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Urteil

2 K 2392/22

VG Karlsruhe 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:0208.2K2392.22.00
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Leitsätze
1. Angesichts des Umstands, dass der Verordnungsgeber die Rasse des „Bullterriers“ gemäß Rassestandard des Fédération Cynologique Internationale (FCI) in § 1 Abs. 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) aufgenommen hat, kann mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung im Jahr 2000 sowie der Regelungsmethodik in § 1 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) nicht angenommen werden, der Verordnungsgeber hätte mit der Formulierung „Bullterrier“ zugleich auch den Miniatur Bullterrier erfassen wollen.(Rn.26) 2. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Hundes hat sich in Zweifelsfällen aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, mithin der Bestimmung nach dem Phänotyp anhand des hinreichend deutlichen Hervortretens von Merkmalen der hergebrachten Rassestandards der in Rede stehenden Hunderassen, der Betrachtung der Genealogie des Hundes oder die Rassenbestimmung eines Hundes anhand seines Genotyps mittels DNA-Analyse zu bedienen, wobei im Einzelfall auch eine oder mehrere der Methoden bereits ein mit Blick auf das Maß der Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) ein hinreichend genaues Ergebnis liefern können. Die Rassebestimmung anhand der einzelnen Methoden stellt dabei einen Vorgang wertender Gesamtbetrachtung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2020 - 1 S 1263/20 -, VBlBW 2021, 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, NWVBl 2019, 338).(Rn.28) 3. Je weniger die Widerristhöhe eines Hundes die Soll-Grenze von 39 cm überschreitet, umso eher kommt ein Überwiegen des Phänotyps des Miniatur Bullterriers noch in Betracht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, NWVBl 2019, 338).(Rn.32) 4. Ein vom „Internationalen Hunde Verband e. V.“ ausgestelltes Ahnentafel-Register vermag eine auf phänotypischer Grundlage gebildete Annahme einer Amtsveterinärin im Einzelfall nicht in Frage stellen, sofern ersteres für sich genommen nur bedingte Aussagekraft hinsichtlich der Rassezugehörigkeit eines Hundes hat.(Rn.36)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Angesichts des Umstands, dass der Verordnungsgeber die Rasse des „Bullterriers“ gemäß Rassestandard des Fédération Cynologique Internationale (FCI) in § 1 Abs. 2 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) aufgenommen hat, kann mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung im Jahr 2000 sowie der Regelungsmethodik in § 1 PolVOgH (juris: HuV BW 2000) nicht angenommen werden, der Verordnungsgeber hätte mit der Formulierung „Bullterrier“ zugleich auch den Miniatur Bullterrier erfassen wollen.(Rn.26) 2. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit eines Hundes hat sich in Zweifelsfällen aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten, mithin der Bestimmung nach dem Phänotyp anhand des hinreichend deutlichen Hervortretens von Merkmalen der hergebrachten Rassestandards der in Rede stehenden Hunderassen, der Betrachtung der Genealogie des Hundes oder die Rassenbestimmung eines Hundes anhand seines Genotyps mittels DNA-Analyse zu bedienen, wobei im Einzelfall auch eine oder mehrere der Methoden bereits ein mit Blick auf das Maß der Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) ein hinreichend genaues Ergebnis liefern können. Die Rassebestimmung anhand der einzelnen Methoden stellt dabei einen Vorgang wertender Gesamtbetrachtung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2020 - 1 S 1263/20 -, VBlBW 2021, 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, NWVBl 2019, 338).(Rn.28) 3. Je weniger die Widerristhöhe eines Hundes die Soll-Grenze von 39 cm überschreitet, umso eher kommt ein Überwiegen des Phänotyps des Miniatur Bullterriers noch in Betracht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, NWVBl 2019, 338).(Rn.32) 4. Ein vom „Internationalen Hunde Verband e. V.“ ausgestelltes Ahnentafel-Register vermag eine auf phänotypischer Grundlage gebildete Annahme einer Amtsveterinärin im Einzelfall nicht in Frage stellen, sofern ersteres für sich genommen nur bedingte Aussagekraft hinsichtlich der Rassezugehörigkeit eines Hundes hat.(Rn.36) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Die auf die Aufhebung der Hundesteuerfestsetzung über einen Betrag von 360 Euro hinaus gerichtete Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Hundesteuerbescheide der Beklagten vom 09.01.2020, 07.01.2021 sowie vom 07.01.2022 und der Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 sind, soweit sie einen Steuersatz von mehr als 360 Euro festsetzen, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Festsetzung der Hundesteuer sind § 9 Abs. 3 KAG i. V. m. den Vorschriften der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Pforzheim (im Folgenden: „Hundesteuersatzung“; „HStS“). Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 KAG erheben die Gemeinden eine Hundesteuer. Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, zu deren Erhebung die Gemeinden gesetzlich verpflichtet sind und die gerechtfertigt ist, weil das Halten eines Hundes mit einem Vermögensaufwand verbunden ist, der über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgeht (st. Rspr.; vgl. nur BVerwG, Urt. v. 15.10.2014 - 9 C 8.13 -, BVerwGE 150, 225 m. w. N.; Beschl. v. 25.04.2013 - 9 B 41.12 -, juris). Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage hat die Beklagte die Hundesteuersatzung in der Fassung vom 01.01.2017 erlassen, gegen deren Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestehen und von der Klägerin auch nicht erhoben werden. Die Regelung des erhöhten Steuersatzes für Hunde der Rasse Bullterrier in § 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Satz 2 Buchst. b) HStS ist mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. ausführlich zu einer wortgleichen Regelung VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 1619/08 -, juris m. w. N.). 2. Die Heranziehung der Klägerin zur Hundesteuer für einen gefährlichen Hund ist dem Grunde nach rechtmäßig erfolgt. Sie ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. a) Nach den Vorschriften der Hundesteuersatzung erhebt die Beklagte für jeden im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund – wie den von der Klägerin in den streitgegenständlichen Kalenderjahren 2020, 2021 und 2022 gehaltenen Hund „Morty“ – eine Hundesteuer (vgl. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 HStS). Gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. a) HStS beträgt die Steuer im Kalenderjahr für jeden Hund 120 Euro; nach § 5 Abs. 1 Buchst. b) HStS fällt für jeden zweiten sowie jeden weiteren Hund eine Steuer i. H. v. 240 Euro an. Abweichend hiervon regelt § 5 Abs. 1 Buchst. c) HStS für das Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 6 HStS einen Steuersatz von 600 Euro. Gefährliche Hunde im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten sind nach § 6 Satz 1 HStS solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Menschen oder Tieren besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Hierzu gehören gemäß § 6 Satz 2 HStS insbesondere Hunde, die bestimmten Rassen angehören, unter denen auch der Bullterrier aufgeführt wird (Buchst. b)). Ein Satzungsgeber, der „Kampfhunde“ wegen ihrer potenziellen Gefährlichkeit erhöht besteuern will, kann zu diesem Zweck Rasselisten aus einer der Gefahrenabwehr dienenden landesrechtlichen Regelung übernehmen, ohne eigene Erhebungen über die Gefährlichkeit der erfassten Hunderassen anstellen zu müssen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.07.2005 - 10 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 1619/08 -, juris). Die Aufzählung der einzelnen Hunderassen in § 6 Satz 2 HStS folgt ersichtlich formalen Rassebegriffen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -, VBlBW 2002, 292 für § 1 Abs. 2 PolVOgH). Soweit die Beklagte einzelne Hunderassen aufzählt, definiert sie diese nämlich nicht selbst, sondern orientiert sich an § 1 Abs. 2 und 3 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 (PolVOgH). Der Verordnungsgeber der Polizeiverordnung greift wiederum auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen, insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale (Standards) beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird. Dies unterscheidet die Regelung von denjenigen anderer Bundeländer, wie etwa Sachsen-Anhalt, die eine gesetzliche Definition bestimmter Merkmale der einzelnen als Kampfhunde normierten Hunderassen vorsehen (vgl. dort Anlage 6 zu § 4a LHundeG). Der Aufzählung der Hunderassen und -gruppen in § 1 Abs. 2 PolVOgH (respektive § 6 Satz 1 HStS), bei denen die Kampfhundeeigenschaft vermutet wird, liegt die Annahme des Verordnungsgebers zu Grunde, dass von diesen Rassen und Gruppen eine gesteigerte abstrakte Gefahr ausgeht, die bei Terriern insbesondere durch das frühere Zuchtziel als Kampfhunde für Hundekämpfe bedingt ist und sich vielfach in einer hohen Kampfkraft und Aggressivität äußert. Der Verordnungsgeber ist ferner davon ausgegangen, dass ein übersteigertes Aggressionsverhalten auch erblich bedingt sein und daher weitervererbt werden kann. Diese Annahmen des Verordnungsgebers sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2020 - 1 S 1263/20 -, VBlBW 2021, 72; Urt. v. 16.10.2001 - 1 S 2346/00 -, VBlBW 2002, 292; Urt. v. 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - NVwZ 1999, 101). Die gesetzliche Vermutung der Gefährlichkeit hat der Verordnungsgeber auf Grund des Umstands, dass die genetische Disposition auf Grund (früherer) Zuchtauslese nicht bei allen Individuen einer Rasse zwingend zu einer besonderen Gefährlichkeit führt, durch Möglichkeiten des Gegenbeweises in § 1 Abs. 2 PolVOgH ergänzt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2020 - 1 S 1263/20 -, VBlBW 2021, 72 m. w. N.). Die zum Teil aufgeworfene Frage, ob die in § 1 Abs. 2 und 3 PolVOgH vorgenommene implizite Verweisung auf nach ihrer Nomenklatur durch die Hundezuchtverbände beschriebene und definierte Rassen, dynamisch oder statisch ist (vgl. hierzu VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.12.2018 - 9 K 8673/18 -, juris; vgl. ebenso zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.02.2020 - 5 A 1631/18 -, juris; Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, NWVBl 2019, 338), mag im Ergebnis auf sich beruhen. Denn selbst, wenn man eine statische Verweisung annähme (so zum nordrhein-westfälischen Landeshundegesetz OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.02.2020 - 5 A 1631/18 -, juris; so wohl auch VG Karlsruhe, Beschl. v. 17.06.2020 - 6 K 1859/20 -, juris; anders VG Karlsruhe, Beschl. v. 11.12.2018 - 9 K 8673/18 -, juris), so wäre angesichts der historischen Entwicklung der Rassestandards der kynologischen Fach-verbände zum Miniatur Bullterrier und deren Verbreitung in Deutschland auch in diesem Fall anzunehmen, dass dieser dem Verordnungsgeber beim Erlass der Polizeiverordnung gefährliche Hunde im Jahr 2000 bewusst gewesen sein muss. Denn der Rassestandard des Miniatur Bullterrier der Fédération Cynologique Internationale (nachfolgend: FCI) ist jedenfalls seit dem Jahr 1998 – seinerzeit noch als Unterabschnitt des Rassestandards des „Bullterriers“ – mit den heutigen Rassemerkmalen in Deutschland veröffentlicht (vgl. hierzu VG Magdeburg, Urt. v. 02.04.2012 - 2 A 13/11 -, juris; VG Aachen, Urt. v. 27.1.2006 - 6 K 903/05 -, juris). Die Trennung der Rassestandards der beiden Hunderassen im Jahr 2011 sei nach den Angaben des FCI dem Umstand der wiederholten Verwechslungen zwischen den beiden Rassen geschuldet gewesen (vgl. zu diesem tatsächlichen Umstand VG Meinigen, Urt. v. 26.02.2013 - 2 K 361/12 Me -, juris). Ferner finden sich ausführliche Beschreibungen zur Rasse des Miniatur Bullterriers bereits aus dem Zeitraum vor Inkrafttreten der Polizeiverordnung gefährliche Hunde am 03.08.2000 (vgl. insofern Fleig, Miniature Bull Terrier – heute, 1998). Angesichts des Umstands, dass der Verordnungsgeber die Rasse des „Bullterriers“ gemäß Rassestandard des FCI in § 1 Abs. 2 PolVOgH aufgenommen hat, kann mit Blick auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung im Jahr 2000 sowie die Regelungsmethodik in § 1 PolVOgH nicht angenommen werden, der Verordnungsgeber hätte mit der Formulierung „Bullterrier“ zugleich auch den Miniatur Bullterrier erfassen wollen. Der Verweis auf die Rechtslage in Sachsen-Anhalt, wonach der Miniatur Bullterrier dem Bullterrier gleichgestellt ist (vgl. hierzu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.06.2021 - 3 L 107/19 -, juris), führt mit Blick auf die Rechtslage in Baden-Württemberg nicht zu einer anderen Bewertung. Denn der hiesige Verordnungsgeber hat – anders als der sachsen-anhaltinische Gesetzgeber – gerade keine gesetzliche Definition des Bullterriers oder des Miniatur Bullterriers durch Verweis oder bloße wortlautgetreue Wiedergabe eines bestimmten Rassestandards eines kynologischen Fachverbands (dort der FCI) eingeführt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 23.06.2021 - 3 L 107/19 -, juris zu der diesbezüglichen Entscheidung des dortigen Gesetzgebers). Der Verordnungsgeber in Baden-Württemberg hat vielmehr eine allgemeine Rassedefinition ohne nähere Angaben oder Eingrenzungen zugrunde gelegt. Auf Grund des Umstands, dass zum damaligen Zeitpunkt bereits von verschiedenen kynologischen Fachverbänden (in materieller Hinsicht auch bereits vom FCI) eine Unterscheidung der Rassen vorgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Verordnungsgeber der seinerzeit bereits ersichtlichen Unterschiedlichkeit der Rassen des Bullterriers und des Miniatur Bullterriers durchaus bewusst gewesen ist. An diesem Ergebnis vermag schließlich auch der Umstand nichts zu ändern, dass § 1 Abs. 2 PolVOgH neben „Rassen“ von „Gruppen“ von Hunden spricht. Nach der Nomenklatur des FCI zählen zwar beide Rassen zur Gruppe 3 „Terrier“ nach FCI-Nomenklatur. Dies führt angesichts des Umstands, dass eine Vielzahl weiterer Rassen außerhalb der Aufzählung in § 1 Abs. 2 PolVOgH dieser Gruppe zugehören, zu keiner nach dem Telos der Vorschrift gebotenen Gleichbehandlung von Miniatur Bullterrier und Bullterrier. Demnach hält sich der baden-württembergische Verordnungsgeber für die Zuordnung eines Hundes an die Rassestandards, die von der FCI vorgegeben werden. Diese ist die Weltorganisation der Kynologie (https://www.fci.be/de/Prasentation-unserer-Organisation-4.html, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Die FCI hat sowohl für den Bullterrier als auch für den Miniatur Bullterrier – wie erwähnt – Rassestandards veröffentlicht (https://www.fci.be/de/nomenclature/3-Terrier.html, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Wesentliches Unterscheidungskriterium der beiden Rassen ist die Größe, genauer gesagt die Widerristhöhe (https://www.fci.be/Medias/STD-ANA-de-.jpg, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Während für die Rasse der Bullterrier keine Größenangaben vermerkt sind (https://www.fci.be/Nomenclature/Standards/011g03-de.pdf, zuletzt abgerufen am 24.02.2023), soll bei einem Miniatur Bullterrier eine Widerristhöhe von 35,5 cm nicht überschritten werden (https://www.fci.be/Nomenclature/Standards/359g03-de.pdf, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Die im Übrigen wortgleichen Beschreibungen der Hunderassen unterscheidet sonst lediglich nach „höchstmöglicher Substanz“, die ein Bullterrier aufweisen müsse gegenüber des bei Miniatur Bullterriern vorhandenen Eindrucks von Substanz im Verhältnis zur Größe des Hundes. Für die Bestimmung der Rassezugehörigkeit, insbesondere von Hunden, die im Verdacht stehen, „Kreuzungshunde“ im Sinne des § 1 Abs. 2 PolVOgH zu sein, stehen mittlerweile in technisch-wissenschaftlicher Hinsicht verschiedene Methoden zur Verfügung (vgl. hierzu ausführlich VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2020 - 1 S 1263/20 -, VBlBW 2021, 72). In Betracht kommt hiernach nach den Vorgaben des § 1 PolVOgH zunächst die Bestimmung nach dem Phänotyp anhand des hinreichend deutlichen Hervortretens von Merkmalen der hergebrachten Rassestandards der in Rede stehenden Hunderassen. Ferner ist – angesichts des vom Verordnungsgeber gewählten, streng an der Nomenklatur der Hundezuchtverbände orientierten Rassebegriffs in § 1 PolVOgH – auch die Betrachtung der Genealogie des jeweiligen Hundes eine weitere Möglichkeit zur Rassebestimmung. Schließlich besteht, mit der zuvor genannten genealogischen Bestimmungsmethode im Ausgangspunkt verwandt, die Möglichkeit, die Rasse eines Hundes anhand seines Genotyps mittels DNA-Analyse zu bestimmen. Beide letztgenannten Methoden greifen den Genotyp des Hundes auf und leiten hieraus – mit dem gefahrenabwehrrechtlichen Regelungsgedanken des § 1 PolVOgH übereinstimmend – die rasse- und zuchtspezifische Gefährlichkeit des Hundes ab. Sie unterscheiden sich darin, dass die DNA-Analyse induktiv wirkt, während die genealogische Betrachtung deduktiv aus der Prämisse der Rasse-zugehörigkeit der Ahnen eines Hundes dessen eigene Rassezugehörigkeit (oder Kreuzungseigenschaft) logisch ableitet. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit hat sich in Zweifelsfällen sämtlicher dieser Möglichkeiten zu bedienen, wobei im Einzelfall auch eine oder mehrere der Methoden bereits ein mit Blick auf das Maß der Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) ein hinreichend genaues Ergebnis liefern können. Die Rassebestimmung anhand der einzelnen Methoden stellt dabei einen Vorgang wertender Gesamtbetrachtung dar (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.08.2020 - 1 S 1263/20 -, VBlBW 2021, 72; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, NWVBl 2019, 338). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Annahme der Beklagten, es handele sich beim Hund der Klägerin um einen Bullterrier, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Festsetzung des erhöhten Steuersatzes in Höhe von 600 Euro sind demnach mit Blick auf den Hund „Morty“ in den Jahren 2020, 2021 und 2022 erfüllt, weil es sich bei diesem nicht um einen Miniatur Bullterrier, sondern um einen Bullterrier handelt. aa) Die phänotypischen Merkmale des Hundes der Klägerin sprechen bei isolierter Betrachtung gegen dessen Zugehörigkeit zur Rasse Miniatur Bullterrier, sodass die Annahme jedenfalls eines Kreuzungshundes oder gar eines Bullterriers nahe liegt. Die Amtstierärztin der Beklagten hat in zwei Messdurchgängen des Hundes letztlich eine Widerristhöhe von 41,8 cm ermittelt. Liegt die Widerristhöhe oberhalb von 39 cm, ist angesichts der deutlichen Überschreitung der Soll-Größe des Rassestandards jedoch regelmäßig nicht mehr von einem Miniatur Bullterrier auszugehen. Nach den vorstehend genannten – kynologischen – Maßgaben ist eine Abgrenzung der Rasse der Bullterrier von der der Miniatur Bullterrier objektiv vor allem im Hinblick auf deren Größe möglich. Die Abgrenzung orientiert sich daran, in welchem Umfang die Widerristhöhe überschritten wird. Je weniger die Widerristhöhe über 39 cm liegt, umso eher kommt ein Überwiegen des Phänotyps des Miniatur Bullterriers noch in Betracht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.03.2019 - 5 A 1210/17 -, NWVBl 2019, 338). Im Umkehrschluss ist die Zugehörigkeit eines Hundes zu der Rasse des Bullterriers umso wahrscheinlicher, je größer die Überschreitung der Widerristhöhe von 39 cm ist. Eine solche deutliche Überschreitung liegt bei „Morty“ vor: Dieser weist augenscheinlich der Dokumentation der Amtstierärztin eine Widerristhöhe von 41,8 cm und damit eine Überschreitung der Soll-Widerristhöhe um knapp 18 % auf. Er überschreitet ferner die – nach den Zuchtordnungen der beiden wesentlichen Rassezuchtverbände in der Regel ein Zuchtverbot auslösende – Obergrenze von 39 cm Widerristhöhe um weitere 2,8 cm. Dies führt zu der widerleglichen Vermutung, dass es sich bei dem Hund „Morty“ um einen Bullterrier handelt. Diesen Feststellungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie hat lediglich pauschal in ihrer Klagebegründung wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, die von der Amtsveterinärin der Beklagten ermittelte Größenangabe der Veterinärin sei unzutreffend, da der Hund nur knapp 41 cm groß sei. In der mündlichen Verhandlung hat sie dann erstmals behauptet, die Veterinärin habe falsch gemessen und habe letztlich „nur“ 40,8 cm gemessen. Angesichts der wiederholten Messungen von zunächst 42 cm (händisch gemessen) und sodann von 41,8 cm mittels Körmaß vermag die bloße Behauptung der Klägerin, ihr Hund weise eine – letztlich nicht nachgewiesene – andere Widerristhöhe auf, das Messergebnis der Amtsveterinärin der Beklagten nicht substantiiert in Zweifel zu ziehen. Insbesondere zeigt die Klägerin nicht konkret auf, worin eine etwaige Fehlmessung begründet sein könnte oder welche konkrete Widerristhöhe ihr Hund nach ihren eigenen (oder durch sie veranlassten Messungen) aufweisen sollte. Die Klägerin ist der Bestimmung der Rassezugehörigkeit nach dem Phänotyp, insbesondere nach der Widerristhöhe, auch sonst nicht substantiiert entgegengetreten. Zwar bestehen, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, nach (nicht unumstrittener) Auffassung von Experten gewisse, die beiden hier in Rede stehenden Bullterrierrassen charakterisierende Unterscheidungsmerkmale der FCI nach der „Substanz“ und „Harmonie“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 17.02.2020 - 5 A 1631/18 -, juris; VG Minden, Urt. v. 31.08.2022 - 11 K 2052/20 -, juris; VG Aachen, Urt. v. 27.1.2006 - 6 K 903/05 -, juris). Insofern ist die Klägerin der Rassebestimmung jedoch ebenfalls nur pauschal und abstrakt entgegengetreten, indem sie lediglich schlagwortartig und im Übrigen pauschal behauptend einwendet, ihr Hund weise nicht die „höchstmögliche Substanz“ eines Bullterriers auf, was sich bereits aus seinem „lächerlichen Gewicht von knapp 18 kg“ ergebe. Abgesehen von dem Umstand, dass ein Gewicht von 18 kg nach den allgemein zugänglichen Informationen keineswegs zwingend für eine Zugehörigkeit zur Rasse eines Miniatur Bullterriers spricht, zeigt die Klägerin mit Blick auf die vorgeblich geringere „Substanz“ ihres Hundes keinerlei am Körperbau orientierte Umstände auf. Sie belässt es vielmehr letztlich bei der bloßen Behauptung, ihr Hund mit seiner – nicht weiter konkretisierten Erscheinung – weise eben keine „höchstmögliche Substanz“ auf. An dieser Pauschalität vermag auch die „Bestätigung“ der Tierärztin Dr. Sissi Jaggy vom 27.06.2022 nichts zu ändern. Diese dokumentiert lediglich das aktuelle Gewicht von „Morty“ – 17,8 kg – und gibt schlagwortartig an, dass es sich bei diesem laut Ahnentafel (dort eingesehen) um einen Miniatur Bullterrier handle, was von seiner Substanz her aus zu ihrer Einschätzung passe. Auch diese „Bestätigung“ bleibt völlig oberflächlich und damit ungeeignet, die Einordnung des Hundes „Morty“ als Bullterrier substantiiert in Frage zu stellen. bb) Die auf phänotypischer Grundlage gebildete Annahme erschüttert auch die genealogische Bewertung des Hundes der Klägerin nicht. Diese hat mit Schriftsatz vom 28.09.2022 ein Ahnentafel-Register ihres Hundes des „Internationalen Hunde Verbands e. V.“ (im Folgenden: IHV) vorgelegt. Dieses Ahnentafel-Register ist nicht geeignet, ihren Hund als reinrassigen Miniatur Bullterrier auszuweisen. Die Kammer hält das vom IHV ausgestellte Ahnentafel-Register auf Grund verschiedener Umstände für nicht ausreichend aussagekräftig und daher unbeachtlich. (1) Zum einen legt bereits der IHV als Aussteller der Ahnentafel – im Gegensatz zu anderen Rassezuchtverbänden des Miniatur Bullterriers – offensichtlich keinen gesteigerten Wert auf die Eigenschaft einer von ihm ausgestellten Ahnentafel als Abstammungsnachweis von Hunden der Rasse Miniatur Bullterrier. Denn er wirbt auf seiner Website mit der Wendung: „Bei uns zählt nicht das Papier, sondern das Tier!“ (https://www.hundeverband.info/, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Der IHV selbst stellt damit nicht die (inhaltliche) Richtigkeit der Papiere, die er für die Tiere ausstellt, in den Vordergrund. Mit dieser „Werbung“ macht der IHV vielmehr deutlich, dass er nicht die Herkunft eines Tieres, mithin seine Vorfahren und ob diese Rassehunde sind oder nicht, für beachtenswert hält, sondern alleine das Wohl des Tieres in den Vordergrund stellt. Das hiermit in erster Linie postulierte – und allgemein im Rahmen der Hundezucht unstreitig zu beachtende – Tierwohl ist für die Zuordnung eines Hundes zu einer Rasse indessen kein geeignetes Kriterium. Zudem zeigen die Zuchtbuchbestimmungen (nachfolgend ZBB) des IHV (https://www.hundeverband.info/index.php/zucht/zuchtbuchbestimmungen, zuletzt abgerufen am 24.02.2023), dass der IHV – anders als die Klägerin meint – nicht die Rassestandards der FCI einhalten möchte. In § 1 ZBB heißt es, dass der IHV die Zuchtzulassungsbestimmungen der einzelnen Rassen nach den Rassevorgaben der IDA International Dog Association e.V. und der ACW Alianz Canine Worldwide ausrichte. Die Bestimmungen der FCI lehnt er nach eigenem Bekunden deutlich ab (https://www.hundeverband.info/index.php/verband/ziele-und-gruendungsidee, zuletzt abgerufen am 24.02.2023): „Mit der Gründung wurde ein Verband geschaffen in dem sich ALLE ehrlichen Hundefreunde wohl fühlen können. In dem weder die Vereinszugehörigkeiten von Züchtern unserer Vierbeiner, weder die Ahnentafel, noch die Rassezugehörigkeit des Vierbeiners, oder gar der soziale Stand des Hundehalters eine Rolle spielen.“ … „Wir wollen die Zucht von gesunden Hunden fördern, die sich nicht nur den Richtlinien der FCI-Verbände unterwerfen.“. Ferner ist der IHV nicht im VDH mitgliedschaftlich organisiert (https://welpen.vdh.de/hunderassen/rasselexikon/vereine/liste-vereine/seite?tx_provider_vereinelist%5Bquery%5D=Internationaler+Hundeverband+e.+V.&cHash, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Der Kammer sind aus anderen Verfahren Zuchtordnungen verschiedener Hundevereine bekannt. Nach den Vorgaben (https://www.dcbt.de/formulare-ordnungen/, zuletzt abgerufen am 24.02.2023) des Deutschen Clubs für Bullterrier e. V. (im Folgenden: DCBT), der im Verband für das Deutsche Hundewesen (nachfolgend: VDH) als nationalem Hundezuchtdachverband mitgliedschaftlich organisiert ist, ist für die Ausstellung einer Ahnentafel bzw. der Vornahme eines Eintrags in das Zuchtbuch des Verbands notwendig, dass der Hund über drei Generationen hinweg von rassereinen Miniatur Bullterriern abstammt. (vgl. § 8 Nr. 1 DCBT-Zuchtordnung). Verbindlich sind das internationale Zuchtreglement der FCI und die Zucht-Ordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) für alle Mitglieder des DCBT e.V. (Präambel der DCBT-Zuchtordnung). § 3 Nr. 1 DCBT-Zuchtordnung sieht unter anderem vor, dass zur Zucht nur Hunde zugelassen werden, die durch eine Ahnentafel als rasserein nachgewiesen sind. Eine Zucht mit Hunden, die – ohne Abstammungsnachweis – lediglich anhand des Phänotyps beurteilt worden sind, ist ausgeschlossen (vgl. § 3 Nr. 2 DCBT-Zuchtordnung). Auch eine bloße Eintragung der Hunde in das Register zum Zuchtbuch des DCBT (vgl. § 8 Nr. 4 und 5 DCBT-Zuchtordnung) ist möglich – dabei erhält der Hund jedoch keine Zuchtbuchnummer, sondern eine Registernummer. Erst nach einer genealogischen Abfolge von drei Generationen mit Registereintragungen kann eine Übernahme in das Zuchtbuch erfolgen. Nach § 1 der Zuchtordnung der Gesellschaft der Bullterrier Freunde e. V. (nachfolgend: GBF) werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die durch eine von der FCI anerkannte Ahnentafel als rasserein nachgewiesen sind (https://www.gb-f.de/downloads.html, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Nach § 4 Unterpunkt 2 Nr. 1 GBF-Zuchtordnung sind wiederum zur Zuchtzulassungsprüfung nur Hunde zugelassen, die eine VDH-/FCI-Ahnentafel oder eine GBF-Registrier-Bescheinigung vorweisen können und nicht mit einem Zuchtverbot belegt sind. In der Gesamtschau ist daher anzunehmen, dass der IHV nicht zentral die Einhaltung der nach FCI geltenden Rassestandards verfolgt und diese zur Grundlage der Ausstellung von Abstammungsnachweisen hernimmt. Nach dem oben Gesagten ist die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse jedoch nach Vorstellung des Verordnungsgebers anhand der hergebrachten Rassestandards, insbesondere auch der FCI, festzustellen. Damit vermag eine Ahnentafel des IHV grundsätzlich nicht hinreichend eindeutig die genealogisch abzuleitende Rassezugehörigkeit eines Hundes zu bestätigen. (2) Ferner ist das Ahnentafel-Register selbst nur lückenhaft ausgefüllt und damit auch aus sich heraus nicht geeignet ist, eine genealogisch lückenlose Abstammung nachzuweisen. So sind zwar Angaben über die Eltern und die Großeltern des Hundes „Morty“ vorhanden. Es fehlen jedoch jegliche Angaben über die Eltern seiner Großmutter, mithin über ein Urgroßelternpaar als Teil der dritten Vorfahrengeneration. Für den Hund der Klägerin wäre daher nach den Vorgaben der beiden genannten Rassezuchtverbände die Ausstellung einer Ahnentafel ausgeschlossen. Sein Vater – „Ideal von der Gramme Aue“ – trägt die Zuchtbuchnummer „MHZV ...“. „MHZV“ steht für Mitteldeutscher Hundezucht Verband e.V. Die Zuchtordnung ist auf der Homepage nicht verfügbar (vgl. https://www.mitteldeutscher-hundezucht-verband.de/zuechter/zuchtbestimmungen, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Der Verband ist ebenfalls nicht im VDH mitgliedschaftlich organisiert (vgl. https://welpen.vdh.de/hunderassen/rasselexikon/vereine/liste-vereine/seite?tx_provider_vereinelist%5Bquery%5D=Mitteldeutscher+Hundezucht+Verband+e.V.&cHash=, zuletzt abgerufen am 24.02.2023). Welche Standards für die Zucht im MHZV gelten, ist demnach völlig unklar. Daher ist weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass es sich bei „Ideal von der Gramme Aue“ um einen rassenreinen Miniatur Bullterrier handelt. Die Mutter von „Morty“ – „Conquest of Paradise vom Hause Wilke“ (im Folgenden: „Wilke“) – hat eine Zuchtbuchnummer der GBF, „GBF G ...“. Wie oben beschrieben müsste die Hündin nach der Zuchtordnung der GBF durch eine von der FCI anerkannte Ahnentafel als rasserein nachgewiesen sein. Ihre Mutter wiederum – „Red Poison Paula“ – verfügt lediglich über eine Registereintragung beim GBF (in der Ahnentafel heißt es: „Reg.AT-GBF ...“). Da die Eltern von „Red Poison Paula“ offensichtlich unbekannt sind, ist die Vergabe einer Registereintragung und nicht einer Zuchtbuchnummer nachvollziehbar. Insofern verwundert es die Kammer, dass „Wilke“ eine Zuchtbuchnummer erhalten haben soll. Nach § 13 GBF-Zuchtordnung werden Hunde mit nicht vollständiger Ahnentafel (drei Generationen) nämlich ins Register eingetragen und erhalten Registerbescheinigungen. In der Konsequenz hätte also „Wilke“ ebenfalls eine Registernummer erhalten müssen. Erst ein Abkömmling 1. Generation vom Hund der Klägerin hätte nach den Zuchtregularien der GBF die Chance, eine Eintragung in das Zuchtbuch mit Zuchtbuchnummer zu erhalten. (3) In diesem Zusammenhang ist schließlich zu beachten, dass die Klägerin vorliegend ohnehin keine Ahnentafel, sondern ein Ahnentafel-Register vorgelegt hat. Nach § 7 ZBB sind die Ahnentafeln Abstammungsnachweise und beurkunden die Rasse und alle anderen Angaben der Welpen. Der Inhalt der Ahnentafel müsse mit den Eintragungen in das Zuchtbuch des IHV übereinstimmen. Nach 8 § ZBB müssen für die Eintragungen in das Zuchtbuch des IHV vom Züchter mindestens drei Generationen bei den Vorfahren mittels vom IHV anerkannten Ahnentafeln oder vollständigen Registerkarten nachgewiesen werden. Soweit dieser Nachweis der Vorfahren nicht erbracht werden könne, werde für den jeweiligen Wurf eine Registerkarte (Ahnennachweis) ausgestellt. Hunde mit einer Registerkarte könnten ab der vierten Generation wieder in das Zuchtbuch eingetragen werden. Demnach geht vorliegend selbst der IHV nicht davon aus, dass es sich bei „Morty“ um einen nachgewiesen reinrassigen Miniatur Bullterrier handelt. Vielmehr hat der IHV für „Morty“ offensichtlich auf Grund einer nicht in drei Generationen nachgewiesenen Ahnentafel lediglich ein Ahnentafel-Register und keine Ahnentafel ausgestellt. In der Konsequenz ist damit – auch nach den Regularien des IHV selbst – genealogisch gerade nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Hund um einen reinrassigen Miniatur Bullterrier handelt. c) Gegen die Höhe der veranlagten Steuer hat die Klägerin weder Einwände erhoben noch ist für die Kammer ersichtlich, dass ein Betrag von 600 Euro pro Jahr für einen Kampfhund unangemessen wäre (in diesem Sinne zu diesem Betrag auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 26.03.2009 - 2 S 1619/08 -, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). Beschluss vom 08.02.2023 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 1.080 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten erlassenen Hundesteuerbescheide für die Jahre 2020, 2021 und 2022. Die Klägerin ist Einwohnerin der Beklagten und Eigentümerin zweier Hunde. Sie hält einen Mischlingsrüden namens „...“ sowie seit dem 24.11.2018 den streitgegenständlichen Terrierrüden namens „...“, genannt „Morty“. Am 12.06.2019 untersuchte die Tierärztin der Beklagten den Hund „Morty“. Sie maß eine Widerristhöhe mit dem Meterstab von ca. 42 cm. Bei einer auf Wunsch der Klägerin am 14.08.2019 durchgeführten Nachmessung mit dem Körmaß wurde eine Widerristhöhe von 41,8 cm ermittelt. Die Tierärztin stufte den Hund in der Folge als Bullterrier ein. Mit Bescheid vom 09.01.2020 zog die Beklagte die Klägerin gemäß ihrer Satzung über die Erhebung der Hundesteuer im Gebiet der Stadt Pforzheim zur Hundesteuer für das Jahr 2020 heran. Sie erhob für den Hund „...“ eine sogenannte Ersthundesteuer in Höhe von 120 Euro. Zudem erhob sie eine Steuer i. H. v. 600 Euro für den Hund „Morty“ als sogenannten gefährlichen Hund. Gegen den Bescheid, der der Klägerin nach eigener Aussage am 20.01.2020 zuging, erhob sie mit Schreiben vom 18.02.2020 Widerspruch. Über diesen war zunächst nicht entschieden worden. Die Beklagte zog die Klägerin mit weiterem Bescheid vom 07.01.2021 zur Hundesteuer für das Jahr 2021 heran und veranlagte sie erneut mit einem Betrag i. H. v. insgesamt 720 Euro. Auch hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14.01.2021 Widerspruch. Die Beklagte zog die Klägerin mit Steuerbescheid vom 07.01.2022 zur Hundesteuer für das Jahr 2022 heran und forderte – erneut – eine Hundesteuer i. H. v. 720 Euro. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 19.01.2022 Widerspruch. Die Klägerin hatte jeweils zur Begründung vorgetragen, bei dem Hund „Morty“ handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um ein Bullterrier, sondern um einen Miniatur Bullterrier. Die Beklagte wies sämtliche Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 zurück und führte an, bei dem Bullterrierrüden „...", genannt „Morty", handle es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundesteuersatzung. Diese Erkenntnis habe man aus veröffentlichten Bildern aus Facebook sowie auf Grund der Begutachtung durch das Amt für öffentliche Ordnung (Veterinärdienst) vom 12.06.2019. Nach dieser phänotypischen Beurteilung sei der Rüde auf Grund einer gemessenen Größe von 42 cm nicht mehr als Miniatur Bullterrier, sondern als Bullterrier einzustufen. Die Klägerin hat am 18.07.2022 vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Bei „Morty“ handle es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um einen Miniatur Bullterrier. Es komme nicht alleine auf seine Höhe an. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen könne auch ein großer Miniatur Bullterrier eben ein Miniatur Bullterrier sein. Die rechtliche Einschätzung der Beklagten, dass ein Hund, der nach phänotypischer Betrachtung entweder der Rasse Bullterrier oder Miniatur Bullterrier angehören könne, bei einer Überschreitung der „Soll-Größe“ von 35,5 cm stets ein Bullterrier sei, gehe fehl. Eine Überschreitung der Widerristhöhe von 35,5 cm führe nicht zwingend zum Ausschluss von der Rasse des Miniatur Bullterriers. Selbst mit Miniatur Bullterriern, die eine Widerristhöhe von mehr als 39 cm aufwiesen, dürfe nach den Vorgaben der Zuchtverbände unter Ausnahmevoraussetzungen gezüchtet werden. Auch die Vermutung, bei Hunden mit einer Widerristhöhe von über 39 cm handle es sich ebenfalls nicht mehr um einen Miniatur Bullterrier, sei widerleglich, etwa durch den Nachweis der Abstammung. Ferner weise ihr Hund nicht die höchstmögliche Substanz wie ein Bullterrier auf, zumal er nur ein Körpergewicht von knapp 18 kg aufweise, das bei weitem nicht an dasjenige eines Bullterriers heranreiche. Die Klägerin beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 09.01.2020, 07.01.2021 sowie vom 07.01.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.06.2022 aufzuheben, soweit dort jeweils Hundesteuerbeträge von mehr als 360 Euro jährlich festgesetzt werden sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich insbesondere auf die angefochtenen Bescheide. Bei dem streitgegenständlichen Hund handle es sich um einen Bullterrier und nicht um einen Miniatur Bullterrier. Mit einer Widerristhöhe von fast 42 cm sei der Hund „Morty“ phänotypisch eindeutig ein Bullterrier. Soweit die Klägerin sich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen beziehe, übersehen sie, dass dieses bei einer Abweichung von mehr als 10 % von den Zuchtstandards (35,5 cm Widerristhöhe) ebenfalls nicht mehr selbstverständlich davon ausgehe, es handle sich um einen Miniatur Bullterrier. Dem Gericht liegt die Hundesteuerakte der Beklagten sowie die Akten eines Eilverfahrens 2 K 7151/19 (einstweiliger Rechtsschutz bzgl. einer Untersagungsverfügung (Hundehaltung), welches durch einen Vergleich beendet wurde) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf und auf die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.