Beschluss
4 B 1434/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2018:1127.4B1434.18.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.9.2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.9.2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 4493/18 (VG Köln) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14.5.2018 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sei maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg sein werde. Rechtsgrundlage für die von dem Antragsgegner verfügte Gewerbeuntersagung sei § 35 Abs. 1 GewO. Der Antragsteller habe sich in Anbetracht der über einen längeren Zeitraum aufgelaufenen, erheblichen Steuerschulden beim Finanzamt H. von 42.976,61 Euro und ebenso erheblichen Gewerbesteuerschulden bei der Stadtkasse H. von 44.015,63 Euro zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung als gewerberechtlich unzuverlässig erwiesen. Rechtlich unerheblich seien die Ursachen für die Schulden des Antragstellers. Eine günstige Prognose bestehe nicht, weil der Antragsteller kein erfolgversprechendes Sanierungskonzept vorgelegt habe. Anhaltspunkte dafür, dass das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagungsverfügung entfallen sein könnte, ergäben sich nicht aus dem vagen Verweis des Antragstellers auf die Gewinnung neuer Kunden. Diese Würdigung wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft von zu hohen Steuerforderungen ausgegangen. Diese beruhten ausschließlich auf Schätzungen, die sich im Nachhinein als deutlich zu hoch erwiesen hätten, die tatsächlichen Steuerschulden würden um circa 40 % sinken. Es ist für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ohne Belang, ob die Steuerschulden auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhen. Maßgeblich ist allein, in welcher Höhe der Antragsteller Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 12.3.2018 ‒ 4 B 65/18 ‒, juris, Rn. 6. Der weitere Einwand, das Konto des Antragstellers werde in Kürze einen Eingang von 5.200,00 Euro aufweisen, er habe einen regelmäßigen Reinigungsauftrag mit Einnahmen von circa 5.000,00 Euro und einen Winterdienstauftrag mit einem möglichen Ertrag von über 30.000,00 Euro erhalten, für die Erstellung eines umfassenden Sanierungskonzepts habe jedoch die Zeit gefehlt, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Mit diesem Vorbringen, das sich auf vage, nicht weiter substantiierte oder belegte Einnahmemöglichkeiten beschränkt, macht der Antragsteller nicht einmal im Ansatz geltend, dass ein verbindlicher und vom Finanzamt H. oder aber der Stadtkasse H. akzeptierter Tilgungsplan existiere, dem konkrete Ratenzahlungen und insbesondere das Ende der Rückführung der (gesamten) Rückstände zu entnehmen wäre. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 9.3.2017 ‒ 4 B 1334/16 ‒, juris, Rn. 7, und Urteil vom 8.12.2011 ‒ 4 A 1115/10 ‒, GewArch 2012, 499 = juris, Rn. 52 ff. Der Einwand, in der Kürze der Zeit habe kein umfassendes Sanierungskonzept vorgelegt werden können, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil dem Antragsteller zumindest seit der Anhörung zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung vom 25.1.2018 hätte bewusst sein müssen, dass der Weiterbetrieb seines Gewerbes eine planvolle Rückführung seiner Schulden voraussetzt. Dementsprechend hatte er ausreichend Gelegenheit, sich um entsprechende Absprachen mit seinen Gläubigern zu bemühen. Das Beschwerdevorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung, nichts Durchgreifendes entgegen. Vielmehr überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung das private Interesse des Antragstellers, sein Gewerbe vorläufig fortführen zu können. Zwar ist die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gewerbeuntersagung nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil sich diese bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach‑ und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig erwiesen hat. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfordert im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip die aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls gewonnene zusätzliche Feststellung, dass die sofortige Vollziehbarkeit schon vor der Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter notwendig ist. Hierfür muss die begründete Besorgnis bestehen, dass sich die mit der Gewerbeuntersagung bekämpfte Gefahr schon in der Zeit bis zur abschließenden Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung realisieren kann. Dies beurteilt sich nach der Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insoweit sind auch Umstände zu berücksichtigen, die nach Erlass der Gewerbeuntersagung eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25.3.2015 ‒ 4 B 1480/14, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Selbst unter Berücksichtigung des Einwands des Antragstellers, die sofortigen Vollziehbarkeit der angefochtenen Verfügung vernichte seine Existenz, überwiegt der Schutz der Allgemeinheit davor, dass er auch während des Klageverfahrens seine laufenden öffentlichen Verbindlichkeiten nicht nachkommen kann und seine Rückstände weiter ansteigen. Er hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass ihm die Rückführung seiner Steuerschulden einschließlich der weiter anwachsenden Zinsforderungen nunmehr in angemessener Zeit möglich sein könnte. Der Antragsteller hat bereits am 22.9.2016 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Danach ist er vermögenslos. Die von ihm benannten Einnahmequellen sind auch im Beschwerdeverfahren nicht weiter substantiiert oder belegt worden, so dass es sich um vage Einkommensaussichten handelt, die nicht geeignet sind, eine durchgreifende Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu bewirken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).