Beschluss
10 A 2021/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0225.10A2021.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) noch ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Die Klägerin hält die Eintragung der hier in Rede stehenden Gebäude und Freiflächen als Baudenkmal in die Denkmalliste der Beklagten und den über die Eintragung erteilten Bescheid für unbestimmt. Sie trägt vor, der Schutzgegenstand sei in dem über die Eintragung erteilten Bescheid lediglich abstrakt-pauschal als "das o. g. Gebäudeobjekt" benannt und damit in Beziehung zu den einzelnen in dem Bescheid aufgeführten Adressen gesetzt. Die räumliche Ausdehnung und die Anzahl der betroffenen Gebäude und sonstigen Flächen sei aber dermaßen groß, dass über diese Angaben zum Schutzgegenstand keine hinreichend genaue Abgrenzung zwischen geschützten und ungeschützten Bereichen sowie zwischen geschützten und ungeschützten Gebäuden und Gebäudeteilen – insbesondere auf Ebene der einzelnen Objekte – möglich sei. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste der Beklagten und der über die Eintragung erteilte Bescheid unbestimmt sein könnten. Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich die Frage, ob eine Eintragung in die Denkmalliste hinreichend bestimmt ist, nur von Fall zu Fall beantworten. Jedenfalls muss der Regelungswille der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, vollständig zum Ausdruck kommen und für die übrigen an dem Verwaltungsverfahren Beteiligten – wenn auch durch Auslegung – unzweideutig erkennbar sein. Hier sind in dem über die Eintragung erteilten Bescheid unter "Denkmal" folgende Adressen in Düsseldorf genannt: D.-straße 53-65; F. Straße 2-14, 24-27; H.‑straße 1‑3a, 5; N.-straße 40-50. Zur Begründung verweist der Bescheid auf den beiliegenden Denkmallistentext. Bereits mit dem Anhörungsschreiben zur beabsichtigten Eintragung des Baudenkmals in die Denkmalliste ist der Rechtsvorgängerin der Klägerin die Begründung für die geplante Eintragung übersandt worden. In der Begründung heißt es im vorletzten Absatz, Schutzgegenstand sei die gesamte Anlage. Dies seien alle Gebäude in ihrem Erscheinungsbild sowie ihrer inneren Struktur und Ausstattung. Auch die zugehörigen Freiräume seien Bestandteil des Denkmals. Dies seien die F. Straße, einschließlich ihrer Gestaltung mit Bepflanzung, Pflaster, Gasleuchten und Schalenbrunnen sowie die rückseitigen Gärten mit ihren bauzeitlichen Einfriedungen und Absturzsicherungen und der bepflanzte Innenhof, um den sich die Häuser an der D1.- und H1.-straße gruppierten. Der zugehörige Lageplan zum Schutzumfang stellt die in die Unterschutzstellung einbezogenen Flächen zudem zeichnerisch dar. Angaben dazu, hinsichtlich welcher konkreter Gebäude oder Flächen die Unterschutzstellung trotz der aufgezählten Hausnummern, der zitierten Beschreibung und des Lageplans nicht eindeutig sein soll, bleibt die Klägerin schuldig. Ihr Einwand, eine Unterscheidung zwischen den denkmalrechtlich geschützten und ungeschützten Bereichen sei anhand der Angaben im Unterschutzstellungsbescheid praktisch unmöglich, weil zahlreiche Bauteile wie etwa Fenster, Dächer und Dachgauben nicht mehr bauzeitlich und damit nicht schutzfähig seien, ist unzutreffend. Erfüllt ein Gebäude die Voraussetzungen für ein Denkmal, ist es ungeachtet der baulichen Veränderungen, die es seit der Epoche, für die es Zeugnis ablegen soll, erfahren hat, grundsätzlich als Ganzes unter Denkmalschutz zu stellen. Dies ergibt sich aus der in der Regel gegebenen untrennbaren baulichen Verbindung der jeweiligen Bauteile und im Übrigen schon daraus, dass ein Denkmal, wie der Senat immer wieder betont hat, durch die Zeit geht und dabei nahezu zwangsläufig baulichen Veränderungen zum Zwecke der Instandsetzung, Modernisierung oder Anpassung an die Bedürfnisse der Nutzer unterworfen wird. Entscheidend ist allein, dass durch die Veränderungen der Zeugniswert nicht verloren geht. Einer Identifizierung der ursprünglichen und der nachträglich veränderten Bestandteile des Denkmals bedarf es für die Unterschutzstellung daher in aller Regel nicht. Ob und inwieweit Bauteile, die nachträglich eingebaut wurden, selbst Denkmalwert haben oder verändert werden können, ohne dass die Aussagekraft des Denkmals leidet, ist gegebenenfalls in einem Verfahren nach § 9 DSchG NRW zu untersuchen und zu entscheiden. Die Klägerin beanstandet überdies zu Unrecht, dass sich das Verwaltungsgericht nicht hinreichend mit der von der Beklagten gewählten, von ihr als fehlerhaft bezeichneten Unterschutzstellungsform befasst und die Unterschiede zwischen Einzeldenkmal und Denkmalbereich verkannt habe. Sie meint offenbar, die Denkmalbehörde müsse wählen, ob sie ein aus einer Mehrheit von Sachen bestehendes Denkmal als solches in die Denkmalliste einträgt oder auf eine Unterschutzstellung dieser Mehrheit von Sachen im Wege einer Denkmalbereichssatzung hinwirkt, wobei im Einzelfall nur eine der beiden Unterschutzstellungsformen rechtmäßig sein könne. Diese Auffassung findet im nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz keine Stütze. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass sich die Eintragung einer Sache als Bau- oder Bodendenkmal und ihre Einbeziehung in einen Denkmalbereich nicht ausschließen, weil die besagten Unterschutzstellungsformen jeweils unterschiedliche Ziele verfolgen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 1999 – 10 A 606/99 –, juris, Rn. 29. Daraus ergibt sich, dass eine Mehrheit von Sachen, die die Voraussetzungen eines Baudenkmals erfüllt, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz DSchG NRW zwingend als Baudenkmal in die Denkmalliste einzutragen ist, ohne dass es darauf ankäme, ob sie auch als Denkmalbereich unter Schutz gestellt werden könnte. Die Frage, "ob verfahrensrechtlich der 'richtige' Weg eingeschlagen wurde", stellte sich daher im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Maßgeblich ist mithin allein, ob die hier in Rede stehende Mehrheit von Sachen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 DSchG NRW erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat dies mit eingehender Begründung bejaht. Dieser Feststellung setzt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nichts entgegen. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Klägerin formuliert folgende Fragen, denen sie grundsätzliche Bedeutung beimisst: Welche konkreten Bestimmtheitsanforderungen sind an Unterschutzstellungsbescheide zu stellen, wenn es – wie hier der Fall – um großflächige denkmalrechtliche Unterschutzstellungen mit zahlreichen Rückausnahmen und sehr abstrakt-pauschal gehaltenen Äußerungen zur Schutzreichweite von "innerer Struktur und Ausstattung" geht? In welchem Umfang haben sich Denkmalschutzbehörden im Rahmen von Unterschutzstellungsverfahren – ausgehend von § 2 DSchG NRW – zwingend prüfend mit den dortigen Denkmalschutzkategorien beziehungsweise Begriffsbestimmungen und deren Abgrenzung zueinander auseinanderzusetzen? Was die erste Frage angeht, zeigt die Klägerin schon deren Klärungsbedürftigkeit nicht auf. In der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist – wie bereits oben ausgeführt – geklärt, welche sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebende Anforderungen an die Bestimmtheit der Eintragung einer Sache in die Denkmalliste zu stellen sind. Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 9. November 2020 10 A 1851/18, juris, Rn. 101. Soweit die Klägerin mit der Formulierung ihrer Rechtsfrage suggeriert, es gäbe eine in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts noch nicht behandelte Gruppe von Fällen, die sich im Hinblick auf die an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen von anderen denkmalrechtlichen Unterschutzstellungen unterschieden, ist dem nicht zu folgen. Ob eine Unterschutzstellung "großflächig" ist und/oder zahlreiche "Rückausnahmen und sehr abstrakt-pauschal gehaltenen Äußerungen zur Schutzreichweite von innerer Struktur und Ausstattung" enthält, mag jeweils als Besonderheit des Einzelfalls betrachtet werden, die bei der Subsumtion unter die an die Bestimmtheit einer denkmalrechtlichen Unterschutzstellung zu stellenden Anforderungen zu beachten sein kann. Die zweite Frage ist nicht entscheidungserheblich und würde sich in einem möglichen Berufungsverfahren so nicht stellen. Da die Eintragung eine gebundene Entscheidung ist, haben die Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen letztlich selbst zu treffen. Welche Überlegungen die Beklagte im Vorfeld der Eintragung angestellt hat oder – wie die Klägerin meint – hätte anstellen müssen, wäre daher für eine Entscheidung in einem Berufungsverfahren nicht ausschlaggebend. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen eines der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), zuzulassen wäre. Die Klägerin rügt insoweit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, sich mit dem im Auftrag ihrer Rechtsvorgängerin erstellten Gutachten des Denkmal-Gutachters Dr. H2. näher zu befassen und sich mit dessen Einschätzung auseinanderzusetzen. Das in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs schützt die Beteiligten allerdings nicht davor, dass das Gericht ihrem Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als sie es für richtig halten. Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Insbesondere braucht es nicht auf ein Vorbringen einzugehen, das nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, juris, Rn. 39, und Urteil vom 8. Oktober 1985 – 1 BvR 33/83 –, juris, Rn. 16 ff. Dass das Verwaltungsgericht diesen Anforderungen nicht genügt haben könnte, zeigt die Klägerin weder mit ihrer Zulassungsschrift auf noch ist dies sonst ersichtlich. Mit welchem in dem von ihr vorgelegten privaten Sachverständigengutachten angesprochenen konkreten Aspekt des Falles sich das Verwaltungsgericht inhaltlich nicht befasst haben soll, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Im Übrigen haben die Aussagen eines solchen von einem Beteiligten in Auftrag gegebenen Gutachtens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keinen anderen Stellenwert als der übrige Vortrag des jeweiligen Beteiligten. Insbesondere rechtliche Schlussfolgerungen eines privaten Gutachters sind bloße Rechtsmeinungen, die allein deshalb, weil sie von einem Sachverständigen geäußert werden, kein besonderes Gewicht haben, denn die rechtliche Bewertung der festgestellten Tatsachen obliegt ausschließlich dem Gericht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).