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Beschluss

1 A 3081/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2022:0105.1A3081.19.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 2.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der Klage im Kern wie folgt begründet: Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei der Berechnung der im Hinblick auf das Ruhen von Versorgungsbezügen maßgeblichen Höchstgrenze in den angefochtenen Bescheiden den Zeitraum der Berufsausbildung vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Klägers (1. August 1968 bis 2. Oktober 1969) bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberücksichtigt gelassen habe. Das ergebe sich aus der (hier angesichts des Ruhestandseintritts des Klägers mit Ablauf des 30. Juni 1997 grundsätzlich maßgeblichen) Vorschrift des § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung (BeamtVG a. F.). Danach gelte, soweit hier von Interesse, als Höchstgrenze für Ruhestandsbeamte der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG ergeben würde, wenn der Berechnung als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten siebzehnten Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zugrunde gelegt werde (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b), erste Maßgabe BeamtVG a. F.). Abweichendes ergebe sich nicht aus dem Umstand, dass die am 11. Januar 2017 in Kraft getretene Neufassung der Vorschrift diese zeitliche Beschränkung nicht mehr vorsehe. Das folge aus der seit dem 11. Januar 2017 geltenden Übergangsvorschrift des § 69k (Satz 1) BeamtVG, die für vor dem 11. Januar 2017 eingetretene Versorgungsfälle u. a. die Anwendung des § 55 Abs. 2 BeamtVG in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden – alten – Fassung anordne. Das treffe für den Kläger zu, der bereits mit Ablauf des 30. Juni 1997 in den Ruhestand getreten sei. § 69k BeamtVG stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach welcher im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalls geltende Recht anzuwenden sei. Der Anwendbarkeit des § 55 Abs. 2 BeamtVG a. F. stehe auch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (nachfolgend: Richtlinie 2000/78/EG) nicht entgegen, deren Geltungsbereich hier unter dem Aspekt des "Arbeitsentgelts" eröffnet sei. Zwar stelle die an das Lebensalter anknüpfende beschränkte Berücksichtigungsfähigkeit von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst b) BeamtVG a. F. eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters i. S. v. Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2000/78/EG dar. Diese Diskriminierung sei aber jedenfalls nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen hier vor. Zum einen sei die deutsche Beamtenversorgung ein „betriebliches System der sozialen Sicherheit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG. Zum anderen sei die festgesetzte Altersgrenze auch „Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente“, weil sie sich über die Höchstgrenze und die Ruhensregelung auf die Höhe der Versorgung auswirke. Der Rechtfertigungstatbestand des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG setze seinem Wortlaut nach nicht voraus, dass der Bezug der Altersrente in ihrer Gesamtheit vom Alter abhängig sei („Alles oder Nichts“-Prinzip), also die betreffende nationale Vorschrift den unmittelbaren Zugang zu dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem regele. In seinen Anwendungsbereich fielen auch Vorschriften, welche innerhalb des Systems Regelungen aufstellten, die auf das Alter abstellten, etwa in dem sie – wie § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG a. F. – vorschrieben, dass bestimmte Lebenszeiten im Rahmen der Versorgungsfestsetzung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Auch insoweit richte sich der „Bezug“ der Altersversorgung – der Höhe nach – nämlich am Lebensalter aus. Dies werde durch das Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016 – C-159/15 – bestätigt, das zwar eine dem § 12 BeamtVG vergleichbare Regelung betreffe, aber auf die hiesige Fallkonstellation übertragbar sei. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass seine bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres erworbenen Rentenanteile bei der Berechnung des Ruhensbetrages berücksichtigt worden seien. § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a. F. knüpfe nämlich allein an den Zahlbetrag der Rente an und sehe eine Differenzierung zwischen verschiedenen rentenrechtlichen Versicherungszeiten nicht vor. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift insgesamt nicht durch. a) Der Kläger macht zunächst geltend, in seinem Fall sei § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BeamtVG in der aktuellen Fassung anzuwenden. § 69k BeamtVG erfasse nämlich nicht auch solche Versorgungsfälle, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (am 11. Januar 2017) einträten. Ein solcher Fall liege hier vor, weil der Versicherungsfall erst ab dem 1. Mai 2018 eingetreten sei, nämlich mit der Aufnahme der Zahlung der Rente und der damit verbundenen Neuberechnung der Höchstgrenze. Hierfür spreche auch der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2014 – 2 B 90.13 –, juris, Rn. 6, nach dem im Beamtenversorgungsrecht grundsätzlich das bei Eintritt des Versorgungsfalles geltende Recht maßgeblich sei. Das überzeugt nicht. Richtig an diesem Vortrag ist lediglich dessen Ausgangspunkt, dass § 69k Satz 1 BeamtVG – schon seinem Wortlaut nach – Regelungen für Versorgungsfälle trifft, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind. Ein Versorgungsfall tritt im Sinne (auch) dieser Regelung ein, wenn der Beamte in den Ruhestand eintritt oder in den Ruhestand versetzt wird. Die Vorschrift legt daher, soweit sie die Anwendung des § 55 Abs. 2 BeamtVG betrifft, fest, dass (nach dem geänderten Recht nunmehr ruhegehaltfähige) Dienstzeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres bei Versorgungsempfängern, die bereits vor dem 11. Januar 2017 vorhanden sind, bei der Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG weiterhin nicht zu berücksichtigen sind. Vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2021, BeamtVG § 69k Rn. 10; vgl. insoweit auch die einschlägige Gesetzesbegründung: Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BT-Drs. 18/10512 vom 30. November 2016, S. 18. Diese Regelung erfasst auch den Fall des Klägers. Dieser war nämlich als Versorgungsempfänger schon vor dem 11. Januar 2017 vorhanden, da er sich bereits seit dem 1. Juli 1997 im Ruhestand befindet. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Zahlung der Rente erst am 1. Mai 2018 eingesetzt und eine Berechnung der Höchstgrenze damit nach dem 10. Januar 2017 erforderlich gemacht hat. Die Regelung des § 69k Satz 1 BeamtVG will nämlich erkennbar gerade sicherstellen, dass Zeiten vor dem 17. Lebensjahr, die bei der Festsetzung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt wurden, auch bei einer nach dem 10. Januar 2017 erforderlich werdenden Berechnung der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG unberücksichtigt bleiben. So auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 11. Februar 2021, GMBl. 2021, 234, Tz. 69k.0.1.1; ebenso schon BeamtVGVwV vom 2. Februar 2018, GMBl 2018, 98, Tz. 69k.0.1.1, und Durchführungshinweise zum Versorgungsrücklagegesetz und Beamtenversorgungsgesetz, Rundschreiben des BMI vom 2. März 2017 – D4-30301/88#11 –, GMBl 2017, 290, Ziffer 17.2, wonach § 69k BeamtVG mit seiner Anordnung zu § 55 Abs. 2 BeamtVG sicherstellt, "dass sich nur in den Fällen, in denen sich das Ruhegehalt wegen der Berücksichtigung von ruhege-haltfähigen Zeiten vor dem 17. Lebensjahr erhöht, auch die Höchstgrenze nach § 55 BeamtVG entsprechend erhöht". Mit ihrer hinsichtlich des § 55 Abs. 2 BeamtVG getroffenen Regelung erweist sie sich wegen dieser Relevanz für die Berechnung von Höchstgrenzen nach dem 10. Januar 2017 – anders als mit ihrer rein vergangenheitsbezogenen Regelung in Bezug auf § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BeamtVG a. F., die lediglich eine klarstellende Funktion hat, vgl. insoweit OVG NRW, Urteil vom 26. November 2021 – 1 A 4790/18 –, juris, Rn. 26, und Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2021, BeamtVG § 69k Rn. 8 – mithin als konstitutiv. b) Ferner hält der Kläger dem angefochtenen Urteil das Folgende entgegen: § 55 Abs. 2 BeamtVG a. F. sei auch deshalb nicht anwendbar, weil dem die Richtlinie 2000/78/EG entgegenstehe. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend konstatierte Ungleichbehandlung könne entgegen dessen Ansicht nämlich nicht nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein; dies folge auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016 – C-159/15 –. Hier sei nämlich keine Regelung betroffen, die die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente gewährleisten solle. Die hier in Rede stehende Regelung diene dazu, eine nicht gerechtfertigte Überversorgung zu vermeiden, und bezwecke nicht die Festsetzung einer – in Deutschland nicht mehr gegebenen – einheitlichen Altersgrenze. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die eingangs dieses Beschlusses dargestellten Anforderungen an eine hinreichende Darlegung i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es behauptet nämlich lediglich die Unionsrechtswidrigkeit der Regelung nach § 69k Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 55 Abs. 2 BeamtVG a. F., setzt sich aber nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 7, dritter Absatz) auseinander, mit denen dieses näher begründet hat, warum aus seiner Sicht das Tatbestandsmerkmal von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erfüllt ist, nach welchem die Festsetzung von Altersgrenzen "Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität" sein muss. An dieser Bewertung ändert auch das Zulassungsvorbringen nichts, das vom Verwaltungsgericht angeführte Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016 – C-159/15 (Lesar) – sei hier nicht einschlägig. Das gilt schon deshalb, weil Verwaltungsgericht diese Entscheidung erkennbar nur herangezogen hat, um seine schon zuvor erfolgte Argumentation zu bekräftigen ("Dementsprechend …"). Unabhängig davon ist auch nicht hinreichend (nachvollziehbar) dargelegt, aus welchen Gründen der Kläger die von dem EuGH für das österreichische System getroffenen Wertungen für nicht auf das System der deutschen Beamtenversorgung übertragbar hält. c) Ferner macht der Kläger geltend, es sei auch nicht mit Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a), Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu vereinbaren, dass Rentenanteile, die auf vor Vollendung des 17. Lebensjahres absolvierten Ausbildungszeiten beruhen, bei der Berechnung des Ruhensbetrages ebenso behandelt würden wie Rentenanteile, die auf nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Ausbildungszeiten fußen. Nur auf letztere dürfe abgestellt werden. Hierfür sprächen die Ausnahmeregelungen, nach denen Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten bei Ruhestandsbeamten nicht als Renten gelten bzw. bestimmte Rentenanteile außer Ansatz bleiben (§ 55 Abs. 3 bzw. Abs. 4 BeamtVG). Das greift nicht durch. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sieht die Regelung nach § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BeamtVG eine Differenzierung nach verschiedenen rentenrechtlichen Versicherungszeiten nicht vor. Anzurechnen ist vielmehr, wenn keine Ausnahmeregelungen eingreifen, der rentenrechtlich zustehende, im Rentenbescheid festgestellte Bruttobetrag der Rente. Vgl. Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2021, BeamtVG § 55 Rn. 35. Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus gesetzessystematischen, auf die Regelungen des § 55 Abs. 3 und 4 BeamtVG gestützten Überlegungen. Das gilt zunächst für die Regelung des § 55 Abs. 3 BeamtVG, nach der die von ihr erfassten Renten nicht als Renten i. S. d. § 55 Abs. 1 BeamtVG gelten. Das sind zum einen bei Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenrenten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit des Ehegatten (Nr. 1 der Vorschrift) und zum anderen bei Witwen und Waisen Renten auf Grund einer eigenen Beschäftigung oder Tätigkeit (Nr. 2 der Vorschrift). Die Ausklammerung dieser Renten aus § 55 Abs. 1 BeamtVG beruht auf der Erwägung, dass ihre Berücksichtigung nicht dem Zweck der Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG entspräche, eine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten, die während ihres Erwerbslebens verschiedenen Systemen der Alterssicherung angehört haben, gegenüber "Nur-Beamten" zu vermeiden und entsprechenden Doppelzahlungen aus öffentlichen Kassen entgegenzuwirken. Die Renten i. S. v. § 55 Abs. 3 BeamtVG haben ihren Ursprung nämlich gerade nicht im Arbeitsleben des Beamten. Vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2021, BeamtVG § 55 Rn. 192. Diese Erwägung greift vorliegend ersichtlich nicht ein, weil die angerechnete Rente insgesamt auf Arbeitsleistungen des Klägers beruht. Zudem ist die Aufzählung der Renten in § 55 Abs. 3 BeamtVG abschließend und einer ausdehnenden oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993– 2 C 20.91 –, juris, Rn. 14, und OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 16; ferner Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2021, BeamtVG § 55 Rn. 193, und Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2021, BeamtVG § 55 Rn. 35. Auch § 55 Abs. 4 BeamtVG ist nicht geeignet, die Ansicht des Klägers zu stützen. Zwar bleiben nach dieser Vorschrift bestimmte Teile einer Rente bei der Ermittlung des zu berücksichtigenden Rentenbetrages (§ 55 Abs. 1 BeamtVG) wie auch bei der Ermittlung der Höchstgrenze (§ 55 Abs. 2 BeamtVG) außer Ansatz. Dies geschieht aber allein deshalb, weil die Rentenanteile i. S. v. § 55 Abs. 4 BeamtVG Ertrag solcher Beitragszahlungen sind, die auf einer freiwilligen Entscheidung und auf einem persönlichen Vermögensopfer zugunsten einer zusätzlichen Alterssicherung beruhen. Vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: November 2021, BeamtVG § 55 Rn. 196. Solche Rentenanteile stehen hier nicht in Rede. Außerdem handelt es sich auch bei § 55 Abs. 4 BeamtVG um eine abschließende Regelung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993– 2 C 20.91 –, juris, Rn. 14, und OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 16; ferner Zahn, in: Stegmüller/Schmalhofer/ Bauer, Beamtenversorgungsgesetz des Bundes und der Länder, Stand: Oktober 2021, BeamtVG § 55 Rn. 35. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Der Kläger wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam allein die Frage auf, "ob § 55 Abs. 2 a. F. im Rahmen des § 69kBeamtVG auch Renten umfasst, dessen rentenrechtlichen Zeiten vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegen aber dessen Festsetzung erst nach dem 11. Januar 2017 eintritt". Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig. Mit ihr will der erkennbar Kläger geklärt wissen, ob nach § 69k Satz 1 BeamtVG Zeiten vor dem 17. Lebensjahr, die bei der Festsetzung des Ruhegehalts nicht berücksichtigt wurden, auch in den Fällen unberücksichtigt bleiben, in denen es erst nach dem 10. Januar 2017 zu einer Rentenzahlung kommt, die eine Berechnung der Höchstgrenze erforderlich macht. Diese Rechtsfrage lässt sich bereits auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres – bejahend – beantworten. Zur Begründung nimmt das Gericht auf seine Ausführungen unter dem Gliederungspunkt 1. a) Bezug. 3. Schließlich kann eine Zulassung der Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4, 5 oder 2 VwGO erfolgen. Diese Zulassungsgründe hat der Kläger zwar benannt, indem er seinen Zulassungsantrag ausdrücklich "auf sämtliche in Betracht kommenden Zulassungsgründe gem. § 124 Abs. 2 VwGO" gestützt hat. Insoweit finden sich in der Zulassungsbegründungschrift aber keinerlei Ausführungen. Das genügt den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung ersichtlich nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (sog. Teilstatus, d. h. Zweijahresbetrag der Differenz zwischen dem erstrebten und dem innegehabten Teilstatus). Dazu, dass die Grundsätze des sog. Teilstatus (u. a.) in Fällen wie dem hier vorliegenden nach wie vor anzuwenden sind, vgl. den Streitwertbeschluss des Senats zum Urteil des 28. März 2018– 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f., und den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 50, 53 ff.; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 5 LA 69/20 –, juris, Rn. 25. Nach der dem angefochtenen Bescheid vom 8. März 2018 beigefügten, auf den 1. Mai 2018 bezogenen und vom Kläger nicht beanstandeten Berechnung belief sich der Ruhensbetrag unter Zugrundelegung eines Höchstgrenzensatzes von 68,11 v. H. auf 256,20 Euro, während sich bei Ansatz des vom Kläger für zutreffend gehaltenen Höchstgrenzensatzes von 70,21 v. H. ein Ruhensbetrag von (nur) 185,71 Euro ergibt, was bezogen auf den genannten Zeitpunkt auf eine monatliche Differenz von 70,49 Euro und damit auf einen Zweijahresbetrag von 1.691,76 Euro führt. Die Versorgungsdifferenz mag sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des Zulassungsantrags (26. Juli 2019) zwar im Vergleich zum 1. Mai 2018 geringfügig erhöht haben. Es ist aber angesichts der moderaten Anhebungen der Versorgungsbezüge ausgeschlossen, dass der Streitwert bereits in eine höhere aus die festgesetzte Wertstufe (bis 2.000,00 Euro) fällt. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 GKG.