Beschluss
2 A 3783/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0815.2A3783.18.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt I. wird abgelehnt.
2. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt I. wird abgelehnt. 2. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung unter Anlegung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe, vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 – 1 BvR 1152/02 – NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 – 1 BvR 81/00 –, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16, jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO), wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter II. ergibt. Damit scheidet auch die beantragte Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt I. , aus. II. Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Nach dieser Bestimmung sind in dem Antrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies setzt voraus, dass in der Antragsschrift wenigstens einer der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe - ausdrücklich oder jedenfalls schlüssig - benannt und substantiiert in Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung ausgeführt wird, weshalb die Voraussetzungen des benannten Zulassungsgrundes gegeben sein sollen. Daran dürfte es hier fehlen. Der Zulassungsantrag bezieht sich zwar in der Begründung ausdrücklich auf die Zulassungsgründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie eine der Rechtssache zukommende rechtsgrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Es dürfte indes an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlen. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil sich aus dem allein maßgeblichen Zulassungsvorbringen (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keiner der angeführten Zulassungsgründe ergibt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet das Zulassungsvorbringen nicht. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung nicht aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel zeigt das Antragsvorbringen nicht auf. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2016 zu verpflichten, die Klägerin von der Rundfunkbeitragspflicht ab Antragstellung zu befreien, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei bereits unzulässig, soweit sie sich auf die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 beziehe. Insoweit fehle es jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin für die Zeit danach keinen weiteren Antrag gestellt habe. Für den Zeitraum von August 2015 bis April 2016 sei die Klage unbegründet. Die Klägerin könne für den fraglichen Zeitraum keinen Befreiungsanspruch aus § 4 RBStV ableiten; namentlich könne sie sich nicht auf einen Härtefall i. S. v. § 4 Abs. 6 RBStV berufen. Einkommensschwäche als solche könne seit Einführung der „bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit“ nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen. Mit der Intention des Gesetzgebers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Landesrundfunkanstalten oder der für sie handelnde Beitragsservice das Vorliegen eines Härtefalles nach § 4 Abs. 6 RBStV auch dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelfall zu prüfen hätte, wenn keine atypische, vom Normgeber versehentlich nicht berücksichtigte Situation vorliege, sondern eine Bedarfslage, für die der Normgeber keine Befreiung nach § 4 Abs. 1 RBStV habe gewähren wollen. Erfülle der Rundfunkteilnehmer nicht die in den dort aufgeführten Leistungsgesetzen genannten Voraussetzungen für einen Leistungsbezug, scheide in aller Regel auch eine Rundfunkbeitragsbefreiung aus. Kämen danach bei einem Studenten nach Ausschöpfung sämtlicher Förderungsmöglichkeiten BAföG-Leistungen nicht mehr in Betracht und habe er wegen § 7 Abs. 5 SGB II schon dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, könne ein besonderer Härtefall selbst dann in aller Regel nicht angenommen werden, wenn dessen Einkünfte den sozialhilferechtlichen Regelsatz unterschritten. Dies gelte umso mehr, als bereits das Ausbildungsförderungsrecht auch auf die Verhältnisse des Einzelfalls Rücksicht nehme und Härteregelungen vorsehe. So liege der Fall auch hier. Einer Leistungsberechtigung nach dem BAföG hätten die Überschreitung der Förderungshöchstdauer und ausweislich des Ablehnungsbescheides des Jobcenters vom 9. Februar 2015 einem Bezug von Leistungen nach dem SGB II das Betreiben des Studiums und das Fehlen eines Härtefalls entgegengestanden. Damit handele es sich um fachspezifische Ausschlussgründe, die nicht über die Härtefallregelung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV korrigiert werden könnten. Ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit dieser Bewertungen begründet das Zulassungsvorbringen nicht. a) Dies gilt zunächst für die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Verpflichtungsklage sei für den Zeitraum von August 2015 bis April 2016 unbegründet. Die durch den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides erfolgte Ablehnung der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für diesen Zeitraum sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ohne Erfolg wendet die Klägerin dagegen ein, sie habe ihre Bedürftigkeit hinlänglich über die Gewährung von Wohngeld nachgewiesen. Der Bezug von Wohngeld müsse ausreichen, um eine Leistungsbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung nach § 4 RBStV zu erreichen. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die Klägerin innerhalb des vom Verwaltungsgericht betrachteten Zeitraums offensichtlich kein Wohngeld bezogen hat; sie räumt selbst ein, Wohngeld erst im Jahre 2017 beantragt zu haben. Auch erfasst der im Zulassungsverfahren vorgelegte Wohngeldbescheid vom 3. April 2018 (nur) den Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 30. September 2018. Der Wohngeldbezug lässt auch keinerlei Rückschlüsse auf eine rundfunkrechtliche Befreiungslage für einen früheren Zeitraum zu. Dies gilt umso mehr, als er selbst für den Geltungszeitraum der Bewilligung keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines Härtefalles i. S. d. § 4 Abs. 6 RBStV bietet. In Rechtsprechung und Literatur ist insoweit geklärt, dass der Bezug von Wohngeld für sich genommen keinen Befreiungsanspruch begründet. Die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV, der den Bezug von Wohngeld nicht erfasst, sind nicht durch Auslegung - und deshalb erst recht nicht durch Analogieschlüsse - erweiterbar. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2019 - 2 A 2098/18 -, 15. November 2018 - 2 A 388/17 - und vom 5. Mai 2015 - 16 E 537/16 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Bremen, Urteil vom 14. Juni 2016 - 1 LB 213/15 -, juris Rn. 26; zusammenfassend Gall/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 32 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Dies folgt - ohne dass es zu dieser Feststellung der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte - bereits aus dem klaren Wortlaut der Regelung selbst, der damit auch jeder Auslegung eine Grenze setzt. Unabhängig davon scheitert eine analoge Anwendung auf die Empfänger von Wohngeld daran, dass insoweit schon wegen der auch dem Gesetzgeber bekannten großen Empfängerzahl eine unbewusste Regelungslücke insoweit von vornherein ausscheidet. Vgl. auch hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 16 E 537/14 -, juris Rn. 9 ff., und zusammenfassend Gall/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 98 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auf die weitere einheitliche Rechtsprechung. Schon aus diesem Grund kann der Bezug von Wohngeld auch nicht unter die allgemeine Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV subsumiert werden. Insbesondere kann er nicht mit einem Bescheid nach Satz 2 gleichgesetzt werden, mit dem Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 RBStV mit der Begründung abgelehnt worden sind, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschritten. Dies gilt im Besonderen, weil in dem dortigen Verfahren keine den Fällen des Abs. 1 vergleichbare Bedürftigkeitsprüfung stattfindet. Vgl. wiederum Gall/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 98 m. w. N. Die Beiziehung der Wohngeldakten ist danach nicht veranlasst und der entsprechende Antrag der Klägerin abzulehnen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus den Erwägungen des Zulassungsantrags zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Er meint, in der obergerichtlichen Rechtsprechung sei bisher (nur) entschieden worden, dass nach Ablauf der Förderungshöchstdauer aufgrund der grundsätzlichen Zuweisung von Studierenden unter das BAföG ein Leistungsausschluss nach dem SGB II erfolgen dürfe. Hier gehe es indes um den davon zu unterscheidenden Fall, dass die Klägerin das Förderungshöchstalter nach § 10 BAföG überschritten habe, so dass ihr derzeitiges Studium grundsätzlich nicht förderungsfähig sei. Der Zulassungsantrag verdeutlicht dabei schon nicht die Relevanz der aufgeworfenen Frage für den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt. Diese erschließt sich auch sonst nicht. Wie die Klägerin selbst im Klageverfahren (allein) geltend gemacht hat, hat sie für ihr im Wintersemester 2007/2008 begonnenes Studium durchaus zunächst BAföG-Leistungen erhalten, konnte diese aber nicht mehr beanspruchen, nachdem die Förderungshöchstdauer erreicht war. Ausweislich der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheide endete diese im September 2010. Im Übrigen erläutert der Zulassungsantrag auch nicht weiter, woraus sich - ausgehend von der vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten Regelungssystematik der Befreiungstatbestände des § 4 RBStV und der gesetzgeberischen Entscheidung für eine grundsätzlich „bescheidgebundene Befreiungsmöglichkeit“ – die rechtliche Notwendigkeit für die geforderte unterschiedliche Behandlung derjenigen Studenten ergeben sollte, denen BAföG-Leistungen in jungen Jahren unter Verweis auf die Förderungshöchstdauer verweigert werden, und den vom Zulassungsantrag angeführten Studenten, die ein Studium (noch) im Alter von 50 und mehr Jahren betreiben und eine Förderung wegen Erreichen der im BAföG normierten Altersgrenzen nicht (mehr) erhalten. Abgesehen davon geht die Vorstellung des Zulassungsantrags auch in der Sache offensichtlich an der Rechtslage vorbei. Letztlich ist bereits durch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 - (NVwZ-RR 2012, 29 = juris Rn. 6 ff.) geklärt, dass es der Gesetzgeber Studierenden, die eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betreiben, aus individuellen Gründen keinen Anspruch auf BAföG‑Leistungen haben, grundsätzlich zumutet, ihren Lebensunterhalt außerhalb des „normalen“ Sozialsystems zu sichern. Das folgt ohne weiteres aus der bereits erwähnten und vom Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellten gesetzlichen Regelungssystematik. Wenn der Gesetzgeber einen Auszubildenden – wie hier die Klägerin –, der eine nach § 2 BAföG förderfähige Ausbildung betreibt, aufgrund der weiteren im BAföG normierten Anforderungen ‑ hier § 10 Abs. 3 BAföG ‑ von der Ausbildungsförderung und auch – grundsätzlich ‑ von der Gewährung von Sozialhilfe (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) sowie von Leistungen der Grundsicherung (§ 7 Abs. 5 SGB II) ausschließt, ist es sachlich nicht geboten, ihm trotzdem die Vergünstigung der Befreiung von den Rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen zu gewähren. Damit kommt es für diesen Personenkreis auch nicht darauf an, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen für den Bezug etwa von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erfüllen würden. Vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 ‑, NVwZ-RR 2012, 29 = juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. September 2018 - 2 A 1829/15 -, juris Rn. 12, vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15 -, juris Rn. 6, vom 25. August 2008 - 16 E 1189/07 = juris Rn. 4, und vom 17. Oktober 2017 ‑ 16 E 1033/16 ‑; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - 7 BV 17.770 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. April 2017 - OVG 11 M 5.16 -, juris Rn. 5 f.; OVG Bremen, Urteil vom 14. Juni 2016 - 1 LB 213/15 -, juris Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. August 2015 - 3 A 437/14 -, juris 11 f. Insoweit kann allein in dem Umstand, dass ein studierender Wohnungsinhaber sowohl wegen Nichterfüllung der speziellen Voraussetzungen für Leistungen nach dem BAföG als auch kraft Gesetzes von den allgemeinen Sozialleistungen ausgeschlossen ist, keine besondere Härte i. S. d. § 4 Abs. 6 RBStV gesehen werden, weil keine atypische Fallkonstellation gegeben ist. Der vom Zulassungsantrag angeführte Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 2014 - 1 BvR 886/11 – (juris) führt auf keine andere Bewertung. Dem Zulassungsbegehren ist hierzu schon nichts Schlüssiges zu entnehmen. Im Übrigen bestätigt das Bundesverfassungsgericht in jenem Beschluss vielmehr, dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit des individuellen Leistungsausschlusses in Bezug auf die Gewährung von BAföG-Leistungen, wie die Altersgrenze der Studienförderung, allein im System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes stellte (vgl. dort juris Rn. 13). Ebenso geklärt ist, dass die grundsätzlich bescheidgebundene Befreiung keinen (verfassungs)rechtlichen Bedenken begegnet. Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 und 1 BvR 656/10 -, juris Rn. 18, einen Anspruch der Betroffenen auf eine teilweise Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV gerade damit begründet, dass hinsichtlich des dort in Rede stehenden Zuschlags zum Arbeitslosengeld II die Rundfunkanstalten weder eine allgemeine Einkommensprüfung vorzunehmen hätten noch Aspekte einer Richtigkeitsgewähr der Einkommensprüfung durch die Fachbehörden und der Einheit der Rechtsordnung berührt seien. Gerade dies trifft auf den vorliegenden Fall der Klägerin nicht zu. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 2 A 3052/17 - und vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15 -, NWVBl. 2018, 300, m. w. N.; zusammenfassend Gall/Siekmann, in: Binder/Vesting, Rundfunkrecht - Kommentar, 4. Aufl. 2018, § 6 RBStV § 6 Rn. 24 ff., 88 ff. Schließlich bleibt auch der nicht weitergehend erläuterte Hinweis des Zulassungsantrags unverständlich, der 16. Senat des beschließenden Gerichts habe mit Beschluss vom 1. März 2018 - 16 A 2092/15 - (juris) ausgeführt, selbst beim Betreiben einer prinzipiell förderungsfähigen Ausbildung könne ein Härtefall vorliegen, wenn sonstige Sozialleistungen bezogen würden. Der 16. Senat bestätigt in jener Entscheidung den Rundfunkbeitragspflichtigen vielmehr ausdrücklich, dass die Frage eines Anspruchs auf solche Leistungen in den dortigen Zusammenhängen zu klären ist und nicht im rundfunkrechtlichen Befreiungsverfahren. Er hebt hervor, dass die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 i. V. m. § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II (zur Entscheidung standen die Vorschriften in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) bzw. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zwar vorsähen, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, ggf. als Darlehen, gewährt würden, und der Begriff des besonderen Härtefalls im Rundfunkbeitragsrecht ebenso zu verstehen sei wie in den genannten Vorschriften. Der Betroffene sei allerdings zunächst gehalten, Leistungen im Sinne dieser Normen zu beantragen. Unterlasse er dies oder bleibe sein Antrag mangels Anerkennung eines Härtefalls ohne Erfolg, sei diese Bewertung auch für die Rundfunkanstalt bindend. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2018 - 16 A 2902/15 -, juris Rn. 6 – 8. Etwas anderes komme allenfalls dann in Betracht, wenn Sozialleistungen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung) wegen eines besonderen Härtefalls bewilligt würden. Wenngleich dies - jedenfalls im Falle des Leistungsbezugs nach SGB II - mangels Erwähnung in dem dortigen Katalog der Befreiungsgründe nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV führen dürfte, so komme doch in diesem besonderen Fall jedenfalls - wiederum im Gleichklang mit den Härtefallregelungen des Sozialrechts - eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Dass der Klägerin vorliegend in dem vom Verwaltungsgericht betrachteten Zeitraum oder im Anschluss daran solcherart Sozialleistungen wegen eines besonderen Härtefalls bewilligt worden sind, wird mit dem Zulassungsvorbringen aber nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Soweit der Zulassungsantrag in diesem Zusammenhang weiter ausführt, es sei ein Fall der Vorgreiflichkeit gegeben und es müsse geklärt werden, ob die Sozialgerichtsbarkeit diese Frage ebenso beurteile oder zu einem generellen Leistungsausschluss komme, erläutert der Zulassungsantrag ebenfalls die Relevanz des Vorbringens nicht weiter. Es lässt sich allenfalls ahnen, dass der Antrag hier darauf Bezug nehmen will, dass die Klägerin erstinstanzlich angeführt hat, Klage beim Sozialgericht eingereicht zu haben. Einzelheiten dazu erhellt der Zulassungsantrag indes nicht. Insbesondere bleiben sowohl der Klagegegenstand als auch der Sachstand des erwähnten Verfahrens unerwähnt. Ebenso fehlt jede Erläuterung, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus für das vorliegende Verfahren ergeben sollten. Eine solche wäre mit Blick auf die Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in jedem Fall veranlasst gewesen. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil im Einzelnen begründet, dass eine mögliche Vorgreiflichkeit eines anhängigen Klageverfahrens vor dem Sozialgericht eine Entscheidung nicht hindere. Es hat von einer Aussetzung des Verfahrens in Anwendung des § 94 VwGO abgesehen und sich darauf berufen, dass eine Aussetzung im Falle einer der Norm entsprechenden Vorgreiflichkeit im Ermessen stehe. Eine Verpflichtung zur Aussetzung bestehe nur ausnahmsweise, wenn anderenfalls eine Sachentscheidung nicht möglich sei. b) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, soweit sich der Klageantrag auf die Zeit nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2016 bezogen habe, sei die Klage bereits unzulässig, sind ebenfalls nicht veranlasst. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang auf die Beschlüsse des 16. Senats des beschließenden Gerichts vom 13. März 2013 - 16 A 326/12 - (juris Rn. 2f.) und vom 5. Mai 2015 - 16 E 537/14 - (juris Rn. 2 ff.) Bezug genommen, aus denen sich ergibt, dass im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nur derjenige Teil der ablehnenden Befreiungsentscheidung überprüft werden kann, über den die dafür zuständige Verwaltungsbehörde bereits abschließend entschieden hat. Das ist in Fällen, in denen - wie hier - unter Berufung auf allgemein ungünstige Einkommensverhältnisse ein besonderer Härtefall geltend gemacht wird, mangels eindeutiger und verlässlicher zeitlicher Fixierung der geltend gemachten wirtschaftlichen Notlage regelmäßig nur der Zeitraum bis zum Ende des Monats des Erlasses des das Verwaltungsverfahren abschließenden Widerspruchsbescheides. Denn es ist davon auszugehen, dass in diesen Fällen die Landesrundfunkanstalt nur die Umstände bis zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer abschließenden Entscheidung in den Blick genommen hat. Anhaltspunkte, die es nahelegen würden, dass hier ausnahmsweise im Ausgangspunkt das mit dem Widerspruchsbescheid beschiedene verfahrensgegenständliche Befreiungsbegehren – etwa in Anknüpfung an den Geltungszeitraum vorgelegter Bescheide oder Nachweise – über den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides zu synchronisieren gewesen wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht im Ansatz auf. Mit dem beschiedenen Befreiungsantrag ist ein über April 2016 hinausgehender Nachweis nicht vorgelegt worden. Selbst der vorgelegte Arbeitsvertrag war (nur) bis zum Dezember 2015 befristet. Weshalb dessen unbeschadet die Annahme des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, dass die Einbeziehung des Zeitraums von Mai 2016 bis zur erstinstanzlichen Entscheidung jedenfalls einer erneuten Antragstellung bei dem Beklagten bedurft hätte, erschließt der Zulassungsantrag nicht. Im Übrigen wäre die Einbeziehung eines weiteren Zeitraums nicht nur von einer neuerlichen Antragstellung abhängig, sondern - mangels ablehnender Entscheidung des Beklagten und fehlender Durchführung eines Widerspruchsverfahrens - auch nur nach Maßgabe des § 75 VwGO zulässig. Dass diese Voraussetzungen vorlagen, erhellt der Zulassungsantrag nicht im Ansatz. Dem vorgelegten anwaltlichen Schreiben vom 14. Juni 2016 ist insbesondere kein erneuter unbedingter Befreiungsantrag zu entnehmen, der dem Beklagten hätte Anlass geben müssen, während des laufenden Klageverfahrens neuerlich förmlich darüber zu entscheiden, ob im Anschluss an den Widerspruchsbescheid die Befreiungsvoraussetzungen vorlagen. Eingangs des Schreibens wird der Beklagte vielmehr mit Blick auf das anhängige Verfahren in erster Line (nur) gebeten, sich mit weiteren Forderungen zu gedulden. Hilfsweise möge das Schreiben als erneuter Härtefallantrag aufgefasst werden. An der Einkommenssituation der Klägerin habe sich nichts Grundlegendes geändert. Danach bestand jedenfalls hinreichender Anlass für den Beklagten, vorerst von einer neuerlichen förmlichen Bescheidung Abstand zu nehmen. Nur ergänzend sei angemerkt, dass die Ausführungen des Beklagten im Klageverfahren zur Sache schon deshalb einen neuerlichen Antrag nicht entbehrlich gemacht haben, weil diese sich ausdrücklich nur auf die Befreiungslage bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides bezogen. Schon mit der ersten Klageerwiderung hat der Beklagte geltend gemacht, die Klage sei nur zulässig, soweit sie sich auf einen Zeitraum bis April 2016 beziehe. Im Übrigen lässt der Zulassungsantrag ein rechtlich schutzwürdiges Interesse nicht erkennen, ein Berufungsverfahren zur Abwendung eines Prozessurteils hinsichtlich einer (Teil-)Klage durchzuführen, die auch in der Sache offensichtlich keinen Erfolg hätte haben können. Wie sich aus vorstehenden Erwägung unter 1. a) ergibt, unterliegt es keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Klägerin für den bis April 2016 streitgegenständlichen Zeitraum keine Befreiung beanspruchen konnte und dass sich die Sachlage im Nachhinein auch nicht dadurch zu Gunsten der Klägerin geändert hat, dass ihr Anfang 2018 Wohngeld bewilligt worden ist. 2. Aus den unter 1. ausgeführten Gründen ergibt sich zugleich, dass der Zulassungsantrag keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründet. Offene Fragen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht, zu deren Klärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre, sind ihm nicht zu entnehmen. Er führt auch in diesem Zusammenhang allein den Bezug von Wohngeld an und hebt zugleich hervor, die Klägerin sei erst im Verlaufe des Klageverfahrens auf die Idee gekommen, einen Antrag auf Gewährung von Wohngeld zu stellen. 3. Auch die Grundsatzrüge bleibt erfolglos. Grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre. Eine solche Rechtsfrage ist dem Zulassungsvorbringen bereits nicht zu entnehmen. Wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt, zeigt der Zulassungsantrag schon die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Frage, "Ist ein Studium von einem Studenten im Alter von 50 und mehr Jahren eine prinzipiell förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 5a RBStV, nicht auf. Wie gesagt, die Klägerin räumt selbst ein, zunächst durchaus BAföG-Leistungen erhalten zu haben, diese aber (allein) wegen Erreichens der Höchstförderungsdauer nicht mehr beanspruchen zu können. Auch lassen sich die in diesem Zusammenhang entscheidenden Fragestellungen ohne weiteres aus den einschlägigen Regelungen (§ 4 Abs. 6 RBStV sowie § 7 Abs. 5 i. V. m. § 27 SGB II bzw. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII), deren Systematik und der zu diesen bzw. zu vergleichbaren Vorgängervorschriften ergangenen Rechtsprechung beantworten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.