Beschluss
1 A 644/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0928.1A644.22.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf sämtliche Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2023– 1 A 27/21 –, juris, Rn. 3 f., und vom 18. Oktober 2013 – 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; ausführlich etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen in der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 25. April 2022 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es in der Sache nicht durch. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Oktober 2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, und OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023 – 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 15 bis 19, m. w. N. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2023– 1 A 2640/20 –, juris, Rn. 11 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206, und Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 46, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. a) Das Verwaltungsgericht hat die Klage, die zuletzt nur noch auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtet war, die Tätigkeit der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin für die D. E. AG vom 15. August 1998 bis zum 30. Juni 1992 zur Hälfte als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Der behauptete Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Gemäß § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG könne die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (u. a.) auf wissenschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben habe, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildeten, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus. Die Entscheidung der Beklagten, von einer Berücksichtigung der streitigen Vordienstzeit abzusehen, sei unter Beachtung des dieser insoweit zustehenden Beurteilungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe rechtsfehlerfrei angenommen, dass die in Rede stehende Zeit nicht die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des der Klägerin nach ihrer Verbeamtung übertragenen, mit B 2 BBesO dotierten ersten Amtes bei dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gewesen sei. Die Annahme, dass die während der Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der E. AG erworbenen Fachkenntnisse nicht so speziell gewesen seien, dass die Klägerin bereits aufgrund dieser Kenntnisse ihr erstes Amt als Beamtin im höheren pharmazeutischen Dienst übertragen bekommen hätte, erweise sich auch in Ansehung des Klagevorbringens als frei von Beurteilungsfehlern. Die Aufgaben der Klägerin in diesem Amt hätten vor allem in der verantwortlichen Leitung der Abteilung „Pharmazeutische Qualität“ bestanden. Mit Blick auf diese Leitungsaufgabe könne davon ausgegangen werden, dass ihr der Dienstposten ohne Leitungserfahrung, also ohne besondere Kenntnisse in der Personalführung und Personalkoordination, nicht übertragen worden wäre. Diese Kenntnisse habe die Klägerin während ihrer Beschäftigung bei der E. AG erst durch ihre Tätigkeit als Abteilungsleiterin erworben, bei der sie für 28 Mitarbeiter verantwortlich gewesen sei und die Aufgabe gehabt habe, Doktoranden wissenschaftlich anzuleiten. Im ersten Amt habe es ferner zu den Aufgaben der Klägerin gezählt, das BfArM in den entsprechenden Gremien der Europäischen Union zu vertreten und sich maßgeblich an der Erstellung von Bekanntmachungen, Verordnungen und Gesetzesänderungen zu beteiligen. Auch die insoweit erforderlichen Fachkenntnisse habe die Klägerin nach den (von dem Verwaltungsgericht näher ausgewerteten) Aufgabenbeschreibungen in den vorliegenden Zeugnissen der E. AG erst durch ihre Tätigkeit als verantwortliche Abteilungsleiterin erworben, insbesondere wegen ihrer Zuständigkeit für die Umsetzung einschlägiger europäischer regulatorischer Anforderungen. Gestützt werde dieses Ergebnis im Übrigen auch durch die damalige Stellenausschreibung, mit der – zusammenfassend – eine qualifizierte Persönlichkeit mit besonderen organisatorischen Fähigkeiten und kooperativem Führungsstil zur Durchführung wissenschaftlich-administrativer Tätigkeiten gesucht worden sei, was gut (erst) zu den Tätigkeiten als Abteilungsleiterin bei der E. AG passe. b) Das hiergegen gerichtete, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnende Zulassungsvorbringen greift schon deshalb nicht durch, weil es den o. a. Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nicht genügt. aa) Die Klägerin macht zunächst geltend: Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme es nicht darauf an, ob erst die Tätigkeit als Abteilungsleiterin zur Übertragung des ersten Amtes geführt habe. Richtigerweise hätte es vielmehr (nur) prüfen müssen, ob und inwieweit ihre gesamte Tätigkeit bei der E. AG zur Erlangung der für das erste Amt zwingend erforderlichen besonderen wissenschaftlich/technischen Erfahrungen und Kenntnisse beigetragen habe. Wäre das Gericht so vorgegangen, wäre es zwangsläufig zu der Erkenntnis gelangt, dass sie die verlangten besonderen Kenntnisse auch ohne Beförderung zur Abteilungsleiterin, d. h. als wissenschaftliche Mitarbeiterin der E. AG, erlangt hätte. Dieses Vorbringen greift nicht durch. (1) Das gilt zunächst insoweit, als die Klägerin mit ihm offenbar den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts in Zweifel ziehen will, nach welchem besondere Fachkenntnisse nur dann „notwendige Voraussetzung“ für die Wahrnehmung eines Amtes i. S. v. § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG sind, wenn das Amt ohne sie nicht übertragen und der Betroffene deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Dieses Vorbringen verfehlt bereits die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Die Klägerin behauptet nämlich nur, erläutert aber nicht, weshalb dieser Ansatz fehlerhaft sein und es schon ausreichen soll, dass eine Tätigkeit zu dem Erwerb der für die Wahrnehmung des Amtes notwendigen besonderen Fachkenntnisse nur „beigetragen“ (Zulassungsbegründung S. 4, dritter Absatz) hat. Unabhängig davon ist der gerügte Ansatz des Verwaltungsgerichts auch nicht fehlerhaft. Gemäß § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG kann die Zeit, während der ein Beamter vor der Berufung in das Beamtenverhältnis (u. a.) auf wissenschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, in den von der Vorschrift bezeichneten zeitlichen Grenzen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Für die Annahme, dass erworbene besondere Fachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des übertragenen Amtes waren, genügt es nicht, dass die besonderen Fachkenntnisse für das Amt förderlich oder nützlich waren oder dass sie den Beamten für dieses Amt haben besonders geeignet erscheinen lassen. Notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung eines Amtes sind besondere Fachkenntnisse vielmehr erst dann, wenn sie entweder aufgrund von Laufbahn- oder Prüfungsvorschriften oder aber aus tatsächlichen Gründen für die Besetzung des Amtes gefordert wurden, wenn das Amt dem Beamten also ohne sie nicht übertragen und er deshalb nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre. Dabei ist der Begriff des „Amtes“ auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne bezogen, also auf den Dienstposten, dessen Übertragung die anstellende Behörde konkret in Aussicht genommen hat bzw. den sie dem Betreffenden als ersten zugewiesen hat. Vgl. statt aller: Nds. OVG, Urteil vom 5. November 2013 – 5 LB 57/13 –, juris, Rn. 30, und Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2023, BeamtVG § 11 Rn. 67 bis 69 und 71, jeweils m. w. N. (2) Sofern die Klägerin weiter geltend machen will, schon die besonderen Fachkenntnisse, die sie bei ihrer Tätigkeit für die E. AG auf dem Niveau einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin erworben habe, hätten die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des übertragenen Amtes gebildet, genügt auch dieses Vorbringen nicht den Darlegungsanforderungen. Auch insoweit fehlt es nämlich an jeglicher Auseinandersetzung mit den einschlägigen Urteilsgründen, in denen das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, aus welchen Gründen erst die Tätigkeit als Abteilungsleiterin der Klägerin die besonderen Fachkenntnisse vermittelt habe, ohne die ihr das Amt nicht übertragen worden wäre. Die bloße Behauptung der Klägerin, diese von dem Verwaltungsgericht als beurteilungsfehlerfrei gebilligte, zu unterschiedlichen Bewertungen gelangende Differenzierung nach Tätigkeitsabschnitten (wissenschaftliche Mitarbeiterin; Abteilungsleiterin) stelle eine „künstliche Aufteilung der Tätigkeit in zeitlicher und hierarchischer Hinsicht“ (Zulassungsbegründung S. 6, letzter Absatz) dar, genügt den Darlegungsanforderungen ersichtlich nicht. bb) Außerdem rügt die Klägerin (sinngemäß), die Versagung der Anerkennung ihrer Tätigkeit für die E. AG vor der Ernennung zur Abteilungsleiterin sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts (ferner) deshalb offenkundig rechtswidrig, weil insoweit „offenbar kein Ermessen ausgeübt worden“ (Zulassungsbegründung S. 4, zweiter Absatz) sei. Dieses Vorbringen greift jedenfalls der Sache nach nicht durch. Es verkennt, dass die Beklagte nach der nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts (s. o.) bezogen auf die Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin beanstandungsfrei bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG verneint hat und Ermessen daher nicht mehr auszuüben war. Zu der Normstruktur des § 11 BeamtVG allgemein vgl. etwa Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2023, BeamtVG § 11 Rn. 10 und 80, m. w. N. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin ferner geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2021– 1 A 3724/18 –, juris, Rn. 20 f., vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff. In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor. a) Die Klägerin wirft als rechtsgrundsätzlich bedeutsam zunächst die folgende Frage auf: „Ist eine Tätigkeit bei demselben Arbeitgeber zunächst als leitende wissenschaftliche Mitarbeiterin und dann als Abteilungsleiterin derselben Betriebseinheit in der auf demselben wissenschaftlichem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben wurden, aufzuteilen, wenn in einer der Phasen der Beschäftigung die überwiegenden Kenntnisse auf dem wissenschaftlichem Gebiet als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes erworben werden und in der zweiten Funktion neben den wissenschaftlichen Tätigkeiten auch vermehrt Führungsaufgaben, somit auf wirtschaftlichen Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben werden, im selben Fachgebiet wahrgenommen wurden, die eine weitere notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bildet?“ Diese Frage hat keine über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts, weil sie, wie die Beklagte mit ihrer Erwiderungsschrift im Zulassungsverfahren vom 27. April 2022 (S. 5 oben) zutreffend geltend macht, im Gewand einer allgemeinen Formulierung ersichtlich nur auf die Besonderheiten des vorliegenden, insoweit singulären Einzelfalles bezogen ist. Zudem wird mit ihr auch keine konkrete noch nicht geklärte Frage aufgeworfen, deren Beantwortung für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung gewesen ist. Nach der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts war es nämlich gerade nicht beurteilungsfehlerhaft, anzunehmen, dass die Klägerin während ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin (nicht: „als leitende wissenschaftliche Mitarbeiterin“, vgl. das der Klägerin erteilte Zwischenzeugnis der E. AG vom 16. August 1993) noch keine besonderen Fachkenntnisse i. S. d § 11 Nr. 3 lit a) BeamtVG erworben hatte, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung ihres Amtes im BfArM bildeten. b) Ferner hält die Klägerin die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob der Begriff „auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden“ in § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG so zu verstehen ist, dass eine Trennung zwischen den besonderen einzelnen Fachkenntnissen vorgenommen werden muss, oder ob er einheitlich zu verstehen ist. Diese Rechtsfrage rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung ebenfalls nicht. Sie ist für das angefochtene Urteil nicht entscheidungserheblich gewesen. Die Klägerin meint, wie sich aus der insoweit beigefügten Begründung ergibt, das Verwaltungsgericht habe nach seinem rechtlichen Ansatz, der der Veränderung der Erwerbsbiographien nicht Rechnung trage und daher fehlerhaft sei, eine „Trennung zwischen den besonderen einzelnen Fachkenntnissen“ vorgenommen, statt diese zutreffend „einheitlich“ zu verstehen. Das aber trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die Annahme der Beklagten als beurteilungsfehlerfrei bewertet, dass nicht schon die von der Klägerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin erlangten besonderen wissenschaftlichen Fachkenntnisse notwendige Voraussetzung für die Übertragung des mit B 2 BBesO dotierten Amtes gewesen seien, sondern erst die von ihr als Abteilungsleiterin der E. AG durch Leitungstätigkeit und wissenschaftliche Tätigkeit erworbenen besonderen Fachkenntnisse. Es hat daher, wie die Würdigung der Zeit der Klägerin als Abteilungsleiterin bei der E. AG zeigt, eine Betrachtung gebilligt, die die „besonderen einzelnen Fachkenntnisse“ bezogen auf die einzelnen (zutreffend gesondert untersuchten) Vorbeschäftigungszeiten gerade nicht getrennt, sondern jeweils einheitlich bewertet hat. Unabhängig von dem Vorstehenden lässt sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten. Nach dem Wortlaut des § 11 Nr. 3 lit a) BeamtVG kann der Beamte die besonderen Fachkenntnisse, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, auf unterschiedlichen Gebieten erworben haben, nämlich auf wissenschaftlichen, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet. Dabei liegt es schon angesichts des Umstandes, dass eine klare Abgrenzung der von dem Gesetz aufgeführten vier Gebiete nicht immer möglich ist, auf der Hand, dass sich die maßgeblichen besonderen Fachkenntnisse der Sache nach auf mehrere der angeführten Gebiete erstrecken können und daher stets in ihrer Gesamtheit Gegenstand der Prüfung sein müssen. Vgl. insoweit auch Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: September 2023, BeamtVG § 11 Rn. 56. 3. Die Berufung kann schließlich schon mangels hinreichender Darlegung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 4 oder 5 VwGO zugelassen werden. Die Klägerin hat diese Zulassungsgründe nämlich nur benannt, aber insoweit nichts dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das am 22. März 2022 eingeleitete Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (sog. Teilstatus, d. h. Zweijahresbetrag der Differenz zwischen dem erstrebten und dem innegehabten Teilstatus). Dazu, dass die Grundsätze des sog. Teilstatus (u. a.) in Fällen wie dem hier vorliegenden nach wie vor anzuwenden sind, vgl. den Streitwertbeschluss des Senats zum Urteil des 28. März 2018– 1 A 2411/15 –, juris, Rn. 94 f., und den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 50, 53 ff.; siehe auch Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2021 – 5 LA 69/20 –, juris, Rn. 25. Sie geht von einer in die Wertstufe bis 8.000,00 Euro fallenden Versorgungsdifferenz von 7. 093,20 Euro (= 24 x 295,55 Euro) aus und folgt damit den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 vorgelegten, auf den 1. August 2022 bezogenen Berechnungen der zu zahlenden Versorgungsbezüge (4.942,84 Euro) einerseits und der Versorgungsbezüge andererseits, die der Klägerin zustünden, wenn ihre Zeit bei der E. AG vom 15. August 1988 bis zum 30. Juni 1992 nach § 11 Nr. 3 lit. a) BeamtVG Berücksichtigung fände (5.238,39 Euro, Berechnungsvariante 3). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.