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Urteil

10 K 4067/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0522.10K4067.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 00. 1980 geborene Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. Die Klägerin nahm zum 1. November 2018 den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen auf. Mit Bescheid vom 23. September 2020 erklärte das Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen, das gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 1. Juni 2023, ABl. NRW. 0623, seit dem 1. Juli 2023 die Bezeichnung Landesamt für Qualitätssicherung und Informationstechnologie der Lehrerausbildung führt (im Folgenden: Prüfungsamt), die Staatsprüfung für nicht bestanden, weil beide Langzeitbeurteilungen mit der Note mangelhaft abschlossen. Es wies die Klägerin darauf hin, dass sie weiterhin als in die Prüfung eingetreten gelte. Der Vorbereitungsdienst der Klägerin wurde aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung um acht Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Die Klägerin beantragte mit E-Mail vom 12. Mai 2021 beim Prüfungsamt den Rücktritt von der Prüfung. Mit ihr am 15. Mai 2021 zugestelltem Schreiben vom 12. Mai 2021 versagte das Prüfungsamt die Genehmigung zum Rücktritt vom Prüfungsverfahren, weil die Klägerin keine schwerwiegenden Gründe vorgetragen bzw. geltend gemacht habe. Es wies darauf hin, falls sich die Klägerin dennoch aus dem Vorbereitungsdienst entlassen ließe, werde vom Prüfungsamt ihre Zweite Staatsprüfung für nicht bestanden erklärt. Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 an das Prüfungsamt führte die Klägerin aus, aufgrund der langen und wiederholten Schulschließungen müsse sie die Betreuung ihrer Kinder, unter anderem eines Grundschülers, gewährleisten. Ein weiterer Grund sei, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Prüfung auf absehbare Zeit erfolgreich zu schaffen. Die Klägerin legte eine „Ärztliche Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit“ von Frau Dr. Q. vom 11. Mai 2021 bei, wonach die Klägerin dort in ärztlicher Behandlung und vom 10. bis 31. Mai 2021 arbeitsunfähig sei. Mit E-Mail vom 17. Mai 2021 antwortete das Prüfungsamt der Klägerin im Wesentlichen, dass der Rücktritt vom Prüfungsverfahren nicht genehmigt werden könne, da die Mitteilung der Klägerin nicht den Anforderungen genüge. Subjektiv als Belastung empfundene Situationen und Lebensumstände würden prüfungsrechtlich keine relevanten Gründe darstellen, Unsicherheiten und Veränderungen der Lebenssituationen und im menschlichen Zusammenleben würden grundsätzlich den allgemeinen Lebensrisiken zugerechnet. Der Mail der Klägerin lasse sich weder eine Prüfungsunfähigkeit noch entnehmen, inwieweit die Leistungsfähigkeit der Klägerin so herabgesetzt sein solle, dass die Klägerin sich nicht dem Prüfungsverfahren stellen könne. Die vorgelegte Ärztliche Bescheinigung weise keine längerfristige und dauerhafte Dienstunfähigkeit aus und sei hier nicht ausreichend. Für krankheitsbedingte Ausfallzeiten wäre ggf. ein Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes bei der Bezirksregierung zu stellen. Die von der Klägerin vorgetragene Begründung sei auch aus Gründen der Gleichbehandlung nicht ausreichend. Die Klägerin beantragte bei der Bezirksregierung Köln mit Antrag vom 12. Mai 2021, dort eingegangen am 22. Juni 2021, ihre Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 teilte die Bezirksregierung Köln der Klägerin mit, dass die Entlassung mit Ablauf des 30. Juni 2021 erfolge. Mit Bescheid vom 1. Juli 2021, der Klägerin am 3. Juli 2021 zugestellt, erklärte das Prüfungsamt die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen als endgültig nicht bestanden. Die Klägerin sei ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurückgetreten, schwerwiegende Gründe hierfür seien nicht geltend gemacht worden bzw. hätten nicht anerkannt werden können. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 3. August 2021 erhobenen Klage. Sie trägt vor, sie sei Mutter zweier schulpflichtiger, in den Jahren 2005 und 20011 geborener Kinder, deren Betreuung und Beschulung während der pandemiebedingten Schulschließungen sie habe sicherstellen müssen. Dies in Kombination mit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes in der Prüfungsphase habe sie überfordert und zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt. Diese hätten ihre Leistungsfähigkeit im Vorbereitungsdienst zusätzlich so stark beeinträchtigt, dass sie im Mai 2021 die Reißleine habe ziehen müssen, weil sie den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes und der Prüfungsphase nicht mehr gewachsen gewesen sei. Sie habe sich schon im Januar 2021 bei ihrer Hausärztin mit Beschwerden vorgestellt. Sie sei dann erstmalig krankgeschrieben worden. Bei einer weiteren Vorstellung Ende April 2021 habe die Hausärztin einen beginnenden Burn-out diagnostiziert. Am 10. Mai 2021 habe die Ärztin ihr Psychotherapie verschrieben und ihr empfohlen, ihre Ausbildung zu unterbrechen, um Entlastung zu bekommen. Sie sei zunächst bis Ende Mai und dann bis zum 2. Juli 2021 krankgeschrieben worden. Im Juni 2021 habe sie bei dem Psychologen Herrn L. fünf probatorische Sitzungen absolviert. Dieser habe eine schon länger bestehende Anpassungsstörung diagnostiziert und ihr eine hierdurch bedingte erhebliche Beeinträchtigung der mnestischen Fähigkeiten und der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit im Vorbereitungsdienst bescheinigt. Diese Situation habe es für sie unzumutbar gemacht, das Prüfungsverfahren fortzusetzen. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, insbesondere die Schulschließungen, mit denen sie, wie auch der Rest der Welt, nicht habe rechnen können, seien einzigartig und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen. In ihrem speziellen Fall als Hauptbetreuungsperson zweier schulpflichtiger Kinder, bei der auch noch der Beginn des Prüfungsverfahrens mit dem Beginn der Schulschließungen quasi zusammengefallen sei, stelle sich die Lage anders dar als bei der Mehrzahl der Referendare ohne Kinder, sodass die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Prüfung zu bejahen sei. Die Klägerin legt eine Bescheinigung von Herrn Dipl.-Psych. L. vom 15. September 2021 vor; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 28 der Gerichtsakte verwiesen. Außerdem legt sie eine ärztliche Bescheinigung von Frau Dr. Q. vom 30. September 2021 vor. Die Ärztin führt aus, dass die Klägerin sich während der Referendarzeit fortwährend überfordert gefühlt habe. Im Januar 2021 habe die Klägerin sich mit psychosomatischen Erkrankungen wie Schlafstörung, Magenschmerzen und Reizdarmsyndrom vorgestellt, eine Krankschreibung sei vom 19. bis 29. Januar 2021 mit Stress und Reizdarmsyndrom erfolgt. Am 13. April 2021 habe die Klägerin sich mit Kopfschmerzen und weiter Darmbeschwerden vorgestellt; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. bis 16. April 2021 sei ausgestellt worden. Am 26. April 2021 sei eine Vorstellung mit Weinattacken und Konzentrationsschwäche im Sinne eines beginnenden Burnouts erfolgt. Am 10. Mai 2021 habe sie der Klägerin Psychotherapie sowie wegen muskulären Verspannungen Manuelle Therapie verschrieben und empfohlen, eine Pause in der Ausbildung einzulegen. Die Klägerin habe seit Anfang des Jahres auf Grund der gesundheitlichen Situation bei weitem nicht ihre normale Leistungsfähigkeit. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2021 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihren Rücktritt vom Wiederholungsversuch der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt im Wesentlichen vor, als Rücktrittsgründe kommen in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung eingetretene unvorhersehbare Ereignisse in Betracht. Die von der Klägerin aufgrund der pandemiebedingten Beschränkungen genannten Probleme mit der Kinderbetreuung seien zeitlich weit vor der Prüfungsphase entstanden und daher unbeachtlich. Zudem habe sich im Sommer 2021 die aktuelle Situation beruhigt, sodass Lösungen für das Betreuungsproblem hätten gefunden werden können. In einem nicht ungewöhnlichen Krankheitsausfall in der Zeit des Vorbereitungsdienstes könne nicht unmittelbar eine Leistungseinschränkung für die zu einem späteren Zeitpunkt abzulegenden Prüfungen gesehen werden. Die ärztlichen Bescheinigungen würden den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Die Hausärztin diagnostiziere unterschiedliche Erkrankungen, die aber nur kurzzeitig andauerten und anscheinend behoben worden seien. So umfassten die Krankschreibungen im Januar und April nur eine kurze Zeit. Erst ab dem 26. April 2021 sei die Klägerin für längere Zeit krankgeschrieben worden. Eine Aussage über die psychische Krankheit der Klägerin und deren Auswirkungen sei nicht getroffen worden. Eine Behandlung sei nur anhand von fünf psychotherapeutischen Sitzungen im Juni 2021 erfolgt, sodass die Behandlung als erfolgreich und abgeschlossen angesehen werden müsse. Soweit die Klägerin auf eine Überforderung und damit auf ein persönliches Leistungsdefizit abstelle, sei dies nicht geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit anzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Akte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Prüfungsamtes vom 1. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass das Prüfungsamt einen schwerwiegenden Grund für ihren Entlassungsantrag anerkennt. Der Bescheid vom 1. Juli 2021 hat seine Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter – OVP – vom 10. April 2011 in der seit dem 8. Mai 2016 geltenden Fassung. Nach § 36 Abs. 1 OVP scheidet ein Prüfling aus dem Prüfungsverfahren aus, wenn er nach Eintritt in die Prüfung von Amts wegen oder auf seinen Antrag aus dem Vorbereitungsdienst entlassen wird. § 36 Abs. 2 OVP lautet: Sofern die Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst auf Antrag des Prüflings erfolgt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling weist dem Prüfungsamt einen schwerwiegenden Grund für den Entlassungsantrag nach. Nach § 35 Abs. 4 OVP, der hier gemäß § 36 Abs. 3 OVP entsprechend anzuwenden ist, müssen die Gründe unverzüglich geltend gemacht werden, die Entscheidung über ihre Anerkennung trifft das Prüfungsamt. Die Klägerin, die gemäß 38 Abs. 1 Satz 2 OVP nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung als weiterhin in die Prüfung eingetreten galt, hat keinen schwerwiegenden Grund für ihren Entlassungsantrag nachgewiesen. Unter einem schwerwiegenden Grund im Sinn des § 36 OVP werden grundsätzlich in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung (Prüfungsteil oder Prüfung insgesamt) eingetretene, unvorhersehbare Ereignisse verstanden, deren Entstehung der Prüfling nicht verhindern konnte und die seine Teilnahme an der Prüfung oder die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens als unzumutbar erscheinen lassen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. September 2022 – 19 A 1128/21 –, juris, Rn. 16 mit weiteren Nachweisen (m.w.N.). Regelmäßig zählen dazu erhebliche Beeinträchtigungen der Prüfungsfähigkeit mit Krankheitswert. Ob vom Prüfling geltend gemachte psychische Beeinträchtigungen zur Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen, ist keine rein medizinische Frage, sondern vor allem eine Rechtsfrage, nämlich dahin, ob diese Beeinträchtigungen Ausdruck eines Defizits in der persönlichen Leistungsfähigkeit des Prüflings sind oder ob es sich um eine Minderung der allgemeinen Startchancen des Prüflings im Verhältnis zu anderen Prüflingen handelt. Nur im letzten Fall ist es dem Prüfling krankheitsbedingt nicht mehr zumutbar, die geforderten Prüfungsleistungen zu erbringen und der Rücktritt von der Prüfung zu genehmigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 19 A 3028/15 –, juris, Rn. 39 ff. Das Vorliegen eines schwerwiegenden Grunds für den Rücktritt hat der Prüfling nach § 36 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 35 Abs. 4 OVP darzulegen. Dies ist Ausdruck des auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, wonach es dem Prüfling obliegt, das Vorliegen eines Hinderungsgrunds auf Anforderung nachzuweisen, um einem Missbrauch wirksam vorzubeugen und den Grundsatz der Chancengleichheit zu wahren. Entscheidend ist auch am Maßstab des Gebots der Chancengleichheit bei berufsbezogenen Prüfungen nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG, dass die Rücktrittsanzeige die von der Prüfungsbehörde geforderte Überprüfung ermöglicht. Vermag der Prüfling den Nachweis eines schwerwiegenden Grunds nicht zu erbringen, geht dies nach allgemeinen Grundsätzen zu seinen Lasten, da er insoweit die Beweislast trägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2022, – 19 A 1128/21 –, juris, Rn. 21 bis 26, m.w.N. Die Entscheidung über das Vorliegen einer rechtlich relevanten Prüfungsunfähigkeit hat die Prüfungsbehörde auf der Grundlage der ihr vorliegenden Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu treffen. Das ärztliche oder amtsärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und substantiiert konkret ärztlich festgestellte Tatsachen zu bekunden; die ärztliche Bescheinigung muss angeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte selbstständige Beurteilung der Prüfungsbehörde zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Mit anderen Worten beschränkt sich die ärztliche Verpflichtung im Wesentlichen darauf, krankhafte Beeinträchtigungen zu beschreiben und darzulegen, welche Auswirkungen sie auf das Leistungsvermögen des Prüflings in der konkret abzulegenden Prüfung haben. Für die Prüfung, ob eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit des Prüflings vorliegt, bedarf es einer konkreten und genauen Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist anzugeben, welche Auswirkungen sich aus dem Krankheitsbild für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben. Dem Prüfungsamt muss es auf dieser Grundlage möglich sein, selbstständig sachgerecht zu beurteilen, inwieweit die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen und die schriftlichen Arbeiten (§ 32 OVP) sowie das Kolloquium (§ 33 OVP) durch die gesundheitlichen Einschränkungen des Prüflings beeinträchtigt werden. Es ist die Diagnose einer konkreten Krankheit zu stellen und nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Prüfung beeinträchtigt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören insbesondere Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund einer mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist. Zur Erfüllung der Nachweisfunktion genügt es daher nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe der Arbeits- oder Prüfungsunfähigkeit beschränkt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2020 – 19 A 3028/15 –, juris, Rn. 46 - 52, m.w.N. Nach den vorstehenden Maßgaben der obergerichtlichen Rechtsprechung hat die Klägerin schon nicht unverzüglich im Sinn von § 36 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 4 Satz 1 OVP einen schwerwiegenden Grund geltend gemacht. Mit ihrer E-Mail vom 17. Mai 2021 hat sie lediglich angeführt, dass sie aufgrund der Schulschließungen die Betreuung ihrer Kinder gewährleisten müsse und sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, die Prüfung auf absehbare Zeit erfolgreich zu schaffen. Hierzu hat sie nur eine ärztliche Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 10. bis 31. Mai 2021 ohne Angabe einer Diagnose vorgelegt. Dieser Vortrag und die vorgelegte Bescheinigung ermöglichten dem Prüfungsamt jedoch nicht die Prüfung, ob eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit vorlag und der Klägerin die Teilnahme an der Prüfung unzumutbar war. Trotz der Hinweise des Prüfungsamtes in seiner Antwortmail vom 17. Mai 2021 hat die Klägerin bis zum Erlass des Bescheids vom 1. Juli 2021 keinen Kontakt mehr mit dem Prüfungsamt mehr aufgenommen und auch keine weiteren Unterlagen eingereicht. Ungeachtet dessen hat die Klägerin einen schwerwiegenden Grund für ihren Entlassungsantrag nicht nachgewiesen. Die erst im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen entsprechen nicht den oben genannten Anforderungen und belegen nicht eine seinerzeitige Prüfungsunfähigkeit. Abgesehen davon, dass es sich bei der Bescheinigung von Herrn L. vom 15. September 2021 nicht um eine ärztliche Bescheinigung handelt, geht aus ihr nicht hervor, welche Auswirkungen sich aus dem von ihm festgestellten Krankheitsbild „Anpassungsstörung F43.25“ für das Leistungsvermögen der Klägerin in der konkreten Prüfung ergeben. Diese Diagnose und die knappen Ausführungen von Herrn L., wonach diese Störung im letzten Jahr eine erhebliche Beeinträchtigung in der allgemeinen Leistungsfähigkeit der Klägerin dargestellt und sich auf ihre mnestischen Funktionen sowie auf die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit der Klägerin innerhalb der Referendarszeit ausgewirkt habe, führen nicht auf eine Prüfungsunfähigkeit. Für die Annahme eines schwerwiegenden Grundes fehlt es zudem an einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung. Herr L. stellt auf das letzte Jahr und die Referendarszeit ab. Auch die ärztliche Bescheinigung vom 30. September 2021 lässt Angaben dazu vermissen, welche Auswirkungen sich aus den psychosomatischen Erkrankungen und dem beginnenden Burn-out für das Leistungsvermögen der Klägerin in der konkreten Prüfung ergeben. Sie gibt keinen Aufschluss über die Schwere der Krankheiten. Die Ärztin führt aus, dass für die Klägerin in der Referendarszeit die Belastung mit Schule im Home Office auf der einen Seite und der eigene Haushalt und die Betreuung der eigenen Kinder während der Corona-Zeit auf der anderen Seite immer problematischer geworden sei; die Klägerin habe sich fortwährend überfordert gefühlt. Diese Ausführungen und der genannte beginnende Burn-out begründen keine Prüfungsunfähigkeit. Sie weisen eher auf ein prüfungsrechtlich nicht relevantes Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin hin. Das Ausgebranntsein (Burn-out) wird nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision, German Modification, Version 2021, unter Z73 „Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung“ verschlüsselt. Zudem fehlt es auf nach den Ausführungen an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Prüfung. Soweit die Klägerin auf ihre Sondersituation einer Lehramtsanwärterin mit Familie und betreuungsbedürftigen Schulkindern verweist, begründet auch dies nicht die Annahme eines schwerwiegenden Grundes. Die Belastungen durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betrafen alle im Vorbereitungsdienst befindlichen Lehramtsanwärter, wobei nicht anzunehmen ist, dass unter ihnen allein die Klägerin betreuungsbedürftige Kinder hatte. Zudem hatte die Klägerin, die nicht die alleinige Betreuungsperson war, nach Beginn der Pandemie über ein Jahr vor ihrem Entlassungsantrag ausreichend Zeit, Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder zu organisieren. Auch wenn die Bedingungen, unter denen die Klägerin ihre Staatsprüfung hätte ablegen müssen, aufgrund ihrer Situation sicherlich schlechter gewesen wären als die Prüfungsbedingungen von Lehramtsanwärtern ohne Kinder, so wären aber ihre Prüfungsbedingungen gegenüber jenen jedoch nicht so viel schlechter, dass der Klägerin die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens unzumutbar gewesen wäre. Vollständig gleiche Prüfungsbedingungen lassen sich insoweit angesichts der vielen unterschiedlichen Lebensumstände von Lehramtsanwärtern nicht herstellen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2017 – 14 A 467/15 –, juris, Rn. 76, und Beschluss vom 27. September 2022 – 19 A 1128/21 –, juris, Rn. 29. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2021 - 19 E 506/21 - juris Rn. 5 mit weiteren Nachweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.