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Beschluss

12 A 1905/19

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0506.12A1905.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Auslagen werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Auslagen werden nicht erstattet. G r ü n d e Der Senat wertet das vom Kläger persönlich mit Schreiben vom 14. Mai 2019 beim Oberverwaltungsgericht angebrachte und am gleichen Tag an das Verwaltungsgericht Münster weitergeleitete Rechtsschutzbegehren, das er als "Berufung" bezeichnet, zu seinen Gunsten als Antrag auf Bestellung eines Notanwalts für einen Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 VwGO. Mangels Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht wäre eine (durch einen Rechtsanwalt) einzulegende Berufung unstatthaft. Die Umdeutung ist möglich, weil der Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, sondern ausdrücklich die Beiordnung eines Notanwalts beantragt. Der Kläger kann den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht - wie er aber meint - in seiner Eigenschaft als Steuerberater wirksam stellen. Es handelt sich entgegen seiner Rechtsansicht bei dem hier zugrundeliegenden Verfahren, in dem es um Zahlungsansprüche für landwirtschaftliche Agrarsubventionen geht, nicht um eine Abgabenangelegenheit i. S. d. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Aus der Anknüpfung des Gesetzgebers an die besondere Sachkenntnis von Steuerberatern ergibt sich, dass mit dem Begriff "Abgabenangelegenheiten" in erster Linie jedenfalls solche Verfahren gemeint sind, für die Steuerberater gemäß §§ 1, 32 Abs. 1, 33 StBerG zugelassen sind, also Steuersachen, einschließlich Steuerstrafsachen und Monopolsachen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2005- 4 E 1437/04 -, juris Rn. 3; Hamb. OVG, Beschluss vom 29. April 2010 - 3 Bf 368/09.Z -, juris Rn. 3; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 8. November 2010 - 1 L 152/10 -, juris Rn. 5.; Hess. VGH, Beschluss vom 21. Mai 2013 - 5 A 875/13.Z -, juris Rn. 3. Selbst wenn ein weiter Abgabenbegriff zugrunde zu legen wäre, der Steuern, Zölle, Beiträge, Gebühren und Sonderabgaben etwa auch Beitragsangelegenheiten umfasst, vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 10 C 17.14 -, juris Rn. 11 f., gehörten agrarrechtliche Beihilfen - also Zuwendungen, die an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gezahlt werden - jedenfalls nicht dazu. Der Verweis des Klägers auf § 116 AO sowie seine Ansicht, EU-Subventionen seien "negative Abgaben" erschließen sich in diesem Zusammenhang nicht. Die Frage, ob bei einer wirksamen Vertretung durch einen Steuerberater die "Berufung" in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden könnte, bedarf somit keiner abschließenden Entscheidung. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf Antrag, soweit - wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO - eine Vertretung geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es kann dahinstehen, ob der Kläger in der gebotenen Weise dargelegt hat, dass er sich erfolglos um eine anwaltliche Vertretung für die Einlegung des Antrages auf Zulassung der Berufung bemüht hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2020 - 4 A 2018/20 -, juris Rn. 9, und vom 25. September 2019 - 4 B 1119/19 -, juris Rn. 2. Dazu hat er vorgetragen, die von ihm näher benannten acht Rechtsanwälte um eine Vertretung ersucht zu haben, ohne dass er substantiiert eine konkrete Kontaktaufnahme zu ihnen dargelegt oder belegt hätte. Soweit er dabei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte benennt, die bereits mit der Sache vor einem anderen Gericht befasst waren, ggf. auch auf Seiten des Eigentümers der Flächen, für die der Kläger ein noch andauerndes Pachtverhältnis reklamiert, bestehen Zweifel, ob diese wohl von vornherein wenig erfolgversprechenden Versuche geeignet waren, ein ernsthaftes Bemühen um Rechtsbeistand darzutun. Entsprechendes gilt für zwei Rechtsanwälte, mit denen der Kläger bereits in der Vergangenheit Kontakt hatte und die ein Mandat mit ihm ablehnen, weil sie mit seiner - des Klägers - "Vorgehensweise, Prozesse zu führen", nicht "klarkommen". Die noch ausstehende Antwort der unter Ziffer 8 benannten Rechtsanwältin hat er bisher nicht nachgereicht. Jedenfalls erscheint die angestrebte Rechtsverfolgung nach jeder Betrachtung aussichtslos. Mit dem Begriff der "Aussichtslosigkeit" stellt das Gesetz für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO einen - aus Sicht des Antragstellers - weniger strengen Maßstab auf, als er im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) gilt. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass hier nicht die Staatskasse vor einer unnützen Inanspruchnahme wegen der Kosten einer Rechtsverfolgung oder -verteidigung geschützt werden muss, die wenig Aussicht auf Erfolg hat. Aussichtslosigkeit i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Die Voraussetzungen sind gegeben, wenn das angestrebte Rechtsmittel unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Erfolg haben könnte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 2019 - 6 BN 1.19, 6 AV 9.19 -, juris Rn. 2, und vom 28. März 2017 - 2 B 4.17 -, juris Rn. 11 m. w. N. Gemessen daran erscheint das Rechtsschutzbegehren des Klägers aussichtslos i. S. v. § 78b Abs. 1 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche für insgesamt 20,1548 ha Flächen im Kalenderjahr 2015 selbständig tragend mit der Begründung abgewiesen, die Klage sei unzulässig, weil der Kläger mit seinem Sammelantrag innerhalb der Antragsfrist die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nur für 3,52 ha beantragt habe und es deshalb an dem notwendigen Verwaltungsverfahren fehle. Der Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche sei aber sowohl nach nationalem Verfahrensrecht als auch nach Gemeinschaftsrecht erforderlich. Dagegen wendet der Kläger nichts ein, was auf die Zulässigkeit der erhobenen Klage führt. Er stellt insbesondere nicht in Abrede, dass er im maßgeblichen Kalenderjahr- und - seinem Schreiben vom 17. April 2017 an den Beklagten zufolge - danach jedenfalls bis 2017 Zuweisungs- und Auszahlungsanträge im Sammelantrag innerhalb der hierfür jeweils geltenden Frist nur für je 3,52 ha Flächen gestellt hat. Damit fehlt es, wie vom Verwaltungsgericht treffend ausgeführt, an dem notwendigen Antragsverfahren bei der Behörde, das für die Gewährung von Agrarsubventionen unerlässlich ist. Insoweit nimmt der Senat zunächst in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Urteils (dort S. 9 ff., unter III. 1. A.), denen er folgt (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). In Ergänzung dazu ist weiter Folgendes auszuführen: Im Kern stützt sich der Kläger mit dem vorliegenden Antrag, wie sich aus seiner Verweisung auf die Gründe seines vorangegangenen Urteils- und Tatbestandsberichtigungsantrags ergibt, auf ein nach seiner Auffassung fortbestehendes Pachtverhältnis über eine Fläche von 20,1548 ha mit dem Erbprinzen zu T. und zu T. -T. und beruft sich hierzu auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 23. Dezember 2012. Nach dieser Entscheidung handelt ein Verpächter in verbotener Eigenmacht, wenn er (auch nach Vertragsende) die Pachtsache ohne den Willen des Pächters und ohne gesetzliche Gestattung in Besitz nimmt. OLG Hamm, Urteil vom 23. Dezember 2012, - I-10 U 68/12, 10 U 68/12 -, juris Rn. 40. Dieser Umstand und die damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Folgen führen unter keinem denkbaren Ansatz zum Erfolg der hier anhängigen Klage. Das Oberlandesgericht Hamm geht nämlich zum einen nicht von einer Fortsetzung des Pachtverhältnisses aus, sondern befasst sich mit der Rückübertragung des Besitzes an der Pachtfläche. Es trifft damit schon keine Aussage zu der Frage, ob der Kläger auch im Wirtschaftsjahr 2015 berechtigt war, die betroffene Pachtfläche landwirtschaftlich zu nutzen. Unabhängig davon wäre die Rechtslage in diesem Fall nicht anders zu beurteilen: Selbst wenn ein Pachtvertrag über die bezeichneten Flächen bis 2015 (und darüber hinaus) noch bestanden haben sollte, entfällt allein damit nicht das notwendige Antragsverfahren auf Zuweisung von entsprechenden Zahlungsansprüchen und die Bewilligung der Beihilfen, das beim Beklagten zu führen ist. Neben dem - oben dargelegten - formellen Aspekt der Antragstellung kann ein Beihilfeanspruch für nicht beantragte Flächen auch materiell nicht entstehen. Denn die - hier hinsichtlich der Anmeldung der streitgegenständlichen Flächen versäumte - Frist ist keine Verfahrensfrist, sondern eine materielle Ausschlussfrist. Als solche soll sie nicht lediglich das (Verwaltungs-)Verfahren ordnen, vielmehr ist ihre Einhaltung Tatbestandsvoraussetzung des Beihilfeanspruchs selbst. Die Versäumnis dieser Frist hat also zur Folge, dass der Betreffende seine materielle Rechtsposition verliert bzw. dass diese - wie hier - nicht zur Entstehung gelangt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 12, und vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 11, OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2019 - 12 A 2946/17 -, juris Rn. 34, und vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, juris Rn. 12. Zwar fehlt in den unionsrechtlichen Bestimmungen zu den Terminen bzw. Fristen zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen (Art. 22 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014; Art. 3 DurchführungsVO (EU) Nr. 2015/747) bzw. zur Einreichung der Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung (Art. 13 DurchführungsVO (EU) Nr. 809/2014; Art. 1 DurchführungsVO (EU) Nr. 2015/747) ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass die Antragsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zulässt. Das ist allerdings dem weiteren Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Fristenregelungen, auf den es für die Annahme einer Ausschlussfrist ankommt, zu entnehmen. Die daran ausgerichtete Auslegung muss erkennen lassen, dass ein verspäteter Antragsteller materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung verlieren soll, weil der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch im Falle unverschuldeter Fristversäumnis einräumt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 - 7 C 28.95 -, juris Rn. 11 ff.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juli 2019- 12 A 2946/17 -, juris Rn. 34. Dies ist hier der Fall. Antragsfristen im Bereich der Agrarsubventionen, die hier in Rede stehen, bilden einen Hauptanwendungsfall materieller Ausschlussfristen, weil sie regelmäßig der Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit dienen und daher im überwiegenden Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gerechtfertigt sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2019 - 12 A 2946/17 -, juris Rn. 40, und vom 26. Februar 2002- 15 A 527/00 -, juris Rn. 11 m. w. N. Bereits in früheren gemeinschaftsrechtlichen Förderbestimmungen für den Bereich der Landwirtschaft war der 15. Mai als materielle Antragsfrist eingeführt worden, so etwa in Art. 10 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 1765/92 der der Ernte vorausgehende 15. Mai. Vgl. zum materiell-rechtlichen Ausschlusscharakter dieser Frist grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 10. Auch für die hier maßgebliche Frist zur Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen ergibt sich ein hinreichender Anhalt für eine Ausschlusswirkung eindeutig aus dem einschlägigen Unionsrecht. Hinsichtlich der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für das Jahr 2015 sieht Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 vor, dass - außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - eine Zuweisung nur erfolgen kann, sofern u. a. der jeweilige, gemäß Art. 9 der Verordnung bezugsberechtigte (aktive) Betriebsinhaber bis zu dem gemäß Art. 78 UAbs. 1 Buchst. b VO (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen beantragt hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass das Unionsrecht in Art. 13 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bei einer Fristüberschreitung grundsätzlich eine Kürzung der Beihilfe und ab 25 Kalendertagen eine Nichtgewährung vorsieht, folgt, dass die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist Auswirkungen auf das (ungeschmälerte) Bestehen des Beihilfeanspruchs selbst hat. So zu entsprechenden unionsrechtlichen Vorgängerregelungen auch: BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 12. Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände i. S. v. Art. 24 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. a VO (EU) Nr. 1307/2013 bzw. i. S. v. Art. 4 Delegierte VO (EU) Nr. 640/2014 ist nicht dargetan. Der Begriff der höheren Gewalt wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sektorbezogen definiert als unvorhersehbares Ereignis, das vom Willen des Betroffenen, der sich darauf beruft, unabhängig ist und auf das der betroffene Wirtschaftsteilnehmer keinen Einfluss hatte und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - C-210/00 -, juris Rn. 79, und vom 18. Juli 2013 - C-99/12 -, juris Rn. 28 m. w. N. Seine Funktion ist es, Härten aus der Anwendung von Präklusions- und Sanktionsvorschriften in besonders gelagerten Fällen zu vermeiden und damit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall zu entsprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 15 m. w. N. Die Gründe müssen in ihrer Schwere den in Art. 2 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 genannten Regelbeispielen für Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände (im Sinne der hier anzuwendenden Beihilfevorschriften) vergleichbar sein. Diese eng auszulegende Ausnahmeregelung liegt nur bei ungewöhnlichen, vom Willen des Betroffenen unabhängigen Umständen vor, deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar sind. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 26. November 2019- Au 3 K 17.604 -, juris Rn. 22. Das liegt hier fern. Es handelt sich bei der Auseinandersetzung des Klägers mit dem Verpächter der Flächen über den Zeitpunkt der Beendigung des Pachtverhältnisses nicht um unvorhersehbare, außergewöhnliche und vom Willen der Beteiligten unabhängige Umstände, sondern um solche aus dem privaten Lebensbereich des Klägers und der vertraglichen Grundlagen seines landwirtschaftlichen Betriebes. Ist ein Beihilfeanspruch für weitere Flächen außer den im Sammelantrag aufgeführten danach von vornherein nicht entstanden, ist die Klage - ungeachtet dessen, ob es dem Kläger wegen nicht erfolgter Antragstellung bereits am Rechtsschutzinteresse fehlt - jedenfalls (auch) in der Sache von vornherein aussichtlos. Schließlich kommt es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt darauf an, ob der Beklagte dem Kläger, wie er mit seinem Antrag geltend macht, zum 31. Dezember 2014 Zahlungsansprüche für 24,04 ha zugewiesen hatte. Zahlungsansprüche aus den Vorjahren - unter Geltung der Betriebsprämienregelung - sind nämlich, worauf der Beklagte schon im Klageverfahren hingewiesen hat, nach Umstellung auf die Basisprämienregelung im Wirtschaftsjahr 2015 am 31. Dezember 2014 erloschen, woraufhin - auf entsprechenden Antrag hin - eine Erstzuweisung neuer Zahlungsansprüche 2015 erfolgte (vgl. Art. 21 Abs. 2 und Art. 24 VO (EU) Nr. 1307/2013). Das Entscheidungsergebnis des Verwaltungsgerichts, die Klage sei auch unbegründet, unterliegt daher insgesamt keinen ernstlichen Zweifeln. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.