Urteil
12 K 529.17
VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0828.VG12K529.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin konnte im Rahmen der Klageänderung (vgl. § 91 Abs. 1, 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO) mit Schriftsatz vom 17. Juni 2019 den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 14. Mai 2019 in das Klageverfahren einbeziehen. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO ist gewahrt, denn der Eingang des klageändernden Schriftsatzes bei Gericht am Montag, den 17. Juni 2019, wahrt die Monatsfrist im Hinblick auf den dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Mai 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid (§ 57 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m.§ 222 Abs.1 der Zivilprozessordnung – ZPO – i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB –, § 222 Abs. 2 ZPO). B. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 14. Mai 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens ist § 19 Abs. 1 Sätze 4 und 5 i.V.m. § 26 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO) vom 23. Juni 2014 (GVBl. S. 228). Danach gilt die Staatsprüfung als nicht bestanden, wenn die Ausbildungsnote schlechter als 4,00 lautet. Die Prüfung darf einmal wiederholt werden. Die Klägerin hat im ersten Prüfungsversuch die Staatsprüfung im November 2016 nicht bestanden, weil die Ausbildungsnote mit 5,33 festgesetzt worden war. Ihr stand demnach ein Wiederholungsversuch binnen sechs Monaten nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung zu (vgl. § 26 Abs. 2 VSLVO). Im Wiederholungsversuch ist die Ausbildungsnote mit der Note 4,66 festgesetzt worden, so dass die Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien endgültig nicht bestanden ist. Die Ausbildungsnote ist weder aufgrund von Verfahrens- (s. 2.) noch Bewertungsfehlern (s. 3.) rechtswidrig. 2. Es liegen keine Verfahrensfehler vor, die zu einer Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes mit erneuter Bildung einer Ausbildungsnote führen würden. a) Der Vortrag der Klägerin, ihr Vorbereitungsdienst sei verkürzt gewesen, weil die Ausbildungsgutachten im regulären Vorbereitungsdienst bereits knapp 15 Monate nach Beginn des Vorbereitungsdienstes fertiggestellt worden seien, ist unbeachtlich. Denn ein Verfahrensfehler bei der Abnahme einer Prüfung hat grundsätzlich nur dann die Aufhebung der Prüfungsentscheidung zur Folge, wenn sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (Niehues/Fischer/ Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 488 m.w.Nachw.). Indes hat eine vermeintliche Verkürzung der regulären Ausbildungszeit bis zur Bildung der Ausbildungsnote grundsätzlich keine Auswirkungen auf die während des sodann verlängerten Vorbereitungsdienstes – hier im Streit befindlichen – zu beurteilenden Leistungen der Klägerin. Auch dürfte die Klägerin mit dieser Verfahrensrüge ausgeschlossen sein, weil sie der Obliegenheit, ihr erkennbare Verfahrensfehler unverzüglich zu rügen, nicht nachgekommen ist. Die Rüge eines Verfahrensfehlers hätte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem ersten Prüfungsversuch erheben müssen. Dies hat sie nicht getan, denn sie hat den Bescheid über das Nichtbestehen im ersten Prüfungsversuch nicht angegriffen, sodass dieser bestandskräftig ist. Im Übrigen ist ein Verfahrensfehler nicht zu erkennen. Gemäß § 6 Abs. 2 VSLVO beträgt die regelmäßige Dauer des Vorbereitungsdienstes für alle Lehrämter 18 Monate. Bereits aus der Tatsache, dass eine Vielzahl von Prüfungen abzunehmen ist und die unterrichtspraktischen Prüfungen mit den Prüfern und den Schulen abzustimmen sind, folgt, dass es einen gewissen Prüfungszeitraum gibt (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 1 VSLVO). So ist nichts dagegen zu erinnern, dass die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung den Beginn des Prüfungszeitraums für die am 20. August 2015 eingestellten Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter auf den 21. November 2016 festgelegt hat. Da gemäß § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 4 VSLVO vor der Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung die Ausbildungsnote durch die Seminarleiterin oder den Seminarleiter gebildet wird, ist gegen die Bildung dieser Note am 11. November 2016 nichts zu erinnern. Der reguläre Vorbereitungsdienst der Klägerin endete früher, weil sie aufgrund der Ausbildungsnote von 5,33 nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen worden ist (vgl. § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VSLVO). b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes aufgrund ihrer Teilzeitbeschäftigung. Zutreffend und letztlich unwidersprochen führt der Beklagte im Widerspruchsbescheid aus, dass die bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausschließlich das Arbeitsverhältnis der Klägerin, nicht aber ihr Ausbildungsverhältnis betreffe. Die Klägerin hat den Vorbereitungsdienst nicht in Teilzeit abgeleistet. Nach § 6 Abs. 9 VSLVO kann der Vorbereitungsdienst zwar auf Antrag auch in Teilzeit absolviert werden, sodass er 24 Monate dauert. Der Antrag muss mit der Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt werden. Einen solchen Antrag hat die Klägerin nicht gestellt. Im Übrigen wird gemäß § 6 Abs. 9 Satz 4 VSLVO im Falle einer Wiederholungsprüfung Teilzeit für die verlängerte Ausbildungszeit nicht gewährt. c) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, weil sie dienst- und prüfungsunfähig gewesen ist. Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 VSLVO kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Abwesenheitszeiten insgesamt sieben Wochen übersteigen. Abwesenheitszeiten in diesem Umfang liegen für den streitbefangenen verlängerten Vorbereitungsdienst nicht vor. Ein Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ergibt sich nicht wegen unerkannter Prüfungsunfähigkeit. Das Vorliegen der Prüfungsunfähigkeit rechtfertigt zwar grundsätzlich den Rücktritt von einer Prüfung, weil dem Prüfling aus Gründen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zuzumuten ist, eine Prüfung abzulegen, wenn er gesundheitlich beeinträchtigt ist und davon auszugehen ist, dass dies sich auf seine Leistungsfähigkeit auswirkt. Im Falle des Vorbereitungsdienstes kann eine längerfristige Prüfungsunfähigkeit zur Verlängerung der Ausbildung führen (vgl. § 6 Abs. 7 Satz 1 VSLVO, s.o.). Allerdings trifft den Prüfling die Obliegenheit, unverzüglich (vgl. § 121 BGB), also sobald es ihm nach Lage der Dinge zumutbar ist, geltend zu machen, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Prüfung nicht antreten oder aber den Prüfungsversuch annulliert wissen möchte (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 267). Erkennt der Prüfling also, dass er prüfungsunfähig ist, hat er dies ohne schuldhaftes Zögern geltend zu machen. Absolviert der Prüfling in Kenntnis seiner gesundheitlichen Probleme Prüfungsleistungen, ist ein nachträglicher Rücktritt grundsätzlich ausgeschlossen. Denn gesundheitlich bedingte Verminderungen der Leistungsfähigkeit werden dann nicht als Rücktrittsgrund anerkannt, wenn der Prüfling sich diesen Nachteil durch sein Verhalten zurechnen lassen muss. Dies ist der Fall, wenn er seine gesundheitliche Beeinträchtigung kennt und das Risiko eines Misserfolgs auf sich nimmt. Unterzieht er sich trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung einer Prüfung, liegt eine ihm zurechenbare Risikoentscheidung vor (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 265). Ein nachträglicher Rücktritt von einer Prüfung oder – wie hier – die nachträgliche Geltendmachung, dass der Vorbereitungsdienst wegen Dienst- und Prüfungsunfähigkeit hätte verlängert werden müssen, kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Prüfling die zu einer Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung während des Prüfungszeitraums nicht hat erkennen können. Von einer Unkenntnis in diesem Sinne kann aber nicht schon dann die Rede sein, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als „Prüfungsunfähigkeit“ zu würdigen. Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling vielmehr schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand (speziell seine gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O. Rn. 288; BVerwG, Beschluss vom 25 Januar 2018 – 6 B 36.17 – juris Rn. 25). Unter Zugrundelegung der Ausführungen der Klägerin sowie des Attestes des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. M...vom 23. Mai 2017 sowie des nervenärztlichen-sozialmedizinischen Gutachtens des Arztes T... vom 28. September 2017 ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin unerkannt prüfungsunfähig war. Vielmehr muss sie sich vorhalten lassen, dass sie den Vorbereitungsdienst und die damit verbundenen Prüfungsleistungen absolviert hat, ohne Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen. Sie hat ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen während des Vorbereitungsdienstes erkannt. Sie gibt in der Klageschrift selbst an, dass sie im Herbst 2016 sowie im darauf folgenden Winter und im Frühjahr 2017 gehäuft an Infektions- und anderen Krankheiten gelitten habe. Unter anderem sei sie vom 6. bis 9. Dezember 2016 wegen Asthmas als arbeitsunfähig krankgeschrieben gewesen. Im Januar 2017 habe sie an einer Sinusitis und im März 2017 an einer Hautflechte und an einer schweren Angina gelitten, im April 2017 sei sie wegen eines Erschöpfungssyndroms krankgeschrieben gewesen. In der mündlichen Verhandlung konkretisierte sie, dass sie einen Tag vor dem Unterrichtsbesuch im Fach Chemie, der am 20. April 2017 stattgefunden hat, wie auch einen Tag nach diesem Unterrichtsbesuch krankgeschrieben gewesen sei. Sie sei allein deshalb in die Schule gekommen, damit der Unterrichtsbesuch stattfinden könne. Auch während des Unterrichtsbesuchs im Fach Physik am 24. April 2017 habe sie gemerkt, dass sie völlig erschöpft sei. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass sie nach der Stunde darum gebeten habe, dass sie diesen Unterricht noch einmal abhalten dürfe. Diese Aussagen der Klägerin zeigen, dass sie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen wahrgenommen und selbst gemerkt hat, dass sie erschöpft ist und möglicherweise nicht über ihre volle Leistungsfähigkeit verfügt. Zugleich hat sie sich aufgrund dieser von ihr wahrgenommenen gesundheitlichen Probleme für einige Tage krankschreiben lassen und hat ihren Dienst nicht angetreten. Dass sie trotz der von ihr wahrgenommenen starken Erschöpfung an mehreren Tagen in die Schule gekommen ist, um Unterricht abzuhalten und um insbesondere die Unterrichtsbesuche der Fachseminarleiter zu ermöglichen, ist ihre eigene Risikoentscheidung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten. Die Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. J...vom 23. Mai 2017 führt lediglich aus, dass die Klägerin seit Herbst 2016 aufgrund von Überlastung und zunehmenden Somatisierungsbeschwerden ihre Tätigkeit als Lehrerin nicht ausreichend habe wahrnehmen können, weil sie ihre gesundheitliche Gesamtsituation nicht mehr habe einschätzen können. Auf die Einschätzung der gesundheitlichen Gesamtsituation kommt es aber für die Frage, ob eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit vorliegt, nicht an. Denn, wie oben dargelegt, hat die Klägerin ausweislich ihrer Angaben im Klageverfahren ihre gesundheitlichen Probleme erkannt. Damit scheidet die Annahme einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit aus. Dass sie ihre gesundheitliche Verfassung in ihren Einzelheiten nicht einschätzen konnte und möglicherweise die Ursachen und das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht kannte, ist irrelevant. Die Klägerin beruft sich weiterhin auf das Gutachten des Arztes T...vom 28. September 2017. Aus diesem Attest ergibt sich – unabhängig davon, dass die Klägerin ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen schon während des Vorbereitungsdienstes erkannt hatte, s.o. – schon nicht, dass über den gesamten oder einen überwiegenden Zeitraum des verlängerten Vorbereitungsdienstes (unerkannte) Prüfungsunfähigkeit vorlag. Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Entscheidung, ob eine rechtlich relevante Prüfungsunfähigkeit vorliegt, die Prüfungsbehörde respektive das Gericht auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse in eigener Verantwortung zu treffen hat. Das ärztliche Attest hat in diesem Zusammenhang die Funktion, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Prüflings zu beschreiben und substantiiert konkret ärztlich festgestellte Tatsachen zu bekunden; die ärztliche Bescheinigung muss angeben, welche Auswirkungen sich daraus für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, um eine sachgerechte selbständige Beurteilung der Prüfungsbehörde bzw. des Gerichts zu ermöglichen. Es ist dagegen nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen. Für die Prüfung, ob eine erhebliche Verminderung der Leistungsfähigkeit des Prüflings vorliegt, bedarf es einer konkreten und genauen Beschreibung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es ist anzugeben, welche Auswirkungen sich aus dem Krankheitsbild für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben. Es ist die Diagnose einer konkreten Krankheit zu stellen und nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage die ärztliche Diagnose gestellt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt, insbesondere inwieweit sie die Prüfung beeinträchtigt. Zu den mitzuteilenden ärztlichen Erkenntnisgrundlagen gehören insbesondere Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art von Befunderhebung stattgefunden hat und ob die vom Patienten geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Eine nähere Beschreibung der Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn bereits aufgrund einer mitgeteilten Diagnose einer akuten Krankheit die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist. Die Notwendigkeit der Angabe von Befundtatsachen folgt bereits aus der Nachweisfunktion des ärztlichen Attests. Zur Erfüllung der Nachweisfunktion genügt es daher nicht, wenn sich ein Attest allgemein auf die Angabe der Arbeits- oder Prüfungsunfähigkeit beschränkt. Vermag der Prüfling den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit nicht zu erbringen, geht dies nach allgemeinen Grundsätzen zu seinen Lasten, da er insoweit die Beweislast trägt (zu dem Vorstehenden: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 2020 – 19 A 3028/15 – juris Rn. 46 ff. m.w.Nachw.). Das Attest des Arztes T... wird diesen Anforderungen an ein ärztliches Attest schon nicht gerecht. Denn der Gutachter bekundet keine konkreten ärztlich festgestellten Tatsachen, die zu der Schlussfolgerung führen, dass die Klägerin prüfungsunfähig war. Vielmehr teilt er mit, dass der Wechsel in den Schuldienst und die Ausbildung sich zunächst positiv gestaltete. Allgemein wird von ersten Schwierigkeiten mit Beginn des Schuljahres 2015/16, also noch zu Beginn des Vorbereitungsdienstes, berichtet, ohne dass diesen Schwierigkeiten gesundheitliche Beeinträchtigungen der Klägerin zugeordnet werden. Die Schwierigkeiten werden vielmehr damit in Zusammenhang gebracht, dass die Klägerin Schulklassen „mit einem sehr hohen Anteil ausländischer Schüler, die, häufig aus bildungsfernen Elternhäusern, Schule und Lernen nicht schätzen konnten, auch nicht Disziplin und Ordnung, die für einen gelingenden Unterricht notwendig sind“, gehabt habe. Als weiteres Ereignis wird der Unfall des Sohnes Ende des Jahres 2016 genannt. Konkrete ärztliche Feststellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin werden aber nicht getroffen, sondern es wird lediglich mitgeteilt, dass „in dieser Situation … wahrscheinlich die meisten allein erziehenden Eltern entweder Urlaub genommen oder aufgrund der hohen eigenen psychischen Belastung sich krankgemeldet“ hätten. Die vom Gutachter geschilderte Überforderung und die Überlastungssituation („sie arbeitete immer mehr, bereitete sich immer intensiver vor, verlegte die Vorbereitungszeiten in die späten Abendstunden, schließlich in die Nacht, schlief kaum noch erschöpfte sich zunehmend. Als Folge davon wurde sie immer unruhiger, selbstunsicherer, kompensatorisch hektischer und unfähig, die gesamte Situation zu übersehen und zu bewältigen.“) stellen nicht per se eine Prüfungsunfähigkeit dar, sondern können durchaus auch Reaktion auf Leistungsanforderungen sein, denen die Klägerin nicht gerecht wird. Dafür spricht auch die Diagnose des Gutachters T..., dass eine akute Anpassungsstörung mit Angst und mit depressiven Anteilen vorgelegen habe, sowie die Mitteilung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. August 2020, wonach der medizinische Dienst der Krankenkassen am 6. Juni 2017 bei ihr eine Depression als Folge einer dienstlichen Überlastung im Rahmen eines Burn-Out-Syndroms festgestellt habe. Gesundheitliche Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit den gestellten Leistungsanforderungen stellen indes grundsätzlich keine Prüfungsunfähigkeit im prüfungsrechtlichen Sinne dar. Denn Prüfungsstress und Examensängste gehören im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Dass die mit der Prüfungssituation, und damit auch mit den gestellten Leistungsanforderungen, typischerweise verbundenen Anspannungen und Belastungen zu Konzentrationsstörungen oder auch Erschöpfungszuständen führen können, ist grundsätzlich hinzunehmen und als prüfungsrelevantes Defizit der persönlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten (Niehues/Jeremias/Fischer, a.a.O. Rn. 256). Aber auch bei Annahme, dass das Gutachten des Arztes T...eine Prüfungsunfähigkeit belegt, kann sich die Klägerin darauf nicht berufen, weil sie diese nicht unverzüglich während des Vorbereitungsdienstes geltend gemacht hat, obwohl ihr dies zumutbar gewesen ist. Denn das Gutachten bestätigt die bereits dargestellte Einschätzung des Gerichts, dass die Klägerin um ihre Gesundheitsprobleme wusste, sie möglicherweise allerdings nicht richtig einordnen konnte. Denn der Gutachter schreibt, dass die Klägerin ihrer Ansicht nach durchhalten musste und „sich keine Hilfe oder Erleichterung suchen (konnte), obwohl sie sich krank fühlte (S. 4 unten/S. 5 oben des Gutachtens). Die Klägerin hat somit in Kenntnis ihrer gesundheitlichen Probleme den Vorbereitungsdienst absolviert. Dass ihr das „Krankheitsbild einer akuten Anpassungsstörung mit Angst und mit depressiven Anteilen“ nicht erkennbar war (vgl. Gutachten S. 5), führt nicht zur Annahme einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit. Dem in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin hilfsweise gestellten Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass sie im Schuljahr 2016/2017 unerkannt prüfungsunfähig war, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen, war nicht nachzugehen. Denn die Feststellung der (unerkannten) Prüfungsunfähigkeit ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Die Prüfungsunfähigkeit ist keine Tatsache, die durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten belegt werden kann. Die Feststellung der (unerkannten) Prüfungsunfähigkeit erfolgt im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden rechtlichen Würdigung eines Sachverhalts. Ob psychische Beeinträchtigungen zu einer (unerkannten) Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne führen, ist keine rein medizinische Frage, sondern vor allem eine Rechtsfrage (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2020 – 19 A 3028/15 – juris Rn. 41). Es ist nicht Sache des Arztes, selbst die Prüfungsunfähigkeit festzustellen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss um einen 20. Juli 2014 – OVG 10 S 5.14 – juris Rn. 14). d) Ein Verfahrensfehler wegen mangelhafter Ausbildungsbedingungen liegt nicht vor. Ausbildungsmängel führen im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung (BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Dezember 2016 – 6 A 1699/15 – juris Rn. 26 ff.). Nur wenn in besonderen Fällen die Ausbildung nach der Konzeption des betreffenden Bildungs- oder Studiengangs integrierter Bestandteil des Prüfungsvorgangs, insbesondere der Leistungsbewertung, ist, dürfte dies nach Lage der Dinge anders zu beurteilen sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 – 6 B 36.92 – juris Rn. 2). Dies ist bei Lehramtsprüfungen aber generell nicht der Fall (Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 388a). Dass die Fachleiterin für Physik die Betreuung der Klägerin im Juni 2016 eingestellt hat und ihr erst ab November 2016 ein neuer Betreuer zugeteilt worden ist, kann schon deshalb keinen Ausbildungsmangel des hier streitbefangenen verlängerten Vorbereitungsdienstes begründen, weil im Zeitpunkt des Beginns des verlängerten Vorbereitungsdienstes ein Betreuer für das Fach Physik wieder zur Verfügung stand. Der Einwand der Klägerin, dass ihr erst kurz vor einem Unterrichtsbesuch im Fach Physik eine neue Lerngruppe zugeteilt worden sei, ist unbeachtlich, weil er sich auf den regulären Vorbereitungsdienst bezieht, der den ersten, hier nicht streitgegenständlichen Prüfungsversuch der Klägerin betrifft, so dass er nicht Gegenstand der durch die hier streitgegenständlichen Ausbildungsgutachten erfolgten Bewertung und somit unbeachtlich ist. Auch ist ein Ausbildungsmangel nicht darin zu erkennen, dass der Klägerin für den verlängerten Vorbereitungsdienst kein Schulwechsel gewährt worden ist. Sie hat insoweit nicht substantiiert dargelegt, dass sie einen Antrag auf Wechsel der Schule gestellt hat. Es ist auch nicht erkennbar, dass ein Ausbildungsmangel darin liegt, dass die Klägerin eigenen Angaben nach „in ihrem Stundenplan keinen freien Tag zum Selbststudium und zur Vorbereitung auf die Unterrichtsbesuche“ hatte. Zwar erstellte sie unter dem 18. November 2016 eine „Wunschliste“, in der sie aufführte, dass sie dringend einen freien Tag in der Woche benötige, jedoch ist weder erkennbar, dass ein Anspruch auf einen freien Tag besteht noch hat die Klägerin dargelegt, dass sie gegen die vermeintliche Nichtgewährung des freien Tages eine Rüge erhoben hat. Ebenso wenig ist ein Ausbildungsmangel darin zu erblicken, dass die Klägerin ihrem Vortrag nach Lerngruppen mit schwierigen Schülerinnen und Schülern gehabt habe, dass es Disziplinarprobleme gegeben habe und sie aufgrund außerordentlicher Gesamtkonferenzen, Notenkonferenzen, Elternsprechtagen, Studientagen u.a. stark beansprucht gewesen und ihre Ausbildung dadurch andauernd unterbrochen worden sei. Es nicht erkennbar, dass die Ernst-Reuter-Oberschule nicht als „Ausbildungsschule“ geeignet war. Es liegt in der Natur der Lehrerausbildung, dass die Lehramtsanwärter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Anforderungen im Hinblick auf die sozialen Einzugsgebiete der Schülerschaft, Ausrichtung und Größe der Schule, Ausstattung der Schulinfrastruktur sowie Zusammensetzung der Lehrerschaft begegnen. Es ist gerade Aufgabe des Lehramtsanwärters, auf diese unterschiedlichen Arbeitsbedingungen angemessen zu reagieren, um die damit verbundenen Herausforderungen zu bewältigen (VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 44). Dies belegen auch die Kompetenzbeschreibungen im Beschluss der Kultusministerkonferenz zu den Standards der Lehrerausbildung, wonach Lehrerinnen und Lehrer die sozialen und kulturellen Lebensbedingungen, etwaige Benachteiligungen, Beeinträchtigungen und Barrieren von und für Schülerinnen und Schüler kennen und im Rahmen der Schule Einfluss auf deren individuelle Entwicklung nehmen sollen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16. Dezember 2004 i.d.F. vom 12. Juni 2014, Standards für die Lehrerbildung: Bildungswissenschaften, S. 87). Dies ist eine große Herausforderung und es kann im Einzelfall schwierig sein, diese Aufgabe zu meistern. Sie ist aber Teil des prüfungsrechtlichen Verfahrens, das durch Besonderheiten der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht fehlerhaft wird (vgl. zur Zuweisung einer „Problemklasse“ für eine Lehrprobe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juli 2012 – 9 S 2189/11 – juris Rn. 13 ff.). Dies gilt umso mehr für die Beanspruchung durch Konferenzen und Sprechtage. Dies ist Teil des Lehrerberufs. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist daher nur verletzt, wenn eine ordnungsgemäße Ausbildung der Lehramtsanwärter nicht mehr möglich erscheint. Solche Zustände sind im Hinblick auf die Ernst-Reuter-Oberschule aber weder ersichtlich noch wurden sie von der Klägerin substantiiert vorgetragen. Selbst wenn einzelne Ausbildungsmängel vorgelegen haben sollten, kann sich die Klägerin darauf nicht mehr erfolgreich berufen, weil sie ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist. Aus dem zwischen dem Prüfling und der prüfenden Stelle bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich auf Basis des auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings, die auch die rechtzeitige Geltendmachung von Mängeln des Prüfungsverfahrens beinhaltet (vgl. auch für Beurteilungen von Lehramtsanwärtern VG Köln, Urteil vom 28. August 2019 – 10 K 1319/18 – juris Rn. 42). Verfahrensmängel auch im Hinblick auf die mangelhafte Gestaltung der Ausbildung sind daher unverzüglich geltend zu machen, wenn hieraus rechtliche Konsequenzen seitens des Prüflings gezogen werden sollen, da er ansonsten bei Zuwarten des weiteren Prüfungsverlaufs und späterer Berufung auf die Mängel widersprüchlich handeln würde (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 48). e) Das Überdenkungsverfahren ist fehlerfrei nachgeholt worden. Zwar ist es zunächst fehlerhaft durchgeführt worden. Denn damals hatte neben den Fachseminarleitern und dem Schulleiter auch die Seminarleiterin überdacht und alle genannten Personen haben eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwendungen der Klägerin gegen die Gutachten über den Ausbildungsstand verfasst. Diese Verfahrensgestaltung verletzte das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer. Da sich die Ausbildungsnote aus den einzelnen von den Fachseminarleitern und von dem Schulleiter erstellten Gutachten zusammensetzt, haben diese drei Gutachter auch selbstständig und eigenständig zu überdenken. Ein gemeinsames Überdenken bzw. das Verfassen einer gemeinsamen Stellungnahme widerspricht diesem prüfungsrechtlichen Erfordernis (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 794). Nachdem das Gericht den Beklagten auf diesen Verfahrensfehler hingewiesen hatte, ist das Überdenken verfahrensfehlerfrei im April 2019 nachgeholt worden, indem die drei Gutachter jeweils eine eigenständige Stellungnahme abgegeben haben. Trotz des Zeitablaufs von zwei Jahren seit der Erstellung der Gutachten über den Ausbildungsstand im April 2017 konnte das Überdenken im April 2019 in der ordnungsgemäßen Art und Weise nochmals durchgeführt werden (VG Berlin, Urteil vom 23. Januar 2020 – 12 K 15.17 – juris Rn. 28 ff.). Es ist nicht davon auszugehen, dass die Gutachter aufgrund des Zeitablaufs keine hinreichende Erinnerung mehr an die zu begutachtenden Leistungen der Klägerin im Vorbereitungsdienst hatten. Zum einen haben die Gutachter dies nicht geäußert. Zum anderen ist die Frage, nach welchem Zeitablauf eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine Neubewertung oder aber für ein Überdenken entfällt, nicht nach rechtlichen Kriterien, sondern aufgrund einer Würdigung tatsächlicher Umstände zu beantworten (BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 – 6 B 13.96 – juris Rdn. 12). Anders als bei längere Zeit zurückliegenden mündlichen Prüfungen, für deren (Neu-)Bewertung die Einzelheiten der Prüfung, also die gestellten Fragen und Antworten und auch Gesichtspunkte des mehr oder weniger schnellen Erfassens des Wesentlichen und der Schlüssigkeit der Darlegungen des Prüflings, den Prüfern präsent sein müssen, geht es vorliegend um das erneute Überdenken der Prüfer. Hierbei haben die Prüfer keine vollständig neue Bewertung vorzunehmen. Vielmehr handelt es sich um eine inhaltlich beschränkte Nachbewertung. Das Überdenkungsverfahren eröffnet den Prüfern innerhalb des ihnen zustehenden prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums die Möglichkeit, ihre frühere Bewertung in Bezug auf die prüfungsspezifischen Wertungen anhand der substantiiert erhobenen Einwendungen zu überdenken (BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 – 6 C 19.18 – juris Rdn. 25). Es ist hier zu berücksichtigen, dass sich die Gutachter zeitnah im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Anfang November 2017 mit den Rügen der Klägerin auseinandergesetzt haben. Hierbei haben die Gutachter bereits die Einwendungen der Klägerin überdacht, haben sich dann allerdings verfahrensfehlerhaft zu einer gemeinsamen Sitzung mit der Seminarleiterin getroffen und das Ergebnis ihres Überdenkens in einer gemeinsamen Stellungnahme niedergelegt. Aufgrund des länger anhaltenden Befassens mit ihren Gutachten und den hiergegen erhobenen Einwendungen der Klägerin und aufgrund ihrer in den Gutachten schriftlich niedergelegten Bewertungen war es den Gutachtern auch zwei Jahre nach Abfassung der Gutachten möglich, ein Überdenkungsverfahren ordnungsgemäß durchzuführen (anders, wenn ein Überdenkungsverfahren erstmalig nach sechs Jahren nach Ablegung der mündlichen Prüfung durchgeführt werden soll: BVerwG, Urteil vom 10. April 2019, a.a.O., Rdn. 33). Dies belegen auch die detaillierten Einlassungen der Gutachter zu ihren Bewertungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer. 3. Bewertungsfehler liegen nicht vor. Die Ausbildungsnote ist einer dienstlichen Beurteilung vergleichbar, so dass die allgemeinen Grundsätze für Beurteilungen hier sinngemäß gelten (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013 – OVG 10 M 55.11 –). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind dienstliche Beurteilungen als Akte wertender Erkenntnis des Dienstherrn – hier der Ausbilder – nur beschränkt von den Verwaltungsgerichten nachprüfbar. Ihm steht vielmehr eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Ihr gegenüber hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Eine dienstliche Beurteilung ist nur dann aufzuheben, wenn durch den Dienstherrn seine selbstverständliche Pflicht, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen, missachtet wurde. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung durch die Dienstvorgesetzten im vollen Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Dezember 2013, a.a.O. m.w.Nachw.). In Anwendung dieser Maßstäbe sind die drei benoteten Gutachten über den Ausbildungsstand der Klägerin frei von Beurteilungsfehlern. Die Gutachter verwenden zur Abfassung ihrer Beurteilung die Vordrucke der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, haben aber die Möglichkeit, bei Bedarf weitere Kriterien in einer zusammenfassenden Einschätzung aufzuführen. Es steht dem Beklagten auch zu, in dem „Handbuch Vorbereitungsdienst“ (vgl. § 1 Abs. 2 VOVDZS, hier in der 6. Auflage von 2017: abzurufen als PDF-Datei unter https://www.berlin.de/sen/bildung/fachkraefte/lehrerausbildung/vorbereitungsdienst/; abgerufen am 23. September 2020) Beurteilungsrichtlinien für die standardisierte Beurteilung u.a. im Rahmen der Ausbildungsnote festzulegen. Bei den in den Beurteilungsbögen der Senatsverwaltung aufgeführten Kompetenzen (Standards) handelt es sich um die abstrakte Beschreibung von Fähigkeiten, die durch den Beurteilenden mit Blick auf die zu beurteilenden Lehramtsanwärter jeweils mit einem bestimmten Ausprägungsgrad zu versehen sind. Solchermaßen verknüpft stellen sie reine Werturteile dar, die nicht auf konkrete Einzelvorkommnisse Bezug nehmen. In der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 ff. = juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 – BVerwGE 153, 48 = juris Rn. 17 ff.) ist aber geklärt, dass eine derartige Ausgestaltung einer Beurteilung, die sich auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke und Einzelbeobachtungen während des Beurteilungszeitraumes beschränkt, rechtlich zulässig ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2017 – OVG 5 N 31.16 –). Auch sind die im Beurteilungsbogen beschriebenen Kompetenzen hinreichend bestimmt und beziehen sich auf beurteilungsrelevante Eigenschaften und Einstellungen der Lehramtsanwärter sowie auf deren fachliche, didaktische und pädagogische Fertigkeiten (VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 – VG 3 K 1098.14 – juris Rdn. 32). a) Das Gutachten des Fachseminarleiters für das Fach Physik über den Ausbildungsstand der Klägerin enthält keine Bewertungsfehler. Der Fachseminarleiter bringt in seinem Gutachten über den Ausbildungsstand deutlich zum Ausdruck, dass bei der Klägerin die geforderten Standards überwiegend „kaum vorhanden“ sind. Aufgrund seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren ist davon auszugehen, dass entgegen der Behauptung der Klägerin die Unterrichtsdurchführung Gegenstand der Bewertung gewesen ist. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin darauf kommt, dass ihr trotz bescheinigter durchschnittlicher Fähigkeiten bei zahlreichen Standards die Note „mangelhaft“ gegeben worden ist. Denn der Fachseminarleiter hat bei 16 von 27 Kriterien den Ausprägungsgrad „kaum vorhanden“ und bei weiteren 5 Kriterien den Ausprägungsgrad „im Ansatz vorhanden“ vergeben. b) Das Gutachten des Fachseminarleiters für das Fach Chemie weist keine Bewertungsfehler auf. Der Fachseminarleiter hat bei 20 von 27 Kriterien „kaum vorhanden“ und bei den restlichen 7 Kriterien „im Ansatz vorhanden“ angekreuzt. In seiner zusammenfassenden Einschätzung hat er in seinem Gutachten ausgeführt, dass die Unterrichtsentwürfe entgegen der Verabredung kurzfristig, teils erst kurz vor der Stunde, vorgelegt worden seien und dass in der Planung keine Standardkonkretisierungen aufgezeigt würden, die den Schülern eine Lernprogression ermöglichen. Auch seien differenzierte, individuelle und reflexive Phasen nicht berücksichtigt worden. Die Klägerin sei nicht flexibel auf Anmerkungen von Schülerinnen und Schülern eingegangen, sondern habe am Entwurf „geklebt“. In der Analyse habe sie sich unfähig zu eigener Kritik gezeigt und habe Hinweise nur reproduzierend aufgenommen und keine Handlungsalternativen entwickelt. In seiner Stellungnahme im Rahmen des Überdenkens führt der Fachseminarleiter unter anderem aus, dass die Klägerin in ihrer Planung bei der Formulierung der Standardkonkretisierungen große Probleme gehabt habe und dass die Stunden lehrerzentriert konzipiert gewesen seien. Bei der Durchführung des Unterrichts habe sie wenig Verständnis und Interesse an den Äußerungen der Schüler und Schülerinnen gehabt. Sie habe ein hohes Defizit gezeigt, sich in die Lage der Schüler zu versetzen und altersgerechte, kompetenzorientierte und fachlich ansprechende Aufgaben zu stellen. Zwei von den vier von dem Fachseminarleiter besuchten Unterrichtsstunden hätten nicht den Anforderungen des Lehrplans für die Oberstufe entsprochen. Bei den Nachbesprechungen habe sie sich vorzugsweise konsumierend verhalten und sei nicht in der Lage gewesen, aus eigenem Antrieb die Stunden zu analysieren. Sie habe zwar bei der Analyse mitgeschrieben, dies habe aber auf die folgenden Planungen und Durchführung des Unterrichts keinerlei Effekt gehabt. Dieser Prüferkritik tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Die Kritik, dass die Unterrichtsentwürfe kurzfristig vorgelegt worden seien, entkräftet sie nicht dadurch, dass sie aufgrund der Anforderungen des Schuldienstes, der zahlreichen Klassenkonferenzen und anderer Gremiensitzungen sowie aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Probleme mehrfach in Zeitnot geraten sei. Ihr Vortrag, dass bei einem Experiment, dessen Durchführung vom Seminarleiter kritisiert worden ist, durchaus ein Interesse der Schüler geweckt worden und aufgrund der Arbeitsblätter auch eine Erklärung möglich gewesen sei, entkräftet die Kritik des Fachseminarleiters, dass in dieser Unterrichtsstunde der Unterricht lehrerzentriert gewesen sei, nicht. Der Fachseminarleiter stellt nicht in Abrede, dass mit Arbeitsblättern und Arbeitsmaterialien in der Stunde gearbeitet worden sei, kritisiert aber, dass während dieser Arbeitsphase die Klägerin am Computer Einstellungen vorgenommen habe und den Schülerinnen und Schülern den Rücken zugewandt habe und dass einige Schüler durch die Art der Durchführung überfordert gewesen seien. Diese Kritik wird durch sogenannte Feedbackbögen der Schülerinnen und Schüler nicht entkräftet, da die Beurteilung der Unterrichtsstunde Aufgabe des Seminarleiters und nicht der Schüler ist. Wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass der Unterricht abwechslungsreich und altersgerecht gewesen sei, setzt sie ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung des Gutachters. Die Begründung für ihr teilweise konsumierendes Verhalten während der Nachbesprechungen mit dem Hinweis auf ihren Gesundheitszustand, stellt die Prüferkritik nicht in Frage. Ein schlechter Gesundheitszustand kann bei der Bewertung von Prüfungsleistungen nicht berücksichtigt werden. Dies würde einen Verstoß gegen die Chancengleichheit darstellen. Die Beeinträchtigung aufgrund körperlicher Leiden kann allenfalls im Verfahren Berücksichtigung finden, indem beispielsweise die Möglichkeit zum Rücktritt besteht (s.o.2 c). c) Das Gutachten des Schulleiters über den Ausbildungsstand der Klägerin lässt Bewertungsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die Behauptung der Klägerin, der Schulleiter lege nicht dar, wie er die Note seines Gutachtens gebildet habe und wie die von ihm besser bewerteten Standards (Unterstützung der Schüler und Durchführung von schulischen und außerschulischen Aktivitäten sowie aktive Beteiligung am Schulleben) bei der Gesamtbeurteilung gewürdigt würden, weist einen Bewertungsmangel nicht auf. Denn damit hat der Schulleiter lediglich bei zwei Kriterien angegeben, dass diese Standards bei der Klägerin vorhanden sind. Von den restlichen 19 Kriterien ist er der Meinung, dass 11 Standards „kaum vorhanden“ und 8 Standards lediglich „im Ansatz vorhanden“ sind. Unter Berücksichtigung dieser Verteilung der Ausprägungsgrade ist die zusammenfassende Einschätzung mit der Note 4,00 nicht zu beanstanden. Im Rahmen des Überdenkens hat der Schulleiter mitgeteilt, dass er sich regelmäßig mit Ausbildern und Mentoren ausgetauscht habe und dass er Unterricht der Klägerin besucht habe. Auch der stellvertretende Schulleiter, der Physik unterrichtete, habe die Klägerin im Unterricht besucht. All dies sei in sein Gutachten eingeflossen. Auch im Rahmen des Überdenkens hat er an seiner Einschätzung festgehalten, dass die Klägerin wenig flexibel und inhaltlich sowie insbesondere organisatorisch überfordert sei. Auch halte er an seiner Einschätzung fest, dass sie ihre Unterrichtsplanung kaum in strukturierte Prozesse umsetzen könne, die den Schülerinnen und Schüler angemessene Lerngelegenheiten mit entsprechender Differenzierung und Progression ermöglichen würden. Aufgrund des Engagements der Klägerin im Schulleben sowie ihrer Unterstützung und Betreuung der Schüler und Schülerinnen bei der Planung und Durchführung von schulischen und außerschulischen Aktivitäten sei eine mangelhafte Note nicht gerechtfertigt. Mit dieser im Rahmen des Überdenkungsverfahrens verfassten Stellungnahme legt der Schulleiter nachvollziehbar und beanstandungsfrei dar, wie er zum Gesamturteil „ausreichend“ gelangt ist. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die im Jahre 1965 geborene Klägerin wendet sich gegen das endgültige Nichtbestehen der Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien. Die Klägerin trat im August 2015 in den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst mit dem angestrebten Abschluss Staatsprüfung für das Lehramt an Integrierten Sekundarschulen und Gymnasien ein. Sie bestand die Modulprüfungen „Erziehen und Innovieren“ mit der Note 3,5 und „Unterrichten“ mit der Note 4,0. Im November 2016 bestand sie die Staatsprüfung erstmalig nicht, weil ihre Ausbildungsnote mit 5,33 festgesetzt wurde. Der Vorbereitungsdienst der Klägerin wurde verlängert. Ende April 2017 beurteilten die Fachseminarleiter für das Fach Chemie bzw. für das Fach Physik den Ausbildungsstand der Klägerin mit jeweils „mangelhaft“ (5,0) und der Schulleiter der E..., der die Klägerin zugewiesen war, mit „ausreichend“ (4,0). Die daraus durch die Seminarleiterin errechnete Ausbildungsnote von 4,66 wurde der Klägerin mit Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 3. Mai 2017 bekannt gegeben und ihr mitgeteilt, dass sie nicht zur unterrichtspraktischen Prüfung zugelassen sei und sie die Staatsprüfung endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 15. Mai 2017 legte die Klägerin gegen den Prüfungsbescheid Widerspruch ein. Diesen begründete sie mit Schreiben vom 29. September 2017 im Wesentlichen wie folgt: Sie sei während der entscheidenden Phase der Ausbildung dienstunfähig und prüfungsunfähig krank gewesen und habe dies nicht erkennen können. Dies ergebe sich aus dem ärztlichen Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. J...vom 23. Mai 2017. Wie sich aus dem nervenärztlichen-sozialmedizinischen Gutachten vom 28. September 2017 des Arztes K...ergebe, habe sie ab Beginn des Schuljahres 2016/17 bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes sowie noch einige Zeit darüber hinaus an einer akuten Anpassungsstörung mit Angst und mit depressiven Anteilen, ausgeprägten Schlaf-, und Konzentrationsstörungen, innerer Unruhe, gesteigerter Reiz- und Verletzbarkeit sowie dem Empfinden der Ohnmacht und Hilflosigkeit gelitten. Diese diagnostizierte Gesundheitssituation habe sich auch in organischen Erkrankungen manifestiert. Sie habe im Herbst und Winter 2016/17 und im Frühjahr 2017 gehäuft an Infektions- und anderen Krankheiten gelitten. Sie sei auch wegen eines Erschöpfungssyndroms mit Hypotonie und wegen nicht allergischen Asthmas arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Krankheitsbedingt habe sie den Entwurf für die Unterrichtsstunde am 24. April 2017, in der ein Unterrichtsbesuch durch den Fachseminarleiter stattgefunden habe, erst kurz vorher einreichen können. Dies sei in dem Gutachten des Fachseminarleiters für das Fach Chemie als eine nicht termingerechte und nicht gewissenhafte Erledigung der Aufgaben bewertet worden. Ihre Erkrankung sei auch Reaktion auf eine schwierige familiäre Situation gewesen. Sie müsse zwei minderjährige Söhne während der Woche allein betreuen, da ihr Ehemann wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Kaiserslautern sei. Im Dezember 2016 habe ihr damals 11-jähriger Sohn bei einem Unfall in der Schule eine schwere Gesichtsverletzung erlitten. Er habe wochenlang nicht sprechen und nichts Festes essen können. Sie habe sich aufgrund dieser Vorkommnisse in einem schockähnlichen Zustand befunden und trotz der über Wochen anhaltenden Sorge um die Gesundheit ihres Sohnes den Vorbereitungsdienst ohne Einschränkungen fortgesetzt. Nach einer erfolgreichen Therapie sei sie nunmehr als Lehrkraft an einer Privatschule tätig. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes sei zu kurz gewesen. Der Beklagte habe das reguläre Ausbildungsende auf den 20. Februar 2017 festgelegt. Das Nichtbestehen wegen Nichtzulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung im ersten Prüfungsversuch sei jedoch bereits mit Bescheid vom 17. November 2016 festgestellt worden. Somit sei die Ausbildungszeit einschließlich des Verlängerungszeitraums um drei Monate verkürzt gewesen. Darüber hinaus hätte der Vorbereitungsdienst im Hinblick darauf, dass sie die längste Zeit über in Teilzeit tätig gewesen sei, verlängert werden müssen. An der ihr zugewiesenen Schule, bei der es sich um eine „Brennpunktschule“ handele, hätten schwierige Ausbildungsbedingungen geherrscht. Die Fluktuation in der Schulleitung habe zu eklatanten organisatorischen Mängeln geführt. Es bestünden ein außerordentlich hoher Krankenstand im Lehrerkollegium und eine verbreitete Verweigerungshaltung in der Schülerschaft. Im Juni 2016 habe die Fachleiterin Physik erklärt, dass sie die Betreuung der Klägerin mit sofortiger Wirkung beende und keine Hospitationen und keine Auswertungsgespräche mehr durchführen werde. Kurz vor dem Unterrichtsbesuch im Fach Physik am 3. November 2016 habe sie eine andere Lerngruppe zugeteilt bekommen, die sie mittwochs in der letzten Stunde von 15:00 bis 16:00 Uhr habe unterrichten müssen, sodass der Lernfortschritt, der anlässlich des Unterrichtsbesuchs zu beobachten gewesen sei, sehr begrenzt gewesen sei. Sie sei häufig kurzfristig für Vertretungsunterricht eingesetzt worden. Dafür sei dann der Unterricht in ihren regulären Unterrichtszeiten ausgefallen. Ein Fehler in der elektronischen Stundenplan-Ankündigung habe dazu geführt, dass irrtümlich ihre Stunden in einem Chemie-Grundkurs mit einem Ausfall gemeldet worden seien, wenn die Fachleiterin Chemie krank gewesen sei, sodass die Schüler dieser Lerngruppe nicht zum Unterricht erschienen seien, da diese der Ansicht gewesen seien, sie selbst sei erkrankt und der Unterricht falle aus. Sie habe viele vorbereitete Stunden nicht durchführen können und es sei keine Kontinuität im Unterricht in den jeweiligen Lerngruppen entstanden. Die Änderungen der Einsatzplanungen seien oft erst am Tag der jeweiligen Unterrichtsstunde angekündigt worden, sodass sie sich nicht darauf habe vorbereiten können. Sie habe diese schwierige Situation wiederholt moniert, indem sie bei der Schulleitung und der Seminarleiterin um Abhilfe gebeten habe, und zwar vor den Sommerferien 2016 und danach. In einem Schreiben vom 18. November 2016 an die Seminarleiterin habe sie im Einzelnen dargelegt, dass und warum die Ausbildungsbedingungen auch den Erfolg der Ausbildung im Verlängerungszeitraum in Frage stellten. Trotz dieser Belastung sei ihr eine Verlängerung des Referendariats verwehrt worden. Das Gutachten des Fachseminarleiters Physik lasse nicht erkennen, weshalb trotz der zumindest zum Teil fachlich korrekten Planung im Ergebnis die Note „mangelhaft“ gegeben worden sei. Der Seminarleiter habe ihr gegenüber konkrete fachliche Mängel in ihren Unterrichtsentwürfen während der Ausbildung nicht thematisiert. Ihre Unterrichtsdurchführung werde mit keinem Wort erwähnt. Auch im Gutachten des Fachseminarleiters Chemie werde die Unterrichtsdurchführung anscheinend nicht bewertet. Dem Gutachten der Schulleitung sei nicht zu entnehmen, auf welchen Eindrücken es beruhe. Es werde daher bestritten, dass der Schulleiter eine hinreichende Beurteilungsgrundlage gehabt habe. Die Widerspruchsbegründung wurde den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, bestehend aus dem Schulleiter, den beiden Fachseminarleitern sowie der Seminarleiterin, zwecks Überdenkens zugeleitet. Der Prüfungsausschuss setzte sich im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens mit den Einwendungen der Klägerin auseinander und verfasste eine gemeinsame Stellungnahme, wonach die Einwendungen zurückgewiesen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2017 wies die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie den Widerspruch zurück. Mit ihrer am 20. Dezember 2017 erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung des Nichtbestehens der Staatsprüfung. Während des Klageverfahrens hob die Senatsverwaltung ihren Widerspruchsbescheid vom 21. November 2017 wegen fehlerhaft durchgeführten Überdenkungsverfahrens auf, bat die beiden Fachseminarleiter und den Schulleiter um gesonderte Stellungnahmen zu den Rügen der Klägerin. Nach Vorlage dieser Stellungnahmen erließ sie den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2019, der Klägerin am 16. Mai 2019 zugestellt. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe keinen – rückwirkenden – Anspruch auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Da sie bis auf einzelne Krankmeldungen von insgesamt 10 Arbeitstagen im Zeitraum vom 15. November 2016 bis 2. Mai 2017 regelmäßig zum Dienst erschienen sei, hätten die Beurteilenden davon ausgehen müssen, dass ihre gezeigten Leistungen für die Beurteilung verwertbar seien. Die Klägerin sei ausweislich der Stellungnahme der Seminarleiterin von dieser mehrfach darauf hingewiesen worden, sich krankschreiben zu lassen, wenn sie sich gesundheitlich nicht stabil fühle. Es obliege der Klägerin, eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen, so dass Folgen einer nicht rechtzeitigen ärztlichen Feststellung von ihr zu tragen seien. Daher komme der Einwand des Vorliegens einer Prüfungsunfähigkeit nicht zum Tragen. Die der Klägerin bewilligte Teilzeitbeschäftigung habe ausschließlich ihr Arbeitsverhältnis betroffen, nicht aber ihr Ausbildungsverhältnis. Der Vorbereitungsdienst sei von der Klägerin nicht in Teilzeit absolviert worden, sodass eine entsprechende längere Ausbildungszeit nicht zu gewähren gewesen sei. Ihre Ausbildungsdauer entspreche den rechtlichen Vorgaben. Der Prüfungszeitraum habe für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die am 20. August 2015 eingestellt worden seien, am 21. November 2016 begonnen. Folglich sei die Ausbildungsnote, die vor Zulassung zur unterrichtspraktischen Prüfung zu bilden sei, am 11. November 2016 innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums gebildet worden. Im Wiederholungszeitraum werde die Ausbildungsnote im fünften Monat nach dem Nichtbestehen der Staatsprüfung gebildet. Die Ausbildungsnote der Klägerin, die die Staatsprüfung am 14. November 2016 erstmalig nicht bestanden habe, sei am 2. Mai 2017 gebildet worden. Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Ausbildungsdauer liege damit nicht vor. Ausbildungsmängel, wie sie die Klägerin rüge, führten im Allgemeinen nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung. Etwaige Ausbildungsmängel habe der Prüfling rechtzeitig zu rügen. Die Klägerin habe dies gegenüber dem Prüfungsamt nicht in einer Weise geltend gemacht, aus der sich ergeben hätte, dass sie sich der Prüfung nicht gewachsen fühle und dass sie diese deshalb noch nicht ablegen könne und eine weitere Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erstrebe. Einwände, die den Zeitraum bis zum ersten Nichtbestehen der Staatsprüfung beträfen, könnten rückwirkend nicht mehr berücksichtigt werden. In den jeweiligen benoteten Gutachten über den Ausbildungsstand seien Beurteilungsfehler nicht erkennbar. Die Begründungen für die vergebenen Noten ergäben sich jeweils nachvollziehbar aus den Bewertungen zu den einzelnen Standards in Verbindung mit den entsprechenden zusammenfassenden Einschätzungen sowie den jeweiligen Stellungnahmen der Beurteilenden. Die Klägerin hat mit dem am Montag, den 17. Juni 2019, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihre Klage auf den Widerspruchsbescheid erweitert.Zur Begründung ihrer Klage vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend im Wesentlichen aus: Obwohl sie ihre Ausbilder auf ihre schwierige persönliche Situation im Hinblick auf ihre damals 9 bzw. 11 Jahre alten Söhne und im Hinblick auf die Tatsache, dass ihr Ehemann an der Universität Kaiserslautern tätig war, aufmerksam gemacht habe, sei sie nicht auf die Möglichkeit einer Beurlaubung oder eines Antrags auf außerordentliche Verlängerung des Vorbereitungsdienstes hingewiesen worden. Ihr sei auf Anfrage durch die Seminarleiterin mitgeteilt worden, dass ein Schulwechsel für Quereinsteiger nicht vorgesehen sei. Durch den Unfall ihres Sohnes im Dezember 2016 sei sie emotional stark beeinträchtigt gewesen und habe nicht adäquat reagiert. Sie habe sich weder krankschreiben lassen noch habe sie Urlaub beantragt. Stattdessen habe sie in einem schockähnlichen Zustand weitergearbeitet, weil sie der Auffassung gewesen sei, alle Verpflichtungen, sowohl die familiären als auch diejenigen im Rahmen ihres Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses gleichzeitig und ohne Einschränkungen erfüllen zu müssen. Im Januar 2017 sei sie an Sinusitis erkrankt, sodass sie nur sehr eingeschränkt Unterricht planen und Unterrichtsstunden habe vorbereiten können. Den für den 3. April 2017 im Fach Physik angesetzten Unterrichtsbesuch habe sie absagen müssen, weil sie keine Stimme mehr gehabt habe. Unmittelbar vor und nach dem letzten Unterrichtsbesuch im Fach Chemie am 20. April 2017 und vor dem Unterrichtsbesuch im Fach Physik am 24. April 2017 sei sie krankgeschrieben gewesen. Ende April 2017 habe sie dem Fachseminarleiter Physik per E-Mail mitgeteilt, dass sie während der letzten Unterrichtsbesuche gesundheitlich nicht hätte unterrichten dürfen und deswegen nicht in der Lage gewesen sei, eine vernünftige Stundenplanung vorzulegen und umzusetzen, sodass sie gerne noch einmal eine „Chance“ erhalten möchte. Diese E-Mail belege, dass sie seinerzeit nicht in der Lage gewesen sei, die krankheitsbedingten Symptome wie Schlaf- und Konzentrationsstörungen als Ausdruck einer psychischen Krankheit zu erkennen. Sie sei nicht mehr arbeits- und prüfungsfähig gewesen. Das Nichterkennen der Erkrankung habe sich darin geäußert, dass sie trotz eigener Erkrankung wiederholt unterrichtet habe. Aufgrund dieser Erkrankung hätte der Vorbereitungsdienst verlängert werden müssen. Von dem Ausmaß ihrer Erkrankung und dem Einfluss auf ihre Leistungsfähigkeit habe sie erst aufgrund des Gutachtens des Arztes T...erfahren. Die ihr zugewiesenen Lerngruppen seien aufgrund des hohen Anteils an lernunwilligen und sehr undisziplinierten Schülern nicht geeignet gewesen, faire Ausbildungsbedingungen zu gewährleisten. Sie habe keinen freien Tag zum Selbststudium und zur Vorbereitung auf die Unterrichtsbesuche gehabt. Denn an dem gemäß Stundenplan unterrichtsfreien Dienstag hätten das Fachseminar Physik sowie im Verlängerungszeitraum auch das Fachseminar Chemie stattgefunden. Sie sei über Gebühr durch die Teilnahme an zahlreichen Klassenkonferenzen beansprucht gewesen. Zusätzlich sei sie durch Notenkonferenzen beansprucht gewesen. Ihre Ausbildung im Verlängerungszeitraum sei wegen Elternsprechtagen, Studientagen, Jahrgangsausschusssitzungen und wegen des Tages der offenen Tür andauernd unterbrochen gewesen. Darüber hinaus habe sie im Schnitt ein bis zweimal pro Woche eine Unterrichtsstunde Vertretungsunterricht leisten müssen. Die Bewertung durch das Gutachten des Fachseminarleiters Physik sei nicht plausibel. Denn das Gutachten habe sich auf den gesamten Ausbildungszeitraum zu beziehen. Indes nähmen die Erwägungen nur Bezug auf einen Unterrichtsbesuch am 28. April 2017. Das Gutachten des Fachseminarleiters Chemie lasse ebenfalls eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Die Unterrichtsdurchführung werde anscheinend nicht bewertet. Seine Einschätzung, die Bewertung einzelner Kompetenzen sei durch das Handbuch für den Vorbereitungsdienst vorgegeben, zeige, dass er das ihm eingeräumte Ermessen verkenne. Er würdige nicht, dass sie die Unterrichtsvorbereitung mit einem unverhältnismäßig hohen Stundendeputat und gleichzeitig mit einer schwer angegriffenen Gesundheit habe erledigen müssen. Entgegen seiner Stellungnahme habe sie zu allen vier Unterrichtsbesuchen Unterrichtsentwürfe vorgelegt. Bei zwei Besuchen (30. März und 20. April 2017) sei dies allerdings erst am Morgen vor den Unterrichtsbesuchen erfolgt. Soweit er fachliche Fehler bei der Unterrichtsstunde am 2. März 2017 rüge, sei dies fehlerhaft. Sie habe in das behandelte Thema in den beiden vorangegangenen Stunden eingeführt. Dadurch habe sie die Probleme der Schüler in der Stunde des Unterrichtsbesuchs antizipieren können. Der didaktische Ansatz habe exakt auf den Hinweisen des Fachseminarleiters basiert, die Schüler hätten selbst Erklärungen erarbeitet und es habe einen hohen Anteil für die Schülerarbeitsphase gegeben. Die Schüler hätten ihren Unterricht positiv bewertet. Der Schulleiter habe für die Abfassung seines Gutachtens offenbar nicht andere Lehrer zu ihren Fähigkeiten und Leistungen befragt. Das Überdenkungsverfahren habe nach dem langen Zeitraum zwischen dem ersten verfahrensfehlerhaft durchgeführten Überdenken und dem sodann nachgeholten Überdenken nicht mehr wirksam nachgeholt werden können. Denn das Überdenken sei wegen des Verblassens der menschlichen Erinnerung nur eine begrenzte Zeit lang möglich. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 3. Mai 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der genannten Senatsverwaltung vom 14. Mai 2019 zu verpflichten, ihr die Wiederholung des verlängerten Vorbereitungsdienstes für die Ausbildung für das Lehramt an integrierten Sekundarschulen und Gymnasien zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie ergänzend zu ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen vor: Gegen das Vorliegen einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit spreche bereits der Wortlaut der an den Fachseminarleiter Physik gerichteten E-Mail vom 28. April 2017, in der die Klägerin mitteilte, dass sie den größten Fehler dadurch begangen habe, dass sie die maßgebliche Unterrichtsstunde gehalten habe, obwohl sie gesundheitlich nicht ausreichend fit gewesen sei, und dass sie sich länger hätte krankschreiben lassen müssen. Der Klägerin seien somit ihre gesundheitlichen Beschwerden vollumfänglich bewusst gewesen. Im Übrigen könne aufgrund des Attests von Dr. M...keine Prüfungsunfähigkeit der Klägerin festgestellt werden, denn es enthalte weder eine konkrete Diagnose noch hinreichend konkrete Angaben über körperliche oder psychische Beeinträchtigungen. Auch aus dem Gutachten des Arztes T...ergäben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Prüfungsunfähigkeit. Die Klägerin habe Rügen hinsichtlich der Ausbildung weder gegenüber dem Prüfungsamt noch gegenüber dem Prüfungsausschuss erhoben. Die Ausbildungsbedingungen seien in keiner Weise außergewöhnlich schwierig gewesen. Sie habe keinen Antrag auf Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gestellt. Die benoteten Gutachten über den Ausbildungsstand seien frei von Beurteilungsfehlern. Ein erneutes Überdenken der Beurteiler sei im April 2019 problemlos möglich gewesen. Anders als im Fall einer mündlichen Prüfung, die eine Momentaufnahme darstelle und nach längerer Zeit allenfalls bruchstückhaft rekonstruierbar sei, seien die Ausbildungsgutachten schriftlich fixiert und beruhten auf einer Vielzahl von Einzeleindrücken über einen längeren Zeitraum. Das Gericht hat den Schulleiter der E...und die beiden Fachseminarleiter für die Fächer Physik bzw. Chemie in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Prüfungsakte der Klägerin und Widerspruchsvorgänge) verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.