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Urteil

7 K 3207/18

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2022:0614.7K3207.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1969 in T. (Transkarpatien, Ukraine) geborene Kläger ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler im Härtefallverfahren. Am 06.10.2015 reiste der Kläger mit einem Schengenvisum auf dem Landweg über die Slowakei und Tschechien in Begleitung seiner Ehefrau U. und seiner 1996 geborenen Tochter L. in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.10.2015 einen Asylantrag. Er erklärte, er habe die Ukraine aus Angst vor der Einziehung zum Militärdienst verlassen. Die Ehefrau sei Diabetikerin und habe das in der Ukraine verfügbare Insulin, das sie selbst habe bezahlen müssen, nicht vertragen. Letztlich habe die Familie kein Geld mehr gehabt. Die volljährige Tochter wolle in Deutschland studieren. Am 09.03.2017 stellte der Kläger sodann einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler unter Einbeziehung der Ehefrau und der Tochter. Er gab an, er stamme von ukrainischen Eltern und Großeltern ab. Zum Nachweis legte er eine deutsche Übersetzung einer am 18.12.2015 ausgestellten Geburtsurkunde mit Apostille vor. Danach ist der Vater des Klägers J. X. A. und die Mutter L1. K. A. . Die Nationalität der Eltern ist nicht in der Urkunde eingetragen. In der am 23.08.1997 ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter L. , ist der Kläger laut der deutschen Übersetzung mit ukrainischer Nationalität eingetragen. Auch für die Ehefrau wurde die deutsche Übersetzung einer neuen Geburtsurkunde, ausgestellt am 18.05.2015, vorgelegt. Kopien der Original-Urkunden wurden nicht eingereicht. Im Aufnahmeantrag wurde angegeben, die Mutter, L1. Zhuha, geb. T1. sei am 00.00.1942 in der Stadt N. geboren. Dort habe sie auch am 08.05.1945 ihren Wohnsitz gehabt. Sie habe von 1960 – 1966 an der V. Universität Medizin studiert. Am 00.00.1965 habe sie den Vater geheiratet (HU vom 03.03.2016, Bl. 39). Nach der deutschen Übersetzung der neu ausgestellten Geburtsurkunde vom 01.04.2016 (Bl. 40) ist sie die Tochter von K1. T1. und C. I. . Eine Nationalität der Eltern ist in der Urkunde nicht angegeben. Sie habe deutsch verstehen, sprechen und schreiben können. Die Großeltern mütterlicherseits sind nach den Angaben im Aufnahmeantrag der am 00.00.1917 im Dorf M. , N1. Bezirk, geborene K1. T1. und die am 00.00.1912 im T. geborene C. T1. , geb. I. . Beide hätten am 08.05.1945 in der Stadt N. in Transkarpatien gelebt. Sie hätten die deutsche Sprache verstehen, sprechen und schreiben können. Am 00.00.1941 hätten sie geheiratet. Die Großmutter sei am 00.00.1991 verstorben (Sterbeurkunde, Bl. 37), der Großvater am 00.00.1990 (Sterbeurkunde Bl. 38). Zum Spracherwerb gab der Kläger an, er habe die deutsche Sprache ab dem 2. Lebensjahr gesprochen. Er habe diese von der Mutter und den Großeltern erlernt. Die Großmutter habe ihm die erste Spracherfahrung beigebracht. Der Großvater sei Deutschlehrer gewesen, deswegen spreche er keinen Dialekt. Es habe viele deutschsprachige Bücher gegeben und man habe deutsche Radiosendungen gehört. Dies sei aber nur heimlich erfolgt, weil die Großeltern überwacht worden seien. Jetzt verstehe er fast alles und könne ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Im ersten Inlandspass sei er mit der ukrainischen Nationalität eingetragen gewesen, ebenso im aktuellen Inlandspass. Neben den Übersetzungen der Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden legte der Kläger auch eine Auskunft aus dem Nationalarchiv der Stadt Prag vom 30.09.2015 vor, der Erfassungsbögen einer Volksbefragung aus dem Jahr 1930 beigefügt waren. Nach der Auskunft wurde seinerzeit für K1. T1. , geb. am 00.00.1917, die deutsche Nationalität erfasst, für C. I. , geb. am 00.00.1912, ebenfalls die deutsche Nationalität. Mit Bescheid vom 12.09.2017 lehnte das Bundesverwaltungsamt die Erteilung eines Aufnahmebescheides ab. In der Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe keinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten mehr und könne daher keine Aufnahme nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG erlangen. Eine Aufnahme wegen des Vorliegens einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG komme ebenfalls nicht in Betracht. Gründe, warum dem Kläger eine Antragstellung im Aussiedlungsgebiet unmöglich oder unzumutbar war, seien nicht ersichtlich. Es sei auch fraglich, ob im Hinblick auf die Zeitspanne zwischen Einreise im Oktober 2015 und der Antragstellung im März 2017 noch ein zeitlicher Zusammenhang mit der Übersiedlung bestehe. Jedenfalls erfülle der Kläger nicht die sonstigen Voraussetzungen als deutscher Volkszugehöriger. Es könne bereits kein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis zum Verlassen des Herkunftsgebietes festgestellt werden. Der Kläger habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er schon bei der Übersiedlung die deutsche Sprache gesprochen habe. Schließlich habe er auch keine Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nachgewiesen. Im Aufnahmeantrag habe er selbst angegeben, von ukrainischen Eltern und Großeltern abzustammen. Dass diese sich im Jahr 1941 zur deutschen Nationalität bekannt hätten, sei nicht nachgewiesen. Am 28.09.2017 legte der vom Kläger zwischenzeitlich beauftragte Rechtsanwalt Widerspruch gegen den Bescheid ein, der mit Schreiben vom 02.10.2017 begründet wurde. Darin wurde geltend gemacht, es sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen, den Antrag im Aussiedlungsgebiet zu stellen. Er habe aus dem Herkunftsgebiet fliehen müssen und einen Asylantrag gestellt. Die Antragstellung habe sich verzögert, weil der Kläger noch erforderliche Unterlagen habe besorgen müssen. Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.08.2017 sei vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben worden. Der Kläger stamme von deutschen Volkszugehörigen ab. Dies ergebe sich bereits daraus, dass eine Urenkelin der Großeltern, Frau N2. L2. , als Spätaussiedlerin anerkannt worden sei. Der Asylbescheid vom 11.8.2017 und der Aufnahmebescheid des BVA vom 14.08.2017 für die am 00.00.1990 in T2. , Ukraine, geborene N2. L2. waren dem Widerspruch beigefügt. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 21.03.2018 abgelehnt. In der Begründung wurde daran festgehalten, dass der Kläger die Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht belegt habe. Es lägen keine Nachweise für ein Bekenntnis der Vorfahren zum deutschen Volkstum im maßgeblichen Zeitpunkt im Juni 1941 vor. Auf die Aufnahme einer Urenkelin der Großeltern als Spätaussiedlerin könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Voraussetzungen für eine Aufnahme in jeder einzelnen Person vorliegen müssten. Außerdem könne die Urenkelin die Abstammung ja auch von anderen Angehörigen abgeleitet haben. Der Bescheid wurde am 26.03.2018 zugestellt. Hiergegen hat der Kläger am 26.04.2018 Klage erhoben, mit der er seinen Anspruch auf Aufnahme weiterverfolgt und sich auf seine deutsche Volkszugehörigkeit beruft. Er trägt vor, er stamme von deutschen Volkszugehörigen, nämlich den Großeltern mütterlicherseits, C. I. und K1. T1. , ab. Dies seien Deutsche gewesen, wie die Erfassungsbögen der tschechischen Volkszählung 1930 zeigten. Diese hätten sich auch im relevanten Zeitpunkt im Juni 1941 zum deutschen Volkstum bekannt. Auch die Urgroßeltern, B. T1. und N3. T3. , sowie K2. I. seien nach den Eintragungen in den Erfassungsbögen Deutsche gewesen. Die Angabe der ukrainischen Nationalität der Großeltern im Aufnahmeantrag sei damit zu erklären, dass dem Kläger weder die Pässe noch die Erfassungsbögen bei der Antragstellung vorgelegen hätten. Da die Großeltern in der Ukraine gelebt hätten, sei er von der ukrainischen Nationalität ausgegangen. Die Erfassungsbögen seien über den damaligen Bevollmächtigten nachgereicht worden. Mit denselben Unterlagen sei die deutsche Abstammung der Urenkelin der Großeltern bejaht worden. Damit sei dieses Merkmal auch beim Kläger erfüllt. Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum liege beim Kläger vor, weil er die Fähigkeit, ein zumindest einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen zu können, jederzeit nachweisen könne. Eine besondere Härte liege vor, wie sich aus dem Asylantrag des Klägers ergebe. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Einreise und der Antragstellung sei gegeben. Der Klagebegründung war eine deutsche Übersetzung eines Erfassungsbogens der Volkszählung 1930 beigefügt, in dem die Personen T1. , B. , geb. 00.00.1874, T1. , N3. , geb. 00.00.1891, und deren Sohn T1. , K1. , geb. 00.00.1917 als Deutsche aufgeführt sind. Mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 09.06.2022 wird kurz vor der mündlichen Verhandlung noch vorgetragen, es bestehe ein zeitlicher Zusammenhang des Aufnahmeantrages mit der Einreise. Der Kläger habe Zeit gebraucht, um sich in der neuen Situation zurechtzufinden und auch die Unterlagen für die Antragstellung vorzubereiten. Im Übrigen solle wegen der aktuellen Kriegssituation in der Ukraine eine wohlwollende Beurteilung erfolgen. Es habe sowohl bei der Ausreise als auch jetzt in der aktuellen Kriegssituation eine Einberufung des Klägers zum Kriegsdienst gedroht. Die tatsächliche Sachlage sei im Jahr 2015 eine andere gewesen, als im Lagebericht offiziell dargestellt. Mit dem Schriftsatz werden erstmalig Kopien der Geburtsurkunde des Klägers vom 00.00.1969, der Geburtsurkunde der Mutter des Klägers, L1. A. , geb. T1. vom 00.00.2016 sowie der Heiratsurkunde der Eltern des Klägers vom 00.00.1965 einschließlich deutscher Übersetzungen vorgelegt. Hierzu wird vorgetragen, dass ursprünglich nur neu ausgestellte Urkunden eingereicht worden seien, weil der ukrainische Staat nur diese Urkunden mit einer Apostille versehe. Urkunden, die noch in der ehemaligen UdSSR ausgestellt worden seien, könnten nicht mit einer Apostille ausgestattet werden. Ferner wird zum Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit der Großeltern, K3. und C. T1. , sowie der Mutter L1. A. , geb. T1. ein Beschluss des Gerichts des Kreises C1. des Gebiets Transkarpatien vom 00.00.2018 mit deutscher Übersetzung übersandt. Hierzu wird vorgetragen, der Kläger habe nicht die Möglichkeit gehabt, seine Volkszugehörigkeit rechtzeitig vor der Ausreise zu ändern, da er sich seit Oktober 2015 im Bundesgebiet befunden habe. Aktuell werde die Volkszugehörigkeit in den in der Ukraine ausgestellten Geburtsurkunden oder Sterbeurkunden auch nicht mehr angegeben. Der Kläger habe sich schon vor seiner Ausreise als Deutscher angesehen. Über seine Großeltern habe er den ersten Kontakt mit der deutschen Sprache gehabt, sich für die deutsche Kultur interessiert und deutsche Radiosendungen gehört. Der Großvater, der Deutschlehrer gewesen sei, habe auch viele Bücher in deutscher Sprache gehabt. Deshalb habe der Kläger schon vor der Einreise ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen können. Bereits im Jahr 2018 habe er dann das B1-Zertifikat erworben. Das Zertifikat vom 14.04.2018 wird in Kopie vorgelegt. Auch die Ehefrau und die Tochter des Klägers hätten mittlerweile das B1-Zertifikat bzw. ein C1-Zertifikat für die deutsche Sprache erworben. In der mündlichen Verhandlung legt die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Geburtsurkunde des Klägers vom 00.00.1969 im Original vor. Es wird festgestellt, dass diese mit der eingereichten Fotokopie, Bl. 1 Beiakte 2, übereinstimmt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamts vom 12.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 zu verpflichten, dem Kläger einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung eines Härtefallaufnahmebescheides habe. Es fehle bereits an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Einreise und der Stellung des Aufnahmeantrages (BVerwG, Urteil vom 06.11.2014 – 1 C 12.14 – ). Ein Härtefall liege nicht vor. Die im Asylverfahren vorgetragenen Gründe, Angst vor der Einziehung zum Wehrdienst, seien nicht belegt und stünden im Widerspruch zum Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 07.02.2017. Auch sei der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. Es lägen schon keine Nachweise für die Abstammung des Klägers von den Großeltern mütterlicherseits vor. Es seien nur Übersetzungen von Geburtsurkunden vorgelegt worden, die im Jahr 2015 neu ausgestellt worden seien. Außerdem sei nicht erkennbar, dass sich die Großeltern mütterlicherseits bis zum maßgeblichen Zeitpunkt zum deutschen Volkstum bekannt hätten. Die Erfassung als deutsche Volkszugehörige anlässlich der Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahr 1930 sei hierfür nicht ausreichend. Dagegen spreche, dass die Großeltern von den üblichen Zwangsmaßnahmen gegen die deutsche Volksgruppe nicht betroffen gewesen seien. Dementsprechend habe der Kläger die Großeltern im Aufnahmeantrag auch als ukrainische Volkszugehörige bezeichnet. Weitere Nachweise für ein Bekenntnis der Großeltern lägen nicht vor. Es könne daher offen bleiben, ob der Kläger sich selbst bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zum deutschen Volkstum bekannt habe. In der mündlichen Verhandlung am 14.06.2022 hat der Vertreter der Beklagten die Abstammung des Klägers von den angegebenen Eltern nicht mehr in Frage gestellt. Er hält jedoch an der Auffassung fest, die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter und der Großeltern mütterlicherseits des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt, der nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in allen Gebieten der ehemaligen UdSSR der 21.06.1941 sei, sei nicht belegt. In der im vorgelegten Gerichtsbeschluss erwähnten Geburtsurkunde der Mutter des Klägers aus dem Jahr 1949 seien die Großeltern mit der ukrainischen Volkszugehörigkeit verzeichnet. Die Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit in den Erfassungsbögen aus dem Jahr 1930 sei damit erschüttert. Schließlich fehle es an einem Bekenntnis und an einem Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise im Oktober 2015 sowie an dem erforderlichen Zusammenhang des Aufnahmeantrags mit der Einreise. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 12.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Spätaussiedler. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26 und 27 Abs. 1 BVFG. Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen Aufenthaltes im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Nach Satz 2 kann abweichend hiervon Personen, die sich ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG liegen nicht vor. Denn der Kläger hat keinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet. Er hat diesen mit der Ausreise aus seinem Heimatland im Oktober 2015 und der Stellung eines Asylantrages in Deutschland aufgegeben. Hiermit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er aus Angst vor der Einziehung zum Militärdienst nicht mehr in sein Herkunftsgebiet zurückkehren kann und dauerhaft in Deutschland leben will, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.10.2013 – 2 A 4337/03 – , vom 29.11.2018 – 11 A 2848/17 – und vom 24.06.2020 – 11 E 497/20 – . Aber auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG sind nicht erfüllt. Hierbei kann es offen bleiben, ob dem Kläger wegen seiner Furcht vor der Einziehung zum Militärdienst in seiner Heimat im Zeitpunkt der Ausreise ein Härtegrund zuzubilligen ist oder ob er sich zumindest jetzt wegen des Krieges in der Ukraine seit dem 24.02.2022 auf einen nachträglichen Härtegrund berufen kann. Ebenso kann es dahinstehen, ob der Kläger den Härtefallaufnahmeantrag im März 2017 noch in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der Einreise im Oktober 2015 gestellt hat und daher der erforderliche Spätaussiedlerwille rechtzeitig geltend gemacht worden ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 5 C 23/11 – , Beschlüsse des OVG NRW vom 10.01.2017 – 11 E 1105/16 – und vom 03.11.2014 – 11 A 2320/13 – . Denn der Kläger erfüllt nicht die sonstigen Voraussetzungen für die Aufnahme als Spätaussiedler, die auch bei einer Härtefallaufnahme vorliegen müssen. Diese richten sich nach §§ 4 und 6 BVFG in der zur Zeit der Einreise geltenden Fassung vom 06.09.2013 (BGBl. I, 3554). . Danach kann nur ein deutscher Volkszugehöriger Spätaussiedler sein. Wer, wie der Kläger nach dem 31.12.1923 geboren ist, ist nur dann deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder von einem deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann auch durch einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 oder durch familiär vermittelte Sprachkenntnisse erbracht werden. Es muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können. Wenn der Aufnahmeantrag wegen eines Härtefalls erst im Bundesgebiet gestellt wird, müssen die Sprachkenntnisse bereits im Zeitpunkt der Einreise vorliegen, § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. HS BVFG. Bei der Prüfung, ob der Kläger deutscher Volkszugehöriger ist, kann im vorliegenden Fall weiterhin offen bleiben, ob er von deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt. Insbesondere bedarf es keiner abschließenden Prüfung, ob seine Großeltern mütterlicherseits, K1. T1. und C. T1. , geb. I. , deutsche Volkszugehörige waren. Dagegen spricht, dass sie auch nach 1945 weiterhin in ihrer Heimatstadt N. in Transkarpatien (seinerzeit in der ukrainischen Sowjetrepublik gelegen) leben konnten und nicht den für deutsche Volkszugehörige typischen Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen in der UdSSR ausgesetzt waren. Jedenfalls fehlt es beim Kläger sowohl an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum, das bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes abgegeben werden muss, als auch an den erforderlichen deutschen Sprachkenntnissen im Zeitpunkt der Einreise im Oktober 2015. Eine Nationalitätenerklärung in seinem ukrainischen Inlandspass oder in anderen Personenstandsurkunden, die ihn als Deutschen ausweist, hat er nicht abgegeben. Vielmehr war er in seinem ersten Inlandspass nach seinen eigenen Angaben mit der ukrainischen Nationalität seiner Eltern eingetragen. In Übereinstimmung hiermit war auch in der Geburtsurkunde der Tochter vom 00.00.1997 beim Vater die deutsche Nationalität angegeben. Darin liegt ein Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum, welches ein gleichzeitiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum ausschließt. Das gilt, obwohl der Kläger wegen der übereinstimmenden ukrainischen Nationalität seiner Eltern in seiner Geburtsurkunde vom 00.00.1969, keine rechtliche Möglichkeit hatte, sich bei Erreichen des 16. Lebensjahres und der Ausstellung des ersten Inlandspasses als Deutscher eintragen zu lassen. Denn ein positives Bekenntnis, zu einer bestimmten Nationalität zu gehören, liegt auch dann vor, wenn diese Erklärung von einem bestimmten subjektiven Bewusstsein getragen wird und nach der Prägung in der Familie als selbstverständlich erscheint. Solange die Willenserklärung frei von äußerem Zwang abgegeben wurde und äußere Erklärung und innerer Wille übereinstimmen, fehlt dieser Erklärung der Bekenntnischarakter nicht deshalb, weil keine Wahlmöglichkeit bestand, vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.2003 – 5 C 40.03 – juris, Rn. 20 und OVG NRW, Beschluss vom 13.01.2022 – 11 A 3008/21 – nrwe. Im vorliegenden Verfahren ist nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger bei Ausstellung des ersten Inlandspasses trotz der Eintragung der ukrainischen Nationalität dem deutschen Volkstum verbunden fühlte. Vielmehr erscheint es naheliegend, dass er sich selbst auch der ukrainischen Nationalität zugehörig fühlte. Denn alle Eltern und Großeltern waren nach den Eintragungen in ihren Inlandspässen Ukrainer, selbst die Großeltern mütterlicherseits, die trotz ihrer Deutschstämmigkeit in der Geburtsurkunde der Mutter aus dem Jahr 1949 als ukrainische Volkszugehörige bezeichnet worden sind. Demnach ist der Kläger in einer Familie aufgewachsen, in der alle Mitglieder jedenfalls in der Außendarstellung der ukrainischen Volksgruppe zugehörten. Es erscheint nicht plausibel, dass der Kläger sich gleichwohl immer als Deutscher gefühlt haben will. Allein der Umstand, dass seine Großeltern mütterlicherseits deutschstämmig waren und in seiner Kindheit mit ihm deutsch gesprochen haben sowie deutsche Bücher hatten und heimlich deutsche Radiosendungen hörten, führt nicht zwangsläufig dazu, dass auch der Kläger sich mit diesem unterdrückten Volkstum in seiner Jugend identifiziert hat, und nicht mit dem Volkstum seines Vaters. Dagegen spricht maßgeblich, dass er sich in seinem Asylverfahren selbst noch als ukrainischen Volkszugehörigen bezeichnet hat. Zwar kann ein derartiges Gegenbekenntnis nach der aktuellen Rechtslage noch bis zur Aussiedlung revidiert werden. Es genügt, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bei der Aussiedlung vorliegt. Jedoch sind an die Feststellung eines Bewusstseinswandels besondere Anforderungen zu stellen, denn das innere Bewusstsein, einem bestimmten Volkstum anzugehören, ist in der Regel mit der Bekenntnisfähigkeit abgeschlossen. Deshalb bedarf es eines positiven Verhaltens des Betroffenen, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, abweichend von dem früheren Bekenntnis jetzt nur noch dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum anzugehören. Der Bewusstseinswandel muss einen ernsthaften Willen zum Abrücken von dem Gegenbekenntnis zum Ausdruck bringen und nach außen erkennbar sein. Diese Anforderungen sind in aller Regel nicht erfüllt, wenn die Hinwendung zum deutschen Volkstum erst in einem zeitlichen Zusammenhang mit einem Aufnahmeantrag erfolgt. In diesem Fall liegt darin lediglich der Wille, nach Deutschland auszuwandern, , vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2021 – 1 C 5.20 – juris, Rn 22 f.; OVG NRW, Urteil vom 11.06.2021 – 11 A 4703/19 – . Der Kläger hat seine ukrainische Nationalität bis zu seiner Ausreise nicht geändert. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er derartige Bemühungen unternommen hat. Zwar hat er bereits vor seiner Ausreise die Archivauszüge bezüglich seiner Großeltern beschafft, aus denen sich deren deutsche Volkszugehörigkeit im Zeitpunkt der Volkszählung im Jahr 1930 in der Tschechoslowakei ergab (vgl. die Auskunft des Nationalarchivs der Stadt Prag vom 30.09.2015). Darin liegt jedoch nicht eine offizielle Erklärung, selbst Deutscher, und nicht Ukrainer zu sein. Auch der Gerichtsbeschluss vom 26.09.2018, in dem festgestellt wurde, dass seine Großeltern mütterlicherseits und sein Mutter deutsche Volkszugehörige seien, betrifft nur diese Personen und hat nicht die Bedeutung einer Bekenntnisänderung zugunsten des Klägers. Darüberhinaus erfolgte dieser Beschluss erst nach der Aussiedlung des Klägers. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger sich vor seiner Ausreise dem deutschen Volkstum auf andere Weise zugewandt hat. Hierbei ist davon auszugehen, dass andere Verhaltensweisen, die als Bekenntnisersatz angesehen werden können, wie beispielsweise der Erwerb deutscher Sprachkenntnisse, wie das Bekenntnis selbst bis zur Aussiedlung erfolgen müssen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2022 – 11 A 1143/17 – . Das ist im Verfahren des Klägers nicht der Fall. Ein Sprachzertifikat der Stufe B1 hat der Kläger erst ca. zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise am 14.04.2018 in Deutschland erworben. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger bei seiner Einreise bereits tatsächliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 hatte oder über familiär vermittelte Deutschkenntnisse verfügte. Familiär vermittelte Deutschkenntnisse genügen als Ersatz für ein Bekenntnis nur dann, wenn sie zumindest für ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache ausreichen. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme des Gesetzes auf den bis zum 13.09.2013 geltenden früheren Wortlaut des § 6 Abs. 2 BVFG, wonach für die Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit erforderlich war, dass der Aufnahmebewerber ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache aufgrund familiärer Vermittlung führen konnte. Diese Art des Spracherwerbs sollte nach der Vorstellung des Gesetzgebers – neben der für die Jüngeren eingeführten Möglichkeit eines fremdsprachlichen Erlernens der deutschen Sprache – für die Angehörigen der älteren Generation bestehen bleiben, um die Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe zu beweisen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2022 – 11 A 1143/17 – unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 17/13937, S. 6. Es ist nicht belegt, dass der Kläger bei seiner Einreise familiär vermittelte Kenntnisse der deutschen Sprache hatte, die ihn befähigten, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Es ist bereits fraglich, ob die Sprachvermittlung in der Prägephase eine Intensität erreicht hat, die es dem Kläger ermöglicht hat, selbst in einfacher Weise eine Unterhaltung in deutscher Sprache zu führen. Zwar hat er in seinem Aufnahmeantrag angegeben, er habe schon als Kind Deutsch von seiner Mutter und den Großeltern gelernt. Von seiner Großmutter habe er die erste Spracherfahrung erhalten. Dies hat er bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung noch einmal wiederholt und angegeben, er sei als Kleinkind bei seinen Großeltern aufgewachsen. Hierbei konnte er sich in einer flüssigen Weise in deutscher Sprache verständigen, auch wenn er die Fragen des Gerichts nicht immer verstand. Es lässt sich jedoch nicht feststellen, dass diese Sprachkenntnisse im Wesentlichen auf familiärer Vermittlung beruhten und bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorlagen. Ein Sprachtest im Zeitpunkt der Einreise hat nicht stattgefunden, da der Kläger zunächst keinen Aufnahmeantrag, sondern einen Asylantrag gestellt hat. In dem Asylverfahren hat er sich ausweislich der Begründung des Ablehnungsbescheides vom 11.08.2017 noch als ukrainischen Staats- und Volkszugehörigen bezeichnet. Auch wusste er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits im Herbst 2016, dass es die Möglichkeit gab, einen Aufnahmeantrag zu stellen. Darauf war er durch die Stadt Nürnberg, bei der er die Ausstellung deutscher Reisepapiere beantragt hatte, hingewiesen worden. Warum er den Aufnahmeantrag nicht früher gestellt hat, konnte er nicht sagen und verwies insoweit auf den damaligen Rechtsanwalt. Dieser Ablauf lässt die Schlussfolgerung zu, dass er noch nicht die erforderlichen Sprachkenntnisse hatte, um einen Sprachtest beim Bundesverwaltungsamt zu bestehen. Dies wird bestätigt durch die Vorlage des Sprachzertifikats der Stufe B1 vom 14.04.2018. Danach hat er dieses Zertifikat mit der Note „befriedigend“ bestanden. Die Sprachkenntnisse der Stufe B1 entsprechen in etwa den Anforderungen eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache, also einer Unterhaltung über alltägliche Themen in einfacher Weise, vgl. OVG NRW, Urteile vom 09.05.2022 – 11 A 1143/17 und vom 27.11.2019 – 11 A 836/17 – juris, Rn. 108. Die Tatsache, dass er diese Fähigkeit erst zweieinhalb Jahre nach der Einreise mit einem mittleren Ergebnis unter Beweis stellen konnte, begründet die Annahme, dass er bei der Einreise im Oktober des Jahres 2015 eben noch kein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen konnte. Denn in der Zwischenzeit hatte er die Möglichkeit, die erforderlichen Fähigkeiten durch Sprachkurse und den täglichen Gebrauch der Sprache zu erwerben. Daraus folgt, dass zum einen die deutschen Sprachkenntnisse bei Einreise nicht dazu geeignet waren, ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise zu begründen. Zum anderen lagen – unabhängig vom Bekenntnis – auch die bei der Aussiedlung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nicht vor. Ob der Kläger seine Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen belegt hat, kann danach ebenso wie das Vorliegen einer besonderen Härte und des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ausreise und Antragstellung offen bleiben. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.