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Urteil

3d A 3607/18.BDG

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:1211.3D.A3607.18BDG.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll- streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1968 in I. geborene Beklagte absolvierte nach Verlassen des Gymnasiums mit der Fachoberschulreife im Jahre 1985 eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker in Siegen, die er 1989 mit der Gesellenprüfung abschloss. Am 2. Oktober 1989 trat er als Polizeihauptwachtmeisteranwärter im BGS in den damaligen Bundesgrenzschutz ein. Seine Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgte mit Wirkung vom 2. April 1992. Die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erlangte er am 27. April 1995. Das Amt eines Polizeioberkommissars wurde ihm am 27. Mai 2010 übertragen. Zuletzt hatte er einen Dienstposten als Kontroll- und Streifenbeamter (zgl. Diensthundeführer) bei der Bundespolizeiinspektion Köln inne. Nach Einleitung des Disziplinarverfahrens wurde er ab dem 17. August 2015 mit der Wahrnehmung der Funktion eines Kontroll- und Streifenbeamten zgl. Sachbearbeiter Leitstelle beauftragt. Seit dem 30. Oktober 2015 befindet er sich im Krankenstand. Zwischenzeitlich wurde seine Polizeidienstunfähigkeit festgestellt. Seine dienstlichen Leistungen wurden zuletzt mit Beurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2015 mit der Gesamtnote „7“ bewertet. Der Beklagte erhielt in den Jahren 1998, 2000, 2003, 2007 und 2013 jeweils Leistungsprämien. Im Jahre 1998 sprach der Leiter des Bundesgrenzschutzamts Köln ihm eine Belobigung aus, da er durch sein aufmerksames und umsichtiges Handeln im Rahmen einer eingeleiteten Fahndung nach einem im Stadtgebiet Köln außergewöhnlich brutal begangenen Sexualverbrechen durch die Festnahme des Tatverdächtigen erheblich zur Aufklärung der Straftat beigetragen hatte. Am 22. November 1999 wurde ein vom Beklagten eingereichter Vorschlag zur Erhöhung der Eigensicherung bei Fahrten mit Dienstkraftfahrzeugen unter Verwendung von Sonder- und Wegerechten mit einer Geldzahlung prämiert. Der Beklagte ist seit den 1990er Jahren für das Technische Hilfswerk in mehreren Auslandseinsätzen gewesen und erhielt hierfür Belobigungen. Der Beklagte ist verheiratet und hat ein 2009 geborenes Kind. Disziplinar- oder strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten. Mit Verfügung des Leiters der Bundespolizeiinspektion Köln vom 31. Juli 2015 wurde gegen ihn ein Disziplinarverfahren eingeleitet, das im Hinblick auf das sachgleiche Strafverfahren ausgesetzt wurde. In der Einleitungsverfügung wurde ihm Folgendes zur Last gelegt: „Die Kriminalpolizei – KK 1 – der KPB T. führt im Auftrag der Staatsanwaltschaft (StA) beim AG T. unter o.g. Aktenzeichen (Bezug 1) ein Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Anlass der Ermittlungen sind Hinweise, wonach von der Ihnen zuzuordnenden IP-B. X.1 am 23. April 2015 in der Zeit vom 10.54 Uhr – 11.06 Uhr die Datei X. angeboten und verbreitet worden sein soll. Diese Datei beinhaltet eindeutiges video- bzw. fotografisches Material im Sinne des o.g. Straftatverdachts. StA T. und Beamte der KPB T. haben den Durchsuchungsbeschluss des AG T. (Bezug 1) am 27. Juli 2015 in Ihrem Beisein vollstreckt und dabei Hard- und Software beschlagnahmt. Die Auswertung der Asservate dauert an. Sollte der Tatverdacht durch die Ermittlungen bestätigt werden, hätten Sie dadurch zugleich Ihre Dienstpflicht verletzt, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass es der Achtung und dem Vertrauen in den Beamtenberuf gerecht wird (§ 61 Abs. 1, Satz 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG).“ Am 15. Januar 2016 wurde gegen den Beklagten durch das Amtsgericht T. auf Antrag der Staatsanwaltschaft T. ein Strafbefehl wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften in der Zeit vom 23. April 2015 bis zum 27. Juli 2015 (Aktenzeichen: 420 Cs 26 Js 478/15-70/16, rechtskräftig seit 22. Januar 2016) mit folgendem Inhalt erlassen: „Im Tatzeitraum verschafften Sie sich kinder- und jugendpornografische Bilder und Videos. Bei der am 27.07.2015 an Ihren Wohnanschriften durchgeführten Durchsuchungen wurden insgesamt 1669 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, 474 Bilder mit jugendpornografischem Inhalt, 26 Videos mit kinderpornografischen Inhalt und 62 Videos mit jugendpornografischem Inhalt aufgefunden. Die entsprechenden Dateien wurden auf drei externen Festplatten, zwei internen Festplatten, einer CD und einer DVD aufgefunden. Sie zeigen Kinder und Jugendliche und z.T. auch Kleinkinder bzw. Säuglinge beim Oral-, Vaginal- und Analverkehr mit überwiegend Erwachsenen und verbildlichen schweren sexuellen Missbrauch. Einige der Bilder zeigen zudem Fesselungen der Kinder und Jugendlichen. Die Bilder erlangten Sie u.a. über die Tauschbörse F. . Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet: Ihr Geständnis Gegenstände des Augenscheins: 1) 2 interne Festplatten 2) 3 externe Festplatten 3) CD/DVD 4) Beweismittelbände I-III“ Im Strafbefehl wurde eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Bewährungsbeschluss heißt es: „Die Bewährungszeit beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. 1. Sie haben sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. 2. Jeder Wohnsitzwechsel ist dem Gericht unter dem obigen Aktenzeichen mitzuteilen. 3. Zusätzlich wird Ihnen auferlegt, a) einen Geldbetrag von 7.000,00 Euro ab dem 1. des der Rechtskraft des Strafbefehles folgenden Monats in monatlichen Raten zu je 500,00 € an folgende Stelle zu zahlen: die gemeinnützige EinrichtungDRK Kinderklinik T. gGmbH, X.----------straße 60, T. .Kontoverbindung:Volksbank T1. ,IBAN: , BIC: b) Fortführung der Therapie bei Q. U. , Praxis für psychologische Psychotherapie, Beratung, Supervision und Coaching, G.--------straße 35, I1. für die Dauer der Bewährungszeit nach näherer Weisung des Psychotherapeuten.“ Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde gegenüber dem Beklagten das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Am gleichen Tag zog die Bundespolizeidirektion St. B1. das Verfahren an sich und setzte das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 10. März 2016 fort. Es folgte die vorläufige Dienstenthebung mit am 23. April 2016 zugestellter Verfügung vom 21. April 2016. Seit Juli 2016 werden aufgrund der Verfügung vom 8. Juli 2016 30 % seiner Dienstbezüge einbehalten. Dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten wurde mit Schreiben vom 29. März 2017 das Ergebnis der Ermittlungen vom 16. März 2017 übersandt und dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit weiterem Schreiben vom 8. September 2017 erfolgte die Anhörung zur beabsichtigten Erhebung der Disziplinarklage. Auf beide Anhörungen hat der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben. Einen Antrag auf Beteiligung des Personalrats hat er nach Hinweis auf die Mitwirkungsmöglichkeit nicht gestellt. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde beteiligt. Die Klägerin hat am 4. Dezember 2017 Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten nach Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Akte unter Zugrundelegung des Strafbefehls des Amtsgerichts T. vom 15. Januar 2016 den im Strafbefehl aufgeführten Tatvorwurf in disziplinarrechtlicher Hinsicht vor: „Im Tatzeitraum verschafften Sie sich kinder- und jugendpornografische Bilder und Videos. Bei der am 27. Juli 2015 an Ihren Wohnanschriften durchgeführten Durchsuchungen wurden insgesamt 1669 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt, 474 Bilder mit jugendpornografischem Inhalt, 26 Videos mit kinderpornografischem Inhalt und 62 Videos mit jugendpornografischem Inhalt aufgefunden. Die entsprechenden Dateien wurden auf drei externen Festplatten, zwei internen Festplatten, einer CD und einer DVD aufgefunden. Sie zeigen Kinder und Jugendliche und z.T. auch Kleinkinder bzw. Säuglinge beim Oral-, Vaginal- und Analverkehr mit überwiegend Erwachsenen und verbindlichen schweren sexuellen Missbrauch. Einige Bilder zeigen zudem Fesselungen der Kinder und Jugendlichen. Die Bilder erlangten Sie u.a. über die Tauschbörse F. .“ Indem der Beklagte sich im dargestellten Umfang den Besitz kinderpornografischer Schriften, die ein tatsächliches und wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, verschafft habe und solche Schriften besessen habe, habe er gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verstoßen. Dieser Pflichtenverstoß sei auch nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt eines Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Durchgreifende Milderungsgründe stünden ihm nicht zur Seite. Schuldausschließungsgründe seien nicht gegeben. Die Klägerin hat beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen , hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Hierzu hat er geltend gemacht, er stelle nicht in Abrede, dass er die dem Strafbefehl zugrunde liegende Tat begangen habe und bedauere dies sehr. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass er sich schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens kooperativ gezeigt habe, von Anfang an geständig gewesen sei und sich stets einsichtig gezeigt habe. Insbesondere habe er sich nach der Durchsuchung seiner Wohnung seiner Frau gegenüber offenbart und zudem therapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Die im Bewährungsbeschluss enthaltenen Auflagen habe er zwischenzeitlich erfüllt. Hinzu komme, dass er damals den Strafbefehl mit der außergewöhnlich hohen Freiheitsstrafe bewusst akzeptiert habe, um im Interesse seines Dienstherrn eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Insbesondere hinsichtlich der vermeintlich großen Zahl der aufgefundenen Bilder sei damals unberücksichtigt geblieben, dass er mehrere Sicherungskopien in seiner Festplatte gefertigt habe, sodass hierdurch die gespeicherten Bilder mehrfach abgespeichert worden seien. Auch sei nicht unterschieden worden zwischen den Bildern, die er bewusst abgespeichert habe und denjenigen, die lediglich im Browserverlauf damals angezeigt, aber nur auf dem Rechner zwischengespeichert worden seien. Zu berücksichtigen sei auch, dass er stets herausragende Dienste für die Bundespolizei geleistet habe. Er habe mehrfach Anerkennungsprämien sowie Leistungsprämien erhalten. Auch dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass er auf Grund der damals bei ihm vorliegenden sexuellen Deprivation in seiner Möglichkeit, von der Strafbarkeit seines Verhaltens abzulassen, eingeschränkt gewesen sei. Die diesbezüglichen Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit ergäben sich sowohl aus der vom Amtsgericht T. erkannten Notwendigkeit einer therapeutischen Maßnahme als auch aus den diesbezüglichen Feststellungen seines Therapeuten hierzu. Die sich hieraus ergebende verminderte Schuldfähigkeit sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung seiner damals verminderten Schuldfähigkeit sowie der nunmehr behobenen sexuellen Neigung, die durch eine erfolgreiche Therapie behandelt worden sei, erscheine ein Verbleib im Dienst vertretbar. Hierzu sei zudem zu berücksichtigen, dass er im Februar 2015 einen schweren Dienstunfall erlitten habe, der als solcher auch anerkannt worden sei. Seit dieser Zeit sei er nicht mehr dienstfähig. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er räumt ein, dass er sich eines Dienstvergehens durch das Beschaffen von kinder- und jugendpornografischen Bildern sowie Videos schuldig gemacht habe. Auch sei er nicht schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen. Doch seine Fähigkeit, entsprechend der Einsicht in das Unrecht der Tat zu handeln, sei erheblich vermindert gewesen (§ 21 StGB). So sei ihm eine Erkrankung in Form einer sexuellen Deprivation bescheinigt worden. Hierzu sei ein Sachverständigengutachten einzuholen. Wegen des Dienstunfalls 2015 führe er nach erfolgter Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit ein Verfahren auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, welches nach einer Anhörung am 10. Oktober 2019 unmittelbar vor dem Abschluss stehe. Entspreche3nd würde er ohnehin nicht in den aktiven Polizeidienst zurückkehren, sondern lediglich als Ruhestandsbeamter im Dienst verbleiben. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Der Senat hat ein psychiatrisches Sachverständigengutachten zur Frage der verminderten Schuldfähigkeit eingeholt, welches unter dem 23. Mai 2019 von Dr. med. N. L. erstattet wurde und auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Darüber hinaus hat der Senat den Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Formelle Mängel sind weder geltend gemacht noch erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt, da er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 2 S. 1 BDG. I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat die Feststellungen zugrunde, auf denen der Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 15. Januar 2016 beruht. Durch die im Strafbefehl festgestellten, im Tatbestand wiedergegebenen Handlungen hat sich der Beklagte wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften (§ 184b Abs. 3 StGB) strafbar gemacht, wobei er vorsätzlich und schuldhaft handelte. Wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt folgt dies daraus, dass der Beklagte die Richtigkeit der im Strafbefehl festgestellten Tatsachen nicht substantiiert angezweifelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 39. Unabhängig hiervon und selbständig tragend folgt die Richtigkeit auch daraus, dass der Beklagte die Vorwürfe glaubhaft eingeräumt hat. Dies ergibt sich namentlich aus seinen diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungsbegründung. Weiter folgt dies daraus, dass der Beklagte die Tat auch gegenüber dem Sachverständigen eingeräumt hat. II. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte hat der Beklagte durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 1 Sätze 3 und 4 BDG). Wer durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dabei sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 13. 1) Der Beklagte hat durch den Besitz der kinderpornografischen Schriften die ihm obliegende Dienstpflicht verletzt, durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 34 Satz 3 BeamtStG). Er hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war. Die einschlägigen Dateien befanden sich auf seinem privaten Computer und seinen privaten Speichermedien. Vgl. zur Qualifikation als außerdienstliches Dienstvergehen: BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 – 1 D 1.08 –, juris Rn. 54. Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt jedoch die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Verhalten eines Beamten muss nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordert (§ 34 Satz 3 BeamtStG). Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter, wenn er vorsätzlich kinder- und jugendpornografische Schriften besitzt. Dadurch hat er außerhalb des Dienstes ein Verhalten gezeigt, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.06.2012 – 2 B 28.12 –, juris Rn. 8 ff. Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Hier übersteigt jedoch das Fehlverhalten des Beamten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich und erfüllt damit die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen. Maßgebend hierfür ist die Eignung des Fehlverhaltens, das Vertrauen in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Die mögliche Beeinträchtigung muss sich entweder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 11 f. und 16 ff. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, insoweit sei nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinne, sondern die konkrete Verwendung des Beamten abzustellen, wiederspricht dies der zitierten, vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Besitz von kinder- und jugendpornografischen Schriften stellt ein Verhalten dar, mit dem ein Beamter gegen die Verpflichtung verstößt, mit seinem Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Wer kinderpornografische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 3 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB) und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 2 C 5.10 –, juris Rn. 16, – 2 C 13.10 –, juris Rn. 19, und vom 06.07.2000 – 2 WD 9.00 –, juris Rn. 10 f. Der mit § 184b Abs. 3 StGB verfolgte Schutzzweck, die „Märkte“ für kinderpornografische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung, besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischen Materials durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust. Vergleichbares gilt für den Besitz jugendpornografischer Schriften. Ungeachtet ihres höheren Alters und ihrer größeren Reife stellte und stellt der Gesetzgeber auch Jugendliche durch § 184c Abs. 3 StGB unter den Schutz des Strafrechts vor sexuellem Missbrauch und dessen Wiedergabe in pornografischen Schriften, wenngleich mit gegenüber § 184b StGB geminderter Strafdrohung. Vorliegend fällt der Besitz jugendpornografischer gegenüber dem zahlenmäßig weit überwiegenden Besitz kinderpornografischer Schriften allerdings nicht mehr zusätzlich ins Gewicht, so dass ihm der Senat keine ausschlaggebende Bedeutung zumisst. Bei einem Polizeibeamten wie dem Beklagten ergibt sich die besondere Eignung, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen und damit die Disziplinarwürdigkeit derartigen Fehlverhaltens bei – wie hier – außerdienstlicher Begehung auch aus dessen Dienstbezug. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit – insbesondere auch für schutzbedürftige Personen – eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Dieses berufserforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Vorsatzstraftaten – gerade zu Lasten (möglicher) Schutzbedürftiger – begehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 21 ff. Insofern ist nicht von Bedeutung, wann, ob und in welchem Umfang der Beklagte mit der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten der fraglichen Art dienstlich betraut war oder Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen hatte. Anknüpfungspunkt für die Bewertung ist sein Amt im statusrechtlichen Sinn. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 16, 23, und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 17 ff., jeweils m.w.N. 2) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 29. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 08.09.2004 – 1 D 18.03 –, juris Rn. 47. a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine von einem Beamten vorsätzlich begangene Straftat hervorgerufen worden ist, ist in einer ersten Stufe auf den gesetzlich bestimmten Strafrahmen zurückzugreifen. Denn der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Diese Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen am gesetzlich bestimmten Strafrahmen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geboten, weil die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von Dienstvergehen gewährleistet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 – 2 C6.14 –, juris Rn. 19. Mit Blick auf den seit dem 27. Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 3 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe gilt für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme bereits für den außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften bei Polizisten angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten ein Orientierungsrahmen für die Maßnahmebemessung, der bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis reicht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 33, und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 34. b) Das Ausmaß des Vertrauensverlustes, den der strafbare außerdienstliche Besitz kinderpornografischer Schriften durch einen Beamten nach sich zieht, führt allerdings nicht zwangsläufig dazu, dass er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist. Vielmehr ist die Band- bzw. Variationsbreite der jeweiligen Schwere von derartigen Verfehlungen zu groß, um eine Entfernung aus dem Dienst bei einem Polizisten, bei dem sich wegen seiner Pflicht zur Verhütung von Straftaten bei Vorsatztaten regelmäßig ein Dienstbezug ergibt, als deliktsbezogene Regeleinstufung zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 30, und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 31. Insofern besteht ein Unterschied zum sexuellen Missbrauch von Kindern, der mit einem unmittelbaren Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen verbunden ist, bei dessen Begehung die Verhängung der Höchstmaßnahme Richtschnur der Maßnahmebemessung ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2010 – 2 C83.08 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 28.06.2010 – 2 B 84.09 –, juris Rn. 15 m.w.N. Vielmehr ist bei der Maßnahmebemessung für den Besitz kinderpornografischer Schriften von einem Orientierungsrahmen auszugehen. Die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens kommt in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens entspricht. Hierfür bedarf es einer sorgsamen Würdigung aller be- und entlastenden Einzelfallumstände. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften kommt dabei in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 – 2 C 9.14 –, juris Rn. 36, und – 2 C 25.14 –, juris Rn. 37. Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann im Falle einer außerdienstlich begangenen Straftat indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte knüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommen in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Ist von den Strafgerichten nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane damit nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen (vgl. § 153a Abs. 1 StPO), bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 37 f. Eine solche Einstellung nach § 153a StPO oder eine Geldstrafe liegen hier nicht vor. Der Beklagte wurde durch Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Bei der Entscheidung über die angemessene Disziplinarmaßnahme ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zudem die besondere Stellung von Polizeibeamten zu berücksichtigen. Weil außerdienstlich begangene Vorsatzstraftaten angesichts der mit dem Amt verbundenen Aufgaben- und Vertrauensstellung regelmäßig zu einem mittelbaren Amtsbezug und damit auch zur Disziplinarwürdigkeit entsprechender Verfehlungen führen und somit die mit § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG beabsichtigte Begrenzungswirkung für die disziplinarrechtliche Relevanz außerdienstlicher Pflichtenverstöße bei von Polizeibeamten begangenen Straftaten nur eingeschränkt zum Tragen kommt, muss der außerdienstliche Charakter des Dienstvergehens bei der Maßnahmebemessung Berücksichtigung finden. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Bedeutung außerdienstlichen Verhaltens für das Disziplinarrecht einzuschränken, gilt auch für die Beamten dieser Ämter. Deshalb kommen statusberührende Disziplinarmaßnahmen nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 – 2 C9.14 –, juris Rn. 39 m.w.N. c) Hier ist die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens wegen der konkreten Gegebenheiten des Dienstvergehens indiziert. Dieses ist nach den Tatumständen, insbesondere Anzahl, Art und Inhalt der Darstellungen, als besonders verwerflich einzustufen. Vorab nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug. Unabhängig hiervon trifft er diese Feststellung auch aufgrund eigener Wertung. Der Senat hat u.a. den Sonderband I (kinderpornografisches Material) und den Sonderband II (Beweismittel) zur Strafakte Js /15 eingesehen und ausgewertet. Danach zeigen jedenfalls 30 unterschiedliche Bilder Kinder beim Oral-, Vaginal- und Analverkehr, der jeweils mit einem Eindringen in den Körper des Kindes verbunden ist. Auf jedenfalls 10 verschiedenen Bildern ist der Verkehr mit einem Erwachsenen abgebildet. Innerhalb des Spektrums der durch § 184b StGB sanktionierten Kinderpornografie erweist sich die Darstellung des vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehrs Erwachsener mit Kindern als Gesichtspunkt, der die Tat als besonders verwerflich erscheinen lässt. Dies folgt bereits daraus, dass die Nachfrage nach derartigen Bilddateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde beiträgt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2018 – 3d A 754/12.O –, juris Rn. 185. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt zur Bedeutung des Eindringens des Geschlechtsglieds in den Körper des Opfers aus: „Der Begriff „Eindringen in den Körper” in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung (Senat, Urteil vom 16. Juni 1999 – 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132). […] Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte dieses qualifizierende Merkmal im Wesentlichen dem durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (heute § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) eingeführten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung nachgebildet werden (BT-Drucks. 13/8587, S. 31 f.). Hiernach sollte „vor allem das Eindringen des Geschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfasst” werden (BT-Drucks. 13/2463, S. 7 und BT-Drucks. 13/7324, S. 6; BGH, Beschluss vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27). […] Anders als das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht auf die besondere Erniedrigung des Opfers ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches – soweit beischlafähnlich – als schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 StR 282/08, BGHSt 53, 118, 120).“ Vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2014 – 2 StR13/14 –, juris Rn. 25 bis 27. Hinzu tritt, dass auf jedenfalls vier weiteren verschiedenen kinderpornografischen Bildern gefesselte Kinder abgebildet sind, womit eine über den kinderpornografischen Aspekt hinausgehende, zusätzliche Erniedrigung der Kinder beim Anfertigen der Bilder einhergeht. Darüber hinaus werden auf jedenfalls acht weiteren, unterschiedlichen kinderpornografischen Bildern Kleinkinder dargestellt. Insoweit begründet das Alter der Kinder einen zusätzlichen Erschwernisgrad. Darüber hinaus besaß der Beklagte jedenfalls 14 unterschiedliche kinderpornografische Videos, bei deren Aufnahmen schon mit Blick auf ihre Anfertigungsdauer die Belastungen für die Kinder größer waren als bei einem vergleichbaren Einzelbild. Zu berücksichtigen ist weiter die erhebliche Anzahl an kinderpornografischen Darstellungen. Der Beklagte besaß insgesamt 1.669 Bilder und 26 Videos mit kinderpornografischem Inhalt. Auch wenn man berücksichtigt, dass der Beklagte einen Teil der Bilder und Videos mehrfach besaß, weil er Sicherungskopien anfertigte, ist der Senat schon aufgrund der Sonderbände zur Strafakte – in denen nicht alle kinderpornografischen Bilder und Videos wiedergegeben werden – davon überzeugt, dass der Beklagte jedenfalls 100 verschiedene kinderpornografische Bilder und jedenfalls 14 verschiedene kinderpornografische Videos besaß. Bereits insoweit handelt es sich um eine erhebliche Anzahl. Die Aufnahmen lassen insgesamt auf einen erheblichen Missbrauch und ein erhebliches Leid der abgebildeten Geschädigten schließen. Die konkreten Tatumstände lassen das Dienstvergehen als besonders verwerflich erscheinen. Demgegenüber misst der Senat Chat-Aktivitäten des Beklagten, Bildern oder Videos, die er möglicherweise außerhalb des Tatzeitraums besessen hat oder die sich nach Vermutung der Klägerin in nicht ausgewerteten Bereichen seiner Speichermedien befinden könnten, keine zusätzliche Bedeutung zu. Etwaige dahingehende Vorwürfe sind, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, nicht Gegenstand der Disziplinarklage. Die vorgenommene Einordnung wird durch das vom Amtsgericht T. ausgesprochene Strafmaß untermauert. Die Freiheitsstrafe von elf Monaten liegt ihrer Höhe nach bereits nahe am gesetzlichen Ausschluss aus dem Beamtenverhältnis (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). Mit diesem Strafmaß hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass der vorstrafenfreie Beklagte durch seine Tat erhebliches strafrechtliches Unrecht verwirklicht hat. Der Senat misst der vom Amtsgericht verhängten Strafe hier zwar keine indizielle Bedeutung zu Lasten des Beklagten zu (s.o.). Umgekehrt entlastet die Höhe der verhängten Strafe den Beklagten erkennbar nicht. Auch sonst hat der Beklagte keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht aufgezeigt, die dazu führen, dass eine andere als die Höchstmaßnahme indiziert ist. Solche ergeben sich auch nicht aus den Akten. Unerheblich ist, ob der Beklagte Sicherungskopien angefertigt hat, so dass die Dateien teilweise doppelt vorhanden seien. Wie ausgeführt ergeben sich aus den Sonderbänden jedenfalls 100 verschiedene kinderpornografische Bilder und jedenfalls 14 verschiedene kinderpornografische Videos. Schon sie rechtfertigen aufgrund ihres Schweregrades die Höchstmaßnahme. Erfolglos bleibt der Einwand, im Strafbefehl sei nicht zwischen den vom Beklagten bewusst abgespeicherten und den im Browser angesehenen, auf dem Rechner aber nur zwischengespeicherten Dateien unterschieden. Maßgeblich ist nicht diese Differenzierung, sondern der vorsätzliche Besitz an den Dateien. Dieser wurde nicht nur im Strafbefehl angenommen, sondern vom Beklagten auch eingeräumt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die zwischengespeicherten Dateien nicht vorsätzlich besessen hätte; auch der Beklagte macht dies nicht geltend. Jedenfalls ist er den Feststellungen im Strafbefehl nicht substantiiert entgegen getreten. Es mag sein, dass sich bei den zwischengespeicherten Dateien die Zeitdauer des vorsätzlichen Besitzes unterscheidet. Doch kommt es darauf angesichts des Schweregrads und der Menge der Dateien nicht an. 2) Ist hiernach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagen zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 17 m.w.N., Beschluss vom 01.03.2012 – 2 B 140.11 –, juris Rn. 9. Das ist nicht der Fall. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 6. (1) Die nach der Entdeckung der Tat gezeigte Bereitschaft des Beklagten, zur Aufklärung des Geschehens beizutragen, wie auch die im Strafverfahren und im Disziplinarverfahren abgelegte geständige Einlassung bilden keine durchgreifenden Milderungsgründe. Das Offenbaren der Tat stellt einen erheblichen Milderungsgrund dar, wenn es vor Aufdeckung der Tat erfolgte, weil es eine „Umkehr“ des Beamten aus freien Stücken dokumentiert und Anknüpfungspunkt für die Erwartung sein kann, die verursachte Ansehensschädigung könne wettgemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.07.2011 – 2 C 16.10 –, juris Rn. 36 f., und vom 05.05.1990– 1 D 81.89 –, juris Rn. 16. Demgegenüber kooperierte der Beklagte erst, nachdem er bereits in Verdacht geraten war und eine polizeiliche Durchsuchung anstand, aufgrund der zu erwarten war, dass Beweismaterial aufgefunden würde, welches eine Verurteilung des Beklagten zur Folge haben würde. (2) Das Verhalten des Beklagten stellt sich ferner nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 29, m.w.N. Eine solche plötzlich entstandene Versuchungssituation oder einmalige Entgleisung war nicht gegeben. Vielmehr erstreckt sich das Tatgeschehen über einen Zeitraum von mehreren Monaten. (3) Der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28.02.2013 – 2 C 3.12 –, juris Rn. 40 f., und vom 22.03.2016 – 2 B 43.15 –, juris Rn. 11, jeweils m. w. N., Beschluss vom 09.10.2014 – 2 B 60.14 –, juris Rn. 32. Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 – 2 B 49.15 –, juris Rn. 11. Eine solche Situation hat der Beklagte nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Insbesondere genügt hierfür nicht eine vom Beklagten in anderem Zusammenhang angeführte „sexuelle Deprivation.“ Im Übrigen war seine angegebene zeitweilige Enthaltsamkeit in der Ehe ausweislich der glaubhaften Auskünfte des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen nicht auf seine Ehefrau, sondern auf ihn selbst zurückzuführen (vgl. S. 17 des Gutachtens). (4) Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, was regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstünde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 – 2 B 84.14 –, juris Rn. 21, und vom 04.07.2013 – 2 B 76.12 –, juris Rn. 19. § 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Beim Beklagten müsste daher zur Tatzeit eine solche Beeinträchtigung und damit ein Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB vorgelegen haben. Dies ist nicht der Fall. Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. med L. , der den Beklagten befragt und die Aktenunterlagen einschließlich des psychologischen Berichts des Dipl.-Psych. Q. U. ausgewertet hat, lag im Tatzeitraum eine pädophile Störung nicht ausschließlichen Typs, sexuell orientiert auf Mädchen, vor, die aber nicht den Schweregrad eines Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht hat (DSM-5: F65.4). Weiter hätten – allerdings nach dem Tatzeitraum – eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) infolge eines dienstlichen Einsatzes im Februar 2015 (Auffinden einer schwerverletzten jungen Frau an einer Bahnunfallstelle; tödlicher Ausgang) sowie eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) vorgelegen. Insoweit lasse sich zwar kein exakter Zeitpunkt der diagnostizierbaren Erstmanifestation nennen, da es sich um eine schleichende Entwicklung nach dem Ereignis im Februar 2015 gehandelt habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte den Beschwerdehöhepunkt selbst auf Ende 2015/Anfang 2016 datiert habe, erscheine aber die Einschätzung zulässig, dass die vorgenannten Diagnosen jedenfalls im hier in Rede stehenden Zeitraum noch nicht in voller Ausprägung vorlagen. Unter Berücksichtigung des Berichts des Psychologen U. , in dem kein erheblicher Schweregrad einer (depressiven) psychischen Störung abgebildet werde, hätten beide Erkrankungen während des Tatzeitraums keine forensische Relevanz gehabt. Dies hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals überzeugend erläutert und darauf verwiesen, dass es vor Ende 2015/Anfang 2016 keine Auswirkungen im beruflichen und privaten Bereich gegeben habe. Daran anschließend habe im Tatzeitraum keine krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorgelegen. Die tatzeitbezogene Pädophilie habe keinen hinreichenden Schweregrad aufgewiesen, um sie als andere seelische Abartigkeit einstufen zu können (s.o.). Auch für das Merkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder das des Schwachsinns fänden sich keine Hinweise. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, im Tatzeitraum seien weder die Einsichts- noch die Steuerungsfähigkeit des Beklagten eingeschränkt gewesen. Es gebe keine Anhaltspunkte für tataktuelle Realitätsverkennungen; auch lägen keine schwerwiegenden intellektuellen Einbußen vor. Die Tat sei planmäßig mit Vorbereitungshandlungen und Vorsorge gegen Entdeckung durchgeführt worden. Es handele sich um lang hingezogene, komplexe Tatgeschehen, keine abrupten, impulshaften Tatabläufe. Der Beklagte habe Außenreize nicht (komplett) ausgeblendet, sondern sei sozial ansprechbar geblieben. Die Tat sei auch nicht in sozial stark kontrollierten Situationen begangen worden, was auf eine mangelhafte Verhaltens-/Impulskontrolle hindeuten würde, sondern ausschließlich an einem sicheren (Rückzugs-)Ort. Zusammenfassend ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Verminderung oder gar Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. An der fachlichen Kompetenz des Sachverständigen bestehen keine Zweifel. Er ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, war von 2010 bis 2016 – zuletzt als Oberarzt – in der forensischen Abteilung eines Krankenhauses tätig und mit nach § 63 StGB untergebrachten Personen befasst. Er verfügt über Erfahrungen als Gutachter, auch im Bereich von Sexualstraftaten. Seit über 3 Jahren ist er ausschließlich gutachterlich tätig. Das Gutachten ist gut nachvollziehbar und überzeugend. Es knüpft hinsichtlich des Tatgeschehens an die Feststellungen des Amtsgerichts an, die auch hier mangels substantiierter Einwände des Beklagten zugrunde zu legen sind (s.o.). Der äußere Geschehensablauf, auf den der Sachverständige Bezug genommen hat, steht unabhängig hiervon auch aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Beklagten im Disziplinarverfahren fest (s.o.). Aus dem zur Akte gereichten Bericht des Dipl.-Psych. Q. U. lassen sich weder eine eingeschränkte Schuldfähigkeit noch Anknüpftatsachen, die das (diesen Bericht berücksichtigende) Sachverständigengutachten in Frage stellen, herleiten. Darin heißt es u.a., der psychopathologische Befund sei in allen Funktionen der Wahrnehmung, des Erlebens und Verhaltens unauffällig. Der Beklagte habe eine akute Angststörung sowie eine milde depressive Verstimmung. Die Angststörung weise pathologische Werte auf. Es sei davon auszugehen, dass sie vorübergehender Natur sei und der existentiellen Befürchtung als Folge der Straftat geschuldet sei. Die Straftat scheine aus einer sexuellen Deprivation und dem pathologischen Wunsch, einmal etwas Verbotenes zu tun, und aus Aggression gegen mächtige Überväter zu folgen. Seine leicht pädophilen Tendenzen werde der Beklagte gut zu steuern und zu beherrschen lernen. Der Bericht befasst sich bereits nicht mit der Frage der verminderten Schuldfähigkeit, der Einsichts- oder der Steuerungsfähigkeit. In Bezug auf die Einschätzung der Depression (milde), der Angststörung (verursacht durch die existentielle Befürchtung infolge der Straftat) und der Pädophilie (leicht, in den Griff zu bekommen) steht der Bericht nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigengutachten. Soweit das Sachverständigengutachten gegenüber dem Bericht hinsichtlich der sexuellen Deprivation zu einer modifizierten Bewertung gelang, beruht dies auf den glaubhaften Angaben des Beklagten gegenüber dem Sachverständigen. Im Übrigen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige das privatärztliche Gutachten in seine Bewertung einbezogenen und teilweise darauf abgestellt. Schließlich hat der Beklagte keine Einwände erhoben, die das Gutachten in Frage stellen. Solche sind auch für den Senat nicht ersichtlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Sachverständige seine Auffassung, dass weder ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB vorliege noch die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei, nochmals überzeugend erläutert. Insbesondere hat er den Einwand des Beklagten widerlegt, seine Steuerungsfähigkeit könnte wegen „Suchtdrucks“ eingeschränkt gewesen sein. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, der Beklagte sei bei objektiver Betrachtung in der Lage gewesen, seine Impulse durchgängig zu kontrollieren. Er habe selbst erklärt, wenn der Computer ausgestellt sei, sei er ein anderer Mensch. Anders als es beim Beklagten der Fall gewesen sei, wirke sich eine Sucht auf den Alltag aus. Gerade der Umstand, dass der Beklagte bestimmte Gelegenheiten abgewartet habe, um Kinderpornografie zu konsumieren, belege seine aufrechterhaltene Handlungskompetenz. (5) Unabhängig vom Vorangegangenen und selbständig tragend scheidet eine verminderte Schuldfähigkeit zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat auch deswegen aus, weil eine etwaige Minderung hier nicht erheblich wäre. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer Störung im Sinne von § 20 StGB bei Tatbegehung erheblich eingeschränkt war. Für die Steuerungsfähigkeit kommt es darauf an, ob das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass der Betroffene den Tatanreizen erheblich weniger Widerstand als gewöhnlich entgegenzusetzen vermochte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 30, Beschluss vom 21.07.2016 – 2 B 40.16 –, juris Rn. 9. Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit „erheblich" war, ist eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 – 2 B 40.16 –, juris Rn. 9. Die Erheblichkeitsschwelle liegt umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiegt. Für die Annahme einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit sind schwerwiegende Gesichtspunkte heranzuziehen wie etwa Psychopathien, Neurosen, Triebstörungen, leichtere Formen des Schwachsinns, altersbedingte Persönlichkeitsveränderungen, Affektzustände sowie Folgeerscheinungen einer Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. Dementsprechend hängt im Disziplinarrecht die Beurteilung der Erheblichkeit im Sinne von § 21 StGB von der Bedeutung und Einsehbarkeit der verletzten Dienstpflichten ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 30. Ausgehend von diesen Kriterien war die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, nicht mit einer solchen Erheblichkeit eingeschränkt, dass die Voraussetzungen einer verminderten Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB vorlagen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der psychischen Belastungen, die sich aus dem psychologischen Bericht und dem Sachverständigengutachten ergeben. Die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen sind besonders leicht einsehbare und bedeutende Pflichtverletzungen. Dass ein Polizeibeamter keine kinderpornografischen Bilder und Videos besitzen darf, liegt unmittelbar auf der Hand. Die vom Beklagten geltend gemachten und aus den Akten ersichtlichen Belastungen sind nicht dergestalt, dass sie seine Fähigkeit, dieses besonders leicht zu erkennende Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich herabsetzen würden. Vielmehr verdeutlicht die Tatsache, dass dem Beklagten nach seinen zu Protokoll gegebenen Hinweisen die Kinder leid taten, dass er einsichtsfähig war. Dies korrespondiert mit den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen. Dass der Beklagte das langgezogene und komplexe Tatgeschehen von einem sicheren Rückzugsort aus beging, zeigt (wie vom Sachverständigen überzeugend ausgeführt), dass er zur Steuerung seines Verhaltens in der Lage war. b) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 – 2 C 63.11 –, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013 – 2 B 35.13 –, juris Rn. 21. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigten. (1) Insbesondere führen die sozialen Folgen seines Verhaltens nicht zu einem Absehen von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Im Bereich der Strafzumessung sind die Folgen der Tat für den Täter zwar nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB u.U. strafmildernd zu berücksichtigen, vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.1990 – 4 StR 548/90 –, juris Rn. 10, oder können sogar ein Absehen von Strafe rechtfertigen, vgl. § 60 StGB. Anders als im Strafrecht geht es bei der disziplinarrechtlichen Maßnahmebemessung aber nicht um eine Bestrafung des Täters. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung ist vielmehr die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.03.2012 – 2 A 11.10 –, juris Rn. 71. Damit kann nicht mildernd berücksichtigt werden, ob der Beklagte durch den Ansehensverlust bei Freunden, Bekannten und Familie möglicherweise bereits „genug gestraft" ist. Unabhängig hiervon fällt dieser Aspekt angesichts des Schweregrades der Tat ohnehin nicht deutlich ins Gewicht. (2) Bestehen, wie oben ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllte, kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dennoch für die Gesamtwürdigung eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB von Bedeutung sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 – 2 B 85.16 –, juris Rn. 10. Doch ist auch dies nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der in der mündlichen Verhandlung auf eingehen des Befragens seitens des Prozessbevollmächtigten eine solche Beeinträchtigung ausdrücklich verneint hat, nicht der Fall. Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit Bezug. Im Übrigen hätte eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB angesichts des Schweregrades des Disziplinarvergehens vorliegend nicht das für eine Maßnahmemilderung notwendige Gewicht. (3) Für den Beklagten sprechen seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, die langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen. Doch das im Übrigen beanstandungsfreie dienstliche und außerdienstliche Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau mit den weiteren angesprochenen Gesichtspunkten zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandungen fällt jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung, kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 – 2 B 63.12 –, juris Rn. 13. Dies gilt auch und unter Berücksichtigung der herausgehobenen Leistung des Beklagten. Der Senat hat im Blick, dass der Beklagte an mehreren Auslandseinsätzen teilgenommen und Belobigungen sowie (Leistungs-)prämien erhalten hat. Doch führt dies angesichts der Schwere der vorgeworfenen Tat nicht zu einer durchgreifenden Entlastung und vermag ein Restvertrauen der Allgemeinheit oder des Dienstherrn nicht zu begründen. (4) Die Gesamtdauer des behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens von inzwischen insgesamt mehr als vier Jahren führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2013 – 2 C3.12 –, juris Rn. 53 m.w.N. (5) Dem Beklagten ist zu Gute zu halten, dass er sein Fehlverhalten vollumfänglich eingeräumt hat und einsieht, was auch in der Mitwirkung bei den Durchsuchungen seines Wohnhauses und seines Nebenwohnsitzes, dem Annehmen des Strafbefehls und der Erfüllung der Bewährungsauflagen zum Ausdruck kommt. Weiter hat der Senat im Blick dass der Beklagte diejenigen Bilder, die ihm nicht gefielen, löschte. Dies führt aber nicht zu seiner durchgreifenden Entlastung. Zum einen ändert es nichts am vorsätzlichen Besitz. Er verkürzte diesen lediglich, was jedoch angesichts des Schweregrades der Tat nicht ins Gewicht fällt. Zum anderen löschte er nicht alle Bilder, sondern behielt gerade diejenigen, die ihm gefielen. Das Löschen ist damit kein Zeichen einer freiwilligen Umkehr des Beklagten. Auch die gegenüber dem Sachverständigen angegebene Löschung von Bilddateien hat nur eine Woche angehalten und war nicht nachhaltig. Darüber hinaus bereut der Beklagte zur Überzeugung des Senats sein Fehlverhalten aufrichtig. Diesen Schluss zieht der Senat daraus, dass der Beklagte bereits im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 26. November 2015 zu Protokoll gegeben hat: „Ich bin froh, dass es herausgekommen ist und ich mein Gewissen erleichtern konnte. Mir tuen die Kinder leid, die Objekte meiner Begierde waren.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kam ebenfalls zum Ausdruck, dass der Beklagte sein Verhalten bereut. Auch ist ihm zugute zu halten, dass er sich einer Therapie unterzogen hat. Eine solche vermag indes die eingetretene Ansehensschädigung nicht aufzuheben. Diese Gesichtspunkte entlasten den Beklagten angesichts des Ausmaßes des Ansehens- und Vertrauensverlusts nicht durchgreifend und vermögen das durch das strafbare Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen nicht wieder herzustellen. Nicht jeder Ansehens- und Vertrauensverlust kann so weit behoben werden, dass eine Weiterbeschäftigung als Beamter möglich ist. So verhält es sich hier. Dies gilt angesichts der Menge und des Schweregrades der kinderpornografischen Dateien auch unter Berücksichtigung der weiteren aus den Akten ersichtlichen Lebensverhältnisse des Beklagten einschließlich seiner dienstlichen Belastungen, etwa durch den erstmaligen dienstlichen Kontakt mit entsprechenden Bildern, dienstliche Einsätze bei Unfällen mit tödlichem Ausgang, den als Dienstunfall anerkannten Vorfall im Februar 2015, der zu den genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beklagten geführt hat, und den unmittelbar wahrgenommenen Selbstmord des Großvaters (Abschneiden des Stricks, mit dem sich dieser erhängt hatte). Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter beruflichen, psychischen und familiären Belastungen auf andere Weise begegnet als durch den Besitz kinderpornografischer Darstellungen. Wie sich nach der Entdeckung der Straftat gezeigt hat, konnte dem Beklagten auch seinen eigenen Angaben nach durch eine langfristige Therapie nachhaltig geholfen werden. Es war ihm zuzumuten und abzuverlangen, eine solche Therapie in die Wege zu leiten, als er erstmals seine einschlägigen Neigungen bemerkte. Der Senat hat im Blick, dass es schwierig sein kann, einen Therapeuten zu finden, worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hingewiesen hat. Indes war dieses Hindernis nicht unüberwindbar, wie sich auch daran gezeigt hat, dass der Beklagte mit Herrn Dipl.-Psych. U. einen Therapeuten gefunden hat. (6) Entsprechendes gilt für die fehlende Wiederholungsgefahr. Aufgrund der Therapie des Beklagten und der Ausführungen im Bericht des Dipl.-Psych. Q. U. vom 30. Januar 2016 ist zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass eine Wiederholung des in Rede stehenden Verhaltens auszuschließen ist. Indes ist das Beamtenverhältnis nicht nur dann disziplinarrechtlich zu beenden, wenn von dem Beamten auch zukünftig die Gefahr eines Verstoßes gegen Dienstpflichten in erheblicher Weise besteht, sondern auch, wenn – wie hier – bereits die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Vgl. BVerwG Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 18, und vom 03.05.2007 – 2 C 9.06 –, juris Rn. 18. Unabhängig von der Ansehensschädigung und selbständig tragend führen hier Anzahl und Schweregrad der kinderpornografischen Bilder und Videos auch unter Berücksichtigung einer fehlenden Wiederholungsgefahr zu einem so großen Vertrauensverlust, dass eine Weiterbeschäftigung als Polizeibeamter nicht möglich ist. Soweit der Vortrag des Beklagten so zu verstehen sein sollte, sein Fehlverhalten habe keine Außenwirkung gehabt; er habe den Strafbefehl akzeptiert, um eine Ansehensschädigung abzuwenden, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Entscheidungsmaßstab für die Frage, in welchem Umfang das Ansehen beschädigt und das Vertrauen beeinträchtigt sind, ist die Annahme, dass das Dienstvergehen einschließlich aller be- und entlastenden Umstände bekannt würde. Für die danach gebotene objektive Bewertung der Folgen für das Ansehen des Berufsbeamtentums ist es unerheblich, inwieweit das Dienstvergehen im konkreten Einzelfall in der Öffentlichkeit tatsächlich bekannt geworden und inwieweit hierüber berichtet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2017 ‑ 2 C 25.17 -, juris Rn. 28, und Beschluss vom 23.01.2014 - 2 B 52.13 -, juris Rn. 12 f. (7) Die Erwägung greift nicht durch, es sei zwischen Bildern, die er bewusst abgespeichert habe und solchen, die lediglich im Browserverlauf angezeigt, aber nur auf dem Rechner zwischengespeichert wurden, zu unterscheiden. Auch dies führt auf der Ebene der Gesamtabwägung nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten. Denn der maßgebliche disziplinarrechtliche Vorwurf liegt in Einklang mit der strafrechtlichen Wertung des Gesetzgebers in erster Linie in dem vom Beklagten eingeräumten und im Strafbefehl festgestellten vorsätzlichen Besitz der kinderpornografischen Dateien. Dies hat wie oben ausgeführt u.a. den Grund, der – schon mit vorsätzlichem Besitz der Bilder unterstützte – Nachfrage nach entsprechenden Bildern und damit die Gefährdung von Kindern entgegenzuwirken. Diese Gefährdung ist bereits mit dem vorsätzlichen Betrachten der Bilder im Browser und dem Zwischenspeichern auf dem Rechner gegeben. Dementsprechend hat sich ein gravierender Charaktermangel des Beklagten bereits darin manifestiert. Im Übrigen reduziert der Einwand des Beklagten die durch seine Handlungen herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums allenfalls unwesentlich. Unabhängig vom Vorangegangenen macht der Senat darauf aufmerksam, dass der Beklagte wie im Auswerteberichts vom 8. September 2015 festgehalten allein auf der externen Festplatte 2 insgesamt 136 Bilder und 22 Videos mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert hat. Ungeachtet seiner Argumentation zum Browserverlauf ist die Anzahl der vorsätzlich besessenen Dateien bereits damit nicht unerheblich. Auch auf anderen externen Festplatten befanden sich Bilder und Videos mit kinderpornografischem Inhalt. Auf einer CD des Beklagten waren 1.118 Bilder mit kinderpornografischem Inhalt gespeichert, auf einer anderen 214 Bilder und 3 Videos. (8) Schließlich führt, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, auch das Ruhestandsverfahren nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 BDG zur Höchstmaßnahme bei Ruhestandsbeamten). c) Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten insbesondere im Hinblick auf seinen allgemeinen Status und seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 – 2 C 59.07 –, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 – 2 C 12.04 –, juris Rn. 26. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen unter Berücksichtigung von Anzahl und Inhalt der kinderpornografischen Schriften kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Hierdurch ist er – auch unter Berücksichtigung der genannten mildernden Gesichtspunkte – als Polizeibeamter untragbar geworden. III. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist bei einem aktiven Beamten die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen voll einsichts- und steuerungsfähig war. IV. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BDG) besteht kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 BDG, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711,709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.