Beschluss
16 A 2902/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:0301.16A2902.15.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. November 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe: Der sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides) gestützte Zulassungsantrag der Klägerin, über den im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg, weil der genannte Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist bzw. in der Sache nicht eingreift. Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = juris, Rn. 25. Derartige Zweifel ergeben sich aufgrund des Dargelegten hier nicht. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass allein der Bezug eines niedrigen, gegebenenfalls unter den Leistungssätzen nach dem SGB II oder dem SGB XII liegenden Einkommens nicht den Begriff der besonderen Härte i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV erfülle. Ein Befreiungsanspruch der Klägerin ergebe sich ferner weder aus dem - vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Katalog des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV aufgenommenen - Wohngeldbezug noch aus dem Umstand, dass die Klägerin ein Studium betreibe, aber keine Leistungen nach dem BAföG mehr erhalte. Die Durchführung eines dem Grunde nach förderungsfähigen Studiums, für das - etwa wegen des Überschreitens der Förderungshöchstdauer - keine Ausbildungsförderung gewährt werde, stehe einem Bezug von Sozialleistungen, etwa nach dem SGB II, nicht ausnahmslos entgegen. Vielmehr sähen die Bestimmungen des § 7 Abs. 5 i. V. m. § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung) bzw. des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII vor, dass in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts, ggf. als Darlehen, gewährt würden. Der Begriff des besonderen Härtefalls sei im Rundfunkbeitragsrecht ebenso zu verstehen, wie in den genannten Vorschriften. Der Betroffene sei also zunächst gehalten, Leistungen im Sinne dieser Normen zu beantragen. Unterlasse er dies oder bleibe sein Antrag mangels Anerkennung eines Härtefalls ohne Erfolg, sei diese Bewertung auch für die Rundfunkanstalt bindend. Mit dieser Würdigung, die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats steht, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. September 2015 - 16 E 619/15 -, vom 7. September 2016 - 16 A 1184/16 -, und vom 17. Oktober 2017 - 16 E 1033/16 -, befasst sich das Zulassungsvorbringen nicht in einer Weise, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils hervorrufen könnte. Soweit die Klägerin einen Verstoß des angefochtenen Urteils gegen verfassungsrechtliche Grundsätze unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 2011 - 1 BvR 3269/08 - zu begründen versucht, geht dies bereits deshalb fehl, weil die zitierte Rechtsprechung Fälle des geringfügigen Überschreitens des Leistungsniveaus - etwa nach dem SGB II -, betrifft, in denen (nur) wegen dieses Überschreitens keine Sozialleistungen i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV bzw. § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV beansprucht werden können und doch für die Rundfunkgebühr bzw. für den Rundfunkbeitrag (teilweise) auf das sozialrechtliche Existenzminimum zurückgegriffen werden muss. Damit ist der vorliegende, von vornherein aus dem Regelungsbereich der Härtefallbestimmungen des § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV herausfallende Sachverhalt indes nicht vergleichbar. Auch im Übrigen verstößt die Bescheidabhängigkeit der Gewährung der Beitragsbefreiung - und demnach die Beschränkung auf Empfänger von Leistungen nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV - nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Vgl. (noch zum – insoweit vergleichbaren - RundfGebStV) BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011, ‑ 6 C 34.10 ‑, NVwZ‑RR 2012, 29 = juris, Rn. 25. Soweit die Klägerin mit der Zulassungsbegründung geltend macht, die Möglichkeit einer Gewährung von Leistungen wegen eines Härtefalls nach § 27 Abs. 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung könne ihr nicht entgegengehalten werden, weil selbst im Falle des Bezugs solcher Leistungen kein Befreiungstatbestand nach dem abschließenden Katalog des § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV erfüllt sei, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an dem angefochtenen Urteil. Denn dies ändert nichts daran, dass der Fall der Klägerin - Betreiben einer prinzipiell förderungsfähigen Ausbildung - grundsätzlich in § 4 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a RundfBeitrStV normiert ist und daher jedenfalls in der Regel dem Vorliegen eines Härtefalls i. S. v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV entgegensteht. Etwas anderes kommt allenfalls dann in Betracht, wenn Sozialleistungen nach § 27 Abs. 4 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2016 gültigen Fassung wegen eines besonderen Härtefalls bewilligt werden. Wenngleich dies - jedenfalls im Falle des Leistungsbezugs nach SGB II - mangels Erwähnung in dem dortigen Katalog der Befreiungsgründe nicht zu einer Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RundfBeitrStV führen dürfte, so kommt doch in diesem besonderen Fall jedenfalls - wiederum im Gleichklang mit den Härtefallregelungen des Sozialrechts - eine Befreiung nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RundfBeitrStV in Betracht. Dass der Klägerin vorliegend im streitgegenständlichen Zeitraum Sozialleistungen nach dem SGB II wegen eines besonderen Härtefalls bewilligt worden sind, ist mit dem Zulassungsvorbringen aber nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.