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Beschluss

2 A 1829/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0906.2A1829.15.00
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Tenor

Der Klägerin wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H.          beigeordnet.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Klägerin wird für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. beigeordnet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : I. Der Klägerin, die ausweislich der vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 26. Juli 2018 nach wie vor nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aus eigenen Mitteln aufzubringen, ist unter Anlegung der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe, vgl. dazu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 ‑ 1 BvR 1152/02 ‑, NJW 2003, 3190 = juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 ‑ 1 BvR 81/00 ‑, NJW 2000, 1936 = juris Rn. 16, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung die insoweit notwendige, aber auch hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). Zwar führt das Vorbringen der Klägerin ‑ wie nachfolgend unter II. auszuführen sein wird ‑ nicht auf eine Zulassung der Berufung, ihrem Antrag konnte jedoch nicht ohne Überspannung verfassungsrechtlicher Anforderungen von vornherein jegliche Erfolgsaussicht abgesprochen werden. II. Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 – 3 VwGO gestützte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem insoweit maßgeblichen (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Zulassungsvorbringen nicht. Dieses stellt die (Ergebnis‑)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 9. August 2013 und 2. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Februar 2014 zu verpflichten, die Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, für den im Zulassungsverfahren allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juni bis 31. August 2013 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, im fraglichen Zeitraum habe kein Befreiungsanspruch der Klägerin nach § 4 RBStV bestanden, namentlich könne sie sich nicht auf einen Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 RBStV berufen. Ein Befreiungsanspruch nach § 4 Abs. 1 RBStV habe nicht bestanden, da die Klägerin in diesem Zeitraum keine der dort abschließend aufgeführten Sozialleistungen bezogen habe. Die von ihr in Anspruch genommenen Leistungen für Auszubildende nach § 27 Abs. 2 SGB II gälten nach der ausdrücklichen Regelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht als Arbeitslosengeld II, so dass die Klägerin nicht, wie von § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV vorausgesetzt, Empfängerin von Arbeitslosengeld II gewesen sei. Eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschriften komme nicht in Betracht, der Katalog der Befreiungstatbestände des Absatzes 1 sei im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung von Katalogregelungen nicht durch Auslegung oder Analogie erweiterbar. Dies gelte namentlich im hier einschlägigen Bereich der Ausbildungsverhältnisse einschließlich finanzschwacher Studierender. In diesem Zusammenhang sei nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht darauf abzustellen, ob der Rundfunkteilnehmer im Ergebnis Einkünfte in Höhe der in § 4 Abs. 1 RBStV in Bezug genommenen Sozialleistungen erziele. Ausgehend hiervon habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Beitragsbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 RBStV. Die Regelung des Satzes 2 sei von vornherein nicht einschlägig, der Klägerin seien Sozialleistungen nach Abs. 1 Nr. 1 – 10 RBStV nicht mit der Begründung versagt worden, ihre Einkünfte überschritten die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrages. Sie habe vielmehr auf Grund der Regelungen in §§ 10 Abs. 3 BAföG, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 7 Abs. 5 SGB II keine Sozialleistungen erhalten, die nach § 4 Abs. 1 RBStV zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag führten. Ein allgemeiner unbenannter Härtefall im Sinne von § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liege ebenfalls nicht vor. Die bloße Einkommensschwäche führe nicht auf einen solchen Fall, wie in der Rechtsprechung geklärt sei. Dies gelte namentlich im Bereich der Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Hier gebe es eine Vielzahl von Fällen, in denen BAföG trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit der Ausbildung und trotz grundsätzlich bestehenden wirtschaftlichen Bedarfs nicht gewährt werde, z. B. wegen eines Studienfachwechsels, der Überschreitung der Altersgrenze oder der Förderungshöchstdauer des Studiums. Gerade deswegen könne jedoch nicht angenommen werden, dass dieser Personenkreis bei der Neuregelung übersehen worden sei oder der Gesetzgeber in diesen Fällen über die Härtefallregelung einen hinsichtlich der wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell zu prüfenden Befreiungsanspruch habe einräumen wollen. Damit würde das Ziel der Verwaltungsvereinfachung im Rahmen der Befreiungsvoraussetzungen verfehlt. Auf Grund der in den einschlägigen Gesetzen ausdrücklichen geregelten Leistungsausschlüsse sei vielmehr davon auszugehen, dass der Sozialgesetzgeber es Studierenden, die keinen Anspruch auf Leistung nach dem BAföG hätten, grundsätzlich zumute, die Deckung ihres Bedarf außerhalb des allgemeinen Sozialsystems, sei es durch Inanspruchnahme von Unterhaltsleistungen, eigener Arbeitsleistung oder etwa Stipendien, sicherzustellen. Dementsprechend sei der in § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV verwendete Begriff des besonderen Härtefalls in diesen Fallkonstellationen ebenso zu verstehen wie derjenige des § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II. Rechtfertige es die individuelle, vom Leistungsträger zu prüfende Lebenssituation des Hilfebegehrenden nicht, ihm auf dieser Grundlage Leistungen zu gewähren, könne er nicht beanspruchen, hinsichtlich der Rundfunkbeitragspflicht einem Empfänger dieser Leistungen gleichgestellt zu werden. Diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis‑)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte. Insoweit geht es bereits von einem unzutreffenden Verständnis der erstinstanzlichen Entscheidung aus. Entgegen der Annahme der Klägerin hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, dass sie als Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG grundsätzlich förderungsfähig ist, vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich und zutreffend zugrunde gelegt, dass die Klägerin vom Bezug von Sozialleistungen ausgeschlossen ist, die nach § 4 Abs. 1 RBStV zu einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag führen. Dementsprechend hat es auch im Folgenden u. a. den Leistungsbezug nach § 27 SGB II eingehend berücksichtigt. Ausgehend hiervon lässt sich indes nicht feststellen, dass das Verwaltungsgericht den Bezug von Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB II zu Unrecht nicht für einen Befreiungsanspruch der Klägerin hat ausreichen lassen. Dies ergibt sich ‑ neben der ausdrücklich Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB II ‑ vielmehr unmittelbar aus der gesetzlichen Systematik der Befreiungstatbestände des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages. Insoweit hat das Verwaltungsgericht, der soweit ersichtlich einheitlichen obergerichtlichen und vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung folgend, vgl. dazu nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 ‑ 6 C 34.10 -, NVwZ-RR 2012, 29 = juris Rn. 6 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2008 - 16 E 1189/07 = juris Rn. 4, und vom 17. Oktober 2017 - 16 E 1033/16 -; Bay. VGH, Urteil vom 28. Februar 2018 - 7 BV 17.770 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 25. April 2017 - OVG 11 M 5.16 -, juris Rn. 5 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. August 2015 - 3 A 437/14 -, juris 11 f., zugrunde gelegt, dass es der Gesetzgeber Studierenden, die eine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung betrieben, aus individuellen Gründen aber keinen Anspruch auf BAföG‑Leistungen hätten, zumute, ihren Lebensunterhalt außerhalb des „normalen“ Sozialsystems zu sichern. Dies lässt sich zudem damit begründen, dass keine verdeckte Förderung eines Zweitstudiums durch staatliche Hilfeleistungen erfolgen solle. Damit kommt es für diesen Personenkreis indes auch nicht darauf an, dass sie im Übrigen die Voraussetzungen für den Bezug etwa von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erfüllen würden. An diesem Befund ändert der Bezug von Leistungen nach § 27 Abs. 2 SGB II nichts, da es sich hierbei, wie das Zulassungsvorbringen richtig ausführt, um nicht ausbildungsgeprägte Bedarfe handelt, so dass insoweit die Gründe, Studierende vom Bezug von Sozialleistungen auszuschließen, gerade nicht greifen. Da jedoch letztere Hintergrund der vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommenen fehlenden Befreiungsmöglichkeit von der Rundfunkbeitragspflicht sind, gehen die hierauf fußenden Überlegungen der Klägerin an der vorliegenden Fallkonstellation vorbei. Insbesondere kommt es vor diesem Hintergrund nicht darauf an, dass ohne den von §§ 10 Abs. 3 BAföG, 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und 7 Abs. 5 SGB II normierten Ausschluss ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII bestünde, der nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 3 RBStV zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führte. Mit der auf die Entscheidung des beschließenden Gerichts vom 25. August 2008 - 16 E 1189/07 -, juris, rekurrierenden Annahme des Verwaltungsgerichts, die Härtegründe des § 4 Abs. 6 RBStV entsprächen jedenfalls für den Bereich der Einkommensschwäche denjenigen des § 27 Abs. 4 SGB II, setzt sich das Zulassungsvorbringen im Übrigen gar nicht auseinander. Die vom beschließenden Gericht in dem genannten Beschluss herangezogenen Bestimmungen des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II und des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind sachlich unverändert in § 27 Abs. 4 SGB II übernommen worden. Dass eine § 27 Abs. 2 SGB II entsprechende Regelung damals noch nicht existierte, ändert nichts daran, dass diese Grundsätze auch heute noch einschlägig sind. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 17. Oktober 2017 - 16 E 1033/16 -, m. w. N. Wie bereits ausgeführt, hat § 27 Abs. 2 SGB II vorliegend ohnehin keine relevante Änderung herbeigeführt. 2. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ebenfalls nicht zu erkennen. Allein der „deutlich sozialrechtliche Bezug“ begründet dies ersichtlich nicht, da die vorliegenden Fragestellungen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht von vornherein in den Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte fallen und auch im Übrigen keine außergewöhnlichen Anforderungen stellen. 3. Das Zulassungsvorbringen legt schließlich auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts‑ oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert in Auseinandersetzung mit der bereits vorliegenden Rechtsprechung auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfalls hinaus zugemessen wird. Dies leistet das Zulassungsvorbringen mit der nicht weiter ausgeführten Formulierung, die „aufgeworfenen Rechtsfragen (dienten) der Vereinheitlichung der Rechtsprechung hinsichtlich der Annahme von Härtefällen gemäß § 4 Abs. 5 RBStV“ nicht einmal ansatzweise. Weder werden konkrete Rechtsfragen formuliert noch wird aufgezeigt, dass Vereinheitlichungsbedarf unter Zugrundelegung der bereits vorhandenen, vom Verwaltungsgericht auch ausgewerteten Rechtsprechung bestünde. Solches ist ‑ wie bereits ausgeführt ‑ auch nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.