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Beschluss

12 A 779/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0420.12A779.17.00
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Tenor

Das angegriffene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.405,23 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.405,23 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Klägerin betreibt seit dem 1. Dezember 2014 eine Tagespflegeeinrichtung in U. für bis zu 14 Tagesgäste und ihre Betreuer. Sie ist von den Gesellschaftern des seinerzeit in Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführten ambulanten Pflegedienstes " N. ", der neben häuslichen Krankenpflegeleistungen diverse Pflege- und Betreuungsleistungen anbietet, errichtet worden. Unter dem 7. September 2015, eingegangen am 9. September 2015, reichte sie beim Beklagten Antragsformulare zur Investitionskostenförderung für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gemäß § 13 APG NRW "für das Jahr 2014" sowie "für das Jahr 2015" ein, denen ein Begleitschreiben vom gleichen Tage, Unterlagen zu den mit ihr geschlossenen Vereinbarungen gemäß §§ 72, 85 und 87 SGB XI und § 75 SGB XII und den vereinbarten Pflegesätzen sowie an den Beklagten adressierte Sammelrechnungen über Investitionskosten für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 beigefügt waren. In dem Begleitschreiben teilte die Klägerin mit, dass sie bislang noch keine Zusage vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) bezüglich der Investitionskostenpauschale erhalten habe, und bat - unter Hinweis, auf die Einnahmen aus der Investitionskostenförderung dringend angewiesen zu sein - um Prüfung der beigefügten Abrechnungen für Dezember 2014 und Januar 2015. Nachdem der Beklagte die Klägerin am 10. September 2015 telefonisch auf eine Verfristung der Anträge bis Juli 2015 hingewiesen hatte, teilte der - von der Klägerin kontaktierte - LWL dem Beklagten mit E-Mails vom gleichen Tage sowie vom 14. September 2015 mit, dass die Einrichtung der Klägerin noch nicht über einen Investitionskostenbescheid verfüge. Dies sei nicht einem Versäumnis der Klägerin geschuldet, sondern resultiere aus der Einführung eines gesetzlich geforderten EDV-Verfahrens für die Festsetzung der Investitionskosten und der diesbezüglich erforderlichen Abstimmungen des LWL auch mit dem zuständigen Ministerium. Die Klägerin habe den Festsetzungsantrag vollständig und zeitnah nach Freischaltung des Verfahrens und nach Vorliegen des für die Erstregistrierung erforderlichen Versorgungsvertrags gestellt. Mit Schreiben vom 18. September 2015 teilte der LWL dem Beklagten sodann die mit Bescheid vom 16. September 2015 bezüglich der Einrichtung der Klägerin festgesetzten Investitionskostensätze (6,87 Euro täglich bzw. 208,99 Euro monatlich für Dezember 2014, 7,15 Euro täglich bzw. 217,50 Euro monatlich für das Jahr 2015) mit. Die Klägerin übersandte mit Schreiben vom 24. September 2015 eine Belegungsstatistik für den Zeitraum Dezember 2014 bis August 2015 an den Beklagten und reichte mit Schreiben vom 29. September 2015 unter dem Betreff "Abrechnung Investitionskostenpauschale" entsprechend einer telefonischen Absprache von diesem Tag Sammelrechnungen für die Monate Februar bis Juli 2015 sowie eine Adressliste der Tagesgäste und eine Kopie des Versorgungsvertrags ein; die Unterlagen gingen dem Beklagten am 1. Oktober 2015 zu. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 die mit Schreiben vom 7. und 29. September 2015 als gestellt angesehenen "Anträge auf Zahlung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2015"- nach vorheriger Anhörung bezüglich der beabsichtigten Ablehnung des erstgenannten Antrags - wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW ab. Die Zahlung sei für die betreffenden Monate jeweils nicht gemäß § 22 Abs. 2 APG DVO NRW bis zum 15. des folgenden Kalendermonats beantragt worden. Hierbei handele es sich um eine für den Beklagten bindende Ausschlussfrist. Soweit die Klägerin auf die Verzögerung bei der Festsetzung der Investitionskosten durch den LWL hinweise, hätte sie sich gleichwohl beim Beklagten als örtlichem Träger der Sozialhilfe "fristwahrend melden können bzw. müssen". Die Klägerin hat am 27. Oktober 2015 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Ihrem Anspruch stehe nicht die Versäumung der Antragsfrist des § 22 Abs. 2 APG DVO NRW entgegen. Denn die Antragstellung sei ihr - der Klägerin - nicht möglich gewesen. Nach der genannten Vorschrift sei dem Antrag unter anderem der Investitionskostenbescheid beizufügen. Diesen habe sie jedoch erst im September 2015 erhalten. Da der Beklagte mithin etwas tatsächlich Unmögliches von ihr verlange, sei der angefochtene Bescheid nichtig. Für eine Verpflichtung, vor Erhalt des Investitionskostenbescheids einen formlosen Antrag zu stellen bzw. vorsorglich die Nutzer der Tagespflege anzumelden, bestehe keine gesetzliche Verpflichtung. Auch habe der LWL dem Beklagten mehrfach mitgeteilt, dass eine formlose Antragstellung nicht möglich sei. Zudem habe der LWL den Beklagten mehrfach darauf hingewiesen, dass die späte Festsetzung der Investitionskosten und damit die späte Beantragung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses nicht von der Klägerin oder ihrem Geschäftsführer zu vertreten gewesen sei. Bei der Frist des § 22 Abs. 2 APG DVO NRW handele es sich nicht um eine Ausschlussfrist, da deren Zweck, eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit zu gewährleisten, bei Fehlen des Investitionskostenbescheids nicht zu erreichen sei. Sofern man gleichwohl von einer Ausschlussfrist ausgehe, könne diese mangels öffentlichen Interesses an der Einhaltung aber zumindest dann keine Anwendung finden, wenn der für die Antragstellung zwingend erforderliche Investitionskostenbescheid noch nicht vorliege. Dass die Bearbeitung eines vorsorglich ohne Investitionskostenbescheid gestellten Antrags zurückgestellt werde, räume auch die Beklagte ein. Das Vorliegen der weiteren formellen und materiellen Voraussetzungen sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für die Monate Dezember 2014 und Januar 2015 sowie für die Monate Februar bis Juli 2015 den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten gemäß § 13 APG NRW in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat geltend gemacht: Wie der Klägerin offenbar bekannt gewesen sei, sei nicht der LWL, sondern er - der Beklagte - der in § 22 APG DVO NRW genannte örtliche Sozialhilfeträger, an den Anträge auf Investitionskostenzuschüsse zu richten seien. Der LWL sei nur für die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen zuständig. Zwar sei die Klägerin nicht verpflichtet gewesen, die Antragstellung vor Festsetzung der Investitionskostensätze vorsorglich vorzunehmen. Solche Anträge hätten jedoch die Folge gehabt, dass die Frist gewahrt worden wäre, die nach der zum früheren Landespflegegesetz ergangenen Rechtsprechung des OVG NRW eine Ausschlussfrist sei. Mit Urteil vom 14. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2015 den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Investitionskosten gemäß § 13 APG NRW in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Es liege ein Fall vor, in dem der Klägerin trotz Nichtvorliegens sonstiger Ausnahmetatbestände ein Anspruch auf Nachsicht zuzubilligen sei, da sie die Versäumung der Antragsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW nicht verschuldet habe und es ihr auch nicht möglich gewesen sei, die Frist einzuhalten. Es sei der Klägerin nicht anzulasten, dass ihr der nach § 22 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW für die Antragstellung beim Beklagten erforderliche Investitionskostenbescheid verspätet vom Landschaftsverband Westfalen-Lippe erteilt worden sei, was allein zur Fristversäumung geführt habe. Dass in einem solchen Fall eines "Systemversagens" Nachsicht zu gewähren sei, ergebe sich aus dem Zweck des APG NRW. Dieses diene dazu, eine qualitativ hochwertige Angebotsstruktur für pflegebedürftige Menschen zu schaffen, indem Förderrecht und ordnungsrechtliche Standards gleichauf behandelt würden. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass die Förderung von Pflegeeinrichtungen den pflegebedürftigen Menschen zugutekommen solle und selbst festgestellte Qualitätsmängel nicht durch den Entzug des Aufwendungszuschusses zu einer Bestrafung der Bewohner führen sollten. Hinter diesem Zweck der Qualitätssicherung müsse der Zweck des § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW, das Antragsverfahren für den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss zu strukturieren, zu ordnen und zu bestimmten Zeitpunkten Gewissheit über die Verteilung haushaltsmäßig knapper Mittel zu erlangen, zurückstehen. Insbesondere scheide eine solche Nachsichtgewährung nicht vor dem Hintergrund aus, dass die Klägerin nicht vorsorglich die Nutzer und Nutzerinnen ihrer Tagespflege mit gewöhnlichem Aufenthalt im Kreisgebiet fristwahrend gemeldet habe. Zu einer solchen vorsorglichen Meldung habe mangels entsprechender Rechtsgrundlage keine Verpflichtung bestanden. Die bloße Nennung der Nutzer hätte keine fristgerechte Antragstellung darstellen können, da für eine solche nach § 22 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW die Beifügung des Investitionskostenbescheids erforderlich sei. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor: Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin scheitere an der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 22 Absatz 2 Satz 1 APG DVO NRW. Eine fristgerechte Antragstellung im Sinne dieser Vorschrift setze nicht die Beifügung des Investitionskostenbescheids voraus. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich mit dem Wortlaut, der Systematik, der vom zuständigen Ministerium veröffentlichten Begründung und dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren. Der Begriff "Antrag" werde regelmäßig als verwaltungsrechtliche Willenserklärung definiert, für die es allein auf den Zugang der Erklärung und nicht von diesbezüglichen Anlagen ankomme. Zudem setze § 22 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW mit der Nennung der dem Antrag nach Satz 1 beizufügenden Anlagen begrifflich bereits einen existierenden Antrag voraus. Auch aus der Verordnungsbegründung des zuständigen Ministeriums, die die geregelte sechswöchige Antragsbearbeitungsfrist unter den Vorbehalt der Vollständigkeit der Unterlagen setze, ergebe sich, dass der Verordnungsgeber von der Möglichkeit und dem Erfordernis einer (vorherigen) Antragstellung - zur Not auch ohne jegliche Anlage im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 APG DVO NRW - ausgehe. Die materiell-rechtliche Ausschlussfrist lediglich an eine Antragserklärung und nicht an das Einreichen sämtlicher erforderlicher Unterlagen anzuknüpfen, entspreche auch Sinn und Zweck der Regelung. Die Fristbestimmung diene einerseits dem Interesse des örtlichen Trägers der Sozialhilfe, durch eine ihm fristgerecht zugegangene Antragserklärung entsprechende Vorkehrungen im Haushalt insbesondere durch Rückstellungen bilden zu können. Andererseits würde - wie der vorliegende Fall verdeutliche - Trägern von Pflegeeinrichtungen zu viel abverlangt, wenn innerhalb der Antragsfrist neben dem Zugang einer entsprechenden Willenserklärung auch das Vorliegen aller Voraussetzungen des Absatzes 1, insbesondere die Vorlage der erforderlichen Anlagen, verlangt werde. Ein danach ausreichender Antrag hätte von der Klägerin ohne weiteres fristgerecht gestellt werden können und müssen, um nicht eine Fristversäumung zu riskieren. Dies habe sie aber nicht getan, obschon die Einrichtung bereits seit Dezember 2014 in Betrieb gewesen sei und sie auch durch ein zuvor bereits geführtes Verwaltungsverfahren zur Investitionskostenförderung hinsichtlich ihres ambulanten Pflegedienstes Kenntnis von der Vorgehensweise und insbesondere von der Bedeutung der Fristwahrung gehabt habe. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei insoweit nicht möglich, da es sich bei der Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handele. Die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 30a Absatz 1 VermG entwickelten Ausnahmen von der Beachtlichkeit materiell-rechtlich wirkender Ausschlussfristen seien hier nicht einschlägig. Die Versäumung der Ausschlussfrist sei hier auch nicht im Einzelfall wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben oder wegen höherer Gewalt unbeachtlich. Soweit das Verwaltungsgericht der Klägerin gleichwohl einen Anspruch auf Nachsichtgewährung zuerkenne, überschreite dies in unzulässiger Weise die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten grundlegenden Maßstäbe für eine Nachsichtgewährung. Insoweit werde in der Rechtsprechung konkretisierend verlangt, dass das Festhalten an der Frist für den säumigen Betroffenen eine unbillige Härte bedeute und dieser alles ihm Mögliche getan habe um sicherzustellen, damit der Antrag mit den Antragsunterlagen fristgerecht bei der Behörde eingehe. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob eine Rechtsgrundlage für eine vorsorgliche Antragstellung existiere. Eine Härte sei bei hier allenfalls entgehenden Zuschüssen von rund 10.750,00 Euro und mangels Existenzbedrohung bereits nicht offenbar, wäre jedenfalls aber nicht zu Lasten der Klägerin unbillig. Die Klägerin habe auch nicht alles ihr Mögliche zur Fristwahrung unternommen. Sie habe innerhalb der vorgesehenen Frist nicht einmal einen Antrag beim Beklagten abgegeben, obschon ihr offenbar bewusst gewesen sei, dass man Unterlagen auch nachreichen könne. Zudem habe sie keine ordnungsgemäße Aufstellung über die Belegungstage gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW fristgerecht eingereicht. Auch wenn man davon ausginge, ein fristgerechter Antrag könne nur bei fristgerechter Vorlage sämtlicher Antragsunterlagen angenommen werden, könne daher keine Nachsicht hinsichtlich aller erforderlichen Unterlagen gewährt werden. Selbst wenn die Klägerin durch den LWL zur Beantragung der Förderung falsch beraten worden oder gar von einer Antragstellung beim Beklagten abgehalten worden sein sollte, was sich der vorliegenden Korrespondenz nicht entnehmen lasse, hätte sie eine solche Auskunft entsprechend dem "Gebot des sichersten Weges" beim Beklagten als für die Förderung zuständigen Träger überprüfen müssen. Abgesehen davon müsse sich die Klägerin wegen eines Förderungsausfalls infolge des Vertrauens auf eine Falschauskunft des LWL an diesen wenden, um sich schadlos zu halten. Es habe auch kein technisches Hindernis bei der Antragstellung bestanden. Denn die von der Klägerin geltend gemachte Umstellung auf eine elektronische Antragstellung habe das Verfahren beim LWL, nicht aber bei ihm - dem Beklagten - betroffen; er selbst habe zu keiner Zeit die Verwendung eines technischen Portals zur Beibringung der Aufstellung der Belegungstage verlangt. Ihm sei auch kein Verschulden bei der Behandlung der Anträge anzulasten. Eine neue Fallgruppe der Nachsichtgewährung sei vorliegend rechtsdogmatisch nicht herzuleiten, insbesondere nicht aus den vom Verwaltungsgericht herangezogenen allgemeinen Gesetzesbegründungen zu den Zielen des APG NRW. Bei einer Interessenabwägung sei das haushalterische Interesse des Sozialhilfeträgers an einer sofortigen Klarheit über die zurückzustellenden Haushaltsmittel als gewichtiger öffentlicher Belang stärker zu berücksichtigen, als das Verwaltungsgericht es getan habe. So sei auch zu beachten, dass unter Berücksichtigung der Grundsätze des Neuen Kommunalen Finanzmanagements regelmäßige Budget- und Controlling-Berichte zu erfolgen hätten. Es liege hier - insbesondere mit Blick auf die Erfahrungen der Klägerin mit Fördermodalitäten und auf die nicht nur geringe Überschreitung der Antragsfrist - auch kein besonders gelagerter Einzelfall vor, der ein anderes Ergebnis rechtfertige. Gleiches gelte hinsichtlich eines vom Verwaltungsgericht angenommenen Systemversagens. Abgesehen davon, dass ein solches Rechtsinstitut in Bezug auf § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW nicht normiert sei und die vom Bundesverwaltungsgericht formulierten Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung bereits nicht gegeben seien, fehle es auch an den bisher in der Rechtsprechung zu anderen Bereichen - etwa zum Jugendhilfe- oder Krankenversicherungsrecht - genannten Voraussetzungen für ein Systemversagen. Es sei unbillig, über diese Rechtsfigur etwaige Fehler, die ausschließlich aus der Sphäre der Klägerin oder des LWL herrührten, in Gestalt der Verpflichtung zur Gewährung der Zuschussverpflichtung letztlich ausschließlich dem Beklagten anzulasten, obschon dieser - wie vorliegend - mangels vorheriger Antragstellung nicht einmal Kenntnis von dem Sachverhalt hätte haben können und ihn nicht einmal ansatzweise eine Pflichtverletzung treffe. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus: Es habe keine Möglichkeit einer fristwahrenden Antragstellung ohne den erforderlichen Investitionskostenbescheid bestanden, da die gesetzliche Grundlage eine solche Auslegung nicht zulasse. Die Formulierung "sind...beizufügen" in § 22 Abs. 2 1 Satz 2 APG DVO NRW impliziere nach dem allgemeinen Begriffsverständnis, dass es sich hierbei um ein zwingendes Erfordernis handele. Im Umkehrschluss bedeute das, dass der Normenadressat dem Antragserfordernis nicht genüge, wenn er die benannten Unterlagen nicht beifüge. Auch in der Verordnungsbegründung werde im Zusammenhang mit der Bearbeitungsfrist davon ausgegangen, dass eine Antragsbearbeitung ohne die in § 22 Absatz 1 Satz 2 APG DVO NRW genannten Unterlagen nicht möglich sei. Hieraus folge im Umkehrschluss, dass sich der Verordnungsgeber eine vollständige und gerade keine fristwahrende Antragstellung vorstelle. Bestünde grundsätzlich die Möglichkeit einer fristwahrenden oder unvollständigen Antragstellung, würde die vom Verordnungsgeber vorgesehene Bearbeitungsfrist ins Leere laufen. In Bezug auf Sinn und Zweck der Fristenregelung sei es Fakt, dass sich der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss der Höhe nach an dem Investitionskostenbescheid orientiere. Ohne den festgesetzten Investitionskostensatz könne der örtliche Sozialhilfeträger die Höhe des Zuschusses nicht kennen. Somit könne er auch allein anhand einer fristwahrenden Antragstellung nicht wissen, in welcher Höhe er Rückstellungen im Haushalt bilden müsse. Selbst wenn man eine fristwahrende Antragstellung ohne die erforderlichen Unterlagen für möglich halten würde, wäre es ihr - der Klägerin - ohne juristische Kenntnisse nicht zuzumuten, eine solche nur durch umfangreiche Gesetzesauslegung erkennbare Möglichkeit zu kennen. Zudem entspräche es weder dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit noch dem Bestimmtheitsgebot, wenn der Verordnungsgeber eine bloß fristwahrende Antragstellung ohne die erforderlichen Antragsunterlagen hätte ermöglichen wollen. Eine solche Möglichkeit ergebe sich aus der gesetzlichen Regelung - auch nach mehreren Änderungen der Verordnung - an keiner Stelle. Abgesehen davon beinhalte § 22 Absatz 2 Satz 1 APG DVO NRW, für den kein Ausschluss der Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist geregelt sei, bei einer am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Dies müsse zumindest für den Fall gelten, dass der dem Antrag zwingend beizufügende Investitionskostenbescheid noch nicht vorliege. Denn solange dies der Fall sei, sei (mit einem bloß fristwahrenden Antrag) dem Sozialhilfeträger die mit einer Ausschlussfrist bezweckte Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit gerade nicht möglich. Selbst bei Annahme einer materiellen Ausschlussfrist sei jedenfalls entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Nachsicht zu gewähren. Ein entsprechender Ausnahmetatbestand könne im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung vorliegend geschaffen werden. Die umfassende Reformierung der Regelungen über die Investitionskostenförderung habe zu einem unvorhergesehenen und erheblichen Verwaltungsaufwand geführt, der erhebliche Verzögerungen bei der Bescheiderteilung durch die Landschaftsverbände zur Folge gehabt habe. Insofern sei das Verwaltungsgericht zu Recht von einem Systemversagen ausgegangen. Anders als ihr - der Klägerin - und den von ihr betreuten Pflegebedürftigen seien dem Beklagten aufgrund des Versäumnisses der Antragsfrist auch keine Nachteile entstanden, weil die Antragsunterlagen ohne den Investitionskostenbescheid ohnehin nicht prüffähig gewesen wären. Dementsprechend sei es ihr nicht negativ auszulegen, dass sie bereits am 7. September 2015 zur Beschleunigung des Verfahrens die ersten Sammelrechnungen übersandt habe. Soweit der Beklagte rüge, dass sie nicht die Aufstellung der Belegungstage eingereicht habe, sei zu erwähnen, dass die Anzahl der Belegungstage ebenfalls Teil des Investitionskostenbescheids sei. Der Landschaftsverband bilde hieraus eine Belegungsquote und es gebe durchaus Fälle, in denen er die gemeldete Anzahl an Belegungstagen nicht akzeptiere. Zu berücksichtigen sei ferner, dass dem Beklagten die mit der Reform des Landespflegerechts einhergehende verzögerte Bescheiderteilung allgemein und durch Information seitens des LWL auch hier bekannt gewesen sei und dass in der Regel eine Abstimmung zwischen örtlichem und überörtlichem Träger der Sozialhilfe stattfinde. Schließlich sei nicht zu erkennen, wie ein fristwahrender Antrag trotz unbekannter Höhe der Investitionskosten für den Beklagten die von ihm als wiederkehrendes Argument vorgebrachte Klarheit über seinen Haushalt hätte verschaffen können. Ebenso gut hätte der Beklagte Klarheit über seinen Haushalt erlangen können, indem er davon ausgehe, dass sämtliche anspruchsberechtigten Einrichtungen in seinem Zuständigkeitsbereich, deren Anzahl ihm bekannt sein dürfe, einen solchen Antrag stellten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Über die Berufung des Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für erfolgreich und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Januar 2021 angehört worden. Auf ein Einverständnis der Beteiligten kommt es nicht an. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage der Klägerin ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 7. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung der für ihre Tagespflegeeinrichtung für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2015 beantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschüsse. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche ist § 13 APG NRW i. V. m. §§ 20 ff. APG DVO NRW. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 APG NRW erfolgt die Förderung von Plätzen in Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die von als pflegebedürftig im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannten Personen genutzt werden, zur Finanzierung der gesondert ausgewiesenen förderungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 10 APG NRW durch einen auf die einzelne Nutzerin bzw. den einzelnen Nutzer bezogenen Aufwendungszuschuss. Zur Inanspruchnahme einer solchen Förderung berechtigt sind gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 APG NRW i. V. m. § 20 Abs. 2 APG DVO NRW Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen, die die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 und 3 APG NRW erfüllen und den Pflegebedürftigen keine Aufwendungen berechnen, die nach diesem Kapitel gefördert werden. Grundlage der Förderung, die für tatsächliche Belegungstage durch nach dem SGB XI anerkannte Pflegebedürftige gewährt wird (§ 21 Abs. 2 APG DVO NRW), ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW grundsätzlich die volle Höhe der nach § 12 APG DVO NRW festgesetzten Aufwendungen, wovon in § 21 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW Abweichungen vorgesehen sind. Die Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW auf Antrag der Trägerin oder des Trägers durch den für den Sitz der Pflegeeinrichtung zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Das Ergebnis der ermittelten Aufwendungen nach § 12 APG DVO NRW, eine Aufstellung über die Belegungstage und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen zum Nachweis der grundsätzlichen Förderberechtigung der Einrichtung sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW dem Antrag auf Förderung der Tages- bzw. Nachtpflegeeinrichtung beizufügen. Die Förderung ist nach § 22 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe oder dem Träger der Kriegsopferfürsorge zu beantragen, in dessen Bereich der Nutzer oder die Nutzerin einer Einrichtung der Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung seinen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in diese Einrichtung hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW ist der Antrag auf den Zuschuss monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen. Die Auszahlung des Zuschusses hat gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 APG DVO NRW bis zum 30. des auf den Antrag folgenden Monats zu erfolgen. Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW sieht damit eine nach Kalendermonaten differenzierte Antragstellung bis zum 15. des folgenden Kalendermonats vor, ohne eine Ausnahme bei monatsübergreifenden Kurzzeitpflegeaufenthalten zuzulassen. Vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelungen des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, juris Rn. 25. Ausgehend hiervon scheitert der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung bewohnerorientierter Aufwendungszuschüsse für die Monate Dezember 2014 bis Juli 2015, dessen materielle Voraussetzungen nicht streitig sind, jedenfalls an der Versäumung der Antragsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW, die für den letzten streitgegenständlichen Fördermonat Juli 2015 mit dem 15. August 2015 ablief. Die ersten Antragsunterlagen der Klägerin mit einem Anschreiben vom 7. September 2015, in dem um Prüfung für die Monate Dezember 2015 und Januar 2015 gebeten wurde, gingen beim Beklagten erst am 9. September 2015 ein. Eine ausdrückliche Bitte um Berechnung der Förderung für die Monate Februar bis Juli 2015 lag dem Beklagten erst am 1. Oktober 2015 vor. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist nach § 21 Abs. 1 APG NRW i. V. m. § 27 SGB X kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei der in § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW geregelten Frist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt. Materiell-rechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte gleichermaßen verbindlich. Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der Gerichte; ihr Ablauf ist vielmehr von Amts wegen zu beachten. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern und soweit das einschlägige Recht keine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder sonstige Ausnahme gestattet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, a. a. O. Rn. 38, und vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, juris Rn. 12. Eine Ausschlussfrist in diesem Sinne liegt vor, wenn entweder der Ausschluss der Wiedereinsetzung ausdrücklich in der gesetzlichen Fristenregelung bestimmt ist oder deren Auslegung unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen - einerseits des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Frist, andererseits des Interesses des Einzelnen an ihrer nachträglichen Wiedereröffnung bei unverschuldeter Fristversäumung - ergibt, dass der materielle Anspruch mit der Einhaltung der Frist "steht und fällt", ein verspäteter Antragsteller also materiell-rechtlich seine Anspruchsberechtigung endgültig verlieren soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, a. a. O. Rn. 12; BSG, Urteil vom 23. Januar 2008- B 10 EG 6/07 R -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, a. a. O. Rn. 40, vom 28. Januar 2003 - 15 A 203/02 -, juris Rn. 22, und vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, a. a. O. Rn. 13, jeweils m. w. N. Da die Ausschlusswirkung den Verlust einer gesetzlich begründeten Rechtsposition bedeutet und dadurch den Anspruchsberechtigten belastet, bedürfen Ausschlussfristen einer ausreichenden Rechtsgrundlage, d. h. sie müssen von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 - 6 C 10.92 -, a. a. O. Rn. 15; OVG NRW, Urteile vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, a. a. O. Rn. 42 f., und vom 27. Februar 2003 - 16 A 5570/00 -, a. a. O. Rn. 13, jeweils m. w. N. Hauptanwendungsfall ist das Subventionsrecht, bei dem die Ausschlussfrist u. a. dazu dient, eine Verteilung haushaltsmäßig begrenzter Subventionsmittel in angemessener Zeit zu gewährleisten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 2019 - 12 A 2946/17 -, juris Rn. 40, vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, a. a. O. Rn. 44 f., und vom 26. Februar 2002 - 15 A 527/00 -, a. a. O. Rn. 11 f., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der in § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW geregelten Antragsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, weil es um die Verteilung begrenzt verfügbarer, knapper Haushaltsmittel geht. Insoweit kann nichts anderes gelten als hinsichtlich der inhaltsgleichen Vorgängerregelungen des § 3 Abs. 2 Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW, S. 613), zu der der Senat mit Urteil vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 - (a. a. O. Rn. 47 ff.) ausgeführt hat: "Dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO lässt sich nicht unmittelbar entnehmen, ob es sich bei der darin geregelten Frist um eine Ausschlussfrist handelt. Er beschränkt sich auf die Vorgabe, dass der Antrag auf den Zuschuss monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonates zu stellen ist. Die Auslegung als Ausschlussfrist entspricht aber dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Diese dient dazu, das Antragsverfahren für den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege zu strukturieren und zu ordnen. Der Aufwendungszuschuss wird zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen der Einrichtung gewährt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW). Es handelt sich dabei nach dem Willen des Gesetzgebers um eine einkommensunabhängige nachschüssige Förderung. Vgl. LT-Drucks. 13/3498, S. 35. Der bewohnerorientierte Aufwendungszuschuss entspricht damit einer Subvention, für deren Beantragung typischerweise Ausschlussfristen geregelt sind. Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Fall abweichend trotz der Gewährung einer Subvention keine Ausschlussfrist vorgesehen werden sollte, liegen nicht vor. Die Finanzierung dieser Zuschüsse erfolgt in der Regel durch die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Sozialhilfe (vgl. § 3 Abs. 2 SGB XII, § 1 AG-SGB XII NRW). Diese haben an der Verschaffung eines zeitnahen Überblicks der von ihnen zu leistenden Zahlungen, deren Höhe wegen der Abhängigkeit von der zeitlichen Nutzung der Einrichtung in jedem Monat unterschiedlich ist, ein großes Interesse. Die Regelung der Antragsfrist hat damit auch den Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu bestimmten Zeitpunkten endgültige Gewissheit über die Verteilung haushaltsmäßig knapper Mittel in angemessener Zeit zu gewährleisten. Des Weiteren dient die Frist der kurzfristigen Überprüfbarkeit der Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses gerade auch vor dem Hintergrund, dass die in der Regel hoch betagten und pflegebedürftigen Bewohner sich grundsätzlich nur kurz in der Einrichtung befinden. Es kann auch nicht mit Blick auf die Interessen der Einrichtungsträger der Kurzzeitpflegeeinrichtungen davon ausgegangen werden, dass die in § 3 Abs. 2 PflFEinrVO genannte Frist keine materiell-rechtliche Ausschlussfrist darstellt. Der Einrichtungsträger hat zwar aus finanziellen Gründen ein Interesse am Erhalt des Zuschusses und damit ggf. an einer Wiedereinsetzung bei unverschuldeter Fristversäumung zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile. Sein Interesse überwiegt jedoch das dargelegte öffentliche Interesse nicht, zumal er auf die jeden Monat erneut unter Beachtung der Frist erfolgende Antragstellung wegen der damit einhergehenden Regelmäßigkeit im Rahmen seiner Organisation eingestellt ist. Außerdem betrifft der Ausschluss jeweils nur den Zuschuss für einen Monat, so dass diese Auslegung des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO jeweils keine unverhältnismäßig hohen Folgen etwa im Sinne einer Existenzgefährdung für einen Einrichtungsträger hat. Die Qualifizierung des § 3 Abs. 2 PflFEinrVO als materielle Ausschlussfrist ist mit Art. 19 Abs. 4 GG, der die Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes zum Inhalt hat, vereinbar. Denn es wird dadurch nicht der Zugang zu den Gerichten vereitelt oder unzumutbar erschwert. Vielmehr ist dem jeweiligen Kläger der Rechtsweg für sein Begehren, eröffnet und er kann gerichtlich überprüfen lassen, ob ihm der Anspruch auf Gewährung des von ihm begehrten bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses zusteht." Vgl. bestätigend ferner OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015 - 12 A 2102/13 -, juris Rn. 2. Daran hält der Senat auch im Hinblick auf die Nachfolgeregelung in § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW fest. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber bei Verabschiedung des APG NRW mit den darin enthaltenen Neuregelungen Ausschlussfristen unterbinden oder vermeiden wollte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist § 13 APG NRW - bis auf redaktionelle Anpassungen und eine Konkretisierung der zuvor allgemein und übergreifend vorgesehenen Verordnungsermächtigung - der Regelung des § 11 PfG NRW nachempfunden. Vgl. zur im Regierungsentwurf noch als § 12 APG NRW vorgesehenen Vorschrift: LT-Drucks. 16/3388, S. 70 (sowie S. 72 zur im Erstentwurf noch übergreifend in § 20 vorgesehenen Verordnungsermächtigung); zu der auf Grundlage der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit und Soziales letztlich beschlossenen Fassung vgl. ferner: LT-Drucks. 16/6873, S. 127, 131. Auch existieren keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verordnungsgeber den Charakter der Antragsfrist, dessen Beurteilung durch den erkennenden Senat ihm bekannt gewesen sein dürfte, dahingehend ändern oder klarstellen wollte, dass der Frist keine materiell-rechtliche Ausschlusswirkung zukommen sollte. Vielmehr bezeichnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Begründung zu § 22 APG DVO NRW, abrufbar auf der Ministeriumshomepage unter https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/begruendungapgdvo.pdf (letzter Abruf: 20. April 2021), dort S. 57, den - als Antragsfrist in Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen - "15. des Monats nach der abzurechnenden Inanspruchnahme" als den "spätesten Antragszeitpunkt". Im Übrigen würde eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist auch daran scheitern, dass die Klägerin nicht i. S. v. § 27 Abs. 1 SGB X ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Antragsfrist nach § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW einzuhalten. Denn die fristwahrende Antragstellung wäre der Klägerin ohne weiteres möglich gewesen. Dass sie innerhalb der Antragsfrist mangels Vorliegens des vom LWL erst am 16. September 2015 erlassenen Bescheids über die Festsetzung anerkennungsfähiger Aufwendungen gemäß § 12 APG DVO NRW nicht sämtliche der gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW dem Antrag beizufügenden Unterlagen einreichen konnte, lässt die Möglichkeit der Antragstellung nicht entfallen. Ein Antrag auf Gewährung des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses kann fristwahrend auch nicht erst mit Einreichung der vollständigen Unterlagen gestellt werden. Vielmehr genügt hierfür, wie sich bei verständiger Auslegung ergibt, eine fristgerechte Antragserklärung. Hierfür sprechen bereits Wortlaut und Systematik der Fristenregelung des § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW. Diese verlangt innerhalb der genannten Frist ausdrücklich lediglich einen "Antrag auf den Zuschuss". Der Begriff des Antrags ist weder im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht noch im Sozialverfahrensrecht näher definiert. Insoweit wird der Antrag allgemein als spezifisch öffentlich-rechtliche Willenserklärung begriffen, die zum Ausdruck bringt, dass eine Leistung oder ein sonstiges Tätigwerden der Behörde bzw. die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit einem bestimmten Inhalt begehrt wird, und auf die die zivilrechtlichen Vorschriften des BGB über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22. September 2011 - 6 B 19/11 -, juris Rn. 6 m. w. N. (für einen Antrag auf Zulassung zum Studium); Heßhaus, in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 46. Edition (Stand: 01/2020), § 22 Rn. 16 und 20; Böttiger, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 5. Auflage 2019, § 18 Rn. 16; Roller, in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 12 Rn. 5; LSG NRW, Beschluss vom 18. September 2008 - L 9 B 39/08 AS -, juris Rn. 17. Für ein anderweitiges Begriffsverständnis spricht auch nicht der allgemeine Sprachgebrauch. Aus § 22 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW folgt nichts anderes. Soweit darin die Unterlagen benannt sind, die "dem Antrag […] beizufügen" sind, setzt dies begriffsnotwendig voraus, dass auch ohne die beizufügenden Anlagen bereits ein Antrag vorliegt. Dafür, dass § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW an das Vorliegen der vollständigen in Absatz 1 Satz 2 vorgesehenen Unterlagen anknüpfen sollte, ist nichts ersichtlich. Die Vorschrift nimmt nur Bezug auf den Antrag bzw. das Stellen des Antrags, nicht hingegen auf die dem Antrag beizufügenden Unterlagen. Auch aus den Erwägungen des Verordnungsgebers sowie aus Sinn und Zweck der Fristenregelung lässt sich kein anderes Begriffsverständnis ableiten. Der Verordnungsgeber geht ausweislich seiner Verordnungsbegründung von der Möglichkeit einer nachträglichen Vervollständigung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen aus, die allenfalls dazu führen würde, dass die in § 22 Abs. 2 Satz 2 APG DVO NRW zur Sicherstellung der Liquidität der Einrichtungen vorgegebene Bearbeitungsfrist im Falle der Unvollständigkeit der Unterlagen überschritten werden kann. A. a. O., S. 57 ("6-Wochen-Frist ab dem spätesten Antragszeitpunkt … vorbehaltlich der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen im Rahmen der Antragstellung"). Da die Bearbeitungsfrist im Falle vollständiger Antragsunterlagen uneingeschränkt zu beachten ist, läuft sie entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht ins Leere, soweit man innerhalb der Antragsfrist jedenfalls die Abgabe der Antragserklärung als Antragstellung verlangt. Im Gegensatz zu der in § 22 Abs. 2 Satz 2 APG DVO NRW normierten Bearbeitungsfrist hat die Regelung der Antragsfrist in Satz 1 - wie unter Verweis auf die Ausführungen des Senats zur Vorgängerregelung bereits gezeigt - auch den Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu bestimmten Zeitpunkten Gewissheit über die Verteilung haushaltsmäßig knapper Mittel in angemessener Zeit zu gewährleisten und die Voraussetzungen, insbesondere die deutlichen Schwankungen unterliegende Belegung der Einrichtung, kurzfristig und zeitnah prüfen zu können. Dies spricht dafür, dass die Einrichtungen für jeden Monat, für den sie die Förderung beantragen wollen, dies durch Antragstellung innerhalb der Frist des § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW mitteilen müssen, auch wenn sie zu diesem Zeitpunkt - egal, aus welchen Gründen - noch nicht über alle dem Antrag beizufügenden Unterlagen verfügen. Eine hinreichend verlässliche Abschätzung der voraussichtlich zu gewährenden Förderung wird dem Sozialhilfeträger auch bei Unvollständigkeit der innerhalb der Antragsfrist eingereichten Unterlagen regelmäßig möglich sein. So stehen die - durch Aufstellung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW anzugebenden - Belegungstage des Kalendermonats, für den der monatliche Förderantrag gestellt wird, mit dessen Ablauf jedenfalls für die Veranschlagung der Gesamtkosten, die der Kostenträger aufbringen muss, hinreichend verlässlich fest. Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, dass die Anzahl der Belegungstage Teil des Investitionskostenbescheids des Landschaftsverbands sei und daher erst mit dessen Bekanntgabe feststehe, verwechselt sie die gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 APG DVO NRW für jeden Monat zu bestimmende tatsächliche Anzahl der Belegungstage im Vormonat des Förderantrags i. S. v. § 21 Abs. 2 APG DVO NRW mit der im Verfahren zur Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen gegenüber dem Landschaftsverband gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 APG DVO NRW anzugebenden tatsächlichen durchschnittlichen Belegungsquote in den beiden Jahren vor Stellung des Festsetzungsantrags. Selbst wenn der Investitionskostenbescheid des Landschaftsverbands noch nicht vorliegt und die konkrete Höhe der für die Berechnung der Förderung gemäß § 21 Abs. 1 APG DVO NRW zu Grunde zu legenden festgesetzten anerkennungsfähigen Aufwendungen damit noch nicht bekannt ist, dient eine fristgerechte Antragstellung den örtlichen Sozialhilfeträgern zur Bildung der Gewissheit über die einzusetzenden Haushaltsmittel. Denn auch bei fehlender Kenntnis der konkreten Höhe der Investitionskostensätze können sie - wie dargelegt - auf Grundlage bisheriger Investitionskostenfestsetzungen für Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich einen Rahmen abschätzen, in dem sich die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die betreffende Einrichtung voraussichtlich bewegen werden. Nicht ausreichend für die Bildung der erforderlichen Gewissheit wäre es auch, wenn die örtlichen Sozialhilfeträger zur Abschätzung der einzusetzenden Haushaltsmittel einfach unterstellen würden, dass alle Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich für sämtliche Plätze jeden Monat eine Förderung begehren. Denn dabei bliebe unberücksichtigt, dass die von der Förderung gemäß § 13 APG NRW erfassten Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen häufige Belegungswechsel und - zum Teil - stark schwankende Belegungsquoten aufweisen und dass eine verlässliche Prüfung der angegebenen Belegungstage in einem effektiven Verwaltungsverfahren zeitnah erfolgen muss. Vgl. zur Vorgängerregelung OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, a. a. O. Rn. 26. Verzögerungen bei der Einreichung der - an sich - dem Antrag beizufügenden Unterlagen kann gegebenenfalls nach Maßgabe der die Mitwirkung des Leistungsberechtigten regelnden Vorschriften der §§ 60 ff. SGB I begegnet werden, die gemäß § 21 Abs. 1 APG NRW für Verwaltungsverfahren nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen - mithin auch für das Antragsverfahren nach § 22 APG DVO NRW - entsprechende Anwendung finden. Vgl. zur vorangegangenen Rechtslage bereits OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2015 - 12 A 2102/13 -, a. a. O. Rn. 2. Soweit beim Einrichtungsträger - z. B. wegen noch fehlender Unterlagen - Unklarheiten hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen bzw. der zu machenden Angaben bestehen, kann der Antrag für den jeweiligen Kalendermonat auch vorsorglich gestellt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2009 - 12 A 271/08 -, a. a. O. Rn. 30; zu einer vorsorglichen Anspruchsanmeldung auch LSG NRW, Urteil vom 25. Februar 2008 - L 20 SO 63/07 -, juris Rn. 43. Darauf, ob sich aus einer Rechtsvorschrift eine Pflicht zur vorsorglichen Antragstellung ergibt, kommt es nicht an. Aus dem Charakter der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist folgt vielmehr, dass die Sicherung eines Anspruchs einen Antrag - egal ob nur vorsorglich oder bereits unbedingt - innerhalb der Antragsfrist erfordert und dass ein Anspruch bei Fristversäumung ausgeschlossen ist. Demgemäß gehen auch die Erwägungen der Klägerin fehl, inwieweit sie die Möglichkeit eines fristwahrenden Antrags kennen musste. Dem hier ermittelten Verständnis des für die Fristwahrung maßgeblichen Antragsbegriffs steht insbesondere nicht das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit entgegen. Dieses zwingt den Gesetzgeber dazu, Vorschriften so klar zu fassen, dass die Rechtslage für den Betroffenen erkennbar ist und er sein Verhalten danach ausrichten kann sowie dass eine Gerichtskontrolle ermöglicht wird. An die Bestimmtheit und Klarheit von Normen sind umso strengere Anforderungen zu stellen, je größer die Grundrechtsrelevanz - etwa im hier bereits nicht betroffenen Bereich der Eingriffsverwaltung - ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 12. November 1958 - 2 BvL 4/56 u. a. -, juris Rn. 133 ff., sowie Beschluss vom 3. März 2004 - 1 BvF 3/92 -, juris Rn. 102 f.; Huster/Rux, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, 46. Edition (Stand: 02/2021), Art. 20 Rn. 182. Das Bestimmtheitsgebot stellt aber nur Mindestanforderungen an die Fassung einer Norm auf, sodass es als ausreichend erachtet werden kann, wenn sich mit Hilfe juristischer Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung und Anwendung der Vorschrift gewinnen lässt, wie es auch bei der Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen der Fall sein kann. Vgl. Bay. VerfGH, Beschluss vom 22. November 1996 - Vf. 9-VII-93 -, juris Rn. 39; Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG, 92. EL (Stand 08/2020), Art. 20, VII. Rn. 61; Huster/Rux, a. a. O., Art. 20 Rn. 182. Dies zugrunde gelegt bieten die Regelungen zum Antragsverfahren in § 22 APG DVO NRW nach den vorstehenden Ausführungen zur Auslegung von Absatz 2 Satz 1 eine hinreichend zuverlässige Grundlage und wahren die Anforderungen an die Normenbestimmtheit und Normenklarheit. Ungeachtet dessen ist derjenige, der eine staatliche Leistung in Anspruch nehmen möchte, gehalten, sich rechtzeitig über die hierfür zuständige Behörde - die hier der Klägerin offenbar bekannt war - und im Falle von verbliebenen Unklarheiten bei dieser über die näheren Verfahrensmodalitäten zu erkundigen. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf eventuelle Antragsfristen, deren Bedeutung der Klägerin aus der Tätigkeit ihrer Schwestergesellschaft als ambulanter Pflegedienst ohnehin hätte bewusst sein müssen. War die Klägerin nach dem Vorstehenden nicht gehindert, die gesetzliche Antragsfrist für die streitgegenständlichen Kalendermonate zu wahren, ist auch kein sonstiger Grund ersichtlich, eine Ausnahme von der Wahrung der Antragsfrist zu machen. Wie auch schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, liegt keine Konstellation vor, in der eine der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang anerkannten Ausnahmen von der Präklusionswirkung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist eingreifen könnte. Soweit das Bundesverwaltungsgericht zu § 30a Abs. 1 VermG eine solche Ausnahme angenommen hat, wenn erstens die Versäumung der Anmeldefrist auf staatliches Fehlverhalten bei der Anwendung von Rechtsvorschriften zurückzuführen ist, ohne deren korrekte Beachtung der Anmelder seine Rechte nicht wahren kann, und wenn zweitens durch die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung der Zweck des Gesetzes nicht verfehlt würde, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 8 B 43.06 -, juris Rn. 3, sind beide Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Unabhängig davon, ob die Verzögerung bei der Festsetzung der anerkennungsfähigen Aufwendungen durch den LWL auf dessen Fehlverhalten - ein staatliches Fehlverhalten des Beklagten ist nicht ansatzweise erkennbar - zurückzuführen ist, war die Klägerin hierdurch nicht an einer Wahrung ihrer Rechte durch fristgerechte Antragstellung gehindert. Diese konnte nach den vorstehenden Ausführungen auch ohne den Investitionskostenbescheid erfolgen. Zudem würde durch eine verspätete Antragstellung der Zweck einer in angemessener Zeit erreichbaren Gewissheit über die bereitzuhaltenden Haushaltsmittel und einer kurzfristigen Überprüfungsmöglichkeit verfehlt. Mit Blick auf die für die Klägerin ohne weiteres bestehende Möglichkeit einer fristgerechten Antragstellung liegt auch kein Fall höherer Gewalt vor, der in Einzelfällen einen Anspruch auf Nachsichtgewährung hinsichtlich einer versäumten Ausschlussfrist begründen könnte. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris Rn. 30. Ferner widerspricht es - unabhängig von der Frage, ob der Grundsatz hier beachtlich ist - nicht dem Gebot von Treu und Glauben, wenn der Beklagte sich auf das Fristversäumnis beruft. Denn er hat in keiner Weise dazu beigetragen, dass die Klägerin die Frist versäumt hat. Eine eventuelle Falschberatung der Klägerin durch den LWL, für die sich aus den pauschalen Ausführungen der Klägerin auch nichts hinreichend Konkretes ergibt, wäre dem Beklagten nicht - mit der Folge einer Treuwidrigkeit des Beharrens auf die Fristwahrung - zuzurechnen. Inwieweit dem Beklagten die infolge der Reform der rechtlichen Rahmenbedingungen und des Festsetzungsverfahrens beim LWL entstandenen Verzögerungen bei der Investitionskostenfestsetzung bekannt gewesen sind, ist nicht von Belang, da die Antragstellung beim Beklagten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 APG DVO NRW dadurch nicht unterbunden wurde und die Antragsfrist ohne weiteres hätte gewahrt werden können. Dementsprechend musste der Beklagte in Bezug auf die Einrichtungen, für die sich zu den jeweiligen spätestmöglichen Antragszeitpunkten - wie hier - nicht einmal ansatzweise jemand bei ihm wegen der Förderung nach § 13 APG NRW gemeldet hat, auch nicht unterstellen, dass und für wie viele Belegungstage ein Förderantrag gestellt werden sollte. Eine - bisher in der Rechtsprechung nicht anerkannte - Ausnahme von der Präklusionswirkung einer materiell-rechtlichen Ausschlussfrist kann hinsichtlich § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass mit dem Alten- und Pflegegesetz (auch) ein Beitrag zur Schaffung einer qualitativ hochwertigen Angebotsstruktur für pflegebedürftige Menschen bezweckt wird. Maßgeblich für die Zulassung von Ausnahmen von einer Ausschlussfrist muss in erster Linie der Zweck der Ausschlussfrist selbst sein, der eine solche Quasi-"Stichtagsregelung" mit der Folge unvermeidbarer Härten für Einzelne nach den dargelegten verfassungsrechtlichen Maßstäben rechtfertigen muss. Würde man demgegenüber vorrangig auf den Zweck der beantragten Leistung oder den damit beabsichtigten mittelbaren Zweck abstellen, würde dies die Charakterisierung der Frist als Ausschlussfrist dem Grund nach in Zweifel ziehen. Dass die Antragsfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 APG DVO NRW als materiell-rechtliche Ausschlussfrist anzusehen ist, ist nach den vorstehenden Ausführungen aber nicht zweifelhaft. Schließlich kann von einem Systemversagen, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, mit Blick darauf, dass eine fristgerechte Antragstellung auch ohne die beizufügenden Anlagen möglich war, nicht die Rede sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 2 GKG.