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Urteil

8 K 609/20

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2021:0617.8K609.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklage zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1982 geborene Klägerin begann am 01.05.2018 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und trat am 30.04.2019 in das Prüfungsverfahren ein. Zuvor war sie unter dem 11.04.2019 unter Hinweis auf § 36 OVP darauf hingewiesen worden, dass die Prüfung als nicht bestanden gelte, wenn sie auf eigenen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird, wenn nicht ein schwerwiegender Grund dafür vorliegt. Nachdem am 15.01.2020 die Unterrichtspraktische Prüfung in beiden Fächern jeweils mit der Note mangelhaft (5,0) bewertet worden war, hatte sie die Zweite Staatsprüfung erstmals nicht bestanden. Am Folgetag, dem 16.01.2020, beantragte sie bei der Bezirksregierung P. ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst zum 31.01.2020. Daneben wandte sich die Klägerin auch an das Landesprüfungsamt. Zur Begründung gab sie dort an: „Aus wichtigen Gründen der Kindererziehung sowie längerer Erkrankung vor wenigen Monaten möchte ich mich für eine gewisse Zeit vom Vorbereitungsdienst entlassen lassen.“ Noch unter demselben Datum wies das Landesprüfungsamt die Klägerin darauf hin, dass sie, die Klägerin, keine schwerwiegenden Gründe für einen Rücktritt vom Prüfungsverfahren vorgetragen bzw. geltend gemacht habe. Eine Genehmigung zum Rücktritt werde nicht erteilt. Für den Fall der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst werden die Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt. Dieses Schreiben wurde der Klägerin am 20.01.2020 zugestellt. Mit Ablauf des 31.01.2020 wurde sie mit Bescheid der Bezirksregierung P. vom 22.01.2020 aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag wegen Kindererziehung entlassen. Damit liege ein wichtiger Grund für die Entlassung vor. Gemäß Vermerk über ein Telefonat am 30.01.2020 sei die Klägerin vom Landesprüfungsamt darauf hingewiesen worden, eine aktuelle Krankschreibung und ein Attest über eine Dienst- und Arbeitsunfähigkeit von mindestens sechs Monaten vorzulegen. Sie solle noch am selben Tag zum Arzt gehen und ein Attest sofort faxen. Am 31.01.2020 ging ein Attest einer Psychologischen Praxisgemeinschaft bei dem Landesprüfungsamt ein, wonach als Diagnose Anpassungsstörungen (F43.2 G) bei der Klägerin vorliegen. Der gewaltsame Tod ihres Vaters im September 2019 habe es ihr schwergemacht, ruhig und konzentriert zu sein. Sie habe zunächst „unter Schock“ gestanden, dann funktioniert und habe jetzt aber dennoch große Schwierigkeiten. Eine medikamentöse Behandlung sei nicht erforderlich, da sie ausreichend in Beziehungen eingebunden sei und ausreichend stabil erscheine (Bl. 15 Beiakte). Am 03.02.2020 wurde im Landesprüfungsamt entschieden, dass das Attest nicht für eine Genehmigung ausreiche. Dies wurde der Klägerin telefonisch mitgeteilt und ihr Gelegenheit gegeben, weitere Nachweise einzureichen. Die Klägerin habe daraufhin erklärt, sofort zum Arzt zu gehen. Ein weiteres Attest wurde sodann nicht eingereicht. Mit Bescheid vom 05.02.2020 erklärte der Beklagte die Prüfung sodann für endgültig nicht bestanden. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 36 Abs. 2 OVP die Prüfung als nicht bestanden gelte, weil keine schwerwiegenden Gründe für den Rücktritt im Sinne des § 36 Abs. 1 OVP anerkannt werden könnten. Am 06.03.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie sei nach dem Tod ihres Vaters schließlich in eine depressive Phase verfallen. Erschwerend seien Belastungen durch die Erziehung und Versorgung ihrer 9 und 13 Jahre alten Kinder hinzugekommen. Sie habe eine Ruhephase gebraucht. Die Begründung sei in Absprache mit dem Seminarleiter verfasst worden. Bereits am 25.01.2020 habe das Landesprüfungsamt die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklärt, ohne eine Antwort der Klägerin abzuwarten. Entscheidend sei aber, dass am 22.01.2020 eine entgegenstehende Entscheidung der Bezirksregierung ergangen sei, wonach ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliege. Außerdem sei sie nicht vom Seminarleiter belehrt worden, zunächst einen Antrag auf Rücktritt vom Prüfungsverfahren zu stellen. Mithin sei der Bescheid rechtswidrig, weil der begünstigende Verwaltungsakt der Bezirksregierung entgegenstehen und weil die Klägerin nicht zutreffend informiert worden sei. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass zwei getrennte Entscheidungen notwendig seien. Sie hätte darauf aufmerksam gemacht werden müssen, dass mit der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst gleichzeitig das Nichtbestehen der Prüfung verbunden sein könnte. Das Prüfungsamt habe etwas entschieden, was nicht formal beantragt worden sei. Schließlich seien zwei Tage zu kurz gewesen, um eine so wichtige Entscheidung zu treffen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 05.02.2020 aufzuheben und ihr, der Klägerin, eine (weitere) Wiederholungsprüfung zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er u.a. vor, es sei gerechtfertigt, an das Vorliegen schwerwiegender Gründe für einen Rücktritt von der Prüfung im Vergleich zu wichtigen Gründen für eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst andere und strengere Maßstäbe anzulegen. Die Klägerin sei auch über die Folgen informiert worden, die eine Entlassung für das Prüfungsverfahren habe, wenn kein schwerwiegender Grund vorliege. Der Klägerin sei bewusst gewesen, dass zwei Entscheidungen durch voneinander unabhängige Behörden ergehen, indem sie sowohl Anträge sowohl bei der Bezirksregierung als auch bei dem Landesprüfungsamt gestellt habe. Im Übrigen habe das Prüfungsamt noch am Tag des Antragseingangs der Klägerin mitgeteilt, dass die dargelegten Gründe nicht ausreichend seien. Es sei der Klägerin zumutbar gewesen, rechtzeitig darauf zu reagieren. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die statthafte und im Übrigen zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Landesprüfungsamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Mit diesem Bescheid hat das Landesprüfungsamt die Staatsprüfung der Klägerin zu Recht für (endgültig) nicht bestanden erklärt, weil keine schwerwiegenden Gründe für den Antrag auf Entlassung und damit für eine genehmigungsfähige Beendigung des Prüfungsverfahrens vorliegen. Gemäß § 36 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen in der hier anzuwendenden Fassung aus 2011 (OVP) gilt nach einer Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf eigenen Antrag die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt gegenüber einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach. Hier hat die Klägerin nach Eintritt in das Prüfungsverfahren eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie die Prüfung nicht fortsetzen, sondern beenden will. Mithin bestand für sie die Verpflichtung, der Prüfungsbehörde schwerwiegende Gründe für diese Entscheidung mitzuteilen und nachzuweisen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Bezirksregierung P. das Vorliegen wichtiger Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst bejaht habe und dadurch eine Bindungswirkung entstanden sei, trifft dies nicht zu. Die prüfungsrechtlichen Anforderungen sind unabhängig davon zu prüfen. Insbesondere darf zwischen dem Vorliegen „schwerwiegender“ Gründe und der Prüfung „wichtiger“ Gründe für die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst differenziert werden. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass schon die unterschiedliche Wortwahl in beiden Vorschriften zeigt, dass die schwerwiegenden Gründe ein größeres Gewicht aufweisen müssen als der (nur) wichtige Grund für die Beendigung des Vorbereitungsdienstes auf eigenen Antrag. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12.09.2017 – 14 A 467/15 -. Die Maßstäbe, welche für das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes und dessen Nachweis anzulegen sind, ergeben sich aus Sinn und Zweck der Regelungen der OVP sowie aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen. Was ein „schwerwiegender“ Grund ist, regelt § 36 OVP nicht. Auch § 35 OVP enthält sich einer Spezifizierung. Lediglich in den Hinweisen für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie für Lehrkräfte in Ausbildung werden als schwerwiegende Gründe vom Prüfling „selbst nicht zu vertretende Umstände, wie etwa längerfristige Erkrankungen oder unvorhersehbare persönliche Schicksalsschläge, die es als unzumutbar erscheinen lassen, die Prüfung durchzuführen“, angesehen. In der Rechtsprechung des OVG NRW werden u.a. unter einem schwerwiegenden Grund grundsätzlich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes hat der Prüfling darzulegen. Dies ist Ausdruck des auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach es dem Prüfling obliegt, das Vorliegen eines Hinderungsgrundes auf Anforderungen nachzuweisen, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Es ist Sache des Prüflings, die Gründe für einen Rücktritt von sich aus umfassend und vollständig darzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29.01.2020 - 19 A 3028/15 -, vom 12.09.2017 - 14 A 467/15 und vom 04.05.2015 - 19 A 444/13 - m.w.N. aus der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kammer folgt diesen Grundsätzen. Daran gemessen hat die Klägerin nicht zeitnah vor der Entscheidung des Landesprüfungsamtes schwerwiegende Gründe dargelegt. Obwohl die Klägerin unverzüglich von der Behörde nach Eingang ihres Antrags darauf hingewiesen wurde, dass ihre Gründe nicht als ausreichend erachtet werden, hat sie danach die Bedenken des Landesprüfungsamtes nicht ausräumen können. Es wurde aus ihrem Antrag nicht hinreichend deutlich, weshalb es der Klägerin unzumutbar war, nach Eintritt in die Prüfung und Nichtbestehen des ersten Prüfungsversuchs das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Der bloße Verweis auf Kindererziehung und eine länger zurückliegende Erkrankung waren auch nicht ansatzweise geeignet, der Behörde eine sachgerechte Prüfung der Voraussetzungen eines schwerwiegenden Grundes zu ermöglichen. Erst nach der Entlassungsverfügung hat sie reagiert und zumindest ein ärztliches Attest nachgereicht. Aber auch aus diesem Attest vom 30.01.2020 werden schwerwiegende Gründe nicht hinreichend erkennbar. Nach dem Tod ihres Vaters im September 2018 hat die Klägerin das Prüfungsverfahren fortgesetzt und sich insbesondere den Unterrichtspraktischen Prüfungen unterzogen, ohne den von ihr geschilderten „Schockzustand“ geltend zu machen. Es bleibt auch in der ärztlichen Bescheinigung unklar, weshalb unmittelbar danach eine so gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist. Sodann kommt der Arzt zu der Schlussfolgerung, dass eine medikamentöse Behandlung nicht erforderlich sei, da die Klägerin ausreichend in Beziehungen eingebunden und ausreichend stabil sei. Die Klägerin habe ein subjektives Bedürfnis, Ruhe haben zu wollen. Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, weshalb es der Klägerin nicht möglich war, das schon fortgeschrittene Prüfungsverfahren weiter zu betreiben. Das Krankheitsbild deutet nicht darauf hin, dass allein eine Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst notwendig war und nicht etwa eine krankheitsbedingte Unterbrechung ausgereicht hätte. Es ist daher mangels plausibler Darstellung krankheitsbedingter Ursachen nicht entscheidungserheblich, dass das Attest nicht wie vom Prüfungsamt gefordert eine Aussage über eine mindestens sechs Monate dauernde Dienst- bzw. Arbeitsunfähigkeit enthält. Es ist zweifelhaft, ob eine solche Fristbestimmung gerechtfertigt ist, da nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass schwerwiegende Gründe auch bei Erkrankungen unterhalb dieser zeitlichen Schwelle vorliegen können. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die rechtlichen Konsequenzen und Anforderungen seien ihr nicht bewusst gewesen, bzw. darauf, das beklagte Land habe Hinweis- und Fürsorgepflichten verletzt. Dies ist nicht der Fall, da die Klägerin schon vor Beginn der Prüfungsphase schriftlich informiert worden war und sie darüber hinaus im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Eingang ihres Antrags auf die fehlenden Genehmigungsvoraussetzungen ausdrücklich hingewiesen worden ist. Es trifft auch nicht zu, dass das Landesprüfungsamt bereits mit Bescheid vom 25.01.2020 entschieden hat. Das von der Klägerin genannte Zustellungsdatum bezieht sich auf den Bescheid vom 05.02.2020. Die Klägerin hatte auch ausreichend Gelegenheit, auf die Mitteilung vom 16.01.2020, die ihr am 20.01.2020 zugestellt wurde, zeitnah zu reagieren und sich eher als erst unmittelbar vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes an das Prüfungsamt zu wenden. Vor diesem Hintergrund kommt die Gestattung eines (weiteren) Wiederholungsversuchs nicht in Betracht. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.