OffeneUrteileSuche
Beschluss

11 E 497/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0624.11E497.20.00
12mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblichen neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen. Der Senat teilt insbesondere die vom Verwaltungsgericht dargelegte Auffassung, dass der Kläger auf Grund seines Aufenthalts im Bundesgebiet von September 2002 bis November 2004 und des in dieser Zeit durchgeführten Asylverfahrens die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG nicht mehr erfüllt. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Spätaussiedlerbewerber bis zu seiner Aussiedlung im Wege des Aufnahmeverfahrens ununterbrochen seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte. Der Kläger hatte seinen Wohnsitz jedoch von September 2002 bis November 2004 in Deutschland. Ein Asylbewerber hat seinen Wohnsitz und damit den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 ‑ 11 A 2563/16 ‑, juris, Rn. 27, und Beschluss vom 2. November 2016 - 11 B 1219/16 -, juris, Rn. 15 ff., nicht mehr in seinem Heimatland. Mit einem Asylantrag gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG in der im Jahr 2002 geltenden Fassung äußerte der Asylbewerber den Willen, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Damit machte der Kläger in der Sache geltend, dass er in sein Heimatland Georgien auf unabsehbare Zeit nicht zurückkehren konnte und wollte. Das schließt aus, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse während seines über zweijährigen Aufenthalts in Deutschland noch in Georgien hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).