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Urteil

7 K 2846/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2020:1110.7K2846.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1961 in Kasachstan geborene Kläger begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheids nach dem Bundesvertriebenengesetz - BVFG -. 1992 stellte der Kläger einen Aufnahmeantrag. Seine Eltern X. N. und N1. N. , geborene S. , sowie der Bruder I. des Klägers siedelten bereits 1992 mit Aufnahmebescheiden in das Bundesgebiet über. Im Aufnahmeantrag des Klägers ist angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger mit deutscher Muttersprache und russischer Umgangssprache in der Familie. Die deutsche Sprache beherrsche er überhaupt nicht. In einem weiteren Formular ist ausgeführt, der Kläger könne Deutsch verstehen. Im August 1993 gab der Kläger an, er verstehe wenig Deutsch und spreche nur einzelne deutsche Wörter. Er habe als Kind im Elternhaus Russisch und ein bisschen Deutsch gesprochen. Deutsch habe er von seiner Mutter, seiner Großmutter und in der Schule gelernt. Heute spreche er selten Deutsch. Ein Deutscher bleibe ein Deutscher, auch wenn er die Sprache verlernt habe. Im Februar 1994 erklärte sein bevollmächtigter Bruder, der Kläger habe als Kind zu Hause nur Russisch gesprochen. Deutschkenntnisse habe er in der Schule erworben. In seinem 1977 ausgestellten Inlandspass ist der Kläger mit deutscher Nationalität erfasst. Mit Bescheid vom 09.06.1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Dem Kläger seien keine bestätigenden Merkmale vermittelt worden. Insbesondere ließen die Antragsangaben nicht die Annahme einer hinreichenden Vermittlung der deutschen Sprache zu. Eine Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner bereits 1992 ausgesiedelten Eltern sei ebenfalls nicht möglich. Der Bescheid wurde dem bevollmächtigten Bruder des Klägers am 09.06.1994 per Einschreiben übersandt. 1997 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens mit dem Vorbringen, er könne sich einwandfrei auf Deutsch verständigen. Den Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 19.06.1997 ab. Der Kläger habe keine Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht. Ein Wiederaufgreifen im Ermessensweg scheide ebenfalls aus. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998 zurück. Einen 1998 gestellten Antrag auf nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Eltern lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 21.09.1998 ab. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.2000 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2003 - 6 K 10155/00 - ab. Im April 2015 reiste der Kläger aus der Ukraine kommend in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Dabei gab er an, er sei deutscher Volkszugehöriger. Die Frage nach Sprachkenntnissen beantwortete er mit „russisch, ukrainisch“. Bei einer Vorsprache mit Dolmetscher begründete er den Asylantrag damit, dass er eine Einziehung zum Militär befürchte, als überzeugter Christ aber den Dienst an der Waffe verweigere und auf ukrainische Mitbürger nicht schießen könne. Die Angaben vertiefte er bei seiner Anhörung im September 2016 mit Hilfe eines Sprachmittlers. Er wolle als Deutscher bei seinen Angehörigen in Deutschland bleiben. Den Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.05.2017 ab. Mit 56 Jahren könne der Kläger nach ukrainischem Recht nicht mehr zum Militärdienst herangezogen werden. Einen im Juni 2015 gestellten Antrag auf Wiederaufgreifen seines Aufnahmeverfahrens, den der Kläger auf das 10. BVFG-Änderungsgesetz stützte, lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 07.09.2017 ab. Die Rechtslage habe sich nicht zugunsten des Klägers geändert. Zudem habe der Kläger seinen Wohnsitz im Herkunftsgebiet aufgegeben, ohne sich auf eine besondere Härte berufen zu können. Unabhängig davon erfülle der Kläger nicht die Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger, denn er habe nicht nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet in der Lage gewesen sei, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Eine Einladung zum Sprachtest mache keinen Sinn, da der Kläger sich bereits seit mehr als zwei Jahren im Bundesgebiet aufhalte. Im Dezember 2017 kehrte der Kläger in die Ukraine zurück. Seinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.09.2017 begründete der Kläger mit dem Hinweis, er halte sich inzwischen wieder in der Ukraine auf. Er bitte um Einladung zu einem Sprachtest. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.2018 entsprach das Bundesverwaltungsamt dem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, wies den Widerspruch jedoch hinsichtlich des Aufnahmebegehrens zurück. Der Kläger erfülle die Anforderung eines durchgängigen Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten nicht. Der Bescheid wurde am 12.03.2018 zugestellt. Der Kläger hat am 12.04.2018 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er vor, er sei bei seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Vor der Einreise habe er von seinen Verwandten aus Deutschland Bücher, DVDs und CDs geschickt bekommen. Anhand dieser Materialien habe er seine deutschen Sprachkenntnisse aus der Vergangenheit aufgefrischt und verbessert. Er habe sich über einfache Sachverhalte des alltäglichen Lebens unterhalten können. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 07.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2018 aufzuheben, soweit er die Erteilung eines Aufnahmebescheids versagt, und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger könne sich nicht auf die Wohnsitzfiktion entsprechend § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG stützen. Er habe zum Zeitpunkt der Verlagerung seines Wohnsitzes in das Bundesgebiet nicht sämtliche Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger erfüllt. Ausgehend von den Angaben, die der Kläger in den von ihm betriebenen Verfahren zu seinen Sprachkenntnissen gemacht habe, stehe außer Zweifel, dass er bei Begründung seines ständigen Aufenthaltes nicht in der Lage gewesen sei, ein Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der beigezogenen Ausländerakte des Klägers Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid vom 07.09.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Absatz 5 VwGO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 BVFG zu. Gem. § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Abweichend hiervon kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Bundesgebiet aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Der Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet gilt als fortbestehend, wenn ein Antrag nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG abgelehnt wurde und der Antragsteller für den Folgeantrag nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erneut Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten begründet hat, § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG. Der Kläger genügt nicht den Anforderungen der nach seiner Rückkehr in die Ukraine allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Er erfüllt (nach erneuter Begründung eines ständigen Aufenthalts im Bundesgebiet) nicht die Voraussetzungen als Spätaussiedler nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 6 Abs. 2 BVFG. § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG setzt voraus, dass der Aussiedlerbewerber bis zur Aussiedlung im Wege des Aufnahmeverfahrens einen ununterbrochenen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet hatte. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall, denn er hat seinen Wohnsitz in der Ukraine im April 2015 – aus damaliger Sicht – endgültig aufgegeben. Mit seinem Asylantrag hat er zum Ausdruck gebracht, dass er verfolgungsbedingt nicht mehr in der Ukraine leben wollte und dort keinen Lebensmittelpunkt mehr unterhielt, vgl. zur Wohnsitzverlegung bei Betreiben eines Asylverfahrens OVG NRW, Beschlüsse 25.10.2013 - 2 A 4337/03 -, vom 29.11.2018 - 11 A 2848/17 - und vom 24.06.2020 - 11 E 497/20 - m.w.N. Kehrt ein Antragsteller – wie der Kläger – während eines laufenden Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet zurück, kommt zwar in entsprechender Anwendung des § 27 Abs. 1 Satz 3 BVFG eine Ausnahme vom vertriebenenrechtlichen Erfordernis des ununterbrochenen Wohnsitzes in den Aussiedlungsgebieten in Betracht. Die Wohnsitzfiktion greift in dieser Fallkonstellation jedoch nur, wenn der Betroffene bei der Verlagerung des Wohnsitzes in das Bundesgebiet alle weiteren Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt hat; denn die Ausnahmeregelung rechtfertigt sich allein dadurch, dass ein bloßer Irrtum über das Vorliegen eines Härtefalls nicht zu einem ungewollten Ausschluss des ansonsten entstandenen Spätaussiedlerstatus führen soll, vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 - 1 C 47.18 -. In der Person des Klägers lagen bei seiner Einreise im April 2015 die Voraussetzungen als Spätaussiedler nicht vor. Der Kläger erfüllte tatbestandlichen Anforderungen des § 6 Abs. 2 BVFG an die deutsche Volkszugehörigkeit nicht vollständig. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Der Kläger war im April 2015 nicht nachweislich in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen. Hierzu ist ein zumindest einigermaßen flüssiger Austausch in Rede und Gegenrede in deutscher Sprache erforderlich. Für die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der Antragsteller über einfache Lebenssachverhalte etwa aus dem familiären Bereich, über alltägliche Situationen und Bedürfnisse oder die Ausübung eines Berufs oder einer Beschäftigung unterhalten können. Dabei reicht es nicht aus, sich nur punktuell verständlich zu machen. Erforderlich ist ein wenn auch einfacher und begrenzter Gedankenaustausch mit dem Gesprächspartner zu bestimmten Themen in ganzen Sätzen. Dabei genügen ein begrenzter Wortschatz und ein einfacher Satzbau. Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache sind unbeachtlich, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht entgegenstehen. Nachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen stehen dem erst entgegen, wenn Rede und Gegenrede derart auseinander liegen, dass von einer mündlichen Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann, wie etwa bei Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne Satzstruktur oder insgesamt nur stockenden Äußerungen. Die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, muss sich gerade im Alltag erweisen und jederzeit, also auch in belastenden Situationen abrufbar sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2003 - 5 C 33.02 -; OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2010 - 12 A 2345/08 -. Das Gericht hat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet Deutschkenntnisse im beschriebenen Umfang nicht besaß. Seine Überzeugungsbildung stützt das Gericht maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen I. N. und F. S1. . Die beiden Zeugen standen zu dem Kläger sowohl vor als auch nach dessen Wohnsitzverlagerung in regelmäßigem, nahem Kontakt. Ihre Aussagen gewinnen insbesondere dadurch an Überzeugungskraft, dass sie trotz erkennbarer enger familiärer Beziehung zum Kläger ersichtlich bestrebt gewesen sind, dem Gericht keine überzogene Darstellung des Umfangs seiner damaligen Sprachfähigkeit zu präsentieren. Ihre glaubhaften, im Wesentlichen miteinander in Einklang stehenden Angaben fügen sich nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge und der Ausländerakte zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Es führt zu dem Schluss, dass dem Kläger im April 2015 jedenfalls die aktive Sprachkompetenz, die für einen einfachen Dialog über alltägliche Themen in der deutschen Sprache erforderlich ist, gefehlt hat. Seinen eigenen Einlassungen ist zu entnehmen, dass der Kläger auf nennenswerte Deutschkenntnisse aus Kindheit und Jugend nicht zurückgreifen konnte, als er ab 1992 erstmalig ein Aufnahmeverfahren betrieb. Den damaligen Angaben des Klägers und seines Bruders I. zufolge soll er als Kind allenfalls ein bisschen Deutsch gelernt und vorhandene Deutschkenntnisse wieder „verlernt“ haben, so dass er bei Antragstellung allenfalls wenig Deutsch verstanden und nicht oder nur einzelne deutsche Wörter gesprochen haben soll. I. N. hat im Rahmen seiner Zeugenvernehmung klargestellt, dass er und der Kläger als Kinder selbst nur Russisch gesprochen haben, während ihre Mutter und ihre Großmutter die deutsche Sprache verwendet hätten. Der Kläger hat sich in der Folgezeit bis zur Wohnsitzverlagerung die Fähigkeit zum Gebrauch der deutschen Sprache auf dem erforderlichen Niveau nicht aneignen können. Vielmehr hat sich seine Sprachkompetenz – wie bereits in der Kindheit – im Wesentlichen auf passive Kenntnisse beschränkt. Wie die Zeugen glaubhaft bekundet haben, hatte der Kläger in der Heimat keine Gelegenheit, sich regelmäßig mit deutschsprachigen Menschen auszutauschen. Die Verwandten und andere Angehörige der deutschen Minderheit in der Umgebung waren bereits ausgesiedelt. Soweit der Kläger vor der Ausreise über Besuchskontakte zu seinen Familienangehörigen und CDs, einen Duden sowie Bücher, die seine Kinder aus Deutschland erhalten hatten, etwa die Kinderbibel, in Berührung mit der deutschen Sprache gekommen ist, hat dies zur Überzeugung des Gerichts nicht zum Erwerb relevanter, insbesondere aktiver Deutschkenntnisse geführt. Der Zeuge N. hat eingeräumt, dass er selbst mit dem Kläger - auch noch nach dessen Einreise im Jahr 2015 - die russische Sprache verwendet hat. Soweit der Zeuge bekundet hat, seine Kinder hätten dem Kläger bei jedem Besuch etwas Deutsch beigebracht, hat er auf Nachfrage, wie der Kläger den Kindern geantwortet habe, erklärt, er habe Deutsch mehr verstehen als sprechen können. Er habe sich mit Händen und Füßen verständigt. Der Zeuge S1. hat seinen Angaben zufolge ebenfalls mit dem Kläger überwiegend Russisch gesprochen, wenn er ihn in der Ukraine besucht hat. Lediglich er selbst, der Zeuge, hat danach einige Sätze auf Deutsch gesprochen, etwa wenn es um die Kindheit oder um Bräuche gegangen sei. Nichte und Neffe gegenüber, die den Zeugen aus Deutschland begleitet hätten, habe der Kläger einzelne Dialektwörter benutzt, die die Kinder nicht gekannt hätten und dabei Scherze gemacht. Einen Deutschkurs hat der Kläger in der Ukraine nicht besucht. Für eine gezielte sprachliche Vorbereitung auf den Aufenthalt in Deutschland ist nichts ersichtlich. Nach Erläuterung des Zeugen N. war ein längerer Aufenthalt in Deutschland vor der Ausreise nicht geplant. Erst während des Besuchs habe sich der Entschluss, in Deutschland zu bleiben, aus einem Gespräch mit der Familie über die angespannte Lage in der Ukraine ergeben. Ist der Kläger danach bis zur Ausreise nicht dazu gekommen, systematisch Deutsch zu lernen, war er bei seiner Ankunft in Deutschland nicht in der Lage, sich in dieser Sprache über alltägliche Themen auf einfachem Niveau auszutauschen. Daran lassen die insoweit übereinstimmenden, glaubhaften Bekundungen der Zeugen keinen Zweifel. Auf die Frage nach dem Umfang der Deutschkenntnisse des Klägers zum Zeitpunkt der Einreise hat der Zeuge N. zurückhaltend, aber aussagekräftig erklärt, er habe alles verstanden, was zu Hause besprochen worden sei. Damit in Einklang steht die Einlassung des Zeugen S1. auf die Frage, ob der Kläger aktive Deutschkenntnisse besessen habe, als er nach Deutschland gekommen sei: Der Kläger habe Deutsch sehr gut verstanden, insbesondere wenn im Dialekt und in einfachen kurzen Sätzen gesprochen worden sei. Damals habe er nicht viel sprechen können. Er habe lediglich ein paar Sätze bzw. einzelne Wörter „sagen“ können. Diese Erläuterungen machen deutlich, dass sich das aktive Sprachvermögen des Klägers im April 2015 auf einem derart einfachen Niveau eingeübter Floskeln und allenfalls punktuellen Sichverständlichmachens bewegte, dass ein Gedankenaustausch bzw. eine einigermaßen flüssige Unterhaltung in Rede und Gegenrede zu verschiedenen Gegenstände des alltäglichen Lebens nicht möglich war. Die Feststellung unzureichender Deutschkenntnisse zum Zeitpunkt der Einreise bestätigt sich durch die weitere Entwicklung des Sprachvermögens. Selbst im Verlauf seines mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland, den er nach einem ein- bis zweimonatigen Sprachkurs überwiegend im Haushalt des Zeugen N. verbracht hat, ist es dem Kläger nicht gelungen, die Fähigkeit zum Sprachgebrauch in alltäglichen Situationen zu erwerben. Soweit der Zeuge N. auf Frage der Prozessbevollmächtigten des Klägers bejaht hat, dass seine Kinder den Kläger zu Hause auf Deutsch etwa zum Wetter oder zu Haushaltsthemen, wie „was kochen wir?“ angesprochen hätten, hat er auf ihre weitere Frage, ob der Kläger auf Deutsch habe antworten können, ausweichend erklärt, er verstehe mehr, als er sprechen könne. Der Zeuge S1. hat angegeben, dass der Kläger auch in Deutschland in der Familie meistens Russisch gesprochen hat. Mit den Kindern habe er viel gescherzt und dabei auch die deutsche Sprache benutzt, zu einem längeren Gespräch sei es aber nicht gekommen. Nur mit ganz kleinen Kindern habe er Deutsch gesprochen. Dabei sei es im Wesentlichen um kleine Witze oder Sätze wie „wie alt bist du“ und „wie geht’s“ gegangen. Dass solche Formen der spielerischen Kontaktaufnahme mit Kleinkindern nicht den Anforderungen an eine einfache Gesprächsführung im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG genügen, liegt auf der Hand. Bei Kontakten mit Behörden, der AOK, der Sparkasse und Ärzten hat der Zeuge S1. den Kläger jeweils begleitet und unterstützt. Nach seinen Angaben habe er bei Vorsprachen Fragen jeweils mit „ja“ oder „nein“ oder etwa „ich bin nicht krank“ beantwortet, wenn er sie verstanden habe; ansonsten habe der Zeuge übersetzt. Längere Sätze habe der Kläger in solchen Situationen nicht formulieren können. Dass der Kläger im Jahr 2016 bei einem Getränkelieferanten einen Minijob hatte und dabei Anweisungen verstehen musste, um seine Aufgabe, Leergut richtig zu sortieren, erfüllen zu können, weist ebenfalls nicht auf nennenswerte aktive Deutschkenntnisse hin. Das Gleiche gilt für die vage Angabe des Zeugen S2. , in dem Asylheim, in dem der Kläger zunächst gewohnt habe, sei die deutsche Sprache oft die einzige Möglichkeit zur bruchstückhaften Verständigung mit anderen Asylbewerbern, etwa aus Syrien, gewesen. Der Zeuge N. hat schließlich unumwunden eingeräumt, dass es dem Kläger in Deutschland nicht gelungen ist, sich ausreichende Sprachfertigkeiten anzueignen, um die Anforderungen des täglichen Lebens bewältigen zu können. Zwar hätten sich seine Deutschkenntnisse verbessert, er sei im Alltag ohne die Hilfe der Familie aber nicht klargekommen. Sie hätten versucht, ihm ein bisschen Deutsch beizubringen, aber er habe keine besondere Fähigkeit dazu gehabt. Dass die Deutschkenntnisse des Klägers bei seiner Einreise nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur einfachen Gesprächsführung nicht ausreichten, steht schließlich im Einklang mit der Tatsache, dass er in seinem Asylverfahren auf entsprechende Frage weder zu Beginn des Verfahrens noch bei seiner Anhörung im September 2016 erwähnt hat, deutsche Sprachkenntnisse zu besitzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.