Leitsatz: Ein deutliches Hervortreten des Phänotyps kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird. Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs-verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die erhöhte Besteuerung des von ihr gehaltenen Hundes „L. “, welcher bei der Beklagten als Hund der Rasse American Staffordshire Terrier Mix angemeldet wurde. Mit Bescheid vom 7. Januar 2019 zog die Beklagte die Klägerin für das Erhebungsjahr 2019 zur Hundesteuer für den von ihr gehaltenen Hund, angemeldet als American Staffordshire Terrier Mix, in Höhe von 560,00 € sowie einen weiteren Hund in Höhe von 85,20 € (insgesamt 645,20 €) heran. Grundlage für diese Heranziehung war die Hundesteuersatzung der Gemeinde T. vom 18. Dezember 1997 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2018 (HStS), die zum 1. Januar 2019 in Kraft getreten war. Nach § 1 Abs. 1 HStS ist Gegenstand der Steuer das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist gemäß § 1 Abs. 2 HStS der Hundehalter. Die Steuer beträgt gemäß § 2 Abs. 1 HStS jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam a) nur ein Hund gehalten wird 73,20 €, wenn b) zwei Hunde gehalten werden 85,20 €/je Hund und wenn c) drei oder mehrere Hunde gehalten werden 97,20 €/je Hund. Nach § 2 Abs. 1 Buchst. d) HStS beträgt die Steuer jährlich 560,00 €, wenn ein gefährlicher Hund gehalten wird, und wenn e) zwei oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, 640,00 €/je Hund. Zur Definition eines gefährlichen Hundes führt § 2 Abs. 2 HStS wie folgt aus: Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d) und e) sind solche Hunde, a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt; b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben; c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben; d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen. e) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen […] 2. American Staffordshire Terrier […] sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. […]. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. e) Sätze 3 und 4 HStS sind Kreuzungen Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rasse deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nicht vorliegt (§ 3 Abs. 2 des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetzes NRW - LHundG NRW -)). Gegen den Bescheid vom 7. Januar 2019 legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2019, der Beklagten zugegangen am 15. Januar 2019, Widerspruch ein, „soweit Hundesteuern festgesetzt wurden, welche über die Steuern für die Haltung von zwei normalen Hunden hinausgehen“. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18. Juni 2019 zurück und begründete dies damit, dass es sich bei dem von der Klägerin gehaltenen American Staffordshire Terrier um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundesteuersatzung handele. Für die Definition eines gefährlichen Hundes sei auf die Regelungen im Landeshundegesetz zurückgreifen. Die erhöhte Hundesteuer habe keine erdrosselnde Wirkung und bei der erhöhten Hundesteuer fänden ebenfalls ordnungsrechtliche Gesichtspunkte Berücksichtigung, wonach der Bestand an gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet keinen Überhang bekommen solle. Nachdem die Klägerin den Hund, für welchen bisher der einfache Steuersatz von 85,20 € erhoben worden war, zum 1. Januar 2019 abgemeldet hatte, richtete die Beklagte ein weiteres als Hundesteuerbescheid bezeichnetes Schreiben vom 19. Juni 2019 an die Klägerin, in welchem die Hundesteuer für das Veranlagungsjahr 2019 auf 560,00 € festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juli 2019 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2019 mit identischer Begründung wie bereits im Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2019 zurückwies. Die Klägerin hat am 19. Juli 2019 gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019 Klage erhoben und diese mit Schreiben vom 11. August 2019, Eingang bei Gericht am selben Tag, auch gegen den Bescheid vom 19. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2019 gerichtet. Zur Begründung ihrer Klage hat sie ausgeführt, dass den Bundesgesetzgeber wie auch den Landesgesetz- und Verordnungsgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beobachtungspflicht dahingehend treffe, insbesondere das Beißverhalten der als gefährlich eingestuften Hunde zu überprüfen, zu bewerten und seine Regelungen gegebenenfalls den neuen Erkenntnissen anzupassen. Dieser Pflicht sei der nordrhein-westfälische Gesetzgeber im Hinblick auf § 3 LHundG NRW nicht nachgekommen. Die geführten Beißstatistiken seien wissenschaftlich nicht aussagekräftig. Dies gelte ebenso für die vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen geführte Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2018 und 2019 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 20. Oktober 2020. Diese sei zum einen schon deshalb unbrauchbar, da ihrer Anfertigung eine Bereinigung vorausgegangen sei und zum anderen könne nicht ausgeschlossen werden, dass dort registrierte Beißvorfälle auf unzutreffenden Zuordnungen der Hunde zur Rasse des American Staffordshire Terriers bzw. Pitbull Terriers beruhten. Einen sachlichen Grund für die Einordnung bestimmter Hunderassen als gefährlich finde sich auch in den wissenschaftlichen Arbeiten der letzten 15 Jahre nicht. Daher sei auch der nordrhein-westfälische Gesetzgeber gehalten, ebenso wie die Landesgesetzgeber der Bundesländer Thüringen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein, vom Führen entsprechender Rasselisten Abstand zu nehmen. Angesichts der dargelegten Mängel der im Landeshundegesetz getroffenen prognostischen Einschätzung könne die Beklagte auch nicht auf die in § 3 Abs. 2 LHundG NRW getroffene Einschätzung zurückgreifen, bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier bzw. Pitbull Terrier handele es sich um gefährliche Hunde. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019 sowie den Bescheid vom 19. Juni 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2019 aufzuheben, soweit die dort festgesetzte Hundesteuer einen Betrag von 73,20 Euro übersteigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihren Bescheid verteidigt und hierzu ausgeführt, sie habe sich bei der Auflistung der ihrer Auffassung nach gefährlichen Hunderassen an § 3 Abs. 2 LHundG NRW orientiert, da bei den dort genannten Rassen keine Zweifel bestünden, dass diese Hunde ein erhöhtes Gefährdungspotential aufwiesen. Sie sei als örtlicher Satzungsgeber nicht verpflichtet, die § 3 LHundG NRW zugrundeliegenden Erkenntnisse und Tatsachen selbst neu zu erheben und auf ihre sachliche Richtigkeit zu überprüfen, sofern es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass sie offensichtlich falsch seien. Im Übrigen hat sie darauf verwiesen, dass das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen für jedes Jahr eine Beißstatistik, sowohl auf gelistete Rassen bezogen als auch darüber hinaus, herausgebe. Soweit die Klägerin nunmehr Zuordnungsschwierigkeiten im Hinblick auf die Rassen American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier geltend mache, könne dies zum einen schon nicht nachvollzogen werden. Zum anderen werde verkannt, dass auch in diesem Falle unterschiedslos dieselben Rechtsfolgen gelten würden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Januar 2021 abgewiesen. Die Beklagte habe die Hundesteuer, soweit sie streitgegenständlich sei, für das Veranlagungsjahr 2019 in rechtmäßiger Weise festgesetzt. Der erhöhte Steuersatz sei anzuwenden, weil es sich bei dem von der Klägerin gehaltenen Hund um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e) Nr. 2 HStS handele. Die Hundesteuersatzung der Beklagten sei formell und materiell rechtmäßig. Die American Staffordshire Terrier dürften steuerrechtlich als unerwünschte Hunde zu Lenkungszwecken mit einer erhöhten Steuer belegt werden. Dass sie ein auffälliges Verhalten zeigten, ergebe sich aus der vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen geführten Auswertung der Berichte über die Statistik der in den Jahren 2018 und 2019 in Nordrhein-Westfalen behördlich erfassten Hunde vom 20. Oktober 2020. Die Einwände der Klägerin gegen die Stichhaltigkeit dieser Auswertung griffen nicht durch, da der Forderung nach einem Vergleich der Zahl an schadensrelevanten Vorfällen mit dem jeweiligen Bestand der betreffenden Hunde Rechnung getragen werde. Ebenso wenig könnte die Klägerin mit dem Einwand durchdringen, die Auswertung sei wegen der vorangegangenen Bereinigung unbrauchbar, da keine Anhaltspunkte dafür vorlägen oder vorgetragen seien, dass die der Auswertung zugrundeliegenden Daten nunmehr unrichtig seien. Die Auffassung der Klägerin, dass die Auswertung aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den Rassen American Staffordshire Terrier und Pittbull Terrier voneinander unbrauchbar sei, teile das Gericht schon deshalb nicht, weil eine solche mangelnde Unterscheidung für das in Rede stehende Verfahren nur dann von Belang sei, wenn sie dazu führen würde, dass eine der betroffenen Rassen nicht als gefährlich im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten einzuordnen wäre, was gerade nicht der Fall sei. Die Klägerin hat gegen das ihr am 20. Januar 2021 zugestellte Urteil am 20. Februar 2021 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und ihren Antrag am 20. März 2021 begründet. Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 19. Januar 2022 zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, sie sei Halterin eines als American Staffordshire Terrier Mischlingsrüden angemeldeten Hundes, welcher 59 cm groß und 37 kg schwer sei. Die Einstufung nach dem Landeshundegesetz sei für sie bei der Anschaffung nicht entscheidend gewesen, da sie ohnehin einer Haltungserlaubnis bedurft hätte. Bei dem Hund handele es sich jedoch nicht um einen American Staffordshire Terrier oder um eine Kreuzung mit dieser Rasse im Sinne der Hundesteuersatzung der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichts solle das genetische Potenzial maßgebend sein, welches bei Hinzutreten weiterer Umstände die in der Satzung aufgelisteten Hunde zu einer Gefahr werden ließe. Es sei daher logisch, dass sich die so begründete Gefährlichkeit bei wiederholten Kreuzungen mit anderen Hunden aufgrund der Abnahme dieses genetischen Potenzials verflüchtigen könne. Anhaltspunkt für eine maßgebliche Veränderung könne nach der Anknüpfung des Landeshundegesetzes an den jeweiligen Phänotyp allein das äußere Erscheinungsbild sein. Dabei sei ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps erforderlich, sodass es nicht ausreichend sei, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeige, selbst wenn diese deutlich hervorträten. Zur Ermöglichung einer Erkennbarkeit und praktikablen Handhabung sei daher zu fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt werde und Abweichung lediglich Randbereiche beträfen (Fellfarbe, Ohrenform, Schwanzform etc.). Demgegenüber müssten die das Erscheinungsbild regelmäßig besonders prägenden Merkmale vorliegen. Vor allem die Größe sei ein wesentliches Charakteristikum einer Hunderasse, sodass Größenangaben nicht beliebig außer Acht gelassen werden könnten. In der Rechtsprechung werde daher davon ausgegangen, dass eine Größenabweichung von 10 % in Fällen, in denen der Rassestandard eine nicht zwingende Größenangaben enthalte, wegen der natürlich auftretenden Varianz regelmäßig als unerheblich zu betrachten sei. Der F.C.I.-Rassestandard sehe für Rüden der Rasse American Staffordshire Terrier eine Größe von 46 – 48 cm vor. Ihr Rüde sei jedoch 59 cm groß und weiche daher um mehr als 20 % von der Größe des Rassestandards ab. Im Übrigen läge ein mit der Größe des Standards korrespondierendes Gewicht bei ca. 25 kg. Ihr Rüde wiege jedoch – ohne adipös zu sein – 37 kg und sprenge damit den Rahmen dieser Rasse derart massiv, dass eine Zuordnung zu dieser Rasse ausscheide. Der Hund habe zudem auch deutlich zu viel Belefzung und Ansätze einer Wamme. Im Rahmen der amtstierärztlichen Untersuchung sei der Hund mittels eines Messtocks auf ca. 54 cm gemessen worden, wobei eine vernünftige Messung grundsätzlich unter Verwendung eines Körmaßes erfolge. Selbst bei Zugrundelegung dieser Messung liege die ermittelte Widerristhöhe jedoch 12,5 % über dem F.C.I.-Rassestandard. Dies gelte umso mehr für das Gewicht des Rüden. Nach dem genannten Standard sollten Größe und Gewicht zueinander in richtiger Proportion stehen. Nach dem „Kynos Atlas Hunderassen der Welt“ von Wilcox/Walkowicz betrage das passende Gewicht für Hunde bei einer Größe von 43 – 48 cm 18 – 23 kg. Selbst unter Berücksichtigung eines Zuschlags aufgrund der Größenüberschreitung von 12,5 % ergäbe sich ein Höchstgewicht von knapp 26 kg, welches harmonisch zu einer Größe von 54 cm passe. Der Hund habe jedoch 39,5 kg gewogen, ohne adipös zu sein. So ergäbe sich eine Überschreitung des Höchstgewichts von 42 % bzw. 72 % je nachdem, ob ein Zuschlag berücksichtigt werde. Die Amtsveterinärin habe das jedes Verhältnis sprengende Gewicht jedoch außer Acht gelassen. Die Ausführungen zur Adipositas überzeugten nicht, der Hunde habe immer zwischen 36 und 38 kg gewogen, ohne adipös zu sein. Zudem habe die Amtsveterinärin die ausgeprägte Belefzung sowie den Ansatz einer Wamme nicht erkannt bzw. nicht erwähnt. Nicht zuletzt müsse laut Rassestandard der Nasenschwamm ausschließlich schwarz und nicht weiß eingerahmt sein. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. Januar 2021 abzuändern und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 7. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019 und der Fassung des Hundesteuerbescheids der Beklagten vom 19. Juni 2019 aufzuheben, soweit die dort festgesetzte Hundesteuer einen Betrag von 73,20 € übersteigt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Beschluss vom 29. März 2022 Beweis erhoben durch die Einholung eines Gutachtens der Amtsveterinärin des Kreises X. , Dr. T1. , zu der Frage, ob bei dem von der Klägerin gehaltenen Hund der Phänotyp einer Rasse des § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW deutlich hervortritt. Diese hat die Sachverständige mit Stellungnahmen vom 7. April 2022 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 beantwortet. Der Hund der Klägerin ist zwischenzeitlich verstorben. Die steuerrechtliche Abmeldung erfolgte mit Bescheid vom 10. Juni 2022. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu der Frage der Rassezugehörigkeit des Hundes „L. “ Beweis erhoben durch Vernehmung der geladenen Sachverständigen Frau Dr. T1. . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2019 in Gestaltung des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2019 und der Fassung des Hundesteuerbescheids der Beklagten vom 19. Juni 2019 über die Festsetzung von Hundesteuer in Höhe von 560,00 € ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klägerin ist als Halterin gemäß § 1 Abs. 2 HStS steuerpflichtig. Der Steuersatz für die Haltung eines gefährlichen Hundes beträgt nach § 2 Abs. 1 Buchst. d) HStS 560,00 €. Bei dem Rüden handelte es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 2 Abs. 2 Buchst. e) HStS. Nach § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 1 HStS sind gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift insbesondere Hunde der Rassen (…) American Staffordshire Terrier (Nr. 2) sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Kreuzungen sind gemäß § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 3 HStS Hunde, bei denen der Phänotyp einer dort genannten Rasse deutlich hervortritt. Aus dem eingeholten Gutachten der Amtsveterinärin des Kreises X. , Frau Dr. T1. , vom 7. April 2022 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 ergibt sich zweifelfrei, dass der Phänotyp einer der in der Hundesteuersatzung der Beklagten aufgeführten Hunderassen, nämlich eines American Staffordshire Terriers, deutlich hervortrat. Dies hat die Vernehmung der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung auch noch einmal bestätigt. Ein deutliches Hervortreten in diesem Sinne kann (nur) dann angenommen werden, wenn ein Hund nach seiner äußeren Erscheinung trotz der erkennbaren Einkreuzung anderer Rassen in markanter und signifikanter Weise die Merkmale einer der in der Vorschrift genannten Rassen zeigt. Die Frage, wann bei einem Hund ein so verstandenes Hervortreten gegeben ist, ist einer rein schematischen Beantwortung nicht zugänglich. Maßgeblich ist vielmehr eine wertende Betrachtung im Einzelfall, die in den Blick nimmt, ob ungeachtet des nicht zu leugnenden Einflusses auch anderer Rassen bestimmte, die in Rede stehende Rasse besonders charakterisierende Merkmale deutlich ausgeprägt sichtbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris Rn. 28. Welche Merkmale besonders charakteristisch sind und welche äußeren Merkmale die in der Hundesteuersatzung explizit genannten Rassen grundsätzlich aufweisen, definiert die Hundesteuersatzung der Beklagten nicht selbst, sondern greift – wie auch das nordrhein-westfälische Landeshundegesetz – auf allgemein anerkannte Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände zurück, in denen eine Rasse anhand phänotypischer, durch Vererbung übertragbarer Merkmale beschrieben und so eine Zuordnung eines einzelnen Hundes zu dieser Rasse ermöglicht wird (sog. Standards). Vgl. zum Landeshundegesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris Rn. 60 und Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 3227/17 -, juris Rn. 26 m. w. N. Bei dieser Verweisung auf die durch private Verbände verantworteten Rassedefinitionen handelt es sich nicht um eine dynamische Verweisung, sondern die Hundesteuersatzung der Beklagten nimmt grundsätzlich auf die bei ihrem Inkrafttreten bestehenden Standards Bezug. Anderenfalls wäre die Definition von neuen Rassen bzw. die Veränderung von Rassestandards durch private Interessenverbände maßgeblich dafür, welche Hunde dem erhöhten oder dem regulären Hundesteuersatz unterfielen. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Norm und dem von der Beklagten zulässigerweise verfolgten Lenkungszweck, das ordnungsrechtliche Haltungsregime steuerrechtlich zu flankieren und die Haltung potenziell gefährlicher Hunderassen im Gemeindegebiet durch eine höhere Besteuerung unattraktiv zu gestalten, nicht vereinbar. Vgl. zum Landeshundegesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2019 - 5 A 1210/17 -, juris Rn. 62 - 64 und Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 3227/17 -, juris Rn. 28 m. w. N. Angesichts des Schutzzwecks ist bei der Bewertung des deutlichen Hervortretens des Phänotyps zunächst an solche im Rassestandard aufgeführten äußeren Merkmale des jeweiligen Hundes zu denken, die konstitutionsbedingt zu der Gefährlichkeitsvermutung beitragen. Dies wird regelmäßig bei der die Kopfform mitprägenden Ausbildung von Kiefer und Gebiss, bei Hals und Brust, der Bemuskelung dieser Körperpartien, der Bemuskelung des Körpers im Ganzen sowie hiermit zusammenhängend bei Größe und Gewicht des Hundes sowie deren Verhältnis zueinander der Fall sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 -5 A 1033/18 -, juris Rn. 32. Dieser Gedanke des Schutzzwecks ist vom Landeshundegesetz unschwer auch in den Bereich des Hundesteuerrechts übertragbar. Der im Rahmen der Aufwandssteuer zulässigerweise verfolgbare Lenkungszweck, die Haltung potenziell gefährlicher Hunderassen im Gemeindegebiet durch eine höhere Besteuerung unattraktiv zu gestalten und damit zu lenken, knüpft wie das Landeshundegesetz an die Vermutung des Gesetzgebers an, dass die besondere Gefährlichkeit von Hunden der gelisteten Rassen auch aus angeborenen – d.h. genetisch bedingten – Verhaltensbereitschaften, insbesondere einer erhöhten Aggressionsbereitschaft, resultiert. Dies zeigt sich aufgrund des Umstandes, dass der Satzungs- bzw. Gesetzgeber nicht allein auf äußere Eigenschaften der in den Rasselisten enthaltenen Hunderassen zur Begründung seiner Gefährlichkeitsvermutung abgestellt hat, denn bei den in § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 1 HStS wie auch den in § 3 LHundG NRW aufgezählten Hunderassen handelt es sich weder um die größten noch die kräftigsten Hunderassen. Vgl. zum Landeshundegesetz NRW: OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 -5 A 1033/18 -, juris Rn. 34; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 12 B 11/20 -, juris Rn. 15. Knüpft damit die Gefährlichkeitsvermutung an das genetische Potenzial an, welches unter Hinzutreten weiterer Umstände eine Gefährlichkeit des Hundes begründet, ist es naheliegend, dass sich die Gefährlichkeit bei fortschreitender Kreuzung mit anderen Rassen infolge der Abnahme des genetischen Potenzials verringern dürfte. Anhaltspunkt für die Veränderung des genetischen Potenzials ist nach § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 3 HStS das äußere Erscheinungsbild des Kreuzungshundes und damit verbunden die Frage, ob der Phänotyp einer von der Satzung als gefährlich eingestuften Hunderasse bei dem in Rede stehenden Kreuzungshund deutlich hervortritt. Angesichts dessen ist ein enges Verständnis des Hervortretens des Phänotyps einer der gelisteten Rassen erforderlich. Nicht ausreichend kann es daher sein, dass ein Hund lediglich einige Merkmale der in Rede stehenden gefährlichen Hunderasse zeigt, selbst wenn diese als einzelne Merkmale deutlich hervortreten. Vielmehr muss man, auch um sowohl Behörden als auch Haltern eines Hundes die Erkennbarkeit und praktikable Handhabung zu ermöglichen, fordern, dass der Standard der in Rede stehenden Rasse im Wesentlichen erfüllt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris Rn. 44. Die das Erscheinungsbild einer Rasse regelmäßig besonders charakterisierenden Merkmale – wie insbesondere Kopfform, Größe und Gewicht und deren Verhältnis zueinander sowie generell die Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander – müssen im Wesentlichen vorliegen. Zudem wird man fordern müssen, dass gerade auch die oben genannten, die Gefährlichkeitseinstufung in körperlicher Hinsicht rechtfertigenden körperlichen Merkmale im Wesentlichen gegeben sind. Gemessen an diesen Maßstäben stellte sich der Hund der Klägerin als eine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst. e) Satz 3 HStS mit einem Hund der Rasse American Staffordshire Terrier dar. Aus dem Gutachten der Amtsveterinärin des Kreises X. vom 7. April 2022 ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats, dass bei dem Hund der Klägerin der Phänotyp des American Staffordshire Terrier deutlich hervortrat. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten überzeugend aus, der Hund weise aufgrund des Körperbaus und des Kopfes, sowie deren ausgewogenen Verhältnisse zueinander, eindeutige Merkmale eines American Staffordshire Terriers gemäß F.C.I. Standard Nr. 286 auf. Auch wenn die Augenform geringgradig runder und der Schwanzansatz etwas schmaler wie bei dem Standard ausfalle, trete der Phänotyp des American Staffordshire Terriers aufgrund der Proportionen der verschiedenen Körperteile zueinander deutlich hervor. Auch die geringe Abweichung der Widerristhöhe des Hundes von 5-10 %, die über dem idealen Gewicht eines Standards liege, lasse keine Zuordnung zu einer anderen Rasse zu. In Anbetracht der Einwände der Klägerin und ihres Prozessbevollmächtigten präzisierte die Sachverständige ihre Ausführungen in der „Endgültigen Beurteilung“ der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 dahingehend, dass der Hund der Klägerin aufgrund des solide gebauten kräftig muskulösen Körperbaus und des breiten Kopfes, seiner massigen und sehr ausgeprägten Kaumuskulatur, seines muskulösen Halses, mit seinem kräftigen Scherengebiss, sowie deren ausgewogenen Verhältnisse zueinander, eindeutige Merkmale eines American Staffordshire Terriers aufweise. Auch die Abweichung der Maße Widerristhöhe und Gewicht des Hundes von einem Idealstandard betone die biologische, hier insbesondere krankheitsbedingte, Variationsbreite. Dennoch werde der Phänotyp des American Staffordshire Terriers dadurch nicht verändert. Im Rahmen der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens hat die Sachverständige die Ausführungen nochmals bekräftig, wobei aus der Formulierung, der Hund habe durch Alter und Gesundheitszustand eine Veränderung des Phänotyps erfahren, unter Berücksichtigung ihrer weiteren Erläuterungen nicht dahingehend verstanden werden kann, dass sie an dem Ergebnis ihres Gutachtens, dass der Phänotyp des American Staffordshire Terriers deutlich hervortrete, nicht festhalte. Aus dieser Formulierung ergibt sich für den Senat in Anbetracht der Erläuterung dahingehend, dass die Veränderung im Bereich des Abdomen erkennbar sei, wobei die Fettschicht viel stärker ausgeprägt sei, als es nach dem Rassestandard sein solle, auch kein die Plausibilität des Gutachtens in Frage stellender Widerspruch. Die von der Klägerin gegen das Gutachten und die ergänzende Stellungnahme erhobenen Einwände vermögen die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen nicht in Frage zu stellen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Phänotyp des American Staffordshire Terriers entgegen den Ausführungen der Sachverständigen nicht deutlich hervorgetreten wäre und der Rassestandard nicht im Wesentlichen erfüllt worden sei. Etwaige Bedenken ergeben sich auch nicht im Hinblick auf die Größe des Hundes unter Berücksichtigung des Rassestandards. Der Hund der Klägerin war zur vollen Überzeugung des Senats zumindest nicht größer als 55 cm. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat auf der Grundlage der Angaben der Sachverständigen im Rahmen ihres Gutachtens vom 7. April 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 sowie der Ausführungen in der mündlichen Verhandlung. Demnach wurde der Hund bei der Begutachtung durch die Sachverständige mittels eines Körmaßes, umgangssprachlich von dieser auch als Messstock bezeichnet, im Beisein der Klägerin auf eine Größe von ca. 54 cm gemessen. Da sich der Hund sehr ängstlich gegenüber dem Messstock gezeigt habe, sei eine Hilfslinie in Höhe der Widerristhöhe genommen worden und diese mittels des Messstocks eingemessen worden. Hierzu führte die Sachverständige im Rahmen ihrer mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens auf Befragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus, dass der Hund aufgrund dieser Schwierigkeiten bei der Messung auch einen Zentimeter größer oder auch einen Zentimeter kleiner gewesen sein könne. Der Senat ist daher davon überzeugt, dass der Hund der Klägerin maximal 55 cm groß war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem schriftsätzlichen Vortrag der Klägerin, der Hund sei 59 cm groß gewesen, da sich dies als eine pauschale, nicht näher begründete Behauptung darstellt. Auch der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wonach der Hund bei der Anmeldung im Alter von 8 Monate 55 cm groß und 32 kg schwer gewesen sei, zieht diese Annahme nicht in Zweifel. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Hund zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgewachsen war. Selbst wenn der Hund noch nicht ausgewachsen gewesen sein sollte, spricht dies nicht durchgreifend gegen die Richtigkeit des Messergebnisses der Sachverständigen, da nicht ersichtlich ist, wie die bei der Anmeldung angegebene Größe von 55 cm ermittelt worden ist. Die sich aus einer maximalen Größe des Hundes der Klägerin von 55 cm ergebende Überschreitung der im Rassestandard des F.C.I. vorgesehenen nicht zwingenden Größenangabe um 7 cm bzw. 14,58 % steht einem deutlichen Hervortreten des Phänotyps des American Staffordshire Terriers nicht entgegen. Damit wurde der Rassestandard des American Staffordshire Terriers durch den Hund der Klägerin im Wesentlichen eingehalten. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des 5. Senats des erkennenden Gerichts einwendet, dass eine Zuordnung zu einer bestimmten Rasse nur möglich sei, wenn eine Überschreitung der im Rassestandard vorgesehenen Größe um nicht mehr als 10 % vorliege, mithin die bei dem Hund der Klägerin vorliegende Überschreitung erheblich sei und einer Einordnung des Hundes als American Staffordshire Terrier entgegenstehe, kann dem nicht gefolgt werden. Nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung soll eine Größenabweichung von 10 % in Fällen, in denen der Rassestandard eine nicht zwingende Größenangabe enthalte, wegen der natürlich auftretenden Varianz regelmäßig als unerheblich zu betrachten sei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris Rn. 46. Aus dieser Formulierung lässt sich jedoch nicht der von der Klägerin gewünschte Schluss ziehen, dass jede oberhalb der Schwelle von 10 % liegende Überschreitung einer nicht zwingenden Größenangabe in einem Rassestandard als erheblich anzusehen wäre. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass die in Rede stehende Entscheidung ihrerseits Bezug auf ein Urteil desselben Spruchkörpers nimmt, in dem eine Überschreitung der in dem maßgeblichen Rassestandard enthaltenen nicht zwingenden Größenangabe um 12,6 % einer Zuordnung des Hundes zur Rasse des Miniatur Bullterriers nicht entgegenstand. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Februar 2020 - 5 A 1631/18 -, juris Rn. 56, 60, 65, 68. Es ist insoweit nichts dafür ersichtlich, dass der 5. Senat des erkennenden Gerichts in dem von der Klägerin zitierten Urteil seine dort in Bezug genommene Entscheidung und deren Maßstäbe aufgeben oder verschärfen wollte. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung hat der 5. Senat lediglich festgestellt, dass eine Überschreitung der nicht zwingenden Größenangabe des betreffenden Rassestandards um 20 % nicht mehr als unerheblich zu betrachten sei. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 - 5 A 1033/18 -, juris Rn. 48. Die Überschreitung des Rassestandards lag bei dem Hund der Klägerin mit 7 cm und 14,58 % jedoch unterhalb dieser von der Rechtsprechung des 5. Senats bisher gezogenen Grenze, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob solche schematischen Grenzziehungen dem Einzelfall gerecht werden können. Ebenso wenig stellte das Gewicht des Hundes der Klägerin von 39,5 kg das deutliche Hervortreten des Phänotyps eines American Staffordshire Terriers in Frage. Der Rassestandard des F.C.I. für den American Staffordshire Terrier enthält keine Gewichtsangabe, sondern lediglich die Vorgabe, dass Größe und Gewicht des Hundes zueinander in richtiger Proportion stehen sollen. Dem Einwand der Klägerin, dass dies bei ihrem Hund bei einer Größe von 54 cm und einem Gewicht von 39,5 kg nicht angenommen werden könne, weil ein ideales Gewicht für Hunde dieser Rasse bei einer Größe von 43 – 48 cm bei 18 – 23 kg liegen würde und ihr Hund dieses Gewicht je nach Berücksichtigung etwaiger Aufschläge um 42 % bzw. 72 % überschritten habe, kann nicht gefolgt werden. Die Sachverständige hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 Ausführungen dazu gemacht, dass der Hund der Klägerin (krankheitsbedingt) übergewichtig gewesen sei und was (mögliche) Ursachen für dieses Übergewicht waren. Dabei kann die Klägerin diesen Feststellungen nicht mit dem Einwand den Boden entziehen, diese beruhten auf der Heranziehung völlig unzutreffender Gewichtsannahmen für die Rasse des American Staffordshire Terriers bzw. diese seien nicht tragfähig, weil sie sich nicht aus fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen ergäben, sondern einer Online-Enzyklopädie entnommen seien. Die von der Sachverständigen herangezogene Gewichtsspanne für einen American Staffordshire Terrier Rüden von 25 – 32 kg findet sich nicht lediglich in einer Online-Enzyklopädie. Auch der American Kennel Club (AKC) als Zuchtverband gibt bei einer Übersicht zur Rasse des American Staffordshire Terriers das Gewicht für Rüden mit 55 – 70 pounds (24,95 – 31,75 kg) an. Eingang in den Rassestandard des Zuchtverbandes hat die Gewichtsangabe jedoch nicht gefunden. Auch der Rassestandard des AKC führt lediglich aus, dass Größe und Gewicht in Proportion zueinander stehen sollen. Vor diesem Hintergrund ist auch der Vortrag der Klägerin zu dem auf der Grundlage der von ihr herangezogenen Gewichtsangaben krassen Missverhältnis von Größe und Gewicht des Hundes zueinander nicht geeignet, die Ausführungen im Gutachten vom 7. April 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 in Frage zu stellen. Die weiteren Einwände der Klägerin, der Hund weise eine zu starke Belefzung und eine Wamme auf und auch die Nase des Hundes entspreche nicht dem Rassestandard, da diese nicht ausschließlich schwarz, sondern weiß eingerahmt sei, greifen gegen das Ergebnis des Gutachtens vom 7. April 2022 und der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 nicht durch. Die zu ausgeprägte Belefzung wird lediglich ohne nähere Darlegung und entgegen der Feststellungen im Gutachten vom 7. April 2022 („Lefzen straff“) behauptet. Dem Vorhandensein einer Wamme tritt die Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. Juli 2022 mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei der auf den Lichtbildern von der Klägerin behaupteten Wamme um einen Halswulst handele, welcher durch das von dem Hund getragene Halsband und Geschirr hervorgerufen werde, überzeugend entgegen. Schließlich lässt sich auch durch die weiß eingerahmte Nase, unterstellt es habe sich bei dieser um eine Abweichung vom Rassestandard des F.C.I. gehandelt, keine solch gravierende Abweichung vom Rassestandard begründen, dass dieser nicht jedenfalls im Wesentlichen eingehalten worden und ein deutliches Hervortreten des Phänotyps des American Staffordshire Terriers ausgeschlossen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.