkmalliste der Stadt Z. vom 5. Februar 2020 und der darüber dem Kläger erteilte Eintragungsbescheid vom 14. Februar 2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die formell rechtmäßige Unterschutzstellung ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Denkmaleintragung liegen vor, ein Ermessen besteht insoweit nicht. 1. Rechtsgrundlage für die Eintragung in die Denkmalliste als Baudenkmal ist § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 DSchG NRW in der bis zum 31. Mai 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: DSchG NRW a. F.), die hier nach § 43 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW in der Fassung vom 13. April 2022 weiterhin anwendbar ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F. sind Denkmäler, also Sachen oder Mehrheiten von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F.), in die Denkmalliste einzutragen. Ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung und Nutzung besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für ihre Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a. F.). Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW a. F. sind Baudenkmäler Denkmäler, die aus baulichen Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen bestehen. Ebenso zu behandeln sind nach Satz 2 dieser Vorschrift Garten-, Friedhofs- und Parkanlagen sowie andere von Menschen gestaltete Landschaftsteile, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des streitgegenständlichen Abschnitts des Prozessionswegs erfüllt. Er ist ein Baudenkmal bzw. wie ein solches zu behandeln (a.). An seiner Erhaltung und Nutzung besteht auch ein öffentliches Interesse, weil er bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und Siedlungen ist (b.) und für seine Erhaltung jedenfalls wissenschaftliche und volkskundliche Gründe sprechen (c.). Ein Ermessensspielraum kommt den Denkmalbehörden nicht zu, die Eintragung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F. eine gebundene Entscheidung. a. Der Prozessionsweg besteht im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW a. F. aus baulichen Anlagen sowie aus von Menschen gestalteten Landschaftsteilen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F. aa. Mit dem Prozessionsweg, laut Denkmaleintragung bestehend aus der Wegetrasse, den säumenden Lindenreihen sowie den entlang des Weges aufgestellten Stationen (Doppelbildstöcke), ist eine Mehrheit von Sachen als Baudenkmal eingetragen worden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW a. F.). Dabei handelt es sich nicht um eine eigene Kategorie eines Denkmals, vielmehr gelten für die als Mehrheit von Sachen eingetragenen Denkmäler die für die entsprechende Kategorie von Denkmälern einschlägigen Anforderungen. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 58 ff. Die vorgenannten Bestandteile des Prozessionswegs sind ein Baudenkmal bzw. wie ein solches zu behandeln (§ 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 DSchG NRW a. F.). bb. Die - auf dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Abschnitt befindlichen zwei - Doppelbildstöcke sind als bauliche Anlagen ein Baudenkmal im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 DSchG NRW a. F. Mit der streitgegenständlichen Unterschutzstellung sind die Bildstöcke, die bereits 1988 in die Denkmalliste eingetragen worden sind, als ein Element des Prozessionsweges erneut unter Schutz gestellt worden. Dies ergibt sich schon aus ihrer Erwähnung in der Eintragung in die Denkmalliste als Bestandteil des Prozessionsweges („bestehend aus“). Dafür spricht ferner, dass mit dem Prozessionsweg eine Mehrheit von Sachen als ein Baudenkmal eingetragen worden ist, bei dem die Denkmaleigenschaft erst anzunehmen ist, wenn sie in ihrer Zusammengehörigkeit betrachtet und bewertet werden. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 ‑ 10 A 1851/18 -, juris Rn. 59. Angesichts dessen kommt dem Hinweis in der Denkmalliste auf die bereits bestehende Denkmaleintragung der Bildstöcke lediglich informatorischer Charakter zu. Die frühere Eintragung der Doppelbildstöcke als Baudenkmal steht einer (erneuten) Eintragung als Teil einer Mehrheit von Sachen auch nicht entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 ‑ 10 A 1851/18 -, juris Rn. 74. Die Bildstöcke sind danach entgegen der Auffassung des Klägers auch Gegenstand des vorliegenden Verfahren und damit bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob der Prozessionsweg ein Denkmal ist. Dass sie, anders als die Grundstücke, nicht im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland, sondern der Kirchengemeinde stehen, ist hierfür unerheblich. cc. Die übrigen unter Schutz gestellten Bestandteile des Prozessionswegs sind von Menschen gestaltete Landschaftsteile im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F. Dies gilt für die Wegetrasse und die säumenden Lindenreihen. Der nördliche Graben hinter den Linden ist hingegen nicht von der Eintragung des Prozessionsweges in die Denkmalliste umfasst. Dieser besteht laut Beschreibung lediglich „aus der Wegetrasse, den säumenden Lindenreihen sowie den entlang des Weges aufgestellten Stationen“. Der Graben wird auch in der Begründung der Denkmaleigenschaft nicht erwähnt und ist im beigefügten Plan zur Darstellung des Denkmalumfangs nicht eingezeichnet, in dem zudem die Grenze des Denkmals unmittelbar hinter den Linden markiert ist. Der in § 2 Abs. 2 Satz 2 DSchG NRW a. F. verwendete Begriff „gestaltet“ verlangt, dass einem klar abgegrenzten Teil der Landschaft durch Menschen zielgerichtet eine bestimmte Form gegeben worden ist, um das Aussehen dieses Landschaftsteils aus im weitesten Sinne ästhetischen Gründen zu verändern oder ihn einer konkreten Funktion - etwa in Verbindung mit baulichen Anlagen - zu unterwerfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 2020 ‑ 10 A 1851/18 -, juris Rn. 88 f. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die nach dem Eindruck des Gerichts vor Ort ohne Weiteres erkennbare Wegetrasse, die teilweise leicht erhöht auf einem Damm liegt, und die als die Trasse begleitende Allee gepflanzten Linden sind von Menschen durch Eingriff in die freie Landschaft als Prozessionsweg angelegt worden. Ohne Erfolg macht der Kläger ohne nähere Substantiierung geltend, die Dammlage habe keinen Zusammenhang zum Prozessionsweg, sondern sei beim (Aus-)Bau der Bundesstraße B 51 entstanden. Der Beigeladene hat hierzu schon erstinstanzlich in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 nachvollziehbar vorgetragen, dass der Z. Damm durch die Z. Heide bereits in Dokumenten aus dem 17. Jahrhundert verzeichnet ist und dass der im 17. Jahrhundert angelegte und mit heimischen Bäumen eingefasste Prozessionsweg in seinem heutigen Wegeverlauf in dem streitgegenständlichen Abschnitt dem damals geschaffenen entspricht. In seiner Stellungnahme vom 15. März 2023 hat der Beigeladene dies ergänzt und vertieft und insbesondere unter Angabe von Quellen näher erläutert, dass der Prozessionsweg an dieser Stelle von Beginn an separat neben der Fernstraße verlief und als Damm angelegt war. Die zu Beginn des 19. Jahrhunderts angelegte Chaussee von G. nach Z. - aus der die heutige B 51 entstand - habe vielmehr den schon bestehenden Prozessionsweg unberührt gelassen. Konkrete Einwände gegen diese nachvollziehbaren und historisch belegten Ausführungen hat der Kläger auch nicht erhoben. Sein Vortrag, die Pilgerstrecke sei im 17. Jahrhundert noch an anderer Stelle gewesen und später verlegt worden, trifft auf andere Abschnitte zu, nach den obigen Ausführungen aber nicht auf den streitgegenständlichen. Das Verwaltungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass hier ‑ entgegen der Auffassung des Klägers ‑ die Wegetrasse als von Menschen in der Landschaft gestaltetes Element, nicht hingegen der Verlauf des Prozessionswegs als solcher als Denkmal unter Schutz gestellt worden ist. b. Der Prozessionsweg, auch in dem hier nur streitgegenständlichen Abschnitt, ist im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a. F. bedeutend für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und Siedlungen (aa.). Diese Bedeutung ist auch nicht zwischenzeitlich verloren gegangen (bb.). aa. Den einzelnen Merkmalen, aus denen sich die Bedeutung der Sache ergeben kann, ist die Kategorie des Geschichtlichen gemeinsam. Eine Sache ist bedeutsam, wenn sie in besonderem Maße geeignet ist, geschichtliche Entwicklungen aufzuzeigen und zu erforschen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 54, vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 33; vom 17. Dezember 1999 ‑ 10 A 606/99 -, juris Rn. 33, und vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 27. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Sache gemessen an den für die Denkmaleigenschaft maßgebenden Kriterien einzigartig ist oder aus der Masse hervorragt und sich daher ihre Bedeutung auch jedem durchschnittlichen Betrachter unmittelbar erschließt. Das Tatbestandsmerkmal „bedeutend“ hat vor allem die Funktion, solche Sachen von den möglichen Denkmälern abzugrenzen, die zwar einen historischen oder städtebaulichen Bezug haben, denen jedoch die notwendige Bedeutung fehlt, etwa weil es sich dabei um Massenprodukte handelt oder weil sie wegen zu weit greifender Veränderungen keinen geschichtlichen Aussagewert mehr haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. November 2020 - 10 A 1851/18 -, juris Rn. 56, 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 35, vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 48, und vom 17. Dezember 1999 - 10 A 606/99 -, juris Rn. 35. Bedeutung für die Geschichte des Menschen hat eine Sache, wenn sie einen Aussagewert für das Leben der Menschen in bestimmten Epochen sowie für die damaligen politischen, kulturellen und sozialen Verhältnisse und Geschehensabläufe hat. Diese Bedeutung kann aus allen Bereichen der Geschichte hergeleitet werden. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist ein Objekt, wenn es einen besonderen Aussagewert für die Baugeschichte (Architekturgeschichte) einer Stadt oder Siedlung, aber auch einer Region hat. Bedeutend für Städte und Siedlungen ist darüber hinaus ein Objekt, das den historischen Entstehungsprozess einer Stadt oder Siedlung bezeugt, etwa indem es durch seine Anordnung und Lage in der Örtlichkeit, durch seine Gestaltung für sich allein oder in Verbindung mit anderen Anlagen den historischen Entwicklungsprozess einer Stadt oder Siedlung in nicht unerheblicher Weise dokumentiert. Die Bedeutung eines Objekts für die Geschichte des Menschen kann sich mit seiner Bedeutung für Städte und Siedlungen überschneiden. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Urteile vom 12. September 2006 - 10 A 1541/05 -, juris Rn. 45 und 52, sowie vom 2. April 1998 - 10 A 6950/95 -, juris Rn. 32 ff. Dies zugrunde gelegt, hat der Prozessionsweg zwischen G. und Z. Bedeutung sowohl für die Geschichte des Menschen als auch für Städte und Siedlungen, was auch für den hier streitgegenständlichen Abschnitt des Weges gilt. (1) Diese Bedeutung ergibt sich aus den Ausführungen des Beigeladenen in den Stellungnahmen vom 5. Juli 2019, vom 17. März 2022 und vom 15. März 2023. Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter dienen der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (§ 22 Abs. 2 und 3 DSchG NRW a. F.) und der Gerichte. Auch wenn diesen Stellungnahmen in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung zukommt, ist den Denkmalfachämtern die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, von denen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2021 ‑ 10 A 2137/20 -, juris Rn. 6 f., m. w. N., und vom 24. Juli 2017 - 10 B 193/17 -, juris Rn. 5. Die genannten fachlichen Stellungnahmen des Beigeladenen sind nachvollziehbar und die dortigen Einschätzungen detailreich unter Rückgriff auf historische Quellen begründet. Dass sie keine Aussagekraft hätten, in sich nicht schlüssig wären oder aus anderen Gründen für die rechtlichen Wertungen nicht fruchtbar gemacht werden könnten, macht auch der Kläger nicht geltend. Er rügt allein, dass in der gutachterlichen Stellungnahme zum Unterschutzstellungsverfahren vom 5. Juli 2019 im Zusammenhang mit der Benennung volkskundlicher Erhaltungsgründe fehlerhaft eine „bis heute andauernde Nutzung“ des Prozessionsweges erwähnt wird (S. 4). Abgesehen davon, dass die Frage der andauernden Nutzung eines Denkmals aus den unten auszuführenden Gründen für die Denkmalwürdigkeit grundsätzlich nicht relevant ist, hat der Beigeladene seine Wertungen damit nicht insgesamt auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage getroffen und weckt diese einzelne fehlerhafte tatsächliche Annahme auch keine Zweifel an der Qualität und Aussagekraft der Stellungnahme im Übrigen. Aus den Ausführungen des Beigeladenen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ergibt sich, dass Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen nach dem 30-jährigen Krieg das religiöse Leben in seinem Bistum fördern und die Volksfrömmigkeit wiederbeleben wollte, unter anderem durch die Wiederaufnahme der Anfang des 17. Jahrhunderts begründeten Wallfahrten von dem Bischofssitz G. zum Gnadenbild nach Z.. Hierzu ließ er die O. errichten und 1658 bis 1663 den dorthin führenden Wallfahrtsweg mit doppelseitigen Bildstöcken anlegen. Dieser Weg hat nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen Bedeutung für die Geschichte des Menschen, indem er Zeichen gelebter Religiosität und zeitgebundener Katholizität sowie Ausdruck von Volksfrömmigkeit ist. Ferner hat er Bedeutung für Städte und Siedlungen, nämlich für die durch ihn mit der Bischofsstadt G. verbunden Wallfahrtsort Z.. Der Prozessionsweg dokumentiert in nicht unerheblicher Weise den historischen Entwicklungsprozess der Stadt, die zum Hauptwallfahrtsort Westfalens geworden ist und dadurch wirtschaftlich aufgeblüht ist. Der wirtschaftliche Aufschwung der Stadt zeigt sich in der Zahl der Gasthäuser, Gastwirtschaften und Devotionaliengeschäfte, aber auch der Aufstockung von Bauten und einer an großstädtischen Vorbildern orientierten Neugestaltung von Häuserfassaden. Dass es vielerorts Prozessionswege gegeben hat oder noch gibt, auch in Z., wie der Kläger einwendet, steht der Annahme der besonderen geschichtlichen Bedeutung dieses Prozessionsweges nicht entgegen. Abgesehen davon, dass letzterer die vorstehend aufgezeigte besondere Geschichte hat, ist es nach den oben genannten Maßstäben nicht erforderlich, dass das Objekt einzigartig ist oder aus der Masse hervorragt. Ist die besondere geschichtliche Bedeutung der unter Schutz gestellten Sache gegeben, kommt es auch nicht darauf an, ob es im Telgter Stadtgebiet, wie der Kläger meint, noch andere Pilgerstrecken gebe, die schutzwürdiger seien. (2) Diese besondere geschichtliche Bedeutung kann auch der hier nur unter Schutz gestellte Abschnitt für sich beanspruchen. Wie oben ausgeführt, handelt es sich noch um die Originaltrasse aus der Mitte des 17. Jahrhunderts und stehen dort auch die beiden Doppelbildstöcke an ihrem ursprünglichen Aufstellungsort. Dass sie 1777/78 erneut angefertigt und an die Stelle der 1658 errichteten Bildstöcke gesetzt wurden, nimmt weder ihnen noch dem seinerzeit weiterhin genutzten Weg ihre Bedeutung. Dies gilt auch deshalb, weil nach der fachlichen Stellungnahme des Beigeladenen vom 15. Mai 2024 die Inschriften kaum verändert wurden, sondern offensichtlich nur kleinere sprachliche Anpassungen vorgenommen wurden. Der Umstand, dass der Wegabschnitt mitten in der Landschaft liegt und eine wegemäßige Anbindung an das Ziel des Prozessionswegs in Z. fehlt, ändert nichts an der oben aufgezeigten Bedeutung. Zwar war die Prozession auf diesem Weg auf einen Wallfahrtsort, die O. in Z. mit dem Gnadenbild, ausgerichtet. Fürstbischof Christoph Bernhard von Galen hat den Weg als Wallfahrtsweg anlegen lassen. Der Beigeladene spricht in seiner Stellungnahme vom 17. März 2022 von einer Gesamtanlage, bestehend aus den drei Doppelbildstöcken auf Z. Stadtgebiet, den beiden Bildstöcken auf K. Gebiet sowie der Gnadenkapelle in Z., die zu den frühesten und bedeutendsten Anlagen dieser Art in Nordrhein-Westfalen zähle. Diesen Zusammenhang vermag die unter Schutz gestellte Wegtrasse rein räumlich nicht mehr herzustellen. Das nimmt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, dem hier streitgegenständlichen Teilstück des Prozessionswegs aber nicht seinen geschichtlichen Aussagewert. Der Prozessionsweg ist als solcher durch die beiden inmitten des Weges, nicht am Wegrand, stehenden Doppelbildstöcke und ihre auf die Wallfahrt bezogene Gestaltung erkennbar. Sie thematisieren auf dem Weg nach Z., d. h. in Blickrichtung G., die sogenannten Schmerzen F., auf dem Rückweg, d. h. in Blickrichtung Z., die Freuden F.. Ferner enthalten sie, wie im Ortstermin zu sehen war und der Beigeladene in der nachfolgenden Stellungnahme vom 15. Mai 2024 näher ausgeführt hat, Inschriften, die mehrfach auf das Erlebnis des Pilgers auf dem Prozessionsweg verweisen. bb. Die vorstehend dargestellte Bedeutung für die Geschichte des Menschen sowie für Städte und Siedlungen ist nicht zwischenzeitlich entfallen. Die für den Denkmalwert erforderliche besondere Bedeutung einer Sache im Sinne von § 2 Abs. 1 DSchG NRW a. F. entfällt nur dann, wenn sie insgesamt auf Dauer ihre ursprüngliche Identität verloren hat. Dies ist nicht der Fall, wenn das Denkmal nach der Durchführung erhaltensnotwendiger Renovierungsarbeiten mit seinem historischen Dokumentationswert und mit den die Denkmaleigenschaft begründenden Merkmalen im Wesentlichen noch vorhanden ist und die ihm zugedachte Funktion, Aussagen über bestimmte Vorgänge oder Zustände geschichtlicher Art zu dokumentieren, noch erfüllen kann. Ein Auswechseln und Ergänzen von einzelnen Materialteilen, das den Gesamteindruck der Sache unberührt lässt, ist hingegen für die Bewertung der Denkmaleigenschaft unerheblich. Die besondere Bedeutung ist gleichfalls nicht gegeben, wenn die Sache ohne Absicht einer Rekonstruktion, also Wiederherstellung des alten Zustands, in einer Weise verändert oder teilweise verändert wiederhergestellt wurde, dass als Folge ein Objekt entstanden ist, welches Gestalt und Charakter ganz wesentlich auch durch die neu errichteten Bestandteile erhalten hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2006 ‑ 10 A 1541/05 -, juris Rn. 59, sowie Beschluss vom 16. Februar 2017 - 10 A 2568/15 -, juris Rn. 8. Hiervon ausgehend ist die besondere Bedeutung nicht dadurch entfallen, dass der Prozessionsweg - auch im hier noch streitgegenständlichen Abschnitt - nur teilweise erhalten ist. Bei der Ortsbesichtigung hat sich ergeben, dass der Weg nur noch in Teilen vollständig, das heißt mit Dammlage und (alten) Linden beidseits, erhalten ist. Teilweise ist keine Wegetrasse mehr erkennbar, sind die Lindenreihen lückenhaft, stehen Linden stellenweise nur einseitig und fehlen auf kleineren Teilstücken auch ganz. Ferner sind die vorhandenen Linden unterschiedlichen Alters, wurden also teilweise nachgepflanzt. Die als Bestandteil des Prozessionswegs mit unter Schutz gestellten zwei Doppelbildstöcke sind hingegen noch erhalten und stehen - anders als die Bildstöcke an anderen Wegstücken - wie ausgeführt noch an ihrem ursprünglichen Aufstellungsort. Hiervon ausgehend bleibt das, was vom Prozessionsweg auf dem hier streitgegenständlichen Abschnitt noch erhalten ist, ein erhaltungsfähiges Original. Die historische Substanz ist nicht gänzlich beseitigt. Die Eingriffe sind auch nicht so einschneidend, dass der Aussagewert des Prozessionsweges verloren gegangen wäre. Der Gesamteindruck und die Identität dieses Denkmals bestehen vielmehr auch in dem derzeitigen Zustand fort. Dies liegt insbesondere darin begründet, dass die Doppelbildstöcke inmitten des Weges platziert sind und in beide Richtungen Sichtachsen zu ihnen bestehen, die eine hinreichende Verbindung herstellen können. Sie sind damit Flucht- und Orientierungspunkt auf dem schnurgerade geführten, zweimal abknickenden Weg. Der Prozessionsweg bleibt so trotz seiner Lückenhaftigkeit geeignet, für Zustände und Vorgänge in der Vergangenheit Zeugnis abzulegen und geschichtliche Phänomene zu veranschaulichen. Die Veränderungen in der Allee - die ursprünglich aus Fichten bestand, die um 1895 durch Linden ersetzt wurden ‑ und das Nachpflanzen von Bäumen lassen die Denkmaleigenschaft schon deshalb nicht entfallen, weil eine Allee auf den fortwährenden Austausch abgängiger Bäume angelegt ist und damit - wie jedes Baudenkmal - „durch die Zeit geht“. Die von der Klägerin angeführten Umstände, dass der Prozessionsweg seit Jahrzehnten nicht mehr genutzt wird, die betroffenen Kirchengemeinden schon 1984 ihr Einverständnis mit einer Verlegung erklärt haben und die mit dem Pilgern typischerweise verbundene kontemplative Stimmung angesichts der nahen, stark befahrenen Bundesstraße schwerlich erzeugt werden kann, stellen die besondere geschichtliche Bedeutung des Prozessionsweges nicht in Frage. Er kann auch die ihm mit der Unterschutzstellung zugedachte Funktion, die Geschichte des Menschen sowie von Städten und Siedlungen zu dokumentieren, noch erfüllen. c. Für die Erhaltung und Nutzung dieses Abschnitts des Prozessionsweges liegen auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a. F. wissenschaftliche, nämlich religionshistorische Gründe, sowie volkskundliche Gründe vor. Der Prozessionsweg bezeugt nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beigeladenen in seinen Stellungnahmen Alltagswelt und religiöses Brauchtum der Bevölkerung seit dem 17. Jahrhundert und ist zu deren Erforschung und Dokumentation geeignet und erhaltenswert. Religionshistorische Gründe liegen auch darin, dass durch die Prozessionen vom Bischofssitz in G. in die ‑ gegenreformatorisch vereinnahmte - Stadt Z. viele Menschen spirituell unterwiesen wurden. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung und Nutzung des Denkmals gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a. F. fehlt entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus den bereits oben thematisierten Umständen, dass der Prozessionsweg nicht mehr als solcher genutzt wird und die Kirchengemeinden vor Jahrzehnten seiner Verlegung zugestimmt haben. Erhaltenswert sind nicht nur Sachen, die noch entsprechend ihrer Bedeutung und ursprünglichen Funktion genutzt werden. Ein solches Verständnis der Nutzung liegt § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a. F. nicht zugrunde und ist damit nicht Voraussetzung der Denkmaleigenschaft. Das öffentliche Erhaltungs- und Nutzungsinteresse einer Sache kann auch an ihrem bloßen Anschauen bestehen, wenn dafür die im Gesetz genannten Gründe sprechen. Ein Denkmal kann als Anschauungsobjekt für bedeutende geschichtliche Vorgänge dienen, die sich an dem Ort ereignet haben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. April 2004 - 8 A 687/01 -, juris Rn. 75, und vom 14. August 1991 ‑ 7 A 1048/89 -, juris Rn. 25; vgl. im Einzelnen dazu Hönes, in: Davydov/ Hönes/ Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 2018, § 2 Rn. 26 ff. Die Nutzung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW a. F. kann auch ein Programm der Denkmalpflege sein, das erst nach der Unterschutzstellung ins Werk gesetzt wird. Vgl. Hönes, in: Davydov/ Hönes/ Ringbeck/ Stellhorn, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 6. Auflage 2018, § 2 Rn. 29. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich unerheblich, dass in der Denkmaleintragung - in Übernahme der entsprechenden Passage der gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Juli 2019 - zur Begründung fehlerhaft erwähnt wird, der Weg werde noch heute für Prozessionen und Wallfahrten genutzt. Das Vorliegen religionshistorischer und damit wissenschaftlicher Gründe ist zudem unabhängig von der gegenwärtigen Bedeutung oder Funktion einer Sache für Kirchengemeinden zu beurteilen und steht nicht zu deren Disposition. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, wissenschaftliche Gründe erforderten nicht den Erhalt des Denkmals, da für eine weitergehende Forschung auch eine (einmalige) Dokumentation des Vorhandenen genüge. Es entspricht dem Wesen wissenschaftlicher Forschung, dass ein gefestigter Erkenntnisstand jederzeit durch neue methodische oder inhaltliche Forschungsergebnisse in Frage gestellt werden kann, so dass es für diesen Fall hinreichender Anschauungs- und Untersuchungsobjekte bedarf. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2008 ‑ 10 A 4484/06 -, juris Rn. 10, und vom 27. August 2007 - 10 A 3856/06 -, juris Rn. 13 2. Die vorstehenden Ausführungen zugrunde gelegt, ist auch der dem Kläger hierüber erteilte Bescheid vom 14. Februar 2020 rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Abs. 3 DSchG NRW a. F. Rechtsfehlerhaft ist der Bescheid entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht deshalb, weil er auf die Annahme gestützt wäre, der Weg werde noch heute für Prozessionen und Wallfahrten genutzt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Bescheid nicht auf einer solchen Annahme beruht. Bei Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont ist schon nicht davon auszugehen, dass sich die Bezirksregierung mit der pauschalen Bezugnahme auf die Denkmaleintragung auch diese einzelne tatsächliche Annahme zu eigen gemacht hat. Denn in der Auseinandersetzung mit den Einwänden des Klägers in der weiteren Bescheidbegründung wird im Einzelnen ausgeführt, es sei für den Denkmalschutz nicht relevant, dass der Prozessionsweg aktuell nicht mehr als solcher genutzt werde. Abgesehen davon ist der Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG NRW ungeachtet deren inhaltlicher Richtigkeit genügt. Dass die Unterschutzstellung materiell rechtmäßig ist, auch unter Berücksichtigung des Umstandes der gegenwärtigen Nichtnutzung als Prozessionswegs, ergibt sich aus den obigen Ausführungen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.