Urteil
7 K 2321/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0125.7K2321.19.00
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Tenor
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin zu 1 ist am 00.00.1951 geboren. Der Kläger zu 2 ist ihr Ehemann und am 00.00.1950 geboren. Die Klägerin zu 1 begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides, der Kläger zu 2 die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid. Mit Antrag vom 30.05.2017 beantragte die Klägerin zu 1 die Erteilung eines Aufnahmebescheides und die Einbeziehung ihres Ehemannes in ihren Aufnahmebescheid. In dem Antrag der Klägerin zu 1 ist in Bezug auf ihren Inlandspass angegeben, dass in ihrem aktuellen, am 23.05.2001 ausgestellten Inlandspass die russische Nationalität eingetragen sei. Der Nationalitätseintrag im Inlandspass sei nicht geändert worden. In behördlichen Ausweisen oder Registern sei kein deutscher Nationalitätseintrag vorhanden. Unter dem Feld „nach außen erkennbares Verhalten, das zur eindeutigen Kennzeichnung als Deutscher führt“ ist das Feld „nein“ angekreuzt. In dem hierfür vorgesehenen Feld für ergänzende Angaben ist angegeben, dass sie nach ihrer Geburt bis 1957 auf den Namen der Mutter eingetragen gewesen sei. Danach sei eine neue Geburtsurkunde erstellt worden. In ihrer Geburtsurkunde stehe, dass die Mutter Deutsche sei. Was in ihrem ersten Inlandspass gestanden habe, wisse sie nicht mehr, da sie 1991 den alten UdSSR Pass abgegeben habe. Zu ihren Deutschkenntnissen gab die Klägerin zu 1 an, bis zu ihrem siebten Jahr Deutsch als Kind gesprochen zu haben. Ihre Mutter habe in der Kindheit Deutsch gesprochen, ihre Schwiegertochter helfe ihr jetzt, Deutsch besser zu verstehen. Sie verstehe wenig Deutsch, spreche nur einzelne Wörter und schreibe Deutsch. Ihre Mutter, W. H. , am 00.00.1926 als W. H1. geboren, habe einen deutschen Nationalitäteneintrag in ihrem Inlandspass gehabt. Sie sei 2004 in Russland gestorben. Ihre Großeltern mütterlicherseits seien beide Deutsche. Ihr Vater sei Russe gewesen. Dem Antrag beigefügt ist unter anderem eine Geburtsurkunde der Klägerin zu 1, ausgestellt am 18.12.1951, nach Anmerkung der Übersetzerin „unleserlich, eventuell 1957“. Dort ist ihr Vater mit russischer, ihre Mutter mit deutscher Nationalität eingetragen. Ebenfalls beigefügt ist die Heiratsurkunde der Klägerin zu 1 vom 08.05.1971. Am 19.07.2018 reisten die Kläger nach Deutschland mit einem Besuchervisum ein. Sie äußerten am 18.09.2018 ein Asylgesuch und stellten am 21.09.2018 einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 14.08.2018 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und trug im Wesentlichen vor: Sie sei seit 1992 aktive Zeugin Jehovas. Deswegen würden sie und ihr Mann in Russland verfolgt. Nachdem sie im Juni 2018 zunehmend unter Beobachtung gestanden hätten, hätten sie sich entschlossen, nach Deutschland zu fliehen. Sie leide außerdem an verschiedenen Erkrankungen. Sie habe auf einen Sprachtest in Moskau gewartet, habe jedoch vorher fliehen müssen. Ihr Ehemann sei zwei Wochen später nachgereist. Die Beklagte wertete die Schreiben der Klägerin als Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides im Wege der besonderen Härte. Mit Bescheid vom 10.09.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin zu 1 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 1 habe die Aussiedlungsgebiete nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen. Ob aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihrer Religionszugehörigkeit eine besondere Härte bestehe, könne dahinstehen, weil bereits die übrigen Voraussetzungen des § 6 BVFG nicht erfüllt seien. Vor ihrer Ausreise habe sie kein ausdrückliches Bekenntnis zur deutschen Nationalität abgegeben. In ihrem aktuellen russischen Inlandspass sei keine Nationalität eingetragen. In Ihrer Heiratsurkunde aus dem Jahr 1971 und den Geburtsurkunden ihrer Söhne aus den Jahren 1972 und 1977 sei sie mit russischer Nationalität geführt. Damit liege sogar ein Gegenbekenntnis vor. Auch der Nachweis, dass sie im Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthaltes ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, sei nicht erbracht. Hiergegen erhob die Klägerin zu 1 am 24.09.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus: Sie sei auf Grundlage eines Besuchervisums in Deutschland und besuche den gemeinsamen Sohn und dessen Ehefrau. Nach Ablauf des Besuchs solle eine Rückkehr nach Russland erfolgen. Ihre Mutter sei Deutsche. Ihr Bruder habe noch Deutsch als Staatsangehörigkeit im Pass stehen. In Russland gebe es jedoch keine Option mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem der letzte Inlandspass abgelaufen sei, habe sie nichts gegen die Eintragung unternehmen können. Den abgelaufenen Pass habe sie auch nicht behalten können. Sie habe damals auch keine Veranlassung gehabt, eine Kopie zu fertigen. Das Standesamt lehne eine Änderung der Urkunde ab. Dem Schreiben beigefügt ist unter anderem ein Schreiben des Standesamtes vom 25.07.2017, in welchem der Antrag der Klägerin zu 1 auf Änderung der Nationalität in Deutsch abgelehnt wird. Als Grund der Änderung ist dort „Ausreise für Daueraufenthalt in Deutschland“ angegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: In ihren Schreiben vom 14.08.2018 und 01.09.2018 habe sie mitgeteilt, alles in Russland zurückgelassen und geflohen zu sein. Zudem habe sie am 21.09.2018 einen Asylantrag gestellt. Dies stehe im Widerspruch zu ihrem Vorbringen, sie sei nur zu Besuch her. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Sie habe sich in allen sie betreffenden Urkunden zur russischen Nationalität bekannt. Das formelle Gegenbekenntnis müsse formell widerrufen werden. Ihr abgelehnter Antrag beim Standesamt stelle kein ausdrückliches Bekenntnis zur deutschen Nationalität dar. Am 12.04.2019 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor: Sie hätten aufgrund der Verfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas in Russland eine Entscheidung nicht abwarten können. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum liege vor. Sie habe bei der Erstellung ihres ersten Inlandspasses den fertigen Pass erhalten. Die Eintragung habe bereits damals nicht ihrem Willen entsprochen. Sie habe sich bereits an die Standesämter ihres Wohnortes gewandt und erfolglos versucht, eine Korrektur der Nationalitäteneintragung zu erwirken. Danach habe sie fliehen müssen. Ein Bekenntnis liege auch darin, dass sie als Zielland Deutschland gewählt habe. Die Klägerin übersandte weitere Unterlagen betreffend ihre Abstammung von ihrer deutschen Mutter sowie den Nachweis über das Bestehen eines B1-Deutschtests am 12.09.2020. Der Kläger zu 2 hat ursprünglich die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid beantragt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2022 und vor Stellung der Anträge hat der Kläger zu 2 seine Klage zurückgenommen. Die Klägerin zu 1 beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.03.2019 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Maßgeblich sei die Sach- und Rechtslage bei Aufnahme bzw. ständiger Wohnsitznahme in Deutschland. Durch die Stellung des Asylantrages habe die Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie im Herkunftsland keinen Lebensmittelpunkt mehr unterhalte. Im September 2018 hätten die Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit schon mangels eines Bekenntnisses nicht vorgelegen. Sie habe nicht nachgewiesen, dass sie noch vor der Ausreise im Juli 2018 ihr Gegenbekenntnis revidiert und sich wirksam zum deutschen Volkstum bekannt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit die Kläger die Klage hinsichtlich des Klägers zu 2 zurückgenommen haben, war das Verfahren einzustellen. Die Klage ist im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10.09.2018 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15.03.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 1 nicht in ihren Rechten. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach Satz 2 kann abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ob im Falle der Klägerin zu 1 eine besondere Härte vorliegt, kann offen bleiben, da die sonstigen Voraussetzungen nicht vorliegen. Auch im Falle einer besonderen Härte muss der oder die jeweilige Antragstellerin nach Begründung des ständigen Aufenthaltes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler kann nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 BVFG nur ein deutscher Volkszugehöriger sein. Ob eine Person nach §§ 4, 6 BVFG Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das Bundesgebiet, in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG bei Begründung des ständigen Aufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.07.2015 – 1 C 29.14 – juris Rn 38 mwN. Spätestens mit Stellung des Asylantrages am 21.09.2018 begründeten die Kläger ihren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes. Denn mit seinem Asylantrag äußert der Asylbewerber den Willen, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.06.2020 – 11 E 497/20 – juris mwN; VG Köln, Urteil vom 16. September 2020 – 10 K 16185/17 – juris mwN. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zum Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Antrag zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Die Klägerin zu 1 erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nicht. Denn es fehlt jedenfalls an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 BVFG nur, wer sich im Herkunftsgebiet zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer, wie die Klägerin zu 1, nach dem 31.12.1923 geboren ist, muss von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört haben. Das Bekenntnis auf andere Weise kann regelmäßig durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVFG). Dass die Klägerin nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat, hat sie weder vorgetragen noch bestehen hierfür irgendwelche Anhaltspunkte. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum hat die Klägerin zu 1 bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nicht abgegeben. Eine Erklärung der deutschen Nationalität in ihrem aktuellen Inlandspass liegt nicht vor. Die Klägerin hat auch kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgegeben. Die Klägerin zu 1 trägt vor, ihren ersten Inlandspass nicht mehr vorliegen zu haben. Ihr Vortrag diesbezüglich ist widersprüchlich. So hat sie zunächst vorgetragen, sich nicht mehr erinnern zu können, ob dort eine Nationalitätenerklärung zur deutschen Nationalität enthalten war. Dann hat sie vorgetragen, eine Kopie davon nicht angefertigt zu haben, weil sie nicht gewusst habe, dass sie ihn brauchen würde. Zuletzt hat sie angegeben, sie habe ihren ersten Inlandspass ohne Erklärung zur deutschen Nationalität erhalten, ohne hierzu gefragt worden zu sein. Schon bei Erteilung des ersten Inlandspasses sei das Fehlen der deutschen Nationalitätenerklärung gegen ihren Willen gewesen. Dem kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass die Passverordnung der UdSSR von 1953 nicht veröffentlicht worden ist und dass somit ein ausdrückliches Wahlrecht von Antragstellern mit gemischt-nationalen Eltern nicht vorgesehen war. Jedoch ist bekannt, dass auch nach der Passverordnung von 1953 die Nationalität in den ersten Inlandspass eingetragen werden musste. In der Praxis der Passbehörden wurde hierbei ebenso verfahren wie später in der Passverordnung vom 28.08.1974 vorgesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 C 10.96 -. Danach richtete sich die Nationalität im Pass nach der Nationalität der Eltern. Gehörten die Eltern, wie die der Klägerin, verschiedenen Nationalitäten an, wurde bei der Erstausstellung des Passes nach dem Wunsch des Passinhabers die Nationalität des Vaters oder der Mutter eingetragen. Vor Ausstellung musste der Passbewerber hierzu ein von ihm zu unterschreibendes Antragsformular ausfüllen, in dem er seine Nationalität anzugeben hatte. Die Eintragung im Pass lässt bei Kindern volkstumsverschiedener Eltern regelmäßig auf eine entsprechende Angabe des Antragstellers schließen, denn das Wahlrecht wurde in der Regel von den Verwaltungsbehörden beachtet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 - und vom 13.09.2002 - 2 A 779/11 -. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Eintragung der russischen Nationalität entsprechend dem üblichen Verfahren auch im Fall der Klägerin zu 1 auf ihren Antragsangaben beruht. Ihr gegenteiliges Vorbringen vermag die gerichtliche Überzeugung nicht zu erschüttern. Wer sich darauf berufen will, dass die Passausstellung abweichend vom üblichen Verfahren erfolgte, ist gehalten, dies durchgängig, substantiiert sowie schlüssig darzutun und zu belegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.05.2000 - 2 A 1651/94 -. Daran fehlt es hier. Der - im Übrigen widersprüchliche - Vortrag der Klägerin erschöpft sich darin, sie sei bei der Passausstellung nicht danach gefragt worden, welche Nationalität sie wünsche. Einen diesbezüglichen Antrag habe sie nicht gestellt. Jedoch ändert dies nichts daran, dass die Nationalität für die Eintragung in den Pass im Passantragsformular angegeben werden musste. Es liegt daher nahe, dass die Klägerin selbst dort die russische Nationalität eingetragen hat. In der Original-Geburtsurkunde der Klägerin aus dem Jahr 1951 oder 1957 ist sowohl die russische Nationalität des Vaters als auch die deutsche Nationalität der Mutter der Klägerin aufgeführt, sodass grundsätzlich ein Wahlrecht bestanden hat. Ein Bekenntnis auf andere Weise liegt auch nicht in ihrem Antrag auf Änderung der Nationalitätseintragung, den das Standesamt mit Schreiben vom 25.07.2017 abgelehnt hat. Denn mit Eintragung der russischen Nationalität in ihren ersten Inlandspass liegt nicht nur ein wirksames, sondern auch bis in die jüngste Zeit fortgeführtes Bekenntnis zu einem anderen Volkstum vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dem das erkennende Gericht folgt, liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum. Dies hat zur Folge, dass objektive Merkmale und Beweisanzeichen, aus denen an sich ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum gefolgert werden könnte, ihre Wirkung verlieren. Hat sich jemand vor amtlichen Stellen ausdrücklich zu einer anderen Nationalität als der deutschen erklärt, schließt dies grundsätzlich aus, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum „auf andere Weise“ anzunehmen. Gleichwohl ist es möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität bis zum maßgebenden Zeitpunkt durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken. Um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, reicht es aber nicht aus, wenn eine Lebensführung, die ohne das Gegenbekenntnis die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit aufgrund schlüssigen Gesamtverhaltens gerechtfertigt hätte, lediglich beibehalten wurde. Vielmehr bedarf es eines darüber hinausgehenden positiven Verhaltens, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum zuzugehören, in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen ist. Um gleichwohl einem trotz Ablegung eines Bekenntnisses zu einem bestimmten Volkstum ergriffenen Verhalten einen Bekenntnischarakter für ein anderes Volkstum beimessen zu können, bedarf es daher weiterer äußerer Tatsachen, die einen Bewusstseinswandel erkennen lassen. Damit sind bei einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis zu einem nichtdeutschen Volkstum auch weiterhin besondere Anforderungen an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit zu stellen. Vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 - juris Rn 22 f mwN. Dem genügt der Antrag auf Änderung der Nationalitätenerklärung bei dem Standesamt des Heimatortes insbesondere deswegen nicht, weil er zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ausreisebemühungen gestellt wurde. Die Motivation des Antrags wird dadurch unterstrichen, dass als Grund für die Änderung angegeben ist, dass eine dauerhafte Ausreise nach Deutschland beabsichtigt sei. Die Klägerin zu 1 hat auch selbst nicht vorgetragen, sich zu einem früheren Zeitpunkt jemals um die Änderung bemüht zu haben. Spätestens mit der zunehmenden Öffnung und Liberalisierung der Aussiedlungsgebiete in den 90er Jahren wäre dies jedoch bei einer ernsthaften Hinwendung zum deutschen Volkstum zu erwarten gewesen. Im Übrigen kann die Klägerin zu 1 auch nicht nachweisen, dass sie in dem in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG maßgeblichem Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltnahme im Geltungsbereich des Gesetzes zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen konnte. Einen Sprachtest hat die Klägerin zu 1 im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme nicht durchgeführt. Nach ihren Angaben im Antragsformular hat sie nur wenig Deutsch gesprochen. In der Anhörung im Rahmen des Asylverfahrens hat sie die russische Sprache verwendet. Das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte B1-Zertifikat datiert von einer Prüfung am 12.09.2020 und gibt damit keinen Aufschluss über die Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme. Ein Rückschluss von den heutigen Sprachfertigkeiten auf diejenigen im maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht möglich, da sich auf die Einreise nach Deutschland im Juli 2018 eine mehrmonatige Lernphase anschloss. Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst bei Nachweis entsprechender Sprachfertigkeiten im Zeitpunkt der Aufenthaltnahme diese nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bei Vorliegen eines formellen Gegenbekenntnisses nicht für die Annahme eines Bekenntnisses in anderer Weise ausreichen würden. Ob die Klägerin zu 1 ihre Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen belegt hat, kann danach ebenso wie das Vorliegen einer besonderen Härte offen bleiben. Die Entscheidung über die Kosten folgt hinsichtlich des Klägers zu 2 aus § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich der Klägerin zu 1 beruht sie auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.